Literatur zur Rechtstheologie (evangelisch)

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1 30 5. Grundlagen der Ordnung der Kirche 1. Gesamtdarstellungen Literatur zur Rechtstheologie (evangelisch) - Dombois, Hans, Das Recht der Gnade - Ökumenisches Kirchenrecht, 3 Bde.; Bd. 1, Witten (Nachdruck Heidelberg 1984), Bd. 2, Bielefeld 1974, Bd. 3, Bielefeld Grundmann, Siegfried, Der Lutherische Weltbund, Köln u.a Heckel, Johannes, Lex Charitatis. Eine juristische Untersuchung über das Recht in der Theologie Martin Luthers, Köln u.a Wolf, Erik, Ordnung der Kirche. Lehr- und Handbuch auf ökumenischer Basis, Frankfurt/M Steinmüller, Wilhelm, Evangelische Rechtstheologie - Zweireichelehre, Christokratie, Gnadenrecht, Köln u.a Holstein, Günther, Die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts, Tübingen Überblicksartikel, Aufsätze (Auswahl) - Grundmann/Schlaich, Art. Kirchenrecht I, in: EvStL 3, Bd. 1, Sp ff. - Robbers, Grundsatzfragen der heutigen Rechtstheologie - ein Bericht, ZevKR 37 (1992) S. 230 ff. - Schlaich, Klaus, Kirchenrecht und Kirche, Grundfragen einer Verhältnisbestimmung heute, ZevKR 28 (1983) S. 337 ff. - Schwarz, Karl, Rechtstheologie - Kirchenrecht, ZevKR 28 (1983) S. 172 ff. - German, Der Status der Grundlagendiskussion in der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft, ZevKR 53 (2008) S Entgegensetzung von Geist und Recht Sohm 1 stellte am Ende des 19. Jahrhunderts folgende These auf: Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch. (S. 1 und 700)... Es ist undenkbar, dass das Reich Gottes menschliche (rechtliche) Verfassungsformen und der Leib Christi menschliche (rechtliche) Herrschaft an sich trage. Das Wesen des Rechts ist dem idealen Wesen der Kirche entgegengesetzt (S. 2). Alle Rechtsordnung der Kirche ist aus dem schwindenden Vertrauen in die Macht des Geistes und des Wortes Gottes, aus Kleinglauben, kurz aus der Macht der Sünde hervorgegangen (S. 162 f.). Diese These beherrscht die Fragestellung nach Sinn und Berechtigung von Recht in der Kirche und hat offenbar auch Wirkungen auf den Umgang mit dem Kirchenrecht in der Praxis gehabt. Keine Gemeinschaft kann aber ohne Ordnung funktionieren. Das Recht hat die einzelnen, Gruppen und die Gemeinschaft insgesamt zu schützen (Schutzfunktion des Rechts). 1 Sohm, Kirchenrecht, Erster Band 1892.

2 31 Sohm sieht in Wort und Geist einerseits und Ordnung und Recht andererseits einen Gegensatz. Diese Sichtweise ist nicht biblisch. Geist und das Wort wollen Realität auf dieser Erde werden, und die vom Geist beherrschte Kirche ist gerade darum zur Ordnung gewiesen. Gerade weil für Paulus Christi Geist die Gaben in der Gemeinde weckt und lebendig erhält, gerade darum kennt er schon Ansatzpunkte einer Ordnung 2. In der frühesten Christenheit sind Geist und Recht nicht geschieden. Der Geist setzt hier Recht, und dass er es tut, ist konstitutiv für ihn 3. Ordnung und Recht in der Kirche können nicht mit dem Worte Gottes und dem Heiligen Geist identifiziert werden und damit Gegenstand des Glaubens werden. Wort und Geist in der Kirche müssen aber immer wieder in ein positives, wenn auch kritisches Verhältnis zur Ordnung und Recht in der Kirche gesetzt werden Begriffsbestimmung Recht und Ordnung Sohms Begriffsverständnis ist nicht nur formal, sondern verbindet mit Recht auch die Kategorie Zwang und Gewaltanwendung. Nach Sohm könne die Kirche keine Gewalt anwenden ( non vi, sed verbo ) und auch im rechtlichen Sinne auf Grund fehlender polizeilicher oder richterlicher Vollmachten keinen Zwang anwenden (ggf. ist Entzug durch Austritt möglich). Sohms Rechtsverständnis, die Verbindung von Recht und Zwang, ist eine Engführung, die nicht dem heutigen Rechtsverständnis (s.o.) entspricht. Die Grundstruktur der Kirche ist Verkündigung und Hören/Handeln oder Wort und Antwort. Diese Grundstruktur bedarf einer Ordnung, damit sie wirksam werden kann. Die Ordnung muss der Grundstruktur Rechnung tragen und sich ggf. verändern und anpassen während das Evangelium bleibt Ordnung der Kirche Wenn Ordnung in der Kirche die Ordnung der persönlichen und sachlichen Bezüge von Gott zur Gemeinschaft mit ihm und untereinander berufenen Menschen ist (Erik Wolf) und wenn alle Ordnung eben darin ihr Wesen hat, dass sie klar und bestimmt reden will, dann gerät schon damit die Ordnung der Kirche so in die Nähe des Rechts, dass beide Begriffe fast synonym gebraucht werden können. Sie tut es um so mehr, als die sachlogischen Grundstrukturen, die für alles Recht gelten, auch in der Ordnung der Kirche ihre Anwendung finden. Auch die Ordnung in der Kirche will für alle Betroffenen verbindlich sein. Sie muss für alle durch ihre Rechtspositivität erkennbar sein. Sie muss endlich auch für alle Betroffenen eine Rechtssicherheit gewährleisten, die nicht verletzt werden darf, damit sie Vertrauen ermöglichen und den Willen zum gemeinsamen Leben und zum sozialen Frieden verbürgen kann. Wenn endlich die Form der Gesetzgebung und die Rechtstechnik, die Verwaltung und die Rechtsprechung, die Organisation und ihre Handhabung in hohem Umfang dem auch sonst in der Gesellschaft geltenden Recht gleichen, wird deutlich, warum von der Ordnung der Kirche und zugleich von Recht in der Kirche gesprochen wird Sichtbare und unsichtbare Kirche im Verhältnis zum Recht Die Ähnlichkeit des Kirchenrechts mit staatlichem Recht einerseits und des spezifischen Auftrags von Kirchenrecht führt u.a. deshalb zu Anfragen, weil lange Zeit zwischen Unsichtbarkeit und Sichtbarkeit der einen Kirche unterschieden wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage des Ortes von Recht und Ordnung in der unsichtbaren Kirche. 2 3 H. v. Campenhausen, Kirchliches Amt, S. 69 unter Hinweis nicht nur auf 1. Kor. 14,40, sondern auch etwa auf 1. Thess. 5,12 f. E. Käsemann, Sätze heiligen Rechts im NT, S. 80/81.

