Hinweise zu Geräuschmessungen. nach TA Lärm

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1 Hinweise zu Geräuschmessungen Allgemeine Erläuterungen (BImSchG, ) Geräuschmessungen Auswertung und Beurteilung Tieffrequente Geräusche Praktische Hinweise nach

2 Allgemeine Erläuterungen Die Grundlage für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Immissionsschutzes bildet in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) aus dem Jahr (zuletzt geändert 2012)

3 Allgemeine Erläuterungen 1998 wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ) Vom 26. August

4 Allgemeine Erläuterungen Auszug aus der 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

5 Allgemeine Erläuterungen Die gliedert sich in einen allgemeinen Teil und in einen Anhang. Der Anhang trägt den Titel: Ermittlung der Geräuschimmissionen und umfasst drei Hauptpunkte: A.1 Allgemeine Vorschriften für die Ermittlung der Geräuschimmissionen A.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung

6 Allgemeine Erläuterungen Übersicht über Regelwerke (normative Verweisungen zu DIN-Normen, VDI-Richtlinien u. a.), im Zusammenhang mit Geräuschmessungen nach :

7 Allgemeine Erläuterungen DIN DIN Beiblatt zu DIN Entwurf DIN ISO (1999) Entwurf DIN (2005/2006) VDI 3745 Blatt 1 ISO 8297 DIN 4109 DIN DIN EN DIN EN (Hinweis auf geänderte bzw. überarbeitete DIN-Normen)

8 Allgemeine Erläuterungen A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung Anwendung folgender Regelwerke: DIN Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen Teil 1: Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft Juli

9 Allgemeine Erläuterungen A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Anwendung folgender Regelwerke: DIN Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft März 1997 (neue DIN 45680, in Bearbeitung)

10 Allgemeine Erläuterungen A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Anwendung folgender Regelwerke: Beiblatt 1 zu DIN Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft Hinweise zur Beurteilung bei gewerblichen Anlagen März

11 Geräuschmessungen A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung A.3.1 Grundsätze Geräuschimmissionen sind je nach Aufgabenstellung für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die Gesamtbelastung oder die Belastung durch Fremdgeräusche an den maßgeblichen Immissionsorten zu ermitteln

12 Geräuschmessungen A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung A.3.1 Grundsätze Wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 nicht möglich sind, z. b. bei Fremdgeräuscheinfluss oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen (siehe Verweise in Nummer A.3.3.3), kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nummer A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Hierbei werden Messergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schallleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft

13 Geräuschmessungen A.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung A.3.1 Grundsätze Für die einzusetzenden Messgeräte, die Messverfahren sowie die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungspegels gilt DIN , Ausgabe Juli 1996, soweit dieser Anhang nicht abweichende, eingrenzende oder ergänzende Regelungen trifft. Hinweise zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A

14 Geräuschmessungen A.3.2 Messgeräte Für die bei den Schallmessungen eingesetzten Messgeräte gelten die Anforderungen nach DIN , Ausgabe Juli Ergänzend ist zu beachten: Als Schallpegelmessgeräte dürfen verwendet werden: a) geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, oder DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, b) geeichte Schallpegelmesseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3 der Anlage 21 zur Eichordnung. (Hinweise auf nicht geeichte Messtechnik, z. B. Richtmikrofone)

15 Geräuschmessungen DIN Messgeräte 5.1 Schallpegelmessgeräte Die zur Messung der Schalldruckpegel L F (t), L I (t) und L Fmax, der äquivalenten Dauerschallpegel L eq und L Ieq sowie des Mittelungspegels L FTeq eingesetzten Schallpegelmesser, Schallpegelmesseinrichtungen und Schallkalibratoren müssen den Anforderungen der jeweils zutreffenden im folgenden aufgeführten Normen entsprechen: DIN EN DIN DIN EN DIN IEC

16 Geräuschmessungen DIN Messgeräte 5.1 Schallpegelmessgeräte Bei Messungen im Freien ist es im allgemeienen erforderlich, das Mikrofon mit einem Windschirm zu versehen, um Beeinflussungen der Messwerte durch Strömungsgeräusche gering zu halten (siehe Anhang A). Anmerkung: Die Mikrofonhalterung muss so beschaffen sein, dass die Reflexionen an der Halterung das Schallfeld am Mikrofon möglichst wenig stören. Personen oder schallreflektierende Gegenstände dürfen sich, soweit vermeidbar, nicht in unmittelbarer Nähe des Mikrofons befinden

