Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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1 Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studienganges Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 3. Dezember 1979 Veröffentlichung vom 9. Januar 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S.2, bericht. S.113), geändert durch Satzung vom 12. Dezember 1981, Veröffentlichung vom 20. Januar 1982 (NBl. KM. Schl.-H. S.4), geändert durch Satzung vom 25. Juli 1986, Veröffentlichung vom 8. September 1986 (NBl. KM. Schl.-H. S.209), geändert durch Satzung vom 23. Dezember 1987, Veröffentlichung vom 20. Februar 1988 (NBl. KM Schl.-H. S.12), geändert durch Satzung vom 19. Mai 1988, Veröffentlichung vom 20. August 1988 (NBl. KM. Schl.-H. S.215), geändert durch Satzung vom 5. Dezember 1988, Veröffentlichung vom 5. September 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S.221), geändert durch Satzung vom 15. September 2004, Veröffentlichung vom 26. Januar 2005 (NBl. MBWFK Schl.-H. -H- 2005, S.64) I. Einleitung Studien- und Berufsberatung Für die fachliche Beratung der Studierenden des Studienganges Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht der Vertreter dieses Faches im Studienausschuss als Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieser Studienberatung wird allen Studierenden empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Wechsel des Studienortes oder des Studienfaches. Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität Kiel empfohlen. Dies gilt besonders für das Festlegen von Studienschwerpunkten, Studienfachwechsel und Studienabbruch. II. Allgemeine Vorschriften 1 Studienausschuss (1) Der Fachbereichskonvent bildet den Studienausschuss. Im Studienausschuss ist ein Angehöriger des Lehrkörpers des Zentrums Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Mitglied. (2) Dem Studienausschuss gehören gemäß 8 der Fachbereichssatzung des Fachbereichs Medizin an: 6 Angehörige der Gruppe der Professoren 1 wissenschaftlicher Mitarbeiter 4 Studenten. Der Dekan, seine Vertreter und die Studiendekane Medizin und Zahnmedizin haben das Recht, an den Sitzungen des Studienausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Dekan, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat das Recht, in einer Ausschusssitzung jederzeit das Wort zu ergreifen. (3) Der Studienausschuss erfüllt die ihm nach dieser Studienordnung zugewiesenen Aufgaben. (4) Die Namen der jeweiligen Mitglieder des Studienausschusses werden durch Anschlag im Dekanat bekannt gemacht. (5) Der Studienausschuss tritt nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Stand: Seite 1 / 7

2 2 Ziel, Gliederung und Dauer des Studiums (1) Durch das Studium der Zahnheilkunde (Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) soll der Studierende die fachliche Voraussetzung für die Approbation als Zahnarzt gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGB1. I S. 37), in der jeweils geltenden Fassung, erlangen. (2) Das Studium der Zahnheilkunde (ZMK) gliedert sich in das vorklinische und klinische Studium. Im zahnmedizinischen Studium beträgt die Mindeststudienzeit 5 Studienjahre. Die Zulassung zum Studiengang Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgt jeweils im Wintersemester. (3) Die Mindeststudienzeit bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beträgt zwei Semester, bis zur zahnärztlichen Vorprüfung fünf Semester. (4) Im klinischen Studium beträgt die Mindeststudienzeit fünf Semester. Die zahnärztliche Prüfung erfolgt erst nach vollständigem Ablauf der klinischen Studienzeit. (5) Der Prüfungsstoff für die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist in 21 ZAppO, für die zahnärztliche Vorprüfung in 28 ZAppO angegeben. Der Prüfungsstoff für die zahnärztliche Prüfung ist in den 40 bis 51 ZAppO aufgeführt. (6) Während des Studiums ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, sich mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden wissenschaftlicher Forschung vertraut zu machen, sowie das wissenschaftliche und praktische Arbeiten unter Anleitung zu üben. 3 Einführungsveranstaltungen (1) Auf die Einführungsveranstaltungen der Universitätsbibliothek und der Fachschaft Medizin (einschl. Vertreter Zahnmedizin) wird hingewiesen. (2) Der Fachbereich Medizin und das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde veranstalten im Bedarfsfalle besondere Einführungsveranstaltungen, auf die durch Anschlag im Dekanat hingewiesen wird. 4 Studienpläne (1) Vom Studienausschuss und den Fachvertretern werden aufgrund der ZAppO und den Bestimmungen dieser Studienordnung Studienpläne erarbeitet. Die Studienpläne sind nicht Bestandteil der Studienordnung. Sie werden als Anhang beigefügt und außerdem durch Aushang in allen Instituten und Kliniken bekannt gegeben. (2) Die Studienpläne geben über die während des Studiums zu besuchenden Pflichtlehrveranstaltungen und die zusätzlich empfohlenen, die Pflichtlehrveranstaltungen begleitenden Vorlesungen, Auskunft. (3) Die Studienpläne können während ihrer Laufzeit durch den Studienausschuss ergänzt und abgeändert werden, wenn sich dieses aus wichtigem Grund als unerlässlich erweist. Stand: Seite 2 / 7

