HINWEISE zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als SozialpädagogIn. Hinweise zur Durchführung des Berufsanerkennungsjahres

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1 HINWEISE zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als SozialpädagogIn Das ist seit Anfang 2013 ermächtigt, die Staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit zu verleihen. Voraussetzung für den Titel ist u.a., dass ein Berufsanerkennungsjahr (BAJ) abgeleistet wird. Die Anforderungen finden sich in der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO vom , Nds. GVBl. Nr. 3/2013). Hinweise zur Durchführung des Berufsanerkennungsjahres Das Berufsanerkennungsjahr richtet sich nach 1 Abs. 1 Nr. 1 SozHeilVO (zweiphasige Ausbildung). Die Verordnung adressiert Absolvent_innen des Bachelorstudiengangs. Die Staatliche Anerkennung kann auch mit dem Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik verknüpft werden, sofern zuvor ein Hochschulstudium, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert, abgeschlossen wurde. Studierende des Masterstudienganges müssen die in diesen Bestimmungen formulierten Anforderungen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des Pflichtpraktikums erfüllen (zu beachten ist insbesondere die Wahl einer geeigneten Ausbildungsstelle). Der im Rahmen des Berufanerkennungsjahres erforderliche Praxisbericht wird auf Basis der Dokumentation des Praktikums erstellt. Für alle Fragen rund um die Staatliche Anerkennung ist der/die Anerkennungsbeauftrage (AKB) zuständig (Kontakt: staatliche-anerkennung@uni-hildesheim.de). Die einzelnen Voraussetzungen zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung werden auf einem Laufbogen vermerkt, der bei dem/der Beauftragten abgeholt werden kann. Hier sind die einzelnen Anforderungen vermerkt, die im Laufe des Verfahrens erfüllt werden müssen. Durch Unterschriften auf dem Laufbogen werden die erfolgreichen Leistungen der einzelnen Stationen dokumentiert und bestätigt. Beginn und Dauer des Berufspraktikums Die berufspraktische Tätigkeit kann frühestens nach erfolgreicher Abschlussprüfung des Studiums des Bachelorstudienganges Sozial- und Organisationspädagogik an der Universität Hildesheim, Fachbereich I Erziehungs- und Sozialwissenschaften begonnen werden ( 1 Abs. 1 Nr. 1 SozHeilVO). Sie muss spätestens fünf Jahre nach Ablegen der Abschlussprüfung beginnen. Nach Antrag des Absolventen bzw. der Absolventin an den/die AnerkennungsbeauftragteN können in begründeten Fällen Ausnahmen von der 5- Jahresfrist zugelassen werden. Hierfür ist ein schriftlicher und zu begründender Antrag erforderlich, in dem die Gründe für die späte Aufnahme des Berufanerkennungsjahres dargelegt werden; die Entscheidung erfolgt nach einem persönlichen Gespräch.

2 Für Studierende des Masterstudienganges, die ihren Bachelor an einer anderen Universität erhalten und ein Studium, das zum Sozialarbeiter, zur Sozialarbeiterin, zum Sozialpädagogen oder zur Sozialpädagogin qualifiziert, abgeschlossen haben, gelten diese Fristen entsprechend. Das Berufsanerkennungsjahr dauert mindestens 6 Monate (bei Vollzeitbeschäftigung). Wird die berufspraktische Tätigkeit in Teilzeit abgeleistet, verlängert sich die Dauer entsprechend. Wird eine Tätigkeit angestrebt, die länger als 6 Monate dauert, ist eine Rücksprache mit dem/der Anerkennungsbeauftragten vor Antritt des Berufanerkennungsjahres erforderlich um die Mindestdauer in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beschäftigungszeit pro Woche festzulegen. Eine entsprechend längere Betreuung durch die Universität wird gewährleistet. Eine längere Dauer der berufspraktischen Tätigkeit kann darüber hinaus festgelegt werden, 1. durch den/die Anerkennungsbeauftragte_n, wenn Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit nicht oder nicht vollständig zur Genehmigung vorgelegt wird bzw. in der vorlegten Form nicht genehmigungsfähig sind, oder 2. durch den Tutor/die Tutorin, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. Eignung der Ausbildungsstelle Die berufspraktische Tätigkeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der Sozialen Arbeit abzuleisten. Auf schriftlichen Antrag an den/die Anerkennungsbeauftragte_n kann zugelassen werden, dass die Verwaltungstätigkeit in einer anderen Einrichtung abgeleistet wird. Die Anleitung hat durch Personal mit Staatlicher Anerkennung sowie Berufserfahrung zu erfolgen ( 5 SozHeilVO). In besonderen Fällen kann die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zugelassen werden. Für die Genehmigung ist ein schriftlich zu begründender Antrag an den/die Anerkennungsbeauftragte_n erforderlich. Hierin sind Ausführungen zur Qualifikation des in Frage kommenden Anleiters/der in Frage kommenden Anleiterin sowie dessen/deren Berufserfahrung zu machen sowie die Gründe darzulegen, wieso die Anleitung nicht durch eine Person mit Staatlicher Anerkennung erfolgen kann. Die staatliche Anerkennung kann auch von Berufseinsteigern und Berufseinsteigerinnen erlangt werden, wenn sie in einer den o.g. Anforderungen entsprechenden Stelle mit einer entsprechenden Anleitung tätig sind. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Absolventen/Absolventinnen des Bachelor-Studienganges, die die berufspraktische Tätigkeit direkt im Anschluss an das Studium absolvieren. Eine entsprechende Ausbildung ist vom Arbeitgeber zu gewährleisten.