17 Geräuschmessungen DIN Messgeräte 5.2 Kalibrierung Wenn ein Schallkalibrator verwendet wird, muss er DIN IEC 942 entsprechen. Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Messgeräte der in 5.1 genannten Normen genügen. Anmerkung: Für Schallpegelmesser und Schallpegelmesseinrichtungen sind gegebenenfalls die Vorschriften des Eichgesetzes zu beachten

18 Geräuschmessungen A.3.3 Messverfahren und Auswertung A Messwertarten Bei Schallmessungen nach dieser Technischen Anleitung wird in der Regel die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, benutzt. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden in dieser Technischen Anleitung die in Tabelle 1 aufgeführten Messwertarten verwendet. Welche Messwertarten zusätzlich zum Mittelungspegel L Aeq zu erfassen sind, hängt vom Einzelfall ab

19 Geräuschmessungen Tabelle 1: Messwertarten und ihre Anwendung Messwertart Anwendung Fundstelle L Aeq Beurteilung der Geräuschimmissionen Nummer 2.7 Nummer A.1.4 L AFmax Beurteilung von Geräuschspitzen Nummer 2.8 L AFTeq Zuschlag für Impulshaltigkeit Nummer A L AF95 Prüfung auf ständig vorherrschende Fremdgeräusche Nummer

20 Geräuschmessungen 2.6 Schalldruckpegel L AF (t) Der Schalldruckpegel L AF (t) ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1990, gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmung nach dieser Technischen Anleitung

21 Geräuschmessungen 2.7 Mittelungspegel L Aeq Der Mittelungspegel L Aeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, gebildete zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels

22 Geräuschmessungen 2.8 Kurzzeitige Geräuschspitzen Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch den Maximalpegel L AFmax des Schalldruckpegels L AF (t) beschrieben

23 Geräuschmessungen 2.9 Taktmaximalpegel L AFT (t), Taktmaximal-Mittelungspegel L AFTeq Der Taktmaximalpegel L AFT (t) ist der Maximalwert des Schalldruckpegels L AF (t) während der zugehörigen Taktzeit T; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden. Der Taktmaximal-Mittelungspegl L AFTeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus den Taktmaximalpegeln gebildete Mittelungspegel. Er wird zur Beurteilung impulshaltiger Geräusche verwendet. Zu diesem Zweck wird die Differenz L AFTeq L Aeq als Zuschlag für Impulshaltigkeit definiert

24 Geräuschmessungen A Messorte Die Messungen werden in der Regel an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 durchgeführt. Zu den Messorten bei Ersatzmessungen nach Nummer A.3.1 Abs. 2 siehe Nummer A

25 A.3.4 Geräuschmessungen Ersatzmessungen A Allgemeines Die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten können nach einem der folgenden Verfahren aus Ersatzmessungen ermittelt werden: a) Messungen an Ersatzimmissionsorten b) Rundum-Messung c) Schallleistungsmessungen von Einzelanlagen oder Anlagengruppen

26 Geräuschmessungen A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden;

27 Geräuschmessungen A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung

28 Geräuschmessungen A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Hinweis auf DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 Messort Ersatzweise kann statt dessen neben dem Gebäude möglichst in Höhe des Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 gemessen werden, insbesondere, wenn die Bewohner nicht informiert oder nicht gestört werden sollen. Dabei ist auf ausreichenden Abstand von reflektierenden Flächen zu achten. Anmerkung:

29 Geräuschmessungen A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort Hinweis auf DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 Messort Besteht keine andere Möglichkeit, kann statt dessen bei Fassaden, die der Quelle zugewandt sind, das Mikrofon in etwa 2 m Abstand von der Fassade bei geschlossenen Fenstern angeordnet werden. Dann sind zur Berücksichtigung der Reflexionen an der Fassade vom Messwert 3 db abzuziehen

