Marktverband Tierfutter

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1 Marktverband Tierfutter Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor GMP14; Erläuterung Die in dieser Anlage enthaltenen Produktnormen basieren zum Teil auf den gesetzlich vorgeschriebenen gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen (niederländischen) Normen für. Ergänzend dazu wurden im Rahmen der GMPRegelung für den Tierfuttersektor entsprechende Normen für die einzelnen Glieder der tierischen Produktionskette festgelegt. Sofern in einem Land kraft Gesetz andere nationale Normen gelten, finden diese entsprechend Anwendung. INHALTSANGABE A. Übersicht über die gesetzlichen und ergänzenden GMPProduktnormen für den Tierfuttersektor 2 B. Negativliste C. Sonstige Normen PRODUCTSCHAP DIERVOEDER (Den Haag, Niederlande) April Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen beziehungsweise der Veröffentlichung in welcher Form oder in welcher Weise auch immer der Wiedergabe auf elektronischem, mechanischem, fotomechanischem oder ähnlichem Wege bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten und bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlags/Besitzers. Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 1 von 22 GMP14; PDV

2 A. Übersicht über die gesetzlichen und ergänzenden GMPProduktnormen für den Tierfuttersektor Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von Mikrobiologisch M1 Antibakterielle Hemmstoffe M2 Bombage Haustierfutter: sterilisierte feuchtigkeitshaltige Futtermittel tierischen Ursprungs < 15 mm GMP Gemäß dem 5Blättchentest MB003, auf der Grundlage des EU4 Blättchentests, Produktbasis (RIVM Bericht Nr. 206; Archiv für Lebensmittelhygiene 31 (1981) Seite M3 Clostridien FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter nicht vorhanden Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter KbE/g (Produktbasis) GMP Haltbarkeitstest: 7 Tage bei 35 C oder 10 Tage bei 30 C oder andere gleichwertige Zeit/Temperatur Kombinationen. Der Richtwert beträgt 100 KbE/g (Produktbasis) M4 Enterobacteriaceae Mischfutter für Geflügel mit folgenden Bestimmungszwecken: Spitzenzucht Aufzucht Vermehrung Vermehrung Thermisch behandeltes (Geflügelmisch) Futter für: a. Aufzuchthühner im Legeendsektor b. Legehennen c. Mastputen d. Mastküken e. Sonstiges thermisch behandeltes Tierfutter als Geflügelmischfutter f. FuttermittelAusgangserzeugnisse (Feuchtigkeitsgehalt <13%) Haustierfutter: Futtermittel Ausgangserzeugnisse und Endprodukte aus: Prozessnorm: } } 100 KbE/g } } } } KbE/g } } } } Verdauungsorganen KbE/g GMP Verfügung zur VVRRegelung über Betriebsinterne Inspektionen und Kontrollen zur hygienischen Produktion von Haustierfutter 1992 Der Richtwert liegt < 100 KbE/g Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 2 von 22

3 Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von NichtVerdauungsorganen KbE/g Haustierfutter (einschließlich Trockenfutter, halbfeuchtes Futter und pasteurisiertes halbfeuchtes Futter) M5 Keimzahl Hautierfutter: Futtermittel Ausgangserzeugnisse und Endprodukte aus: Verdauungsorganen KbE/g KbE/g Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991 Verfügung zur VVRRegelung über Betriebsinterne Inspektionen und Kontrollen zur hygienischen Produktion von Haustierfutter 1992 Die Kriterien setzen die Entnahme von 5 Teilproben voraus: Die Grenzwerte von 2 Teilproben dürfen zwischen 30 und KbE/g liegen, sofern die Werte der übrigen 3 Proben unter 30 KbE/g liegen. Bei keiner einzigen Teilprobe darf der Grenzwert von KbE/g überschritten werden. (Für den vollständigen Wortlaut verweisen wir auf die Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991) NichtVerdauungsorganen KbE/g M6a Salmonellen Mastkükenfutter: Endprodukte und FuttermittelAusgangserzeugnisse mit folgenden Bestimmungszwecken: Spitzenzucht von Mastküken 0 + % (Näherung an 0%) GMP Aufzucht Vermehrung von Mastküken 0 + % (Näherung an 0%) Vermehrung von Mastküken 0 + % (Näherung an 0%) Mastküken 0 + % (Näherung an 0%) Futtermittel für Legegeflügel: Endprodukte und Futtermittel Ausgangserzeugnisse mit folgenden Bestimmungszwecken: Spitzenzucht von Legegeflügel 0 + % (Näherung an 0%) GMP Aufzucht Vermehrung von Legegeflügel 0 + % (Näherung an 0%) Vermehrung von Legegeflügel 0 + % (Näherung an 0%) Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 3 von 22