3 5 Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtveranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind alle Veranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme durch den Studenten gem. 19, 26 und 36 ZAppO nachzuweisen und von den Kursleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 zu bescheinigen ist. Der Nachweis wird durch das Dekanat durch Bestätigung der Eintragung im Belegblatt geführt. Zu den Pflichtlehrveranstaltungen gehören auch andere Lehrveranstaltungen, die der Student nach Maßgabe der ZAppO gehört haben muss. 6 Teilnahme und Leistungsnachweise (1) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer der in 5 Satz 1 genannten praktischen Übung ist von der verantwortlichen Lehrkraft festgelegt. Sie muss den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen mitgeteilt werden. (2) Die Definition des Begriffes "regelmäßige Teilnahme" richtet sich nach den speziellen Gegebenheiten der Pflichtlehrveranstaltung und wird von der verantwortlichen Lehrkraft festgelegt. Sie muss den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt werden. (3) Zur Überprüfung der in der Lehrveranstaltung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten können Leistungsnachweise wie Klausuren, Referate, Kolloquien, Protokolle, Berichte oder Testate über praktische Arbeiten gefordert werden. (4) Die Art der Leistungsnachweise wird von der verantwortlichen Lehrkraft nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt und vom Konvent bestätigt. (5) Die verantwortliche Lehrkraft hat zu Beginn der Lehrveranstaltung darzulegen, nach welchen Bedingungen der Leistungsnachweis eingeholt und bewertet wird. (6) In strittigen Fällen hinsichtlich der Definition des Begriffes "regelmäßige Teilnahme" und der Art des Leistungsnachweises entscheidet der Fachbereichskonvent auf Vorschlag des Studienausschusses. 7 Zulassung zu Pflichtveranstaltungen (1) Melden sich zu Pflichtveranstaltungen erstmalig mehr Studenten als Arbeitsplätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des Überhanges durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so richtet sich die Auswahl unter den Studenten, die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichen Lehrkraft festgesetzten Termin gemeldet haben und die nach der Studienordnung die erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, nach der Anwartschaft des betreffenden Studenten. (3) Anwartschaften: Studierende, die sich in dem Studienjahr befinden, in dem die Pflichtlehrveranstaltung nach dem Studienplan vorgesehen ist, besitzen die erste Anwartschaft. Studierende, die die in 6 genannten Voraussetzungen an der CAU erworben haben, besitzen die zweite Anwartschaft. Studierende, die die in 6 genannten Voraussetzungen an anderen Universitäten erworben haben, besitzen die dritte Anwartschaft. Stand: Seite 3 / 7