30 Geräuschmessungen 2.3 Maßgeblicher Immissionsort Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird

31 Geräuschmessungen 2.3 Maßgeblicher Immissionsort Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage auf Grund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen

32 Geräuschmessungen 2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird

33 Geräuschmessungen 2.4 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle die Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen

34 Geräuschmessungen A Durchführung der Messungen Für die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Ergänzend wird festgelegt: Ist die Vorbelastung oder die Gesamtbelastung (Nummer 2.4) zu ermitteln, ist bei der Festlegung von Zeit und Dauer der Messung auf die Anlagen abzustellen, die wesentliche Beiträge liefern. Bei Abständen ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Messung gilt Satz 2 entsprechend

35 Geräuschmessungen A Durchführung der Messungen Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO , Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen

36 Geräuschmessungen DIN Zeit und Dauer der Messungen 6.3 Fremdgeräusch 6.4 Wetterlage 6.5 Durchführung

37 Geräuschmessungen DIN Zeit und Dauer der Messungen Zeit und Dauer der Messungen sind je nach Aufgabenstellung so zu wählen, dass die Messregebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Die Messdauer ist nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs zu bestimmen. Bei Nutzungszyklen sollte sich die Messdauer für eine Messung mindestens über einen oder mehrere typische Zyklen erstrecken

38 Geräuschmessungen DIN Fremdgeräusch Wirken auf einen Messort neben dem zu messenden Geräusch Fremdgeräusche ein, so ist vorzugsweise in Pausen des Fremdgeräusches zu messen oder in den Zeiten, in denen der Pegel der Fremdgeräusche um mindestens 10 db unter dem des zu beurteilenden Geräusches liegt. Kann der äquivalente Dauerschallpegel der Fremdgeräusche z. B. in den Pausen des zu messenden Geräusches bestimmt werden und liegt dieser Wert um Δ L = 3 db bis 10 db unter dem des Gesamtgeräusches, so ist vom äquivalenten Dauerschallüpegel des Gesamtgeräusches die Fremdgeräuschkorrektur K nach Gleichung (3) abzuziehen

39 Geräuschmessungen DIN Fremdgeräusch K = -10 log(1 1/10 0,1 Δ L/dB ) db (3) Liegt der äquivalente Dauerschallpegel des Gesamtgeräusches um weniger als Δ L = 3 db über dem der Fremdgeräusche, so ist an einem Ersatzort zu messen. Bei der Messung ist darauf zu achten, dass die am Mikrofon auftretenden Windgeräusche die Messergebnisse nicht beeinflussen; siehe dazu Anhang A, Bild A

40 Geräuschmessungen DIN Wetterlage Der Beurteilungspegel ist je nach Aufgabenstellung entweder für schallausbreitungsgünstige Wetterlagen (z. B. Mitwind oder Temperaturinversion) oder als Mittelwert über längere Zeiten zu bestimmen. Mitwind liegt vor, wenn der Wind von der Quelle in Richtung Messort in einem Sektor bis zu 60 weht und wenn die Windgeschwindigkeit im Bereich weitgehend ungestörter Windströmung (z. B. auf freiem Feld in 10 m Höhe bei mehr als 0,5 m/s liegt

41 Geräuschmessungen DIN Wetterlage Bei Windgeschwindigkeit unter 1 m/s in 10 m Höhe kann nachts, insbesondere nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang, von ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen ausgegangen werden. Bei ungeeigneten Wetterbedingungen, wie stärkerem Regen, Schneefall, größeren Windgeschwindigkeiten, gefrorenem oder schneebedecktem Boden, sollten keine Schallpegelmessungen erfolgen

42 Geräuschmessungen DIN Durchführung Messung mit Vorwissen Messung mit Vorwissen heißt hier, dass der für die Messung Verantwortliche schon vor der Messung über Informationen bezüglich der wesentlichen Bedingungen der Messsituation verfügt; hierzu gehören die Art und Anzahl der Geräuschquellen und deren üblicher zeitlicher Einsatz sowie Fremdgeräusche u. ä. Ist Vorwissen vorhanden, können nach bestimmten Kriterien ausgewählte Messungen mit zum Teil erheblich verringertem Aufwand erfolgen

43 Geräuschmessungen DIN Durchführung Messung mit Vorwissen Im einzelnen ist anzugeben welche Betriebsvorgänge bei regulärem vollen Betrieb der Geräuschquelle immissionserheblich sind und welche davon durch die Messungen erfasst worden sind. (Es folgen Hinweise zur Emissionsmessung.) Bei ausreichendem Vorwissen und geringen Abständen von der Quelle genügt häufig eine Messung bei regulärem bestimmungsgemäßem Betrieb der Geräuschquelle. (Angaben des Betreibers sowie der Nachbarschaft können Ergebnis stützen.)