3 Ausbildungsvertrag (siehe hierzu auch Hinweise für die Ausbildungsstelle) Der zwischen der Person im Berufsanerkennungsjahr und dem Träger der Ausbildungsstelle geschlossene Ausbildungsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf und die Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der jeweiligen Abschnitte festgelegt sind ( 6 Abs. 2 SozHeilVO). Der Ausbildungsplan kann direkt in den Vertrag aufgenommen oder als separates Schriftstück aufgesetzt werden, auf das im Ausbildungsvertrag verwiesen wird. Der Ausbildungsvertrag ist von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Ausbildungsstelle mit Vertretungsbefugnis sowie der Person im Berufsanerkennungsjahr zu unterzeichnen. Die Bestätigung allein, dass ein solches Ausbildungsverhältnis aufgenommen wurde, genügt nicht. Der Ausbildungsplan, sofern es sich um ein separates Schriftstück handelt, ist von der Anleiterin/dem Anleiter sowie der Person im Berufsanerkennungsjahr zu unterzeichnen. Der Ausbildungsvertrag bedarf der Genehmigung der/des Anerkennungsbeauftragten. Die Genehmigung soll sicherstellen, dass die Ziele des Berufanerkennungsjahres sowie die Anforderungen der SozHeilVO erfüllt werden. Der Ausbildungsvertrag sollte daher möglichst frühzeitig vorgelegt werden. Spätestens einen Monat nach Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit müssen die Unterlagen zur Genehmigung eingereicht werden. Die Genehmigung wird versagt, wenn der Ausbildungsvertrag nicht über einen Ausbildungsplan in der erforderlichen Form verfügt oder nicht gewährleistet ist, dass die Ziele der berufspraktischen Tätigkeit erreicht werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sowohl Ausbildungsvertrag als auch Ausbildungsplan den hier genannten Anforderungen entsprechen. Der Ausbildungsplan wird für gewöhnlich zusammen mit der Person im Berufsanerkennungsjahr am Anfang der berufspraktischen Tätigkeit erarbeitet. Trotzdem wird ausdrücklich empfohlen, bereits vor Antritt des Praktikums den Ausbildungsvertrag schriftlich abzuschließen und so sicherzustellen, dass ein Berufsanerkennungsjahr im Sinne der SozHeilVO aufgenommen werden kann. Auf der Homepage des Instituts stehen ein Muster-Vertrag und eine Vorlage für den Ausbildungsplan zum Download bereit. Diese Dokumente sollen lediglich eine Orientierungshilfe für diejenigen Ausbildungsstellen bieten, die nicht über eigene Vorlagen verfügen. Die Verwendung ist daher optional. Begleitende Lehrveranstaltungen Es werden begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit Lehrveranstaltungen durchgeführt eine Vertiefungsveranstaltung (Seminar) und zwei Praxistage zur Praxisreflexion. Als Vertiefungsveranstaltung wird jedes Semester extra für Personen im Berufsanerkennungsjahr ein Seminar konzipiert. Auf Antrag können auch andere Veranstaltungen aus dem Lehrangebot des Instituts zur Vertiefung belegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die gewählte Lehrveranstaltung praxisorientiert ist, einen inhaltlichen Bezug zur Praxisstelle aufweist und der Person im