3 32 Die neue Kirchenrechtslehre hat andere Wesensbestimmungen von Kirche an die Stelle gesetzt, um die Zuordnung von Ordnung und Recht zu ihr erkennbar zu machen. - Günther Holstein hat zwischen der Geistkirche und dem Herrschaftsverband der Kirchenglieder unterschieden. - Hans Liermann und Walther Schönfeld haben die soziologischen Hilfsbegriffe von Gemeinschaft und Gesellschaft auch in den Kirchenbegriff eingebracht, was im übrigen bereits der Codex iuris canonici mit der Unterscheidung von communitas und societas tut. - Johannes Heckel und Siegfried Grundmann haben zwischen der ecclesia spiritualis als der Gemeinschaft der Gläubigen, der einen ecclesia universalis als der Gesamtheit aller Getauften und den ecclesiae particulares als deren vielfältigen organisatorischen Erscheinungsformen unterschieden und ausdrücklich jedem dieser Kirchenbegriffe auch Ordnung und Recht zugeordnet. - Erik Wolf hat mit ausdrücklicher Zustimmung von Karl Barth von der Kirche als christokratischer Bruderschaft und als weltlich-zeitlicher Realität gesprochen. Alle diese Versuche machen deutlich, wo das eigentliche Problem liegt, nämlich die eine Kirche notwendigerweise in ihrem Doppelaspekt zu verstehen, sie als eine geistliche und als eine gesellschaftliche Größe zugleich anzusehen. Wie das Verhältnis dieser beiden zueinander näher zu bestimmen ist, war von allem Anfang an das eigentliche Problem theologischer Überlegungen über die Kirche. Es kommt aber darauf an, dieses spannungsvolle Verhältnis in seiner Einheit zu sehen und zu leben (Ammer). Sonst führt das auf der einen Seite zu einer Spiritualisierung des Kirchenbegriffs, wie sie bei Rudolph Sohm und etwa bei Emil Brunner vorliegt ( Weil aber die Gemeinde nicht anders ist als dieses Volk-Gottes-im-Geist, ist sie in keinem Sinn eine Institution, sondern der lebendige Leib des lebendigen Hauptes. 4 ). Eine solche Scheidung und Entgegensetzung kann umgekehrt aber ebenso gefährlich zu einer falschen Verrechtlichung der Kirche führen. Demgegenüber wird es darum gehen, die beiden Aspekte der Kirche in ihrer unlöslichen Zusammengehörigkeit zu sehen, nicht in einer statischen Unterscheidung, sondern in ihrem ständigen spannungsvollen Aufeinanderbezogensein. In diesem Sinne liegt in der Wiedergewinnung eines ganzheitlichen Kirchenbegriffs der entscheidende Fortschritt der neuen Kirchenrechtforschung Rechtsetzung in der Kirche Zu diesem spannungsvollen Zugleich tritt noch ein anderes, viel spannungsvoller wirkendes Zugleich hinzu. Christen und also auch die Kirche können immer nur als simul iusti et peccatores leben. Dies haben Ordnung und Recht der Kirche immer mit zu bedenken. Die ev. Kirche weiß sich aber als eine ecclesia semper reformanda in jener eschatologischen Dimension, in der sie auf das endgültige Urteil ihres Herrn erst zugeht und doch schon jetzt aus seiner immer neu mächtig werdenden, rettenden, Heil und Ordnung schaffenden Gegenwart leben darf. Der ganzheitliche Kirchenbegriff in Bezug auf das Kirchenrecht sagt noch nichts darüber aus, wie und was für ein Recht in der Kirche geschaffen wird. Recht kann einmal in einem positivistischen Sinne verstanden werden in dem Sinne, dass alles das Recht ist, was durch eine legitimierte Autorität in einem bestimmten Verfahren geschaffen wurde. Dieses Verständnis von Recht kann für die Kirche nach den obigen Ausführungen nicht gelten, da Kirchenrecht dem Wesen und Auftrag der Kirche entsprechen muss. Wenn Grund und Auftrag der Kirche das Entscheidende ist, so folg- 4 5 Brunner; Das Mißverständnis der Kirche, 1951, S. 26. Grundmann, Der lutherische Weltbund, S. 31.