44 Geräuschmessungen DIN Durchführung Messung ohne Vorwissen Messung ohne Vorwissen heißt, dass der Betrieb der Geräuschquelle, die Zeiten mit geringem Fremdgeräusch und die meteorologische Situation im wesentlichen nicht bekannt und der Ermittlung nicht zugänglich sind. In diesem Fall können langfristige Immissionserhebungen erforderlich werden, mit denen der Schwankungsbereich der Beurteilungspegel bestimmt werden kann. Es ist zu ermtteln, ob Pegelschwankungen emissions- und/oder wetterbedingt sind

45 Geräuschmessungen DIN Durchführung Messung ohne Vorwissen Außerdem ist zu prüfen, ob und in welcher Stärke Fremdgeräusche zeitgleich mit dem zu messenden Geräusch auftreten. Die Richtlinie VDI 3723 Blatt 1 und VDI 3723 Blatt 2 geben hierzu weiterführende Angaben und enthalten entsprechende Beispiele

46 Auswertung und Beurteilung A Bestimmung des Beurteilungspegels Der Beurteilungspegel ist nach Gleichung (G2) zu bestimmen. (Gleichung (G2) siehe unter Nummer A.1.4)

47 Auswertung und Beurteilung A.1.4 Beurteilungspegel L r Der Beurteilungspegel wird in Anlehnung an DIN , Ausgabe Juli 1996, Gleichung (1) gebildet. Der Zu- oder Abschlag für bestimmte Geräusche und Situationen entfällt. Zusätzlich ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO , Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen

48 Auswertung und Beurteilung A.1.4 Beurteilungspegel L r Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf oder sind unterschiedliche Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erforderlich, so ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten T j aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind. Eine solche Unterteilung ist z. B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Anlage erforderlich. Der Beurteilungspegel wird dann nach Gleichung (G2) berechnet

49 Auswertung und Beurteilung A.1.4 Beurteilungspegel L r L r 10lg 1 T r N j1 T j 10 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j )

50 Auswertung und Beurteilung L r 10lg 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) A.1.4 Beurteilungspegel L r mit T r gesamte Beurteilungszeit, 16 h tags; 1 h nachts T j Teilzeit j N Zahl der gewählten Teilzeiten L Aeq, j Mittelungspegel während der Teilzeit T j C met meteorologische Korrektur nach DIN ISO , Entwurf Ausgabe September 1997 K T,j Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit in der Teilzeit j K I,j Zuschlag für Impulshaltigkeit... in der Teilzeit j Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in der Teilzeit j K R,j Der Beurteilungspegel wird für die Beurteilungszeiten tags und nachts getrennt ermittelt

51 C met Auswertung und Beurteilung L r 10lg 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) DIN ISO , Entwurf Ausgabe September 1997, enthält Hinweise zur Berechnung von C met. DIN ISO Meteorologische Korrektur (C met ) Die Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf die Schallausbreitung sind klein für kurze Abstände d p sowie für längere Abstände bei größeren Höhen von Quelle und Aufpunkt

52 C met Auswertung und Beurteilung L r 10lg 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) C met = 0 wenn d p 10(h s + h r ) C met = C 0 [1 10(h s + h r )/d p ] wenn d p > 10(h s + h r ) Dabei ist h s die Höhe der Quelle in Metern; h r die Höhe des Aufpunktes in Metern; d p der Abstand zwischen Quelle und Aufpunkt, projiziert auf die horizontale Bodenebene, in Metern; C 0 ein Faktor, in Dezibel, der von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit und richtung sowie Temperaturgradienten abhängt

