Psychoanalytische Berufsethik der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung

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1 Psychoanalytische Berufsethik der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung angenommen durch die Mitgliederversammlung der DPV Bad Homburg am INHALT Präambel A. Ethische Grundsätze I. Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik II. Allgemeine Grundsätze III. Spezielle Grundsätze B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden I. Ethik-Kommission II. Ermittlungsausschuss 3. Ausschlussordnung III. Ethik-Rat Präambel Die Psychoanalytiker der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und ihre Institute verpflichten sich auf die folgende wissenschaftlich fundierte Berufsethik und die daraus abgeleiteten Grundsätze und Verfahren. 1

2 A. Grundsätze Die ethischen Grundsätze folgen den im psychoanalytischen Denken enthaltenen humanistischen Wertvorstellungen. Daraus ergeben sich ethische Verpflichtungen gegenüber Patienten, Kollegen und der Öffentlichkeit. Die Grundsätze sind kontinuierlich im Hinblick auf wissenschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu überprüfen. Sie ergänzen die Satzung der DPV. Sie gelten für alle Mitglieder, Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten sowie für Ständige Gäste der DPV. I. Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik Die psychoanalytische Methode basiert auf der Anwendung der psychoanalytischen Methode in verschiedenen psychoanalytischen Behandlungsverfahren. Die Verpflichtung auf die Bedingungen der psychoanalytischen Methode begründet die ethische Haltung des Psychoanalytikers. Diese bildet die Basis der psychoanalytischen Berufsethik. Sie gewährleistet den Erhalt und die Weiterentwicklung der beruflichen Standards in Klinik und Forschung, fördert die Kultur und die Wissenschaft der Psychoanalyse und prägt die verschiedenen Formen ihrer Institutionalisierung. Die psychoanalytische Methode ermöglicht und begrenzt zugleich eine besondere emotionale Beziehung zwischen einem Patienten und seinem Analytiker. Sie erfordert von Psychoanalytikern eine geschulte Wahrnehmungsfähigkeit für vorbewusste und unbewusste Prozesse in Verbindung mit einer methodisch reflektierten Haltung und Disziplin. Kompetenz im Umgang mit den Phänomenen der Regression, des Widerstandes, der Übertragung/Gegenübertragung als den konstitutiven Arbeitsbedingungen eines psychoanalytischen Prozesses, ist deshalb zugleich Voraussetzung, um der besonderen Schutzbedürftigkeit aller Beteiligten gerecht werden zu können. Unabhängig davon, dass jeder Psychoanalytiker ein subjektiv geprägtes Methodenverständnis und eine persönlich geformte Behandlungstechnik entwickeln muss, gibt es für die psychoanalytische Berufsausübung unverzichtbare ethische Grundsätze. II. Allgemeine Grundsätze Psychoanalytiker sind verpflichtet, ihr professionelles Verhalten so zu gestalten, dass die Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Patienten/Analysanden gewahrt bleiben. Sie beachten deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit aller durch die Dynamik des Unbewussten im psychoanalytischen Prozess sich entfaltenden Formen des Erlebens und Verhaltens. III. Spezielle Grundsätze 1. Vertraulichkeit Psychoanalytiker sind verpflichtet, alle Mitteilungen eines Patienten/ Analysanden und die darin enthaltenen Informationen über sich selbst und andere vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz des Patienten, den Schutz Dritter und den Schutz des die Daten erstellenden Psychoanalytikers. Sie bezieht sich auch auf 2