4 33 ten Ordnung und Recht in der Kirche aus ihrem Grund und ihrem Auftrag als eine consecutio fidei. Diese Auslegung hatte eine große Bedeutung in der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, weil sie zu Recht betont, dass es in der Kirche keine Ordnung und keine Recht geben kann, die ihrem besonderen Wesen und Auftrag widersprechen. Es kann auch häretische Ordnung, häretisches Recht in der Kirche geben (Führerprinzip oder der Rassentrennung). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Ordnung und Recht in der Kirche nur als aus dem Kirchenbegriff abgeleitete Funktionen zu gelten haben. Das ist weder sachlich möglich noch methodisch richtig. Der Heilige Geist will Ordnung, aber er stellt uns nicht die ein für allemal gültige Ordnungsgestalt zur Verfügung. Das Wort Gottes will Recht, aber es bietet uns nicht das Rechtsbuch eine ein für allemal verbindlichen Rechtes dar. Wer Recht und Ordnung zu einer Funktion der Kirche machen will, ist in Gefahr, sie zu klerikalisieren oder sie womöglich zu einem Instrument der jeweiligen verfassten Kirche und ihrer leitenden Organe zu machen. Es gibt nicht nur einen juristischen Teufel des Rechtspositivismus, sondern auch einen theologischen des Klerikalismus. Ordnung und Recht in der Kirche haben auch eine kritische Funktion und dürfen nicht einfach der jeweiligen theologischen Erkenntnis ausgeliefert werden (Ammer). Angesichts der o.g. Probleme könnte ein Lösungssatz sein, dass vorhandene staatliche Recht additiv zu übernehmen, da es von fachkundigen, hochqualifizierten Menschen geschaffen wurde und sich ggf. auch bewährt hat. Dies ist in Teilbereichen schon deshalb möglich, weil sich Kirche im gesellschaftlich/staatlichen Raum bewegt. Die Gefahr eines rein additiven Verfahrens in allen Bereichen könnte aber dazu führen, dass dieses Recht als Fremdkörper dem Wesen und Auftrag der Kirche gegenüberstünde und ihn vielleicht sogar einengte oder behinderte. Da können die Wahrer der Ordnung und des Rechts in der Kirche zu unbequemen Mahnern nicht nur, sondern zu gefürchteten, kalten Verwaltern von Macht oder gar zu ahnungslosen, zerstörerischen Rechthabern werden. Unter diesem additiven Verfahren werden Ordnung und Recht der Kirche für viele Theologinnen und Theologen zu einer Geheimwissenschaft, der man möglichst lange aus dem Wege geht, oder die man höchstens als notwendiges Übel ansieht, von deren Bedeutung für die Kirche man im Grunde genommen aber nicht überzeugt ist. Der Graben zwischen der unjuristischen Kirche und dem unkirchlichen Recht kann so tief werden, dass ihr Geist rechtlos und ihr Recht geistlos zu werden drohen. 6 Wenn Kirche in ihrem spannungsreichen Zugleich von geistlichem und geschichtlichgesellschaftlichem Aspekt verstanden sein will, müssen Ordnung und Recht in der Kirche an diesem spannungsreichen Zugleich Anteil haben. Das heißt: Auch Ordnung und Recht in der Kirche weisen auf den geistlichen Grund der Kirche hin, bezeugen die geistliche Eigenart dieser Gemeinschaft als christokratischer Bruderschaft (Erik Wolf, K. Barth), erklären, was unter dem geistlichen Regiment Christi in dieser Kirche geordnete und rechtliche Gestalt gewinnt, sind gebunden an die geistliche lex caritatis (J. Heckel) oder verleiblichen das geistliche Recht der Kirche (W. Steinmüller). Insofern gilt, was die 3. These der Barmer Theologischen Erklärung so formuliert hat: Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus unter Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Ei- 6 Dombois, Ordnung und Unordnung der Kirche, S. 50.

5 34 gentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in der Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte. Insofern sind alle Ordnungen und alles Recht in der Kirche nicht weltliche Ordnung und nicht weltliches Recht. Diese selbe Ordnung und dieses selbe Recht sind gleichzeitig Ordnung und Recht einer gesellschaftlichen Größe, haben teil an ihren geschichtlichen Schranken und sozialen Bedingtheiten, orientieren sich immer auch mit an der Art und Weise, wie die Menschen im gesellschaftlichen Raum sich organisieren, haben teil an den menschlichen Unvollkommenheiten, von denen auch die Ordnung und das Recht in der Kirche nicht ausgenommen sind. Ordnung und Recht sind hier also immer geistlich und weltlich zugleich. Erik Wolf kann darum direkt formulieren: Kirchenrecht ist paradoxe Ordnung Rechtstheologische Begründung des Kirchenrechts Ordnung und Recht in der Kirche haben ihre Wurzel im Worte Gottes und letztlich in Jesus Christus wie die Kirche selbst. Ordnung ist eben hier Ordnung dieser von Gott in Jesus Christus begründeten Gemeinschaft. Und Recht ist jedenfalls hier Recht für den von Gott unbegründbar in seiner Gnade geliebten und darum in Dienst genommenen Menschen. Gott hat in seiner Offenbarung, zuletzt in Jesus Christus, ein neues Verhältnis zu den Menschen begründet, das auch diese Menschen untereinander in ein neues und bestimmtes Verhältnis versetzt. Und er hat zugleich in seiner Offenbarung seinen unmissverständlichen Rechtswillen kundgetan, der klare Weisungen zum Inhalt hat. Ordnung und Recht in der Kirche sind primär nicht eine Funktion der Kirche, sondern ein Ausdruck des Liebes- und Rechtswillen Gottes in dieser Kirche. Das Ereignis der Offenbarung Gottes, der sein Volk zur Gemeinschaft mit ihm und untereinander beruft, d.h. zuletzt aber das Christusgeschehen begründet, begrenzt und bestimmt auch die Ordnung und das Recht in der Kirche. Hier und nur hier, nicht etwa in einem Autonomieanspruch der Kirche, liegt die grundsätzliche Unterscheidung der Ordnung und des Rechts in der Kirche von dem Recht in Staat und Gesellschaft und damit die Notwendigkeit eines eigengearteten Kirchenrechts begründet. Die Offenbarung Gottes begründet, begrenzt und bestimmt wohl alle Ordnung und alles Recht in der Kirche, aber sie schafft sie nicht. Ordnung und Recht der Kirche bleiben Sache des Menschen, der allerdings auch mit ihnen der Offenbarung Gottes verpflichtet bleibt und ihr Antwort gibt, zugleich sie aber in bestimmte Situationen und in bestimmte Aufgaben hinein konkret gestaltet. Von da aus können wir zu Kennzeichen einer dem Wesen der Kirche gemäßen Ordnung kommen, in denen ihr Antwortcharakter sich ausdrückt. Der Quellenort einer sich konkretisierenden Ordnung in der Kirche liegt dort, wo die Gottes- und Christusherrschaft immer neu ausgerufen und angenommen wird. Dies geschieht im Gottesdienst, wenn man ihn von seinem Ereignis her versteht. Barth geht deshalb davon aus, dass alle Ordnung und alles Recht in der Kirche liturgische Ordnung und liturgisches Recht seien. Der Gottesdienst werde zum Maß der Gemeindeordnung, zur Grundlage und zum Ausgangspunkt des Sakraments-, Amts- und Kirchenverfassungsrechts. Der Gottesdienst ist die Quelle und das Formalprinzip des Kirchenrechts und Garant seiner Eigenständigkeit 8. Dabei ist der Begriff liturgisches Kirchenrecht missverständlich, da es ein ius liturgicum im engeren Sinne als es hier gemeint ist, gibt und der Begriff des Liturgischen nach dem Sprachgebrauch eher die Ordnung als das Ereignis des Gottesdienstes assoziiert. Gleichwohl hat alle Ordnung in der Kirche ihren Quellort im Ereignis des Gottesdienstes und ist aus dem Gottesdienst erwachsende und daran auszurichtende Ordnung. 7 8 Erik Wolf, Ordnung der Kirche; S. 7. Steinmüller, S. 723.

