Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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1 Studienordnung (Satzung) für das Studium der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 18. Juli 1990 (Veröffentlichung v. 5. Sept. 1990, NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 289, geändert durch Satzung v. 14. Mai 1993, (Veröffentlichung v. 15. September 1993, NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 363); geändert durch Satzung vom 29. April 2005 (Veröffentlichung v. 30. September 2005, NBl. MWV. Schl.-H. 2005, S.486) Aufgrund von 84 Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 2. Mai 1990 folgende Satzung erlassen: 1 Studienziel Das Studium der Rechtswissenschaft hat das Ziel, den Studierenden die Kenntnisse und methodischen Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Erfassung und zur Anwendung des Rechts zu vermitteln. 2 Studienplan (1) Der Fakultätskonvent beschließt einen Studienplan. Er wird durch Aushang bekannt gegeben. (2) Der Studienplan enthält die Empfehlungen der Fakultät für die Art, Zahl und zeitliche Reihenfolge der Lehrveranstaltungen. Die zeitliche Belastung der Studierenden durch ein Studium der Rechtswissenschaft darf unter Berücksichtigung der Pflichtarbeitsgemeinschaften 144 Semesterwochenstunden für die Pflichtfächer und zehn Semesterwochenstunden für eine zu belegende Wahlfachgruppe nicht übersteigen. 3 Studienberatung (1) Die Fakultät richtet eine Studienberatung ein, in der über Aufbau und Gestaltung des Studiums sowie die Vorbereitung auf das Examen beratend informiert wird. (2) Der Fakultätskonvent beauftragt einen hauptamtlichen Professor oder eine hauptamtliche Professorin mit der Wahrnehmung der Studienberatung. Er oder sie wird unterstützt durch den Fakultätsassistenten oder Fakultätsassistentinnen und wirkt mit den übrigen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen und der Fachschaft zusammen. (1) Lehrveranstaltungen der Fakultät sind Vorlesungen Kolloquien Übungen Kurse Seminare Arbeitsgemeinschaften. 4 Lehrveranstaltungen Stand: Seite 1 / 5

2 (2) Lehrveranstaltungen können als Blockveranstaltungen angeboten werden. Über sie ist das Dekanat rechtzeitig zu unterrichten. 5 Vorlesungen Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in zusammenhängendem Vortrag oder im Lehrgespräch ein Rechtsgebiet wissenschaftlich darstellen sowie die Methodik der Rechtsanwendung vermitteln. 6 Kolloquien Kolloquien sind Lehrveranstaltungen, in denen in Lehrgesprächen ausgewählte Teile eines Rechtsgebietes dargestellt werden. 7 Übungen (1) Übungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in Form des Lehrgesprächs die Methodik der Rechtsanwendung oder der Interpretation rechtshistorischer Texte vermitteln und in denen den Studierenden Gelegenheit gegeben wird, die Rechtsanwendung zu üben sowie die Fähigkeit zur Interpretation rechtshistorischer Texte nachzuweisen. (2) Die Zahl der Teilnehmer und der Teilnehmerinnen an einer Übung kann durch Beschluss des Fakultätskonvents begrenzt werden, wenn der Zweck der Übung eine Begrenzung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen erforderlich macht. Die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Übung im Sinne des 12 Abs.1 kann begrenzt werden. In diesem Fall ist durch die Einrichtung entsprechender Parallelveranstaltungen sicherzustellen, dass die Zahl der interessierten Studierenden an einer Übung die Gesamtzahl aller in dem Semester angebotenen Übungsplätze nicht übersteigt. (3) Werden mehrere Übungen der gleichen Art in einem Semester angeboten, kann des Dekanat im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen die teilnehmenden Studierenden auf die Übungen verteilen. (4) Übungen im Sinne des 12 Abs.1 sollen in jedem Semester angeboten werden. 8 Kurse Kurse sind Lehrveranstaltungen, in denen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen teils durch zusammenhängenden Vortrag, teils durch Lehrgespräche ein Rechtsgebiet wiederholen oder vertiefen. 9 Seminare (1) Seminare sind Lehrveranstaltungen, in denen Forschung unter Mitwirkung von Studierenden und sonstigen Teilnehmern und Teilnehmerinnen betrieben wird. (2) Die Leiter und Leiterinnen des Seminars können die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen begrenzen, jedoch nicht auf weniger als 15. Stand: Seite 2 / 5