3 Supervisionen und kollegialen Austausch (z.b. Intervision) sowie auf den vorsorglichen Datenschutz bei Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen anhaltender Berufsunfähigkeit. Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Datenschutz durch eine entsprechende Anonymisierung gewährleistet sein. Falls ein Spannungsverhältnis entsteht zwischen der Verpflichtung des Psychoanalytikers zur Vertraulichkeit und seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber gesetzlichen Geboten, muss er die Schutzbedürftigkeit der psychoanalytischen Arbeitsbeziehung besonders beachten. 2. Wahrhaftigkeit und Aufklärungspflicht Psychoanalytiker sind verpflichtet unter Wahrung der methodisch gebotenen Abstinenz eine wahrhaftige und taktvoll-offene Beziehung zu ihren Patienten/Analysanden einzuhalten und die suggestive Wirkung ihrer persönlichen Autorität und ihrer professionellen Kompetenz nicht missbräuchlich einzusetzen, um persönliche Vorteile zu gewinnen. Zur Verpflichtung auf Wahrhaftigkeit gehört auch, einen Patienten/Analysanden zu Beginn der Behandlung über die besonderen Bedingungen und Regeln der zukünftigen, gemeinsamen Arbeit zu unterrichten. Die Informations- und Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf organisatorische und leistungsrechtliche Bedingungen, unter denen eine Behandlung durchgeführt wird. 3. Abstinenz Psychoanalytische Tätigkeit bedarf einer Kompetenz zur gesicherten Einhaltung von Disziplin und Abstinenz in allen sprachlichen und körperlichen Äußerungen. Verbale Angriffe (z.b. taktlose und kränkend-entwertende Äußerungen) beschädigen die psychoanalytische Arbeit ebenso wie körperliche Übergriffe. Psychoanalytiker sind deshalb verpflichtet, ihre Kompetenz und ihre persönliche Autorität nicht zur Befriedigung eigener narzisstischer, erotischer oder aggressiver Bedürfnisse zu missbrauchen. Die Verpflichtung zur Abstinenz gilt auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus. 4. Vereinbarungen Vereinbarungen (z.b. über Zeit und Ort der Behandlung, Urlaubsplanungen, Höhe des Honorars, Zahlungsmodus, Ausfallregelung) werden zu konstitutiven Bedingungen des analytischen Prozesses. Sie müssen vor Βeginn einer Behandlung getroffen werden. Dabei sind die individuellen Lebensbedingungen beider Partner zu berücksichtigen. Änderungen sind unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen auf den psychoanalytischen Prozess zu prüfen und in jedem Fall rechtzeitig anzukündigen. Andere geschäftliche Vereinbarungen zwischen Psychoanalytikern und ihren Patienten/Analysanden und deren Angehörigen sind unzulässig. 5. Erhalt und Sicherung der psychoanalytischen Kompetenz Psychoanalytiker brauchen eine spezifische Sensibilität für die Störbarkeit ihres seelischkörperlichen Gleichgewichtes. Eigenverantwortlich gestaltete, die Berufspraxis begleitende und methodisch geleitete Reflexion ihrer klinischen Arbeit (Supervision und Intervision) sind Voraussetzungen zum Erhalt psychoanalytischer Kompetenz. 3

4 B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik 1. Das ständige Forum zu Fragen der Ethik (SFE) findet regelmäßig als tagungsöffentliche Veranstaltung anlässlich der DPV-Tagungen statt. Es wird von zwei, für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählten Moderatoren betreut und geleitet. Einmalige Wiederwahl ist möglich. 2. Das SFE ist ein von administrativen Einbindungen unabhängiges Diskussionsforum der DPV-Mitgliedschaft. Es hat die Aufgabe, ethische Fragestellungen der Berufspraxis und der Aus-, Weiter- und Fortbildung zu diskutieren und auf diese Weise die berufsethischen Standards zu fördern. 3. Das SFE berichtet über seine Arbeit regelmäßig der Mitgliedschaft, mindestens aber einmal pro Wahlperiode. C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden Für den Prozess der Klärung, Beratung und Beurteilung und gegebenenfalls der Sanktionierung bei konkretisierten Beschwerden wegen ethischer Verfehlungen ist eine Unterscheidung zwischen psychoanalytisch-reflexiven und administrativ-judikativen Verfahrensformen von zentraler Bedeutung. I. Ethik-Kommission Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, Anfragen und Beschwerden wegen möglichen ethischen Fehlverhaltens und Grenzverletzungen durch Psychoanalytiker entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, soweit diese sich aus deren Tätigkeitsfeldern in Klinik, Forschung und öffentlichen Funktionen ergeben bzw. Auswirkungen auf ihre Arbeit als Psychoanalytiker vermuten lassen. Hat sich eine Anzeige oder eine Beschwerde in einer ersten Prüfung durch die Ethik-Kommission als so schwerwiegend erwiesen, dass weitere Ermittlungen zur Vorbereitung eines möglichen Ausschlussverfahrens erforderlich sind, wird der gesamte Vorgang ohne weitere konsultative Aktivität über den Ethik-Rat an den Ermittlungsausschuss weitergeleitet. Der Vorsitzende der Ethik-Kommission trägt dann dafür Sorge, dass Beschwerdeführer auf Wunsch durch das folgende Verfahren begleitet werden. Die Ethik-Kommission arbeitet psychoanalytisch-reflektierend, problem-orientiert und klärend, auf der Basis der Bereitschaft zur Mitarbeit aller Beteiligten. Ihre Arbeitsweise unterscheidet sich insofern von einem administrativ-judikativen Verfahren. Im Einzelfall unterliegt die Entscheidung über die Möglichkeiten und Grenzen eines psychoanalytischreflexiven Arbeitsprozesses dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden der Ethik- Kommission. Die Ethik-Kommission ist verpflichtet, alle beteiligten Parteien über ihre Arbeitsweise angemessen zu informieren, den Prozess zu dokumentieren, einen Abschlußbericht zu erstellen und diesen dem Ethik-Rat zuzustellen. Dabei ist der Datenschutz zu berücksichtigen. Die Arbeit der Ethik-Kommission verfolgt eine doppelte Zielrichtung: 4