6 35 Alle Ordnung der Kirche muss die Antwort auf das Handeln Gottes und Christi in Wort und Sakrament auch zur Grundlage ihrer Gestalt nehmen. Diese Antwort geschieht im Bekenntnis. Es ist daher gesagt worden, dass alle Ordnung der Kirche bekennende Ordnung und alles Recht in der Kirche bekennendes Recht sein müsse. Erik Wolf 9 darauf hingewiesen, dass der Begriff des Bekennens in der Kirche in vierfacher Weise gebraucht wird: - Gebundenheit an historische Bekenntnisse. Dann würde in einer bekennenden Ordnung das Überlieferte und Gewachsene herausgearbeitet werden. - Notwendigkeit des aktualen Bekennens, ohne die historischen Bekenntnisschriften zu verachten. Dann müsste die bekennende Ordnung das gerade heute aus dem Evangelium heraus Verpflichtende zur Geltung bringen. - bekennende Bindung an den Herrn Christus und das Wort der Schrift. Dann würde eine bekennende Ordnung das den verschiedenen Kirchen Gemeinsame, das sie Einigende darstellen. - bewusste Betonung der Abwehr, die Abgrenzung gegenüber den Irrlehren, die den zentralen Auftrag des Evangeliums gefährden. Dann müsste bekennende Ordnung das Unterscheidende und Trennende hervorheben. Gemeint ist, dass es weder ausreicht, dogmatisch zu fordern, die Ordnung der Kirche müsse bekenntnisgemäß sein, noch dass es richtig ist, einfach historisch abzuleiten, dass die Ordnung der Kirche auf dem Bekenntnis ruhe. Der Lutheraner Siegfried Grundmann 10 ergänzt dies: Die Bekenntnisbestimmtheit ihres Kirchenrechts kann deshalb nicht bedeuten, dass die Bekenntnisschriften das oberste kirchliche Recht sind, noch dass sich aus ihnen das Kirchenrecht herausziehen lasse, sondern dass dieses von dem Geist, den jene bezeugen wollen, beseelt und erfüllt sein muss. In der dritten These der Barmer Theologischen Erklärung ist deutlich geworden, dass die oben dargelegten vier Bedeutungen von Bekennen in der Ordnung der Kirche gleichermaßen Ausdruck finden müssen, aber im aktualen Bekennen ihre entscheidende Zuspitzung erfahren. Mit der Ordnung in einer Kirche ist nicht gemeint, dass jeder kirchliche Ordnungs- und Rechtssatz ein Bekenntnissatz sein muss. Die Kirche soll allerdings auch mit ihrer Ordnung bezeugen, dass ihr Haupt Christus ist, dass von ihm her ein neues Leben, ein neues Verhältnis zu ihm und untereinander und darum auch ein neues Verhalten ihm und den anderen gegenüber Ereignis geworden ist und in allen Lebensäußerungen der Kirche konkrete Gestalt gewinnen will. Dies mit ihrer Ordnung und mit ihrem Recht so klar und überzeugend wie nur möglich zum Ausdruck zu bringen. Kirchenrecht hat nicht nur liturgischen und bekennenden, sondern auch diakonischen Charakter. Nicht nur in der Idealität der Grundrichtung, sondern in der Faktizität gelebter Ordnung und verwirklichten Rechts will die Kirche bezeugen, dass sie Christus gehört. Darum ist jedes kirchliche Amt vor jeder weiteren Qualifizierung zunächst Gottesdienst und Dienst am Bruder. Das ist sein Grund und seine Würde 11. Und nur das ist auch sein Recht. Wenn bereits die Reformatoren als die drei Grundrechte der Christen Brüderlichkeit, Gleichheit und Freiheit bezeichnet haben 12, dann hat in der Kirche die in der Liebe begründete Brüderlichkeit jedenfalls den ersten Rang. Gerade diese Liebe, zu der Christus ermächtigt, ist die stärkste Bindung und Verpflichtung und aller Herrschsucht ebenso wie aller Willkür entgegengesetzt. Daran muss der ebenso den- 9 Erik Wolf, Ordnung der Kirche, S. 18 ff., 502 ff. 10 Grundmann, Der luth. Weltbund, S Steinmüller, S Vgl. Luther, De votis monsasticis 1521; J. Heckel, Lex charitatis, S. 40; Erik Wolf, Theologie und Sozialordnung bei Calvin, S. 20, Anm. 35.