4 Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von Legehennen und Aufzuchtlegehennen 1% 0 + % (Näherung an 0%) für S. enteritidus en S. typhimurium Putenfutter: Endprodukte und FuttermittelAusgangserzeugnisse mit folgenden Bestimmungszwecken: Aufzucht Vermehrung von Puten 0 + % (Näherung an 0%) GMP Vermehrung von Puten 0 + % (Näherung an 0%) Mastputen 0 + % (Näherung an 0%) Sonstiges Tierfutter, sonstige FuttermittelAusgangserzeugnisse und feuchtigkeitsreiche Mischungen für Viehhaltungsbetriebe (mit Ausnahme von Geflügelfutter) Nicht vorhanden in 25 gr GMP Haustierfutter (einschließlich Trockenfutter, halbfeuchtes Futter und pasteurisiertes halbfeuchtes Futter Nicht vorhanden in 25 gr Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991 Die Kriterien setzen die Entnahme von 5 Teilproben voraus. (Für den vollständigen Wortlaut verweisen wir auf die Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991) M6b Salmonellenkonservierung anhand der Bestimmung des phwertes FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter m.h.v.: Maximaler phwert für eine Gewährleistung: GMP Wenn bei einem höheren phwert ebenfalls eine Konservierung erzielt werden kann, muss dies mit entsprechenden Daten begründet werden. Spontaner Milchsäurefermentierung 4.5 Hinzufügung organischer Säuren 4 Hinzufügung anorganischer Säuren 3,5 Diese Normen finden keine Anwendung, wenn die bei einer Mindesttemperatur von 60 C geliefert werden und der Lieferant nachweislich über die Lagerkonditionen informiert wird. Die Abwesenheit von Salmonellen lässt sich in thermisch behandelten feuchtigkeitsreichen Mischungen und Futtermitteln (<13% Feuchtigkeit) auch durch die Einhaltung der Kriterien für Enterobacteriaceae nachweisen, siehe M4 e bzw. f. Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 4 von 22

5 Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von M7 Pilze und Hefepilze Haustierfutter (einschließlich Trockenfutter, halbfeuchtes Futter und pasteurisiertes halbfeuchtes Futter) KbE/g Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991 Die Kriterien setzen die Entnahme von 5 Teilproben voraus: Die Grenzwerte von 2 Teilproben dürfen zwischen 30 und KbE/g liegen, sofern die Werte der übrigen 3 Proben unter 30 KbE/g liegen. Bei keiner einzigen Teilprobe darf der Grenzwert von KbE/g überschritten werden. (Für den vollständigen Wortlaut verweisen wir auf die Verfügung zur VVRRegelung über Mikrobiologische Kriterien für Haustierfutter 1991.) M8 Pilze FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter mit einem AwWert > 0.75 (sofern dieser nicht bekannt ist, mit einem Feuchtigkeitsgehalt > 13%) KbE/g GMP Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 5 von 22

6 Schadstoff Produkt Chemisch C1 Aflatoxin B1 FuttermittelAusgangserzeugnisse für Milchvieh Sonstige Futtermittel Ausgangserzeugnisse für Viehhaltungsbetriebe, ausgenommen: Erdnüsse, Kopra, Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung für die Verwendung in Erdnüsse, Kopra, Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung für die Verwendung durch zugelassene Mischfutterhersteller Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: Milchvieh Kälber und Lämmer 0,005 mg/kg 1 GMP 0,05 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,02 mg/kg mg/kg 1 0,05 mg/kg 1 0,005 mg/kg 1 0,01 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) 0,02 mg/kg 1 Sonstige Alleinfuttermittel 0,01 mg/kg 1 Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer) Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) Sonstiges Ergänzungsfuttermittel (u.a. für Milchvieh, Kälber, Lämmer, (junge) Schweine und junges Geflügel) 0,05 mg/kg 1 0,03 mg/kg 1 0,005 mg/kg 1 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 6 von 22

