Vorübergehend beschäftigte Azubis sind nicht wahlberechtigt

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1 Vorübergehend beschäftigte Azubis sind nicht wahlberechtigt LAG Köln, , 13 TaBV 89/09 Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben - Wahlberechtigung von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben - Berechtigung einer Teilnahme von Auszubildenden im berufspraktischen Betriebseinsatz Amtlicher Leitsatz: 1. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.s.d 5 BetrVG und sind deshalb gemäß 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG ABR 35/93; ABR 44/06). 2. Dieser Grundsatz gilt in reinen Ausbildungsbetrieben auch für diejenigen Auszubildenden, die sich dort in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz befinden. Tenor: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom BV 65/09 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom im Betrieb Telekom Ausbildung der Beteiligten zu 1) unwirksam ist. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb T A der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Durch die Spaltung des Betriebes T Training sind 3 eigenständige Betriebe, nämlich T Ausbildung, T Weiterbildung und T Tagungshotels entstanden. Deswegen wurde eine Neuwahl des Betriebsrats T Ausbildung (TA) erforderlich. Der Betrieb TA beschäftigt 836 Arbeiter, Angestellte und Beamte. Ihm sind Auszubildende zugeordnet. Davon befanden sich im 3. Quartal Auszubildende zugleich in einem sog. berufspraktischen Betriebseinsatz. Alleiniger Betriebszweck des Betriebs TA ist die Vermittlung der konzernweiten Berufsausbildung. Dementsprechend stellen die im Betrieb TA beschäftigten Ausbilder den weit überwiegenden Personalanteil der Stammmitarbeiter. Die übrigen Stammarbeitnehmer erfüllen, soweit sie nicht dem Leitungsbereich angehören, überwiegend organisatorische Hilfsfunktionen u.a. in Sekretariaten oder anderen Verwaltungsstellen. Die Berufsausbildung wird bundesweit in 33 Ausbildungszentren durchgeführt. Ein Teil der Ausbildung besteht im sog. berufspraktischen Betriebseinsatz. Die Auszubildenden werden dazu mehrere Monate in anderen Betrieben der Arbeitgeberin bzw. in Betrieben der Konzerntöchter oder im Betrieb TA eingesetzt. Die praktische Organisation eines solchen Betriebseinsatzes erfolgt in der Weise: Vor Beginn erörtert der Auszubildende mit seinem ständigen Ausbilder die erforderlichen und erwarteten Lehrinhalte des bevorstehenden Betriebseinsatzes nach Maßgabe der Ausbildungsordnung und der Ausbildungspläne. Dabei werden gemeinsame Lernziele festgelegt, die in einer schriftlichen "Lernzielvereinbarung" zwischen Auszubildendem und Ausbilder unter Einbeziehung der betrieblichen Fachkraft niedergelegt

2 werden. Der ständige Ausbilder kontrolliert deren Einhaltung durch regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Auszubildenden während des Betriebseinsatzes. Die Aufgabe der betrieblichen Fachkraft beschränkt sich auf rein fachliche Unterweisung zu einzelnen Arbeitsvorgängen. Auszubildende, die im Betrieb TA vorübergehende Betriebseinsätze absolvieren, erlernen weit überwiegend kaufmännische Berufe (Bürokaufleute/Industriekaufleute), ein geringer Anteil absolviert eine technische Ausbildung. Die Betriebseinsätze im Betrieb TA werden wie die Betriebseinsätze in anderen Betrieben des Konzerns gesteuert und überwacht von dem jeweiligen Ausbilder, der eine ihm zugewiesene Auszubildendengruppe während des gesamten Ausbildungsverlaufs betreut. Die Arbeitgeberin vereinbarte am mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag "Mitbestimmung T Ausbildung" (TV 123). Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Tarifvertrag in der Fassung vom (Bl d. A.) verwiesen. Mit Wahlausschreiben vom setzte der Wahlvorstand die zu wählende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern - unter Berücksichtigung der sich im Betriebseinsatz beim Betrieb TA befindlichen Auszubildenden - auf 15 fest. Am fand die Betriebsratswahl unter Beteiligung dieser Auszubildenden statt. Die Stimmen wurden am ausgezählt und das Wahlergebnis im Intranet des Betriebs veröffentlicht. Mit -Schreiben vom informierte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin über das Wahlergebnis. Mit ihrer am vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, hat die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom in ihrem Betrieb TA begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die weiter der Auffassung ist, die Wahl sei unwirksam, da nicht wahlberechtigte Personen teilgenommen hätten und eine unrichtige, nämlich zu große Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden sei. Die im Betrieb TA im Betriebseinsatz befindlichen Auszubildenden seien nicht wahlberechtigt. Die Arbeitgeberin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat T Ausbildung vom im Betrieb T Ausbildung der Arbeitgeberin unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Auszubildenden, die im Betrieb TA im berufspraktischen Betriebseinsatz seien als wahlberechtigt angesehen. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, da das Bundesarbeitsgericht sich bisher lediglich mit der Frage befasst habe, ob Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebes Arbeitnehmer dieses Betriebes seien. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wirkten die Auszubildenden, die berufspraktisch beim Betrieb TA eingesetzt würden, an der Erreichung des Betriebszwecks mit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Wahl zum Betriebsrat des Betriebes TA vom ist unwirksam. 1. Die für die Wahlanfechtung nach 19 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist nach 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die am im Betrieb TA durchgeführte Betriebsratswahl, deren Ergebnis am bekanntgemacht worden ist, mit am beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag, also innerhalb der 2-Wochen-Frist des 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG angefochten. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die am durchgeführte Wahl des Betriebsrats des Betriebes TA ist unwirksam, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Wahl anders ausgefallen wäre ( 19 Abs. 1 BetrVG). An der Wahl haben nicht