53 Auswertung und Beurteilung C met Cmet = C 0 [1 10(h s + h r )/d p ] wenn d p > 10(h s + h r ) h s = 3 m; h r = 3 m h s = 15 m; h r = 5 m d p C met d p C met 100 m 0,8 db 100 m 0 db 200 m 1,4 db C 0 = 2 db 200 m 0 db 300 m 1,6dB 300 m 0,7 db 400 m 1,7 db 400 m 1,0 db 500 m 1,76 db 500 m 1,2 db C 0 : Die Witterungsbedingungen zur Bewertung von C 0 können von den örtlichen Behörden festgelegt werden. C 0 : Kann zwischen 0 db und + 5 db liegen, Werte über + 2 db treten nur in Ausnahmen auf

54 Auswertung und Beurteilung 10lg A Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit L r 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten T j ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlasg für Ton- und Informationshaltigkeit K T,j für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 db oder 6 db. Die Tonhaltigkeit eines Geräusches kann auch messtechnisch bestimmt werden (DIN 45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992)

55 Auswertung und Beurteilung A Zuschlag für Impulshaltigkeit L r 10lg 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten T j Impulse, so beträgt der Zuschlag K I,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten: K I,j = L AFTeq,j L Aeq,j (G6) L AFTeq,j ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer

56 Auswertung und Beurteilung DIN Zuschläge Impulszuschlag Der Impulszuschlag ist K I = L AFTeq L Aeq. Wenn diese Differenz nicht größer als 2 db ist, kann auf den Impulszuschlag verzichtet werden

57 Auswertung und Beurteilung 10lg 6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen: L r 1 T N r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j ) 1. an Werktagen bis Uhr, bis Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen bis Uhr, bis Uhr, bis Uhr. d) in allgemeinen Wohgebieten und Kleinsiedlungsgebieten e) in reinen Wohngebieten f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten Der Zuschlag beträgt 6 db. Von der Berücksichtigung des Zuschlages kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist

58 Auswertung und Beurteilung A Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels wird nach DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 7.2 bestimmt. Bei der Festlegung von Zahl und Umfang der Messungen sind die Vereinfachungen nach DIN , Ausgabe Juli 1996, Abschnitt zu berücksichtigen

59 Auswertung und Beurteilung DIN Bestimmung des maßgebenden Wertes des Beurteilungspegels Wenn aus Vorwissen bekannt ist, dass die Spanne der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Geräuschimmission in der Kennzeichnungszeit kleiner als 3 db ist, ist das Ergebnis einer einmaligen Bestimmung der maßgebende Wert des Beurteilungspegels. 3.3 Beurteilungspegel L r, maßgebender Wert des Beuteilungspegels Der maßgebende Wert des Beurteilungspegels ist der Wert des Beurteilungspegels, der zum Vergleich mit vorgegebenen Immissionswerten (z. B. Immissionsrichtwerte) bestimmt wird

60 Auswertung und Beurteilung 6. Immissionsrichtwerte 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen außerhalb von Gebäuden a) in Industriegebieten 70 db(a) b) in Gewerbegebieten tags 65 db(a) nachts 50 db(a) c) in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a)

61 Auswertung und Beurteilung 6. Immissionsrichtwerte 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden e) in reinen Wohngebieten tags 50 db(a) nachts 35 db(a) f) in Kurgebieten, für Krankenhaäuser und Pflegeanstalten tags 45 db(a) nachts 35 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten

62 Auswertung und Beurteilung 6. Immissionsrichtwerte 6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 db(a) nachts 25 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten

63 Auswertung und Beurteilung 6. Immissionsrichtwerte 6.3 Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben b bis f tags 70 db(a) nachts 55 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tage um nicht mehr als 25 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 15 db(a), in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tage um nicht mehr als 20 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten

64 Auswertung und Beurteilung A.3.5 Messbericht Die Geräuschimmissionsmessungen sind in einem Bericht darzustellen, der die erforderlichen Angaben enthält, um die Durchführung der Ermittlungen und die Darstellung der Ergebnisse nachvollziehen sowie die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. Im Bericht ist insbesondere anzugeben:

65 Bezeichnung der Anlage, Antragsteller, Auftraggeber, Name der Institution und des verantwortlichen Bearbeiters, Aufgabenstellung, verwendetes Verfahren, Lageplan, Ort und Zeit der Messungen, Schallausbreitungsbedingungen, Messgeräte sowie Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Messsicherheit, Betriebsweise und Auslastung der Anlage(n) während der Messungen, Fremdgeräuschsituation während der Messungen, gegebenenfalls Schallpegelkorrekturen, Beurteilungspegel, Maximalpegel sowie die zugehörigen Bestimmungsgrößen, Qualität der Ergebnisse, gegebenenfalls erforderliche Angaben nach Nummer A.3.4 bei Ersatzmessungen

66 Auswertung und Beurteilung 6.9 Messabschlag bei Überwachungsmessungen Wird bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nummern A.1.6 oder A.3 des Anhangs ermittelt, so ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6 ein um 3 db(a) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen

67 Tieffrequente Geräusche 7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz L Ceq L Aeq den Wert 20 db überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs

68 Tieffrequente Geräusche A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Tieffrequente Geräusche können z. B. durch folgende Schallquellen verursacht werden: langsam laufende Ventilatoren (z. B. bei Kühltürmen), Auspuffanlagen langsam laufender Verbrennungsmotoren, Brenner in Verbindung mit Feuerungsanlagen, Motorenprüfstände, Vakuumpumpen, Rootsgebläse, langsam laufende Siebe, Mühlen und Rinnen, Kolbenkompressoren, Auspacktrommeln

69 Tieffrequente Geräusche A.1.5 Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden

70 Tieffrequente Geräusche DIN Messorte Unabhängig von der Art der Schallübertragung (Luft- oder Körperschall) wird das tieffrequente Geräusch innerhalb des Gebäudes in dem am stärksten betroffenen Aufenthaltsraum gemessen. Es ist bei geschlossenen Fenstern und Türen und üblicher Raumausstattung zu messen. Maßgeblicher Immissionsort ist die Stelle höchster Belastung, an der sich Personen regelmäßig aufhalten (siehe auch Anhang B). Der gewählte Mikrofonstandort ist im Messbericht anzugeben. Bei Messorten in Wandnähe (Sitzgelegenheiten, Betten) ist etwa 0,5 m vor der Wand zu messen

71 Praktische Hinweise zur Messdurchführung (vor der Messung) Informationen über die Quelle(n) Informationen über den IO Fremdgeräuschsituation Wetter Kartenmaterial Dokumentationsmaterial (Schreibzeug, Diktiergerät)

72 Praktische Hinweise zur Messdurchführung (vor der Messung) Tauglichkeit des SPM zur Erfüllung der Messaufgabe? (Messwertarten nach ) Kalibrator Überprüfung der Batterien bzw. der Akkus des SPM und des Kalibrators Vorhandensein des Windschirmes am SPM Stativ für Messmikrofon bzw. SPM (sehr empfehlenswert)

73 Praktische Hinweise zur Messdurchführung Nützliche Zusatzfunktionen am SPM: Rückwärtslöschen (Pausenfunktion), beim Auftreten von Fremdgeräuschen Speicherung des Zeitverlaufes des Schallpegels (setzt i. d. R. Auswertesoftware voraus)

74 Praktische Hinweise zur Auswahl bzw. zur Anschaffung von Schallmesstechnik SPM der Klasse 1, eichfähig (Bauart geprüft durch PTB) Messwertarten der zeitgleiche Erfassung von L Aeq, L AFTeq, L AFmax, L AF95 sowie L Ceq und L CFmax Rückwärtslöschen (Pausenfunktion) Ausdrucken der Messdaten bzw. Auslesen über PC Mikrofonstativ mit Ausleger und Mikrofonverlängerungskabel Kalibrator der Klasse 1, eichfähig (Bauart geprüft durch PTB), ist dem SPM zugeordnet

75 Vorbereitung der Messung Messdurchführung Auswertung der Messergebnisse Beurteilungspegel N Messbericht L r 10lg 1 T r j1 T 10 j 0,1(L Aeq,j C met K T,j K I,j K R,j )

2. Beurteilungspegel von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen

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