Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Ordnung für das Berufspraktikum

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1 Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Ordnung für das Berufspraktikum auf der Grundlage der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und Heilpädagogik (SozHeilVO) vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBI. Nr. 3/2013 S. 38) (Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.) 1 Staatliche Anerkennung (1) Mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium ist der Antrag auf die staatliche Anerkennung zu stellen. Dem Antrag beizufügen ist gem. 3 Abs. 2 Nr. 2 VO eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist. (2) Falls im Führungszeugnis Eintragungen vorhanden sind, wird im Einzelfall von der Hochschule über die weitere Vorgehensweise entschieden. (3) Über den Antrag entscheidet die Studiendekanin nach Rücksprache mit der Praktikumsbeauftragten. 2 Ausländische Abschlüsse / Gleichwertige Befähigung Vorgehensweise bei einem Antrag auf die staatliche Anerkennung 1. Schritt: Prüfung des Studienabschlusses Zunächst ist die Frage zu klären, ob es in dem Herkunftsland / Studienland einen Studiengang Soziale Arbeit gibt. Falls ja, werden andere Abschlüsse nicht weiter geprüft. Falls nicht, wird die Gleichwertigkeit geprüft. Das Studienprogramm der Hochschule wird dazu als Basis zugrunde gelegt und auf Äquivalenzen hin überprüft. Dies betrifft sämtliche Module (Theorieseminare und Praxiszeiten).

2 2. Schritt: Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung Werden Mängel festgestellt, muss ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung angeboten werden. Der Anpassungslehrgang darf maximal zwei Jahre betragen. Danach muss mit dem Berufspraktikum begonnen werden. 3. Schritt: Sprachkenntnisse in Deutsch Kompetente Sprachkenntnisse müssen durch ein Sprachzertifikat C1 nachgewiesen werden. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sind auch abweichende Entscheidungen auf der Grundlage anderer Sprachkompetenznachweise möglich. 4. Schritt: Berufspraktikum Die Beratung, Begleitung und Organisation des Berufspraktikums erfolgt auf der Basis der Ausführungsbestimmungen. 4 (1) Ziel und Dauer des Berufspraktikums (1) Die berufspraktische Tätigkeit (Berufspraktikum) in der zweiphasigen Ausbildung dauert 12 Monate und richtet sich nach der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 23. November 2011 (nachstehend VO genannt). (2) Das Berufspraktikum dient der sachgerechten Einarbeitung in die praktische Sozialarbeit/Sozialpädagogik und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sowie der Vertiefung der erworbenen Fachkenntnisse ( 4 Abs. 1 VO). 4 (2) Beginn (1) Die berufspraktische Tätigkeit beginnt frühestens nach der abgelegten Hochschulabschlussprüfung ( 1 Abs. 1 Nr. 1 VO). Sie muss spätestens fünf Jahre nach Ablegen der Hochschulprüfung beginnen. Die Hochschule kann Ausnahmen zulassen ( 4 Abs. 2 VO). Diese Frist ist nicht auf Personen anzuwenden, die vor dem ihren Hochschulabschluss erworben haben ( 15 Abs. 2 VO). (2) Vor Beginn muss die Praktikantin das Berufspraktikum anmelden und genehmigen lassen (Formular). 2

3 (3) Eine Woche nach Antritt des Praktikums reicht die Praktikantin der Hochschule den Praktikantenvertrag / Arbeitsvertrag zum Berufspraktikum ein. 4 (4) Anrechnung der Berufstätigkeit (1) Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit setzt einen sozialarbeiterischen/ sozialpädagogischen Abschluss oder mindestens die 1. Verwaltungsprüfung und eine wenigstens 12-monatige hauptberufliche Arbeit in einem Tätigkeitsfeld der Sozialarbeit/Sozialpädagogik voraus. (2) Eine über die 12-monatige hauptberufliche Arbeit hinausgehende Tätigkeit mit den Voraussetzungen kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet werden. 4 (5) Verlängerung (1) Eine Unterbrechung des Berufspraktikums ist der Hochschule umgehend von der Praktikantin und/oder der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Die berufspraktische Zeit verlängert sich um die Zeit, die vier Wochen Unterbrechung übersteigt ( 4 Abs. 5 Nr. 2 VO). Bei einem Berufspraktikum in Teilzeit wird eine Verlängerung entsprechend angepasst (z.b. bei einem Praktikum, das über zwei Jahre in Teilzeitarbeit absolviert wird, beträgt die mögliche Unterbrechung acht Wochen). (2) Die Verlängerung muss von der Praktikantin beim Arbeitgeber beantragt werden. 4 (7) Teilzeit Das Berufspraktikum kann in Voll oder Teilzeit abgeleistet werden ( 4 Abs. 7 VO). Die Wochenarbeitszeit soll den zeitlichen Umfang, der in der Ausbildungseinrichtung als Halbtagstätigkeit gilt, nicht unterschreiten. 5 (1) Eignung der Ausbildungsstelle Die Hochschule prüft auf der Grundlage des eingereichten Ausbildungsplanes, ob die Einrichtung als Ausbildungsstelle geeignet ist und die Kriterien gem. 4 Abs. 1 und 5 VO erfüllt werden. 3