3 wahlberechtigte Personen, nämlich die sich im Betriebseinsatz befindlichen Auszubildenden teilgenommen. Außerdem wurde eine unrichtige Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist gemäß 9 S. 1 BetrVG festzulegen. Maßgebend für die anstehende Betriebsratswahl ist die Zahl der "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer. Im Betrieb TA waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl außer den Auszubildenden 836 wahlberechtigte Arbeitnehmer und Beamte beschäftigt. Demnach war ein Betriebsrat von 13 Mitgliedern zu wählen. Der Wahlvorstand hat die Anzahl der Betriebsratsmitglieder demgegenüber zu Unrecht auf 15 festgesetzt, da er ca. 200 Auszubildende als Wahlberechtigte hinzugezählt hat. Wenn die richtige Anzahl von Arbeitnehmern (836) zugrundegelegt worden wäre, wäre ein Betriebsrat mit 13 Mitgliedern gewählt worden. 3. Die Auszubildenden, die sich im sog. berufspraktischen Betriebseinsatz im Betrieb TA befinden sind nicht wahlberechtigt. a. Allerdings ergibt sich dies nicht bereits - wie die Arbeitgeberin meint - aus der Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Ausbildungsbetrieb des T vor der durch Spaltung erfolgten Gründung des Betriebs TA (vgl. dazu BAG, ABR 28/03; ABR 15/06 ; ABR 43/06 und AZR 450/07). aa. Dagegen spricht bereits, dass die materielle Rechtskraft subjektiv zwischen den Parteien des Vorprozesses, 325 ZPO, entsprechend im Beschlussverfahren zwischen den Beteiligten wirkt. Die Beteiligten des Vorprozesses jedoch nicht identisch mit den hier Beteiligten - Betrieb TA und dessen Betriebsrat - sind. bb. Außerdem haben die Verfahren nicht den gleichen (prozessualen) Streitgegenstand. Nach 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - wie Urteile - der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder die Widerklage bzw. den Antrag "erhobenen Anspruch entschieden ist". Der Streitgegenstand ergibt sich demnach aus dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Bei einem positiven Feststellungsausspruch erwächst somit der Bestand des behaupteten Rechtsverhältnisses in Rechtskraft (BAG ABR 21/99). Streitgegenstand im vorliegenden Beschlussverfahren ist somit die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom Nur die Feststellung darüber erwächst in Rechtskraft. Mit diesem Streitgegenstand haben die vorausgehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Ausbildungsbetrieb des T jedoch nichts zu tun. b. Nach 7 Abs. 1 BetrVG sind die Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der für das gesamte Betriebsverfassungsgesetz in 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG definiert ist. Hiernach sind "Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung "Beschäftigten". Hiernach sind Auszubildende grundsätzlich wahlberechtigt. c. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG ABR 35/93; ABR 44/06 - m.w.n. aus der Rspr.) gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des 5 BetrVG und sind deshalb gemäß 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deswegen nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs. Das Bundesarbeitsgericht hat an diesem am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs orientierten Eingliederungsbegriff für die Beurteilung der Arbeitnehmerschaft auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom festgehalten. Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG, da sie nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert sind. Das gilt auch dann, wenn die Vermittlung

