Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge
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- Elizabeth Dresdner
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1 Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG
2 Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungskoordination in der beruflichen Vorsorge 2
3 Zweck der Koordination Zielgedanke der materiellen Koordination: Eingetretener Schaden durch die Leistungen der verschiedenen Schadenausgleichsysteme decken, wobei ein schadensüberschiessender Ausgleich vermieden werden soll. In beruflicher Vorsorge: keine zwingende Norm zur Verhinderung eines überschiessenden Ausgleichs. 3
4 Systembezüge in der Sozialversicherung Fragestellungen Mit welchen anderen Sozialversicherungen bestehen engere Beziehungen? Besteht eine Unterstellung unter das ATSG? 4
5 Systembezüge in der Sozialversicherung AHV AIV IV EL UV Berufliche Vorsorge FZ/KZ MV KV ATSG MSV EO 5
6 Systembezüge in der Sozialversicherungen AHV: Status; massgebender Lohn; Rentenalter (Art. 2, 10, 13 BVG) IV: Invalidität; IV-Grad, Leistungsbeginn (Art. 23 BVG) UV: Überentschädigungskürzung (Art. 34a BVG) MV: Überentschädigungskürzung (Art. 34a BVG) AlV: Versicherungsobligatorium; Leistungsbeginn; Verrechnung EL: subsidiäre Leistungen; Leistungsanrechnung FZ/KZ: Überentschädigungskürzung MSV: Versicherungspflicht ATSG: Leistungskoordination: Prioritätenordnung, Vorleistungspflicht KV: -- EO: -- 6
7 Koordinationsbedarf Bei Invalidität: - Leistungen der IV - Leistungen der UV; ggf. Leistungen der MV - Leistungen der beruflichen Vorsorge Bei Tod: - Leistungen der AHV - Leistungen der UV; ggf. Leistungen der MV - Leistungen der beruflichen Vorsorge 7
8 Koordinationsbedarf Diese Leistungen werden miteinander koordiniert Ziel: Vermeidung einer Überentschädigung 8
9 Koordination und Vorleistung; Art. 34a BVG 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. 2 Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG Anwendung. ( ) 3 Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG. 9
10 Prinzipien der Koordination Renten und Hilflosenentschädigungen; Art. 66 ATSG 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. Kumulationsprinzip 10
11 Prinzipien der Koordination Kongruenzprinzip Leistungen müssen ausgerichtet werden aus gleichem Grund für die gleiche Person für den gleichen Zeitraum 11
12 Leistungsreihenfolge im BVG: Prioritätenordnung Renten und Hilflosenentschädigungen; Art. 66 ATSG ( ) 2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem BVG. 12
13 Leistungsreihenfolge im BVG: Prioritätenordnung Vorsorgeeinrichtung kann kürzen, wenn für den gleichen Versicherungsfall Leistungen der Unfallversicherung oder Militärversicherung ausgerichtet werden (Art. 25 Abs. 1 BVV 2) Vorsorgeeinrichtung kann Leistungsbeginn aufschieben, wenn Taggeldversicherung besteht (Art. 27 BVV 2) 13
14 Leistungsaufschub Vorsorgeeinrichtung kann Leistungsbeginn aufschieben, wenn Taggeldversicherung besteht (Art. 27 BVV 2) 14
15 Leistungsaufschub Krankengelder als Lohnersatz, Art. 26 BVV2 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. 15
16 Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung Für die Vorleistung gelten Art. 26 Abs. 4 BVG und Art. 70 und 71 ATSG (Art. 34a BVG) Vorsorgeeinrichtung, bei der die versicherte Person zuletzt versichert war, muss die Invalidenleistung erbringen. Es steht ihr gegenüber einer später als leistungspflichtig bezeichneten Vorsorgeeinrichtung ein Rückerstattungsanspruch zu. Problem: Inkongruenz der reglementarischen Leistungen der verschiedenen Vorsorgeeinrichtung. Beschränkung der Vorleistung auf BVG-Obligatorium. 16
17 Überentschädigung Koordination beinhaltet Begrenzungsnorm Grundsatz: Es besteht kein generelles Überentschädigungsverbot! Überentschädigungskürzung als Kann-Vorschrift (Art. 24 Abs. 1 BVV2; SZS 1998, 68) Überentschädigungsgrenze: 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 BVV2; BGE 123 V 198) 17
18 Überentschädigungskürzung Art. 24 Abs. 1 BVV2 Ungerechtfertigte Vorteile 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. 18
19 Überentschädigungskürzung Art. 24 Abs. 2 BVV2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. 19
20 Überentschädigungskürzung nach Rücktrittsalter Art. 24 Abs. 2bis BVV2 Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. 20
21 Überentschädigungskürzung nach Rücktrittsalter Art. 24 Abs. 2bis BVV2 unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung ( ) über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung ist sinngemäss anwendbar. Koordinieren bis zum Tod! 21
22 Muster einer Überentschädigungsrechnung Mutmassliches Valideneinkommen Überentschädigungsgrenze 90% ½ IV incl. Kinderrenten SUVA-Rente PK-Rente incl. Kinderrente Resterwerbseinkommen Gesamtversorgung Überentschädigung gekürzte PK-Leistungen
23 Revision der Überentschädigungsberechnung Voraussetzung und Umfang einer Kürzung können jederzeit überprüft werden (Art. 24 Abs. 5 BVV 2) Zwingend ist eine Revision vorzunehmen bei einer Änderung von über 10 % (BGE 123 V 201; Änderung zu Gunsten der versicherten Person). IV-Leistungsfälle bedürfen einer periodischen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Einkommensverhältnisse. 23
24 Revision der Überentschädigungsberechnung Änderungen sind möglich: in der Person des/der Anspruchsberechtigten: - Änderung des IV-Grades - Änderung des Status (Kind, Verheiratung etc.) in der Einkommenssituation - Anpassung des entgangenen Verdienstes - Anpassung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens - Änderung des Renten- oder effektiven Einkommens. 24
25 Versicherungspflicht Übungsfälle 25
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