7 Schadstoff Produkt C2 Aldrin einzeln oder insgesamt berechnet als Dieldrin Dieldrin Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in 0,01 mg/kg 1 0,2 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU C3 Arsen FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl, sowie wohl oder nicht getrocknete, melassierte Zückerrübenschnitzel für die Verwendung in Phosphate und Futtermittel aus der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren für die Verwendung in Phosphate für die Verwendung durch zugelassene Mischfutterhersteller 2 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 4 mg/kg 1 10 mg/kg 1 20 mg/kg 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Fische 4 mg/kg 1 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4 mg/kg 1 Mineralmischungen 12 mg/kg 1 C5 Blausäure FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Leinsamen und; Leinkuchen und; Maniokerzeugnisse und Mandelkuchen für die Verwendung in Viehhaltungsbtrieben Alleinfuttermittel, mit Ausnahme von: 50 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 250 mg/kg mg/kg mg/kg 1 50 mg/kg 1 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 7 von 22

8 Schadstoff Produkt Alleinfuttermittel für Küken 10 mg/kg 1 C6 Biogene Amine oder; Tierfutter und; FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verarbeitung in Tierfutter, mit Ausnahme von TVN (totall freier Stickstoff) oder; Freies NH3 (Ammoniak) oder; sonstige Methode mg/kg Eiweiß GMP Der Grenzwert beträgt mg/kg Eiweiß Fischprodukten mg/kg Eiweiß Der Grenzwert beträgt mg/kg Eiweiß Tierfutter und Futtermittel Ausgangserzeugnisse für die Verarbeitung in Tierfutter; Eigene Norm im Verhältnis }zum Gehalt an biogenen Aminen in diesem Produkt GMP Das Verhältnis zu den biogenen Aminen muss begründet sein C7 Cadmium FuttermittelAusgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs für die Verwendung in FuttermittelAusgangserzeugnisse tierischen Ursprungs für die Verwendung in, ausgenommen: Mischfutter für Heimtiere Phosphate für die Verwendung in 1 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 2 mg/kg 1 10 mg/kg 1 und 2 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer Sonstige Alleinfuttermittel, ausgenommen: Mischfutter für Heimtiere 1 mg/kg 1 0,5 mg/kg 1 Mineralmischungen 5 mg/kg 1 3 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 8 von 22

9 Schadstoff Produkt Sonstige Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 0,5 mg/kg 1 C8 Chlor FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter C9 C10 Camphechlor (Toxaphen) Chlordan (Summe von CIS und Transisomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) 10 g/kg (Trockensubstanz) Alle Futtermittel 0,1 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat. 0,02 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,05 mg/kg1 C11 Crotalaria L. spp. Alle Futtermittel 100 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU C12 DDT (Summe aus DDT, TDE und DDE Isomeren, berechnet als DDT) Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in C13 Tierische Eiweiße Futtermittel für landwirtschaftliche Haustiere C14 Dioxine FuttermittelAusgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, einschließlich pflanzlicher Öle und Nebenprodukte und; Mischfutter, ausgenommen Futter für Pelztiere, Heimtiere und Fische; 0,05 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,5 mg/kg1 0 Zeitlich begrenzte Regelung zum Verbot von tierischen Eiweißen in Futtermitteln jeglicher Art für landwirtschaftliche Haustiere (LNV) Regelung zum Verbot von Tiermehl in Futtermitteln (LNV) 0,75 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Richtlinie 99/29/EU Mineralien 1,0 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Fischfutter und Futter für Heimtiere 2,25 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 9 von 22

10 Schadstoff Produkt Fisch, sonstige Meerestiere und deren (Neben), ausgenommen Fischöl 6 1,25 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eierfett, ausgenommen Fischöl 2,0 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Fischöl 6 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Sonstige von Landtieren stammende, einschließlich Milch, Milchprodukte, Eier und eihaltiger 0,75 ng WHOPCCD/F TEQ/kg Die folgenden Bindemittel: 500 pg WHOPCCD/F TEQ/kg EUVerordnung Nr. 2349/1999 E 470 Natrium, Kalium und Calcium Stearate 7 E 551a Kieselsäure, abgesetzt und getrocknet 5 E 551b Kolloidales Siliciumdioxid 5 E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) 5 E 552 Calciumsilicat synthetisch 5 E 554 Natriumaluminiumsilicat, synthetisch 5 E 558 Bentonit und Montmorrillonit 5 E 559 Asbestfreie KaolinitTone 8 E 561 Vermiculit 5 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 10 von 22