4 Berufsanerkennungsjahr im Zulassungsverfahren einen Platz erhält. Ob eine andere als die vorgesehene Veranstaltung zur Vertiefung in Betracht kommt, ist zwingend mit dem/der Anerkennungsbeauftragten abzusprechen. Die Veranstaltung zur Praxisreflexion findet in Form von zwei Praxistagen statt einer zu Beginn des Semesters, einer am Ende des Semesters. Für diese Praxistage werden die Personen im Berufsanerkennungsjahr vom Arbeitgeber freigestellt. Die Einladung erfolgt durch die/den Anerkennungsbeauftragte_n. Die Studierenden im Master- Studiengang nehmen hierfür einerseits am regulären Praxistag für Master-Studierende teil + an dem zweiten Praxistag für alle Personen im Berufsanerkennungsjahr. Beurteilungen Während des Berufsanerkennungsjahres, zur Mitte und gegen Ende, sind zwei Beurteilungen durch die Ausbildungsstelle auszustellen. Die Beurteilungen sind mit der Person im Berufsanerkennungsjahr zu erörtern, sowohl von dieser als auch von der anleitenden Person zu unterzeichnen und anschließend an den/die Anerkennungsbeauftragte/n zu übersenden. In den Beurteilungen ist anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht wurden. In der zweiten Beurteilung ist darüber hinaus festzustellen, ob die Person in Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat. Praxisbericht Die Person im Berufsanerkennungsjahr muss während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht fertigen. Es empfiehlt sich, diesen Bericht ca. ein bis zwei Monate vor Ende des Berufsanerkennungsjahres anzufertigen. Der Bericht ist zum Ende des Berufspraktikums an die Tutorin bzw. den Tutoren zu übersenden. In begründeten Fällen kann nach Antrag die Abgabe des Berichts bis zu drei Monate nach Abschluss des Praktikums erfolgen. Der Bericht wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Der Praxisbericht, welcher der Theorie-Praxis-Reflexion dient, darf den Umfang von 20 Seiten (ohne Deckblatt, Literatur etc.) nicht unterschreiten. Die Absprache über Gliederung und Inhalt erfolgt mit dem Tutor/der Tutorin. Kolloquium Spätestens einen Monat nach Abgabe des Praxisberichts erfolgt die Teilnahme an einem Kolloquium. Ziel der Teilnahme ist der Nachweis, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden. Gegenstand des Kolloquiums sind insbesondere Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt, wenn 1. die Person im Berufsanerkennungsjahr an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat, 2. in der Beurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit festgestellt wurde, dass die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet wurde, und 3. der Praxisbericht mit bestanden beurteilt worden ist.

5 Die Prüfung im Kolloquium erfolgt durch die Tutorin bzw. den Tutor und einen Zweitprüfer/einer Zweitprüferin. Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf Prüflingen statt, wobei die Einzelgespräche etwa 30 und die Gruppengespräche etwa 20 Minuten je Prüfling dauern. Wird das Berufsanerkennungsjahr mit dem Pflichtpraktikum im Rahmen des Masterstudiums verknüpft, deckt das Kolloquium im Verfahren der Staatlichen Anerkennung das Kolloquium des Masterpraktikums mit ab es ist also lediglich ein Kolloquium erforderlich. Krankheitsfall Bei einer Dauer des Berufsanerkennungsjahres von 6 Monaten werden bis zu 12 Krankheitstage nicht als Fehlzeiten berücksichtigt, bei längerer praktischer Tätigkeit erhöht sich die Anzahl entsprechend (2 Krankheitstage pro Monat).Wird diese Anzahl überschritten, wird das Berufsanerkennungsjahr um die fehlenden Praxistage verlängert. Dabei ist eine Rücksprache mit dem/der Anerkennungspraktikumsbeauftragten unbedingt erforderlich. Beantragung der Staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung erfolgt nur auf Antrag an das Prüfungsamt. Hierfür ist das im Laufbogen bereitgestellte Anmeldungsformular zu verwenden, auf dem der/die Anerkennungsbeauftragte bestätigt, dass sämtliche Voraussetzungen der Staatlichen Anerkennung erfüllt wurden. Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis über die berufliche Qualifikation in Original oder beglaubigter Kopie, 2. ein Identifikationsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie, 3. die Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist. Das erweiterte Führungszeugnis ist zur Übersendung an die/den Anerkennungsbeauftragte_n zu beantragen. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage zum Download. Die Kosten sind vom Absolventen bzw. von der Absolventin zu tragen.

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