4 einer Berufungsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Für die Eingliederung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kommt es nur darauf an, ob ihr Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitern und Angestellten ausgeübt wird. Soweit das nicht der Fall ist, fehlt es auch in diesen Fällen an der Eingliederung (BAG ABR 44/06). d. Nach diesen Grundsätzen - von denen auch das Arbeitsgericht ausgeht - gelten die Auszubildenden im Betrieb TA, bei dem es sich, was zwischen den Beteiligten außer Streit ist, um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des 5 BetrVG und sind deshalb gemäß 7 BetrVG bei einer Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt. e. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Betriebsrats gilt dies für alle Auszubildende des Betriebs TA, also auch diejenigen, die sich in diesem Betrieb in einem berufspraktischen Einsatz befinden. aa. Zu Unrecht stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass die im berufspraktischen Betriebseinsatz im Betrieb TA eingesetzten Auszubildenden "tatsächlich in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden" sind. Darauf kommt es jedoch nach dem am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs orientierten Eingliederungsbegriff für die Beurteilung der Arbeitnehmerschaft des Bundesarbeitsgerichts nicht an. Denn maßgeblich ist nicht die aufgrund der praktischen Arbeit erfolgte Einbindung in das Betriebsgeschehen, sondern allein, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs erforderlich ist. Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, sind demgegenüber nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert (BAG, ABR 44/06). bb. Wenn aber - was zwischen den Beteiligten außer Streit ist - der alleinige arbeitstechnische Betriebszweck des Betriebs TA die Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung ist, können die Auszubildenden, die im Betrieb TA einen vorübergehenden Betriebseinsatz absolvieren, diesem arbeitstechnischen Betriebszweck nicht dienen. Denn keiner dieser Auszubildenden wird gemeinsam mit Ausbildern beschäftigt, um anderen Auszubildenden eine Berufsausbildung zu vermitteln. Die Betriebseinsätze erfüllen den alleinigen Zweck, fachpraktische Kenntnisse für die angestrebten kaufmännischen oder technischen Berufe zu erwerben. Dieser berufspraktische Ausbildungsabschnitt wird im Betrieb TA genauso wie die Betriebseinsätze von Auszubildenden in anderen Betrieben des Konzerns vom jeweiligen Ausbilder betreut. Der überwacht und steuert während des gesamten Ausbildungsverlaufs die ihm zugewiesenen Auszubildenden auf der Grundlage der vereinbarten Lernziele. Die Auszubildenden bleiben demnach auch während der Dauer des Betriebseinsatzes immer "Gegenstand" der Ausbildungsvermittlung. cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn die Auszubildenden bei Betriebseinsätzen im Betrieb TA zum Erwerb berufspraktischer Kenntnisse für ihren jeweiligen Ausbildungsberuf Hilfsfunktionen wahrnehmen. Eine praktische Beteiligung von Auszubildenden an betrieblichen Hilfsfunktionen bzw. Nebentätigkeiten kann jedoch erst dann relevant sein, wenn die Arbeitgeberin beabsichtigt, diese Tätigkeiten eigenständig fortzusetzen und der Betriebszweck der Ausbildungsvermittlung nicht mehr verfolgt würde (BAG ABR 44/06) bzw. der jeweilige Auszubildende im Rahmen einer fachpraktischen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb aus dem Einstellungs- und Beschäftigungszweck (Ausbildungsvermittlung) "herausgelöst" würde (BAG ABR 61/95). Dies trifft jedoch im Streitfall nicht zu. Denn die Auszubildenden nehmen bei ihren Betriebseinsätzen gerade nicht an den von Ausbildern geleisteten zentralen betrieblichen Aufgaben, nämlich der Ausbildungsplanung und -vermittlung teil. Vielmehr fallen im Rahmen ihrer betriebspraktischen Tätigkeit allenfalls wie in jedem Betrieb büroorganisatorische oder auch vereinzelt technische Hilfsfunktionen an, die jedoch dem Betriebszweck Ausbildungsvermittlung untergeordnet sind.

5 f. Schließlich führt die fehlende Wahlberechtigung der Auszubildenden während des betriebspraktischen Einsatzes beim Betrieb TA - entgegen der Auffassung des Betriebsrats - auch nicht zu Widersprüchen im Bezug auf die Wahlberechtigung der Auszubildenden bei berufspraktischen Einsätzen in anderen Betrieben des Konzerns. Denn diese Auszubildenden sind dort ebenfalls nicht wahlberechtigt (vgl. dazu LAG Köln TaBV 79/09 im Anschluss an BAG, ABR 89/89; AZR 149/04). III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß 92 Abs. 1, 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.

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