4 5 (2) Anleitung (1) Die Praxisanleitung als Qualifizierungsprozess vollzieht sich auf einer lehrenden, beratenden und beurteilenden Funktionsebene. Die Anleitung erfolgt durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagoginnen, die über eine mindestens zweijährige Berufspraxis im eigenen Berufsfeld verfügen. (2) In begründeten Ausnahmen kann auf Antrag die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Fachkraft erfolgen ( 5 Abs. 2 VO). Vergleichbar qualifiziert ist, wer über einen vergleichbaren Hochschulabschluss, über mindestens drei Jahre Praxis im Handlungsfeld der Sozialen Arbeit, in dem die Praktikantin angeleitet werden soll, und Erfahrungen in der Praxisanleitung von Praktikantinnen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik verfügt. Über den Antrag entscheidet die Praxisbeauftragte der Hochschule. (3) Zwischen der Anleiterin und der Berufspraktikantin sollen mindestens 14-tägig Reflexionsgespräche durchgeführt werden. 5 (2) Auslandspraktikum (1) Ein Teil des Berufspraktikums kann in einer geeigneten Praxisstelle im Ausland durchgeführt werden. Die Praktikantin muss bei Antritt über ausreichende Kenntnisse der Landessprache verfügen. Mindestens sechs Monate (Vollzeit) mit dem Schwerpunkt Sozialverwaltung sind in Deutschland abzuleisten. (2) Vor Antritt des Praktikums sollen die besonderen Modalitäten eines Auslandspraktikums geklärt werden. (3) Eine Ausnahme bildet das Berufspraktikum in einer deutschen Einrichtung, die sich im Ausland befindet. Wenn die Rahmenbedingungen denen einer deutschen Einrichtung im Inland entsprechen, kann das Berufspraktikum dort komplett abgeleistet werden. Dies ist von der Praktikantin nachzuweisen und vor Beginn des Berufspraktikums zu beantragen. (4) Während eines Berufspraktikums im Ausland erfolgt eine Begleitung per durch die Hochschule. Weitere Modalitäten werden im Einzelfall vor Beginn des Berufspraktikums geklärt. 6 Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan (1) Gem. 6 der VO bedarf der zwischen der Praktikantin und dem Träger der Ausbildungsstätte geschlossene Ausbildungsvertrag (Formular) der Genehmigung der Hochschule. (2) Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist der individuelle Ausbildungsplan. Er wird von der Ausbildungsstelle und/oder von der Anleiterin sowie der Praktikantin unterzeichnet und der Hochschule zur Genehmigung vorgelegt. Die Praktikantin und die Ausbildungsstelle machen durch den Ausbil- 4