7 36 ken, der die Ordnung in der Kirche macht, wie der, der sie anwendet. Dies ist nach Grundmann das Schlüsselproblem des evangelischen Kirchenrechts überhaupt genannt 13. Aller Ordnung, die sich eine Kirche geben kann, ist jene Grund-Ordnung vorgegeben, die Christus selber mit der Berufung seiner Jünger begründete und ihnen Vollmacht und Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums und zum Zeugendienst erteilte. Damit war zwar noch nicht die Rechtsgestalt einer verfassten Gemeinde oder Kirche gegeben. Aber damit waren Grundlinien der Ordnung der Kirche aufgezeigt, die von keiner Kirche außer acht gelassen werden können. Es gibt darum eine Ordnung der ecclesia universalis, an der sich jede Ordnung einer ecclesia particularis ausrichten muss (Johannes Heckel). Von daher begrenzt sich die an und für sich richtige These, dass in jeder Gemeinde und jeder Kirche die ganze Kirche Jesu Christi gegenwärtig sei, als eine Teilwahrheit. Es muss immer zugleich hinzugefügt werden, dass jede Gemeinde und jede Kirche mit ihrer Ordnung zu der Gemeinsamkeit aller christlichen Gemeinden und Kirchen in der ganzen Welt gehören. Diese Gemeinsamkeit darf keine Ordnung einer Kirche verleugnen, deshalb: ökumenische Ordnung. Durch die ökumenische Einordnung wird die eigene Ordnung als begrenzte, relative Ordnung erkannt, die immer in die größere geistliche und geschichtliche Fülle der Gesamtheit der christlichen Kirchen eingefügt bleibt und gemessen am Heraufkommen des Reiches Gottes jedenfalls immer hinter ihrer eigentlichen Aufgabe hinterherhinkt. Nicht als Ergebnis, sondern zum Schluss noch einmal der Hinweis auf die Kennzeichnung der Ordnung und des Rechts in der Kirche als paradoxe Ordnung durch Erik Wolf: Kirchenrecht ist ans Bekenntnis gebunden, aber vielfach bekenntnisfremden Weisungen folgend; gottesrechtlich gestiftet, aber natürlich-geschichtlich bedingt und weithin als ius humanum gestaltet; dem geistlichen Wesen der Kirche verpflichtet und doch an ideologischen Weltanschauungen mitorientiert; dem Auftrag der Kirche dienend, aber oft Staatswillen und Wirtschaftsinteressen sich anpassend; unvergleichbare Ordnung der Gemeinschaft des Corpus Chrstianum und dennoch wie andere soziale Gruppen körperschaftlich verfasste oder vereinsmäßig genormt. 14 Die Mitbedingtheit aller Ordnung und allen Rechts in der Kirche durch ihre gesellschaftliche Umwelt ist zu akzeptieren im Sinne einer ständigen Reflektion über die Bedingungen und die Notwendigkeiten der Veränderung in dem unter genannten Aspekten. 5.4 Organisationsstruktur und Verfassungsorgane der röm.-kath. Kirche Rechtsgrundlage: Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 = Kirchliches Gesetzbuch mit Geltung für gesamte röm.-kath. Weltkirche Canon (Can.) = Rechtsnorm - Aufbau in 7 Büchern: Die Allgemeinen Normen, Das Volk Gottes, ; Der Verkündigungsdienst der Kirche; Der Heiligungsdienst der Kirche, Das Kirchliche Vermögensrecht, Das Strafecht; das Prozessrecht. - Zweites Buch, Teil II (Canones ) Die hierarchische Verfassung der Kirche (= De ecclesiae constitutione hierachica). Gliederung nach dem hierarchischen Ämterstruktur des kanonischen Verfassungsrechts. Verfassungsorgane: Papst (Cann ) - Röm. Bischof = Bischof seiner Diözese + vor allem der Leiter der röm.-kath. Kirche. Can. 331: Nachfolger des Apostel Petrus: Haupt des Bischofkollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamt- 13 Grundmann, Abhandlungen, S Erik Wolf, Ordnung der Kirche, S. 7.