5 Erstens: Beschwerdeführenden aus einer dritten, unabhängigen und psychoanalytisch kompetenten Position heraus zu einer angemessenen Würdigung der von ihnen vorgetragenen Probleme zu verhelfen. Zweitens: Mit den beschuldigten Kollegen in einen kritischen Diskurs über ihre Arbeit einzutreten und nötigenfalls Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Wiederherstellung oder zur Verbesserung der psychoanalytischen Kompetenz geeignet sein können. Solche Maßnahmen können z.b. sein: Supervision, Intervision, Selbsterfahrung und/oder Fortbildung. Falls entsprechende Vereinbarungen nicht zustande kommen oder nicht eingehalten werden, kann die Ethik-Kommission den Vorgang an den Ethik-Rat weiterleiten. Dieser ist dann verantwortlich für die Umsetzung der Empfehlungen der Ethik-Kommission. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Ethik-Rat weitergehende, den Mitgliedstatus beeinflussende Maßnahmen beschließen muss. Weigert sich ein Psychoanalytiker ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe, an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken, kann die Ethik-Kommission den Vorgang zur weiteren Bearbeitung über den Ethik-Rat an den Ermittlungsausschuss weiterleiten. Bei einer begründeten Vermutung gravierender Grenzverletzungen ist eine solche Weiterleitung verpflichtend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Ethik-Kommission. Die Ethik-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Ethik-Kommission werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre (Amtszeit des Vorsitzenden) bzw. vier Jahre (Amtszeiten der Mitglieder) gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. II. Ermittlungs-Ausschuss Aufgabe des Ermittlungsausschusses ist es, die Notwendigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus der Vereinigung zu prüfen, alle dazu erforderlichen Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls Vorbereitungen für einen Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds vorzubereiten. Der Ermittlungsausschuss wird auf Ersuchen und im Auftrage des Ethik-Rates tätig. Seine Tätigkeit ist ausschließlich administrativ-judikativ. Die Ergebnisse seiner Ermittlungen im Einzelfall sind zu dokumentieren und dem Ethik-Rat mitzuteilen. Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Mitglied gröblich gegen Satzungsbestimmungen oder Interessen der Vereinigung verstoßen oder gegenüber Kollegen, Patienten oder sonst wie ein unehrenhaftes, insbesondere berufsunwürdiges Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes und/oder der Vereinigung zu beeinträchtigen, kann er dem Vorsitzenden der Vereinigung über den Ethik-Rat die Vorbereitung eines Ausschlussverfahrens durch die Mitgliedschaft entsprechend 11.2 (2) der Satzung empfehlen. Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung des Gesamtvorganges zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, gleichwohl aber ethisches Fehlverhalten 5

6 des beschuldigten Mitglieds vorliegt, so dass Maßnahmen unterhalb der Ausschlussandrohung erforderlich sind, kann er dazu Empfehlungen abgeben, die an den Ethik-Rat zu richten sind und von diesem umgesetzt werden müssen. Solche Empfehlungen können den Status eines Mitglieds innerhalb der Vereinigung verändern, ohne es auszuschließen. 1. Der Ermittlungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die beiden Beisitzer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen über mehrjährige psychoanalytische Praxiserfahrung verfügen und ihre Kompetenz im Umgang mit ethischen Fragestellungen durch Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen haben. 3. Der Vorsitzende wird vom Gesamtvorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für jeden zu behandelnden Antrag nach eigenem Ermessen anhand einer Liste bestimmt, für die jedes Institut auf die Dauer von zwei Jahren ein Mitglied als Beisitzer wählt. Wiederberufung bzw. Wiederwahl ist zulässig. 4. Vorsitzender und Beisitzer sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. 5. Dem Vorsitzenden des Ausschusses ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Aufwands- und Reisekostenentschädigungen werden nach den bei der DPV üblichen Richtlinien geleistet. 6.Ein Mitglied des Ausschusses ist von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen, a. wenn es in der Sache selbst beteiligt ist, b. wenn es mit dem Betroffenen oder dem Antragsteller verheiratet, verwandt oder verschwägert ist oder war, c. wenn es in der Sache als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen worden ist, d. wenn es sich gegenüber dem Vorsitzenden des Ausschusses für befangen erklärt oder dieser ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers oder des betroffenen Mitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet. 7. Einzelheiten der Tätigkeit des Ermittlungsausschusses sind in der Ausschlussordnung geregelt, die zugleich die Geschäftsordnung des Ermittlungsausschusses ist. 6