3 (3) Die Leiter und Leiterinnen können besondere Aufnahmevoraussetzungen festsetzen. Insbesondere kann die Teilnahme davon abhängig machen, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen bestimmte Studienleistungen erbracht haben. 10 Arbeitsgemeinschaften (1) Arbeitsgemeinschaften sind Lehrveranstaltungen von in der Regel nicht mehr als 25 Teilnehmern und Teilnehmerinnen, in denen der Stoff einer Vorlesung in kleineren Studentengruppen im Lehrgespräch wiederholt und an Beispielen eingeübt und nachgearbeitet wird. (2) Die Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen werden auf Vorschlag des Dekanats im Einvernehmen mit dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin der Vorlesung durch das Rektorat bestellt. Sie müssen das Erste Juristische Staatsexamen bestanden haben. (3) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Vorlesungen achten darauf, dass die Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen ihre Pflichten nach Absatz 1 erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen haben sich über den Inhalt und Stand der Vorlesung zu unterrichten. Sie haben sich dem Ablauf der Vorlesung anzupassen. (4) Die Fakultät bietet nach Maßgabe des Studienplans Arbeitsgemeinschaften im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht an. (5) Es muss sichergestellt werden, dass die Studierenden die Möglichkeit haben, an einer Arbeitsgemeinschaft für Anfänger und Anfängerinnen in dem nach Studienplan vorgesehenen Semester im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilnehmen zu können. (6) Das Dekanat kann die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Arbeitsgemeinschaften verteilen, um annähernd gleich große Arbeitsgemeinschaften zu derselben Vorlesung zu bilden. (7) Über die regelmäßige Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaftwerden von den Leitern und Leiterinnen Teilnahmescheine ausgegeben. Die Teilnahme ist nicht regelmäßig, wenn der oder die Studierende mehr als ein Drittel der angebotenen Stunden versäumt. 11 Teilnahme an Übungen Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene im Sinne des 12 Abs.1 setzt den Teilnahmeschein an einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft für Anfängerinnen und Anfänger voraus. Den Studierenden wird empfohlen, an je einer Übung für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht mit schriftlichen Arbeiten teilzunehmen. 12 Leistungsnachweise (1) Die Leistungsnachweise für Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden erteilt, wenn der oder die Studierende in der Übung eine Hausarbeit und eine Klausur bearbeitet hat, die jeweils mit wenigstens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet wurden. Die Leistungsnachweise für Übungen für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden unter den Voraussetzungen erteilt, die zu Beginn der Übung von dem Stand: Seite 3 / 5

4 Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin festgesetzt und bekannt gegeben werden. Die Aufgaben der Hausarbeiten und Klausuren sind demjenigen Stoffgebiet zu entnehmen, das nach dem Studienplan zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aufgabe bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen gewesen ist. (2) Leistungsnachweise für andere Übungen und Seminare werden für eine Hausarbeit, eine Klausur, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung erteilt, wenn diese Leistung wenigstens mit "ausreichend" (4 Punkte) bewertet wurde. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können die Erteilung von Leistungsnachweisen von weiteren, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegebenen Voraussetzungen, auch der regelmäßigen Teilnahme, abhängig machen. (3) Leistungsnachweise für andere Lehrveranstaltungen können unter Voraussetzungen erteilt werden, die zu Beginn der Lehrveranstaltungen vom Hochschullehrer oder von der Hochschullehrerin festgesetzt und bekannt gegeben werden. (4) 2 Abs.5 JAO bleibt unberührt. (5) Täuschungsversuche in Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweisen sind von der Aufsicht aktenkundig zu machen. Schriftliche Arbeiten, die auf einem Täuschungsversuch beruhen, können vom Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. (6) Der Leistungsnachweis wird am Ende des Semesters von dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin für diejenigen wenigstens mit "ausreichend" bewerteten Einzelleistungen unter Angabe der erzielten Note erteilt, die der oder die Studierende bezeichnet. 13 Bewertung von Leistungen (1) Leistungen in Veranstaltungen nach 12 Abs.1, 2 und 4 werden bewertet mit Sehr gut eine besonders hervorragende Leistung (16-18 Punkte) gut (13-15 Punkte) eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (10-12 Punkte) befriedigend (7-9 Punkte) eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4-6 Punkte) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht mangelhaft (1-3 Punkte) eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung (0 Punkte) (2) Die Bewertung muss die Note und die Punktzahl enthalten. Leistungen in Seminaren können allein mit einer Note bewertet werden. Stand: Seite 4 / 5

5 14 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt mit Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel vom 19. August 1988 (NBl. KM Schl.-H. 1988, S. 278) außer Kraft. Sie ist auch auf Studierende anzuwenden, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten begonnen haben. Stand: Seite 5 / 5

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