8 37 kirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann. Volle Gewalt (= "plena potestate") bedeutet: keine Aufgaben- oder Gewaltenteilung. Papst als oberster Hirte der Kirche Gesetzgeber Richter Verwalter uneingeschränkte Machtfülle Grundlage nach röm. kath. Verständnis: ius divinum = göttliches Recht, d.h. Verleihung der Vollmacht durch Gott Anders ev. Bereich: Verwaltungsstruktur nicht göttliches Recht - Amtsgewalt erstreckt sich unmittelbar auf Teilkirchen (Diözesen) unter Umgehung der ortsbischöflichen Gewalt (Can ); Einschränkung in Can : Kollegialitätsprinzip, d.h. die Gemeinschaft der Leitungsverantwortung des Papstes mit den Bischöfen der Gesamtkirche (Hintergrund: zweites Vatikanisches Konzil) Konzilskonstitution über die Kirche "Lumen Gentium" Nr. 22). Aber der Papst entscheidet, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt. Gegen päpstliche Dekrete oder Urteile gibt es weder Berufung noch Beschwerde (Can ) Bischofskollegium (Cann ) alle Bischöfe alle stimmberechtigt Papst als Haupt Träger höchster und voller Gewalt der röm.kath. Kirche nur zusammen mit Haupt (Can. 336). Mittel: insbesondere Ökumenisches Konzil (Can Einberufungsrecht beim Papst Initiativrecht bzgl. Themen beim Papst Konzilsdekrete bedürfen päpstlicher Genehmigung Aufgabe: Klärung von Fragen des Glaubens und der Ethik. Letzte zwei Jahrhunderten: erstes und zweites Vatikanische Konzil. Verabschiedung des Dogmas von päpstli. Unfehlbarkeit Fragen der Kirche in der Moderne Verhältnis zu den nichtkath. Kirchen und nichtchristl. Religionen Bischofssynode (Cann ) = Versammlung von Bischöfen, die aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und dem Papst als Beratungsorgan in Fragen des Glauben und der kirchlichen Disziplin zur Verfügung steht (Can. 342), also nicht alle Bischöfe. Bischofssynode ordentliche außerordentliche Spezialsynode Unterschiede in Mitgliederbestand und Themenauswahl, z. B. Spezialsynode für Probleme bestimmter Regionen der Weltkirche

9 Kardinalskollegium (Cann ) - Wahl des Papstes (Can. 349). Verfahrensregelung: Apostolischen Konstitution Romano Pontifici eligendo vom ständiges Beratungsorgan des Papstes (Can. 349). Kardinalskollegium (Can. 350) 3 Klassen Kardinalbischöfe KardinalpriesterKardinaldiakone. - Papst verleiht in freier Auswahl Kardinalat (Can. 351). Vorauss. Priesterweihe und Auszeichnung in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten. Zudem muss der Kardinal, der noch nicht die Bischofsweihe empfangen hat, diese Weihehandlung nachholen lassen. - Kardinaldekan repräsentiert als primus inter pares, d.h. ohne Leitungsgewalt, repräsentiert Kardinalskollegium (Can. 352). - Kollegium übt bei Vakanz des Apostolischen Stuhls nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes die Leitungsgewalt aus (Can. 359). - Im deutschen Episkopat sind wegen der hist. und pol. Bedeutung die Erzbischöfe von Köln, München- Freising und seit neuerer Zeit auch von Berlin Inhaber der Kardinalswürde. Darüber hinaus besonders verdiente Diözesanbischöfe, z.b. Bischof Clemens August Graf von Galen ( ) in Münster Römische Kurie (Cann. 360f) Staatssekretariat Rat für die Kongregationen andere Einrichtungen, öffentl. Angele- deren Ordnung und genheiten der Kirche Zuständigkeit durch besonderes Gesetz festgelegt ist Organ, durch die der Papst die Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Autorität zum Wohl und Dienst an den Teilkirchen ausübt. 1. Staatssekretariat: Vorrangstellung in der Kurie, u.a. die Funktion einer Präsidialkanzlei. Leiter: Kardinalstaatssekretär (zugleich Präfekt für den Rat für die öffentl. Angelegenheiten). Koordination der gesamten kurialen Tätigkeit und die Leitung der päpstl. Politik. 2. Rat für die öffentlichen Angelegenheiten: Behördenleitung durch Kardinalstaatssekretär, Kontakt des Heiligen Stuhls zu den Staatsregierungen und die Pflege der diplomatischen Beziehungen (Kardinalstaatssekretär quasi Außenminister ). 3. Kongregationen: Vergleichbar Ministerien im staatlichen Bereich. Jeder Kongregation ist ein best. Ressort zugewiesen. Leiter einer Kongregation ist immer ein Mitglied des Kardinalkollegiums, der sog. Kardinalpräfekt. Kongregationen für die Glaubenslehre, für die Ostkirchen, für die Bischöfe, für Sakramente und Gottesdienst, für den Klerus, für Ordensleute und Säkularinstitute, für das katholische Bildungswesen, für die Glaubensverbreitung, für Selig- und Heiligsprechungen. Aufgaben: insbes. Vorbereitung päpstl. Erlasse, Entscheidungen oder Gnadenerweise, die der grsdl. Zustimmung durch den Papst bedürfen; ferner Koordinierungsfunktion in den Ressorts zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Untergliederungen der röm.-kath. Kirche. 4. Päpstl. Sekretariate: Nachgebildet der Organisation der Kongregationen. Nicht in erster Linie hoheitliche Tätigkeit in Form von Verwaltungsaufgaben, sondern vor allem das Studium und die Pflege der Beziehungen zu drei großen Gruppen: die von der röm.-kath. Kirche getrennten Christen, den anderen Religionen und den Nichtglaubenden. 3 sog. Sekretariate: Secretarius ad Christianorum unitatem fovendam; pro non Christianis; pro non credentibus Päpstliche Gerichtsbarkeit - Rechtsgrundlage: VII. Buch CIC (Cann Gerichte des Apostolischen Stuhls). - Papst der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis (Can. 1442).