4 Bei gleicher Anwartschaft entscheidet die niedrigere Fachsemesterzahl, bei gleicher Fachsemesterzahl entscheidet das Los. In Härtefällen ist der Studienausschuss einzuschalten. Bei Erwerb der Anwartschaften ist 86 Abs. 8a HSG zu berücksichtigen. Studienunterbrechungen (Auslandsaufenthalte, Doktorarbeiten) sollen vorab mit dem Studiendekan abgesprochen werden. Die Zahl der Fachsemester bestimmt sich nach dem Semester, zu dem die oder der Studierende einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel erhalten hat. (4) Der Kursus der technischen Propädeutik findet in zwei Teilen während zwei Semestern statt. Voraussetzung für die Teilnahme an Teil II des Kursus der technischen Propädeutik ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Teil I des Kursus der technischen Propädeutik. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Kursus der technischen Propädeutik wird erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an beiden Kursteilen bescheinigt. Voraussetzung für die Teilnahme am Phantomkurs I der Zahnersatzkunde ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Kursus der technischen Propädeutik, Voraussetzung für die Teilnahme am weiterführenden Phantomkurs II der Zahnersatzkunde ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Phantomkurs I der Zahnersatzkunde. Voraussetzung für die Teilnahme am Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den weiterführenden Phantomkursus II der Zahnersatzkunde. Ferner ist Voraussetzung für die Teilnahme an den weiterführenden klinischen Kursen der Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde die Vorlage der Leistungsnachweise für die 4 vorgenannten Kurse. Zahnersatzkunde I ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I. Zahnerhaltungskunde II ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Kursus der Zahnerhaltungskunde I. Zahnersatzkunde I ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II. Zahnersatzkunde II ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Kursus der Zahnersatzkunde I. Zu dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II kann nur zugelassen werden, wer die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Satz 8 genannten Kursen nachweist. (5) Voraussetzung für die Teilnahme am "Physiologischen Praktikum" ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Kurs "Physik für Mediziner". Voraussetzung für die Teilnahme am "Praktikum der Physiologische Chemie" ist die Vorlage des Leistungsnachweises für den Kurs "Chemie für Mediziner". Kann der Student trotz regelmäßiger Teilnahme den erforderlichen Leistungsnachweis aus wichtigem Grund nicht rechtzeitig vorlegen, so kann die verantwortliche Lehrkraft eine Ausnahme von Satz 1 und 2 zulassen und dem Studenten eine Frist für die Vorlage des Leistungsnachweises setzen. (6) Voraussetzung für die Zulassung zum "Kursus der Makroskopischen Anatomie" ist die regelmäßige Teilnahme am Kursus über Medizinische Terminologie, sofern nicht der Nachweis über Lateinkenntnisse nach 9 Abs. 3 Approbationsordnung für Zahnärzte vorgelegt wird. Stand: Seite 4 / 7

5 Voraussetzung für die Zulassung zum "Mikroskopisch-Anatomischen Kursus, Teil II", ist die regelmäßige Teilnahme am "Mikroskopisch-Anatomischen Kursus, Teil I". Die verantwortliche Lehrkraft kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn hiermit im Einzelfall eine unbillige Härte verbunden ist, und dem Studenten eine Frist für die regelmäßige Teilnahme an Teil I setzen. (7) Der Zugang zu dem Kursus der Makroskopischen Anatomie wird grundsätzlich auf Studierende beschränkt, die an der Universität Kiel für die Studiengänge Medizin oder Zahnmedizin, soweit nach der Approbationsordnung erforderlich, eingeschrieben sind. 8 Wiederholung von nicht erlangten Leistungsnachweisen (1) Prüfungen zu Leistungsnachweisen können drei Mal wiederholt werden. Handelt es sich um den die Pflichtlehrveranstaltung abschließenden Leistungsnachweis, so ist eine Wiederholung vor dem Vorlesungsbeginn des darauf folgenden Semesters durchzuführen. Steht für den Studierenden ein Prüfungstermin an, so soll die Wiederholung noch vor dem Meldungstermin für die Prüfung anberaumt werden. Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können unabhängig von 7 Abs. 3 zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Eine zweioder mehrmalige Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen im Sinne des 5 Satz 1 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (2) Bereits unternommene Wiederholungsversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands werden auf die noch bestehenden Wiederholungsversuche angerechnet. (3) Die Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung setzt eine Studienberatung im Studiendekanat voraus. (4) Härtefälle regelt der Studienausschuss im Benehmen mit dem Prüfer. 9 Vorklinisches Studium bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung (1) Durch das vorklinische Studium bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung soll der Studierende das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den folgenden Wissenschaftsgebieten erlangen: Physik Chemie Zoologie oder Biologie (2) Während des Studiums hat der Student a) folgende Vorlesungen zu besuchen: Je eine Vorlesung über Physik und Chemie (während zweier Semester) und eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie während eines Semesters) und b) folgende Lehrveranstaltungen mit einem Leistungsnachweis abzuschließen: Ein physikalisches und ein chemisches Praktikum (während eines Semesters). (3) Ein ordnungsgemäßes Studium bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung setzt in den drei Prüfungsfächern in der Regel die Teilnahme an insgesamt 378 Lehrveranstaltungsstunden (= 27 SWS) voraus. Stand: Seite 5 / 7