7 3. Ausschlussordnung a) Einleitung eines Verfahrens 1. Ein Ausschlussverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds durch den Ethik-Rat eingeleitet. Der Antrag muss nach Prüfung durch die Ethik-Kommission hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen. 2. Ethik-Kommission und Ethik-Rat können einen Antrag zurückweisen, wenn dieser die erforderliche Sachlichkeit vermissen lässt, insbesondere beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen enthält. Ein Antrag kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen ihre Wahrheit unterstellt einen Ausschluss offensichtlich nicht rechtfertigen würden. Zurückweisungen bzw. Verwerfungen werden dem Antragsteller schriftlich in begründeter Form mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, dass sich der Antrag auf ein am Verfahren beteiligtes Mitglied bezieht. Ein im Sinne von a) Ziff. 2, Abs. 1 der Ausschlussordnung formal unzulässiger Antrag kann formgerecht neu erstellt werden. 3. Ein Antrag, der nicht zurückgewiesen bzw. nicht als offensichtlich unbegründet verworfen werden muss, ist dem Ermittlungsausschuss zuzuleiten. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Antrags, dessen Zurückweisung bzw. Verwerfung gem. a) Ziff. 2 der Ausschlussordnung angefochten wurde. 4. Erstattet eine außerhalb der DPV stehende Person Anzeige gegen ein Mitglied, entscheidet der Ethik-Rat in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Ethik- Kommission über die Einschaltung des Ermittlungsausschusses. b) Schriftliches Verfahren 1. Wird ein Antrag dem Ermittlungsausschuss zugeleitet, stellt der Vorsitzende nach Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforderlichen Ermittlungen an. Die Schlüssigkeit wird vom Ermittlungsausschuss unabhängig von bereits vorher erfolgten Überprüfungen durch Ethik-Kommission und Ethik-Rat untersucht. Dabei hat er insbesondere den Betroffenen schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der Vorsitzende kann die Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern übertragen. 2. Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung des Ermittlungsausschusses fest, dass der Antrag unbegründet ist und ein Ausschluss des Betroffenen demzufolge nicht in Betracht kommt, beschließt der Ausschuss die Einstellung des Ausschlussverfahrens und teilt dies dem Ethik-Rat in begründeter Form mit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Ethik-Rat teilt die Verfahrenseinstellung dem Vorstand der DPV mit, damit dieser die Mitgliederversammlung darüber informieren kann, soweit der Betroffene dies verlangt. 7

8 3. Nimmt der Betroffene trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Vorsitzenden gegenüber dem Ausschuss nicht fristgemäß Stellung, empfiehlt dieser den Ausschluss gemäß c) Ziff. 5 der Ausschlussordnung. Bei der Nachfristsetzung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. c) Mündliche Verhandlung 1. In anderen als den in b) Ziff. 2 und 3 der Ausschlussordnung genannten Fällen bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern Termin und Ort der mündlichen Anhörung des Betroffenen. 2. Die Verhandlung ist vom Vorsitzenden soweit vorzubereiten, dass der Ausschuss möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls. sind die Antragsteller, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 3. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses geleitet. Sie ist nicht öffentlich. 4. Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zur Überzeugung des Ausschusses fest, dass der Antrag unbegründet ist und ein Ausschluss des Betroffenen demzufolge nicht in Betracht kommt, findet b) Ziff. 2 entsprechende Anwendung. 5. Andernfalls empfiehlt der Ausschuss den Ausschluss des Mitglieds. Die Empfehlung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beifügung des Verhandlungsprotokolls an den Ethik-Rat zu richten. Dieser leitet sie an den Geschäftsführen Vorstand weiter. Der Geschäftsführende Vortand bringt sie in die Mitgliederversammlung zur Entscheidung ein. 6. Der Beschluss des Ermittlungsausschusses ist unanfechtbar und bedarf nicht der Zustimmung des Antragstellers. 7. In besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Betroffenen kann der Ausschuss trotz Begründetheit des Ausschlussantrages entsprechend C. II, Ziff. 1, Abs. 3 und C III, Ziff. 1. Abs. 4 der Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden Empfehlungen unterhalb des Ausschlusses an den Ethik-Rat richten. 8. Die Einhaltung von Auflagen wird gegenüber dem Ethik-Rat nachgewiesen und von diesem unanfechtbar festgestellt. Das Wiederaufleben der Mitgliedschaftsrechte und - pflichten wird dem Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung, durch den Vorstand über den Ethik-Rat mitgeteilt. 9. Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht, empfiehlt der Ausschuss entsprechend c) Ziff. 5 der Ausschlussordnung den Ausschluss. Gleiches gilt, wenn der Betroffene die Erfüllung der Auflagen gemäß c) Ziff. 6 der Ausschlussordnung nicht binnen einer ihm gesetzten Nachfrist nachweist. d) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Empfiehlt der Ermittlungsausschuss den Ausschluss entsprechend c) Ziff. 5 der Ausschlussordnung, so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des Betroffenen sowie die Gründe sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern streng vertraulich zu behandeln. 2. In der Mitgliederversammlung hat der Betroffene das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern. 8