10 39 - Wahrnehmung der judikativen Gewalt persönlich ordentliche Gerichte von ihm delegierte Richter des Apostolischen Stuhls - Rota Romana ist das ordentliche Berufungsgericht (Can. 1443). Diesem übergeordnete Revisionsgericht ist Apostolische Signatur (Can. 1445). - Streitgegenstand insbes. Disziplinarverfahren gegen Geistliche; Annullierungsverfahren im kirchlichen Eherecht. - Nach den allgemeinen Prozeßrechtsnormen des CIC kann gem. Can der Papst von niemanden vor Gericht gezogen werden. Zudem regelt Can die ausschließlich sachliche Zuständigkeit des Papstes für kirchenrechtliche Verfahren von Staatsoberhäuptern, von Kardinälen, von Gesandten des Apostolischen Stuhls und von Bischöfen (bei letzteren aber nur in Strafsachen) und in Angelegenheiten, die der Papst an sich gezogen hat (vgl. das Ehenichtigkeitsverfahren gegen König Heinrich VIII. von England im 16. Jahrhundert, wo der Papst sich weigerte, die Ehe des englischen Monarchen zu annullieren. Aus diesem Konflikt ging dann die anglikanische Kirche hervor.). 5.5 Verfassungsorgane der Teilkirchen der röm.-kath. Kirche Röm.-kath. Kirche setzt sich zusammen aus Teilkirchen (Can. 368), vor allem Diözesen. Daneben: Gebietsprälaturen, Gebietsabteien, Apostolische Vikariate, Präfekturen und Administraturen. Hier: Diözesen, d. h. die teilkirchlichen Gebiete, an deren Spitze jeweils ein Bischof mit seiner Bischofskurie steht Metropolit und Kirchenprovinz (Cann ) - Diözesen sind in Teilkirchenverbänden organisatorisch zusammengefasst, sog. Kirchenprovinzen (Can. 431). - Zweck: Förderung des gemeinsamen pastoralen Vorgehens der versch. Nachbardiözesen und Pflege der Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander. - Metropolit = Leiter dieses Verbandes (Can. 435) + zugleich Diözesanbischof + (wegen seiner Metropolitanwürde) auch Titel eines Erzbischofs. Sein Bistum ist sog. Erzdiözese. Bezeichnung der dem Metropolitanbistum angehörenden Diözesen: Suffraganbistümer. - Aufgabe Erzbischof: Überwachung der kirchl. Disziplin innerhalb der Kirchenprovinz, Visitationsrecht in den Suffraganbistümern, Bestellung sog. Administratoren für den Fall, das ein Bischofsstuhl seines Sprengels vakant ist (Can. 436). - Deutschland: 6 Kirchenprovinzen: Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München- Freising und Paderborn Bischofskonferenz (Cann ) - Neuerungen des II. Vatikanums: Ausbau der nationalen Bischofskonferenzen zu kollegialen hierarchischen Organen zu einer Einrichtung des allgemeinen Rechts erhoben und mit jurisdiktioneller Kompetenz (Ausbildung einer hierarchischen Zwischeninstanz, Problemanzeige: nationalkirchliche Selbstständigkeit). - Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes (Can. 447). Förderung der Zusammenarbeit der Diözesen eines Staates gefördert; Sprachrohr gegenüber dem weltlichen Bereich vor Ort. - Errichtungsrecht beim Heiligen Stuhl (Can. 449). Mitglieder sind gem. Can alle Diözesanbischöfe sowie den ihnen rechtlich Gleichgestellten und die Weihbischöfe, obwohl letzteren keine eigene Jurisdiktionsgewalt zusteht. - Bischofskonferenz hat Statutenrecht (Can. 451). Nach Can und Statuten Wahl des Vorsitzenden. Zusammentritt einmal jährlich, Can. 453.

11 40 - Kompetenz: Erlaß kirchlicher Dekrete, die der Zustimmung der päpstlichen Autorität bedürfen (Can. 455); Rechtskraft nach päpstl. Promulgation (Can ). Rechtliche Anerkennung der B. hat Nationalkirchen innerhalb der Weltkirche größere Beachtung gebracht. Nunmehr besteht die Möglichkeit, sich als Bischöfe eines Landes gegenüber der päpstlichen Autorität in rechtlich anerkannter Form äußern zu können Bischof und Bistum (Cann ; ) 1. Bischof (Cann ) - Bischöfliche Leitungsamt (wie päpstl. Leitungsamt) als Amt kraft göttlichen Rechts (Can ). Bischof ist als Nachfolger der Apostel oberster Hirte seiner Diözese mit aller Lehr- und Leitungsgewalt, die er nur in Gemeinschaft mit dem Papst und dem gesamten Bischofskollegium ausüben darf (Can ). - Bischofsernennung grds. durch Papst (Can. 377), in manchen Bistümern, insbesondere aufgrund konkordatärer Regelungen ein Wahlrecht in den Bistümern. In diesen Fällen bestätigt der Papst den rechtmäßig Gewählten. - Eignungsvoraussetzungen nach Can. 378: Glaubens- und Sittenfestigkeit, einen guten Ruf, Mindestalter 35 Jahre, mind. seit 5 Jahren Priester, den an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschule erworbenen Doktorgrad oder Lizentiatsgrad in der Bibelwissenschaft, in der Theologie oder im kanonischen Recht. - Bischof innerhalb seiner Diözese oberster Richter, Verwalter und Gesetzgeber (keine Gewaltenteilung). - Das Gebiet, welches dem Bischof untersteht, wird Bistum bzw. Diözese genannt. Deutschland: 27 Diözesen, in NRW fünf: Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. 2. Generalvikar (Cann ) - Ernennung durch Diözesanbischof - In der Regel in Generalvikar je Diözese - mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, steht dem Bischof bei der Leitung der Diözese zur Seite. - Generalvikar ist Stellvertreter des Bischofs; Leitungsgewalt kraft Amtes (außer bischöfl. Spezialvollmachten), Ernennungsvoraussetzungen ähnlich hoch wie bei Bischofsernennung. 3. Bischöfliche Kurie (Cann ) - Erledigung von Verwaltungsaufgaben: Diözesankurie (Cann ). In manchen Bistümern: Generalvikariate, weil Generalvikar als ständiger Vertreter des Bischofs in Verwaltungsaufgaben dieser Behörde vorsteht bzw. vom Begriff ordo abgeleitet auch bischöfliche Ordinariate. - Ausgestaltung durch ortsbischöflichen Organisationsgewalt. (z. B. mit Abteilungsstruktur wie LKA). 4. Priesterrat (Cann ) - Beratungsorgan des Bischofs in Fragen der Bistumsleitung (Can. 495: Senat des Bischofs ) entsprechend Bischofskollegium beim Papst. - Zusammensetzung (Can. 497) freie Wahl der Hälfte seiner Mitglieder geborene Mitglieder einige Mitglieder durch Presbyterium des Bistums nach Statuten durch Bischof (Gemeinschaft der geweihten ernannt