6 10 Vorklinisches Studium bis zur zahnärztlichen Vorprüfung (1) Durch das vorklinische Studium bis zur zahnärztlichen Vorprüfung soll der Studierende das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den folgenden Wissenschaftsgebieten erlangen: Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie, Zahnersatzkunde. (2) Während des Studiums hat der Student a) folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen: 1 Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte (während des Semesters) 1 Vorlesung über Physiologie, Physiologische Chemie und Werkstoffkunde (während zweier Semester) und 1 Vorlesung über Anatomie (während dreier Semester) und b) folgende Lehrveranstaltungen mit einem Leistungsnachweis abzuschließen: Anatomische Präparierübungen, ein physiologisches und ein physiologisch-chemisches Praktikum, ein mikroskopisch-anatomischen Kurs, einen Kurs der technischen Propädeutik und einen Phantomkurs der Zahnersatzkunde (während eines Semesters) und einen weiteren Phantomkurs der Zahnersatzkunde (während der vorlesungsfreien Monate). (3) Ein ordnungsgemäßes Studium bis zur zahnärztlichen Vorprüfung setzt in den in Abs. 1 genannten Prüfungsfächern in der Regel die Teilnahme an 1918 Lehrveranstaltungsstunden (=137 SWS) voraus. 11 Zahnärztliche Prüfung (1) Durch das Studium bis zur zahnärztlichen Prüfung soll der Student die Voraussetzungen für den Eintritt in die berufliche Praxis erlangen, sich insbesondere mit dem Wissensstand und den Methoden seines Faches vertraut zu machen und lernen, die Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden sowie die Zusammenhänge des Faches zu erkennen. (2) Bis zur zahnärztlichen Prüfung hat der Student a) folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen: Je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschl. Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie und Stand: Seite 6 / 7

7 b) folgende Lehrveranstaltungen mit einem Leistungsnachweis abzuschließen: Einen pathologischen Kursus, einen Kursus der klinisch-chemischen und - physikalischen Untersuchungsmethoden, einen Röntgenkursus, einen Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und einen Kursus der kieferorthopädischen Technik (je ein Semester) sowie einen Operationskursus und einen Kursus der kieferorthopädischen Behandlung, den Kursus der Zahnerhaltungskunde und den Kursus der Zahnersatzkunde (je zwei Semester) sowie die in 36 Abs. 1 c) ZAppO aufgeführte praktische Ausbildung. (3) Ein ordnungsgemäßes Studium nach der zahnärztlichen Vorprüfung bis zur zahnärztlichen Prüfung setzt in der Regel insgesamt die Teilnahme an 2786 Lehrveranstaltungsstunden (= 199 SWS) voraus. 12 Auslandstudium (1) Studierenden, die einen Teil des Studiums im Ausland verbringen wollen, wird empfohlen, dies rechtzeitig vor der Vorprüfung oder in angemessenem Zeitabstand vor der zahnärztlichen Prüfung auszuführen. Außerdem wird empfohlen, sich im Voraus zu erkundigen, ob Pflichtlehrveranstaltungen der zu besuchenden Fremduniversität anerkannt werden können. (2) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandsaufenthalts durch den Studienberater des Fachbereichs Medizin bzw. vom Akademischen Auslandsamt beraten zu lassen. III. Schlussvorschriften 13 In-Kraft-Treten (1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. Sie ist spätestens fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten auf ihre Brauchbarkeit entsprechend dem Stand der Wissenschaft und den Bedürfnissen der Praxis zu überprüfen. (2) Die vorliegende Studienordnung befindet sich in Übereinstimmung mit der ZAppO (Prüfungsordnung für Zahnärzte). (3) Soweit für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2004 das Studium der Zahnmedizin aufgenommen haben, Schwierigkeiten entstehen, sollen diese im Einvernehmen mit dem Studiendekan geklärt werden. Stand: Seite 7 / 7

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