5 dungsplan glaubhaft, dass auch die mit der praktischen Sozialarbeit / Sozialpädagogik verbundene Verwaltungstätigkeit im zeitlichen Umfang der Hälfte der Arbeitszeit innerhalb des Berufspraktikums abgeleistet werden kann. (3) Wird der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsplan nicht innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Berufspraktikums eingereicht, kann sich das Berufspraktikum jeweils um die Dauer bis zur Einreichung der Unterlagen verlängern. Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmen (Krankheitsfall) abgesehen werden. 7 Begleitende Lehrveranstaltungen Die Praktikantin ist verpflichtet an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die ordnungsgemäße Teilnahme ist eine Voraussetzung zur Zulassung zum Kolloquium ( 9 Abs. 1 Nr. 1 VO) Die Hochschule führt während der berufspraktischen Tätigkeit gem. 7 der VO begleitende Lehrveranstaltungen in einem Umfang von 18 Tagen, die sich wie folgt zusammensetzen, durch: 8 Tage Supervisionen durch externe Supervisorinnen (alle 4-6 Wochen) 5 Tage begleitende Lehrveranstaltungen durch hauptamtlich Lehrende der Hochschule (In der Regel finden die Veranstaltungen in den Blockwochen im Mai oder November statt.) 4 Tage berufsspezifische Fortbildungen 1 Bibliothekstag Der Bibliothekstag wird von der Anleiterin bestätigt. Der zeitliche Umfang eines Fortbildungstages bzw. einer begleitenden Lehrveranstaltung muss 8 Unterrichtsstunden oder 6 Zeitstunden betragen. Anerkannte berufsspezifische Fortbildungen sind: Fortbildungen durch das Career Center der Hochschule Fortbildungen bei anderen Fortbildungsträgern Fortbildungsveranstaltungen, die durch den Arbeitsgeber angeboten werden, aber deren Teilnahme nicht verpflichtend ist. Gemeint sind hierbei Veranstaltungen, die über die zum Berufspraktikum gehörenden Aufgaben hinausgehen. Die Bescheinigungen beinhalten die Zeitangaben, den Namen der Referentin, das Thema und die Inhalte. Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine berufsspezifische Fortbildung handelt. Begleitende Lehrveranstaltungen: In den Lehrveranstaltungen werden aktuelle Themen der Sozialen Arbeit behandelt, die mit den Berufspraktikantinnen bearbeitet und diskutiert werden. Ziel ist ein fachlicher Austausch innerhalb der Gruppe und mit den Lehrenden. Die kritische Reflexionsfähigkeit zum Tätigkeitsfeld in der Sozialen Arbeit wird dadurch gefördert und die Entwicklung der Berufsidentität gestärkt. Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel von hauptamtlich Lehrenden angeboten. Die Gruppengröße beträgt 20 Teilnehmerinnen. Für die Berufspraktikantinnen, de- 5

6 ren Praxisort zu weit von Osnabrück entfernt ist, wird hinsichtlich der begleitenden Lehrveranstaltungen eine besondere Regelung getroffen. Auf Antrag kann auch ein Teil der begleitenden Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule absolviert werden. Ein schriftlicher Nachweis darüber ist erforderlich. 8 (1) Praktikumsbeurteilungen (1) Die Beurteilung nach 8 VO ist ein ausführlicher bewertender Bericht über den Verlauf des Berufspraktikums auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplanes. (2) Die erste Beurteilung erfolgt nach sechs Monaten. Sie sollte in der Zusammenfassung eine Prognose für die zweite Hälfte des Praktikums enthalten und die inhaltlichen Schwerpunkte für die kommende Zeit angeben. Die zweite Beurteilung ist zum Ende des Berufspraktikums, zwei Wochen vor dem Kolloquium vorzulegen. (3) Bei einem Berufspraktikum von sechs Monaten Dauer ist nur eine Beurteilung zum Ende des Berufspraktikums notwendig. (4) Wird das Berufspraktikum in Teilzeit (50% einer Vollzeittätigkeit) über zwei Jahre absolviert, erfolgt nach sechs Monaten eine kurze Bestätigung über den Verlauf des Praktikums, nach einem Jahr eine ausführliche Zwischenbeurteilung, nach eineinhalb Jahren eine erneute kurze Stellungnahme zum Verlauf des Praktikums und zwei Wochen vor dem Kolloquium die abschließende ausführliche Beurteilung. (5) Gem. 8 Abs. 1 VO ist die Beurteilung mit der Praktikantin zu erörtern. Die Erörterung soll in der Beurteilung vermerkt werden. 8 (2) Praxisbericht (1) Der mit bestanden bewertete Praxisbericht ( 8 Abs. 2 VO) ist eine der Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium ( 9 Nr. 3 VO). Er ist dessen inhaltliche Grundlage ( 10 VO). (2) Ein Exemplar des Praxisberichtes wird der Hochschule spätestens vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums von der Praktikantin vorgelegt. Ein weiteres Exemplar ist der Hochschule über die Ausbildungsstelle spätestens mit der abschließenden Beurteilung zuzuleiten. 9 bis 12 Kolloquium (1) Das Kolloquium ( 10 VO) kann frühestens einen Monat vor Beendigung des Berufspraktikums abgelegt werden. 6