12 Diözesanpriester) 41 - Bischof übt Leitungsgewalt unabhängig vom Priesterrat; Aufgabe: ständige Information des Bischofs über die Fragen, die in der Diözese zu beantworten sind. Nur in den vom CIC vorgesehen Fällen muß der Bischof dieses Gremium anhören, z.b. gem. Can vor Einberufung der Diözesansynode. Soweit eine Anhörung vorgeschrieben, ist der Bischof nicht gehalten, dem Votum des Priesterrats zu folgen. 5. Domkapitel (Cann ) - vergleichbar Kardinalkollegium, da in deutschen Diözesen diesem mitunter nach konkordatären Regelungen das Bischofswahlrecht zukommt. - Im CIC unter Kapitel des Kanonikerkapitels. Kapitel sind Priesterkollegien, denen die Durchführung feierlicher liturgischer Funktionen an Dom- bzw. Kollegialkirchen obliegt. Zudem Aufgabe, die ihm vom Recht selbst oder vom Diözesanbischof übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Domkapitel sind ein Element der Bistumsverfassung. Die Errichtung, Erneuerung und Aufhebung von Domkapiteln ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten (Can. 504). - Die Bistümer auf dem Gebiet des ehemaligen Freistaates Preußen haben gem. Art. 6 Abs. 1 PreußK das Recht der Bischofswahl. Den Rechtsnachfolgern der Preußischen Staatsregierung, die Landesregierungen auf dem Gebiet des e- hemaligen Preußens, haben ein gewisses Mitspracherecht an der Bischofswahl: Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus den es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. - Heilige Stuhl ist bei Auswahl nicht an die eingereichten Listen gebunden. Allerdings muss der Papst den gewählten Kandidaten ernennen. Insofern bringt diese konkordatäre Regelung den Ortskirchen auf dem Gebiet des ehemaligen Preußens eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der römischen Zentralgewalt. 6. Pastoralrat (Cann ) - Neben Priesterrat zweites Beratungsgremium des Bischofs auf diözesaner E- bene. Der Pastoralrat hat auch Laien, d.h. nicht geweihte Gläubige, als Mitglieder. Allerdings alleinige Entscheidungsgewalt des Bischofs s. o.. 7. Weihbischöfe (Cann ) - Gem. Can kann auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe (= Weihbischöfe) vom Papst ernannt werden, wenn dies den pastoralen Erfordernissen einer Diözese entspricht. Pastorale Erfordernisse, die die Aufgabenstellung eines oder mehrerer Weihbischöfe nahe legen, können z. B. in der Ausdehnung und in der Zahl der Bewohner der Diözese begründet sein. - geringe Stellung bzgl. kanonischer Vollmachten. Sie unterstehen trotz Bischofsweihe in rechtlicher Hinsicht dem Generalvikar, der nur die Priesterweihe

13 42 empfangen hat. Grund: keine ortsbischöfliche Leitungsgewalt, Teilhabe an der Leitung, wenn Bischof Aufgaben dementsprechend delegiert hat. - Vornehmliche Aufgabe: Durchführung kirchl. Amtshandlungen, die dem Priester mit Bischofsweihe vorbehalten sind, wie z. B. die Spendung des Firmsakramentes Dechant und Dekanat (Cann ) - Teilkirche untergliedert in zwei Ebenen: Dekanate und Pfarreien. - mittlere teilkirchliche Ebene in Diözese: Dekanat, dem der Dechant vorsteht. Dechant wird grds. vom Bischof ernannt (Can ). - Aufgaben: Koordination für die Pfarreien gegenüber bischöfl. Verwaltung, Betreuung der Priester, Wachen über rechte Durchführung der Seelsorge, mitunter auch für den Bischof Visitationsaufgaben ( Auge des Bischofs ), Repräsentationsaufgaben. - In manchen Diözesen weitere Zwischenebene: sog. Kreisdekanat mit dem Kreisdechanten an der Spitze Pfarrer und Pfarrei (Cann ) - Can bezeichnet die Pfarre als eine bestimmte, auf Dauer angelegte, innerhalb einer Teilkirche bestehende rechtlich verfaßte Gemeinschaft von Gläubigen, deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Priester, dem Pfarrer der Pfarre, als ihrem eigenen Seelsorger anvertraut ist. Der Pfarrer wird vom Bischof ernannt. - Aufgabe ist die Leitung der Pfarrgemeinde, insbesondere Erledigung der Verwaltungsaufgaben, Sakramentensendung, Verkündigung und Seelsorge. - Dem Pfarrer stehen in den deutschsprachigen Diözesen die sog. Pfarrgemeinderäte und der Kirchenvorstand als beratende Organe zur Seite. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist vor allem die beratende Unterstützung des Pfarrers bei der Seelsorge, der Kirchenvorstand hingegen unterstützt den Pfarrer vornehmlich bei der Vermögensverwaltung der Pfarrei. Diese Begriffe sind dem kanonischen Recht fremd. Das kanonische Recht kennt in Can. 536 den Pastoralrat und in Can. 537 den Vermögensverwaltungsrat, was den obengenannten Gremien entspricht. - Die Pfarrei ist die Kernzelle des kirchlichen Lebens. Jedoch hat sie in der Kirchenverfassung der hierarchisch geordneten katholischen Kirche nicht die rechtliche Bedeutung, wie sie die Kirchengemeinde im protestantischen Bereich hat. Sie ist fest eingegliedert in den Diözesanverband und dieser wiederum in den Verband der Weltkirche Sonstige Organe In den Teilkirchen gibt es weitere Organe, die in der Rechtspraxis eine eher untergeordnete Bedeutung haben. So gibt es auf der Diözesan- und auch Landesebene die Möglichkeit von Diözesan- bzw. Gemeinsamen Synoden. Ebenso gibt es sog. Laiengremien, wie z.b. das Zentralkomitee Deutscher Katholiken. Jedoch haben diese Gremien im Rahmen des kanonischen Rechts nicht den Status eines kirchlichen Verfassungsorgans.

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