9 3. Die Mitgliederversammlung kann auf Grund neuer Tatsachen die Sache zu einem neuen Verfahren an den Ermittlungsausschuss verweisen. 4. Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden des Vorstands der DPV schriftlich mitzuteilen. e) Allgemeines 1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Ausschlussordnung jeweils mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Der Ermittlungsausschuss ist nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig; Stimmenthaltung ist unzulässig. 2. Antragsteller und Betroffener können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten einen Bevollmächtigten, der Mitglied der DPV oder Rechtsanwalt sein muss, hinzuziehen. Die Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung bleibt unberührt. 3. Sämtliche Beteiligte mit Ausnahme des Betroffenen unterliegen bezüglich der ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse der unbedingten Schweigepflicht. Im Falle des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweigepflicht nicht mehr auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe. 4. Ist gegen den Betroffenen bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren im Verlaufe eines Ausschlussverfahrens eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Verlaufe eines Ausschlussverfahrens eingeleitet, ist das Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren auszusetzen. 5. Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Ausschlussverfahrens nicht. 6. Für die Entscheidung im Ausschlussverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend. 7. Das Ausschlussverfahren kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Ethik-Rates auch dann eröffnet bzw. fortgeführt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat. 8. Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die DPV. Auslagen des Antragstellers und des Betroffenen werden nicht erstattet. 9. Der Betroffene kann das Verfahren jederzeit durch Austritt aus der DPV beenden. Die in 11.1 (2) der Satzung vorgeschriebene Frist gilt für diesen Fall. nicht III. Ethik-Rat Der Ethik-Rat steht dem SFE, der Ethik-Kommission und dem Ermittlungs-Ausschuss auf Anfrage in allen Angelegenheiten beratend zur Seite. Er überprüft auf Antrag wissenschaftliche Projekte (z.b. Forschungsvorhaben, Umfragen, Publikationen) auf die Einhaltung ethischer Grundprinzipien. Er nimmt den abschließenden Bericht der Ethik-Kommission entgegen und setzt die darin enthaltenen Empfehlungen verantwortlich um. Er nimmt die Empfehlungen des Ermittlungsausschusses entgegen und setzt diese verantwortlich um. Solche Empfehlungen können den Status des Mitgliedes verändern, ohne einen Ausschluss zu rechtfertigen. Dazu können gehören: 9

10 a) zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einem Jahr; b) Enthebung von Ämtern und Funktionen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren; c) Verlust der generellen Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen; d) Verlust der Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen im Einzelfall; e) Ruhen der Supervisionstätigkeit Der Ethik-Rat besteht aus: 1. Dem vormaligen Vorsitzenden der Ethikkommission. Er kann von einem anderen vormaligen Mitglied der Ethikkommission vertreten werden. 2. Einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der DPV, das dieser benennt (als Berichterstatter). 3. Einem leitenden Mitglied des zentralen Ausbildungsausschuss, das dieser benennt (als Berichterstatter). 4. Einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied als Koordinator, das die Geschäfte des Ethik-Rates führt und der Mitgliedschaft mindestens einmal pro Wahlperiode berichtet. Die Wahl erfolgt für 5 Jahre. 5. Einem weiteren, von der Mitgliederversammlung ebenfalls für 5 Jahre gewählten Mitglied. 10

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