Montessori-Schule Soden
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- Helmut Huber
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1 Montessori-Schule Soden Private Montessori-Schule Soden Grundschule mit Sekundarstufe Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins Sodentalstraße Sulzbach/Soden Tel Fax hallo@montessorischule-aschaffenburg.de Der Verein führt den Namen Montessori Förderverein Aschaffenburg-Miltenberg e.v. und ist im Vereinsregister Aschaffenburg, Nr. VR eingetragen. Er hat seinen Sitz in Sulzbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt die Förderung und Verwirklichung der Montessori-Pädagogik in vorschulischen und schulischen Einrichtungen. Zu diesem Zweck soll er: Montessori-Einrichtungen gründen, unterstützen und fördern sich um Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten der pädagogischen Mitarbeiter bemühen zur Verbreitung der Gedanken der Montessori-Pädagogik beitragen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral. 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Werden die Aufgaben einer Geschäftsführung von einem Vorstandsmitglied übernommen, so kann es hierfür eine Aufwandsentschädigung verlangen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Montessori-Satzung Seite 1 von 5 Bankverbindungen: Geschäftskonto: Konto BLZ Sparkasse Miltenberg-Obernburg Spendenkonto: Konto BLZ Sparkasse Miltenberg-Obernburg
2 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Sie müssen sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses bei dem Vorstand einzureichen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) freiwilligen Austritt b) Streichung aus der Mitgliederliste c) den Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit d) Ausschluss aus dem Verein e) durch Auflösung des Vereins gem. 13 dieser Satzung Zu a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. Zu b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung von der Liste darf erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Zu c) Der Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Zu d) Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied vollständig mittels eingeschriebenen Briefes zu überbringen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Montessori-Satzung Seite 2 von 5
3 6 Beiträge Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Schulbeirat 8 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstandes c) die Wahl des neuen Vorstandes d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr e) die Beschlussfassung über Berufung nach 4 f ) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins g) die Wahl der Rechnungsprüfer h) die Beschlussfassung über die Schul- Geschäfts- und Gebührenordnung i ) die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Geschäfte führende Vorstandsmitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 30 Vereinsmitgliedern gefordert wurde. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich bei gegebener Eilbedürftigkeit diese Frist auf eine Woche. Der Tagungsort ist am Sitz des Vereins. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins siehe 13. Montessori-Satzung Seite 3 von 5
4 9 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 3. Vorsitzenden d) Kassenwart e) Schriftführer f ) Bis zu drei weiteren Beisitzern Vor der Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden BeisitzerInnen beschlossen. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alleinvertretungsbefugnis besteht nur bei Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 2000, wenn die Deckung des Kontos dies gewährleistet. Die Deckung des Kontos ist im Innenverhältnis zu prüfen. Der Vorstand beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand ist im Rahmen gesetzlicher Vorgaben im Aufgabenbereich des Schulbeirates an dessen Beschlüsse gebunden. An Entscheidungen und Beschlüsse, die nach Darlegung des Vorstandes nicht finanzierbar sind oder den Zwecken des Vereins entgegenstehen, ist der Vorstand nicht gebunden. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine(n) GeschäftsführerIn beauftragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. 10 Schulbeirat Der Schulbeirat dient der Umsetzung des Gedankens paritätischer Mitbestimmung und Mitverantwortung. Der Schulbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern: a) einem Vertreter der Schulleitung b) zwei Vertretern des pädagogischen Personals c) zwei Vertretern des Elternbeirats d) zwei Vertretern des Vorstandes Jedes Gremium wählt jeweils für ein Schuljahr seine Vertreter und deren Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Vorsitzende des Schulbeirats wird von der Versammlung gewählt; zur ersten Versammlung lädt die Schulleitung ein. Der Schulbeirat bereitet Entscheidungen der Schulleitung, des Elternbeirates und des Vorstandes vor. Montessori-Satzung Seite 4 von 5
5 Aufgaben: Erstellung pädagogischer Konzepte Erstellung von strukturellen Konzepten (Schulprofil) Anhörung und Mitsprache im Bereich personeller Fragen Anhörung und Mitsprache bei Aufnahme und Entlassung von Schüler/innen Koordination der Arbeitskreise Der Schulbeirat ist ein Innenorgan. Er hat keinerlei Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten. 11 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer sind in ihrer Funktion unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind alleine der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. 12 Schriftform der Beschlüsse Die in den Vorstandssitzungen, in den Mitgliederversammlungen und in den Versammlungen des Schulbeirates gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Protokolle sind durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichen. 13 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins und Vermögensverwertung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, weil nicht genügend Mitglieder erschienen sind, muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Für Änderungen des Vereinswecks gilt die Regelung des 33 BGB. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Montessori Landesverband Bayern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 14 Liquidatoren Die Auflösungsversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis. Montessori-Satzung Seite 5 von 5
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