7 (2) Die Praktikantin beantragt die Zulassung zum Kolloquium sechs Wochen vor Beendigung des Berufspraktikums. (3) Die Zulassung wird erteilt, wenn die nachstehenden Unterlagen fristgerecht vorliegen: ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen ( 9 Nr. 1 VO) und Nachweise über die besuchten Fortbildungen der mit bestanden bewertete Bericht ( 9 Abs. 3 VO) die Beurteilung über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum ( 9 Nr. 2 VO). (3) Die Zulassungsbestätigung ergeht in der Regel sieben Tage vor dem Kolloquium. (4) Wurde das Berufspraktikum nicht erfolgreich abgeschlossen, entscheidet die Praktikumsbeauftragte der Hochschule in Absprache mit der Anleiterin über die Dauer der Verlängerung ( 4 Abs. 6 VO) und teilt das Ergebnis unverzüglich der Praktikantin und der Ausbildungsstelle mit. Vorstehendes gilt auch für eine nochmalige Verlängerung gem. 4 Abs. 6 Satz 2 VO. (5) Ein Rücktritt vom Kolloquium nach erfolgter Zulassung ist nur mit Genehmigung der Hochschule möglich ( 12 Abs. 2 VO). (6) Am Prüfungsgespräch (Kolloquium) nehmen zwei Lehrende und die Prüfungskandidatin teil. Das Kolloquium ist bestanden, wenn beide Prüferinnen die Leistungen der Kandidatin mit bestanden bewerten. Über das Kolloquium wird ein Protokoll erstellt. (7) Ist das Kolloquium nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden ( 11 Abs. 2 VO). Eine Entscheidung über eine mögliche Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit und deren Dauer treffen die Prüfenden mit der Praxisbeauftragten der Hochschule. (8) Wird die Wiederholung des nicht bestandenen Kolloquiums von der Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit abhängig gemacht ( 11 Abs. 2 VO), teilt die Hochschule der Praktikantin und der Ausbildungsstelle unverzüglich die Dauer der Verlängerung mit. 13 Praktikumsausschuss Die Hochschule richtet einen Praktikumsausschuss ein, in dem Grundsatzfragen geregelt werden. Ihm gehören die Praxisbeauftragte und weitere hauptamtliche Lehrkräfte des Studienganges an. Der Praktikumsausschuss tagt einmal im Semester. Die Einladung erfolgt durch die Praktikumsbeauftragte. 14 Aufgaben der Praktikumsbeauftragten (1) Die Hochschule benennt eine Praktikumsbeauftragte. Die Praktikumsbeauftragte kooperiert mit den Ausbildungsstellen, um den Lernprozess der Berufspraktikantinnen zu fördern. 7

8 (2) Die Praktikumsbeauftragte überwacht die Einhaltung der VO und ist insbesondere für Folgendes verantwortlich: Beratung und Information in Angelegenheiten, die das Berufspraktikum betreffen Beratung der Studierenden bei der Stellensuche und in Fragen der Praktikumsgestaltung Anerkennung von Praktikumsstellen durch die Genehmigung der Rahmenausbildungspläne Anerkennung vergleichbarer qualifizierter Fachkräfte für die Anleitung nach 5 Abs. 2 VO Entscheidung über die Anerkennung von gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum nach 4 Abs. 4 VO Begleitung und Überwachung des Ausbildungsverlaufes Genehmigung des Ausbildungsplanes und des Ausbildungsvertrages Bewertung der Praktikumsbeurteilungen Organisation und Abnahme der Kolloquien Intervention bei Krisensituationen im Berufspraktikum Organisation der begleitenden Lehrveranstaltungen Mitarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter der Studiengänge Soziale Arbeit Mitarbeit in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter der Studiengänge Soziale Arbeit Vorbereitung der Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach 2 VO und Beratung der Personengruppe Organisation der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges Organisation der Fortbildungen für die Anleiterinnen Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches mit der beruflichen Praxis, den Berufspraktikantinnen, den Studierenden und Hochschulvertreterinnen. Akquise von Praxisstellen 15 Diese Ordnung gilt für alle Berufspraktikantinnen auf deren Berufspraktikum die VO vom angewendet wird. 16 Inkrafttreten Diese Ordnung für das Berufspraktikum tritt mit Genehmigung durch das Präsidium der Hochschule Osnabrück in Kraft. 8

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