11 Schadstoff Produkt E 565 Lignosulfonate 5 E 566 Natrolitfonolit 5 E 598 Calciumaluminat, synthetisch 5 E 599 Perlit 5 E 516 Calciumsulfatdihydrat 5 4 Klinoptilolit sedimentären Ursprungs 5 C15 Docosahexacensäure (C22:6) FuttermittelAusgangserzeugnisse zur Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen zur Lieferung an Viehhalter Sofern der Fettgehalt >10% der Trockensubstanz 0,5% auf Fettbasis GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat. C16 DON Getreideprodukte zur Verarbeitung in: PDVBeschluss über maximale DONWerte in Getreideprodukten 1999 (Deoxynivalenol) Schweinefutter 5 mg/kg Rinder und Geflügelfutter 10 mg/kg Futter für Kälber bis 4 Monate und Milchviehfutter 5 mg/kg Legehennenfutter 5 mg/kg Alleinmischfutter für: Schweine 1 mg/kg Rinder und Geflügel 5 mg/kg Kälber bis 4 Monate und Milchvieh 2 mg/kg Legehennen 3 mg/kg C17 Endosulfan (Summe aus alpha und beta Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) Maiskörner für die Verwendung in ölhaltiger Samen für die Verwendung in 0,2 mg/kg 1 0,5 mg/kg 1 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 11 von 22

12 C18 Schadstoff Produkt Endrin (Summe aus Endrin und delta Ketoendrin, berechnet als Endrin) Alleinfuttermittel für Fische Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in C19 Erucasäure (C22:1) FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter Sofern der Fettgehalt >10% der Trockensubstanz C20 Fluor FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Futtermittel, die durch die Verarbeitung von Tieren entstanden sind Phosphate für die Verwendung in 0,005 mg/kg 1 0,01 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,05 mg/kg 1 5% auf Fettbasis GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 500 mg/kg mg/kg 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen: laktierend 30 mg/kg 1 sonstige 50 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Schweine 100 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Geflügel 350 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Küken 250 mg/kg 1 Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen mg/kg 1 und 9 Sonstige Ergänzungsfuttermittel 125 mg/kg 1 und 10 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 12 von 22

13 C21 Schadstoff Produkt Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in C22 Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: C23 Hexachlorcyclohexan (HCH): Fetten für die Verwendung in alphaisomer Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in betaisomer Mischfutter, mit Ausnahme von: gammaisomer (Lindan) Futtermitteln für Milchvieh FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in Viehhaltungsbtrieben, mit Ausnahme von: Fetten Alle Futtermittel, mit Ausnahme von: Fetten für die Verwendung in Viehhaltungsbtrieben C24 Kalium FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter C25 Kohlenwasserstoffe (C10C40) 60 g/kg (Trockensubstanz) 0,01 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,2 mg/kg 1 0,01 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,2 mg/kg 1 0,02 mg/kg 1 0,2 mg/kg 1 0,01 mg/kg 1 0,005 mg/kg 1 0,01 mg/kg 1 0,1 mg/kg 1 0,2 mg/kg 1 2,0 mg/kg 1 Tierische Fette, ausgenommen: 400 mg/kg GMP rohes Fischöl 3000 mg/kg Richtlinie 99/29/EU GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat.. Pflanzliche Öle (ausgenommen Sonnenblumenöl) Sonnenblumenöl und Sonnenblumenfettsäuren 400 mg/kg 1000 mg/kg Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 13 von 22

14 Schadstoff Produkt Pflanzliche Fettsäuren, einschl. Mischungen von Fettsäuren (ausgenommen Sonnenblumenfettsäuren) 3000 mg/kg C26 Kupfer Ferkelfutter 160 mg/kg zugefügt GMP Mischfutter, das nicht der Norm entspricht, darf in den Niederlanden nicht geliefert werden. Startfutter Schweine 130 mg/kg zugefügt Schweinefutter 15 mg/kg zugefügt Futter für artgerecht gehaltene Schweine 25 mg/kg insgesamt GMP Nur für Schweine aus artgerechter Aufzucht Futter für Mutterschweine 20 mg/kg zugefügt GMP Mischfutter, das nicht der Norm entspricht, darf in den Niederlanden nicht geliefert werden. Mastkükenfutter 15 mg/kg zugefügt Legehennenfutter 15 mg/kg zugefügt Legehennen/MastkükenElterntiere 20 mg/kg zugefügt Aufzuchtfutter für Geflügel 15 mg/kg zugefügt Mastputen 15 mg/kg zugefügt Zuchtputen 20 mg/kg zugefügt C27 Quecksilber FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 0,1 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 0,5 mg/kg 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1 mg/kg 1 Alleinfuttermitel für Hunde und Katzen 0,4 mg/kg 1 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2 mg/kg 1 Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 14 von 22

15 Schadstoff Produkt Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen C28 Blei FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Grünfutter für die Verwendung in Phosphate für die Verwendung in Hefe für die Verwendung in 10 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU 40 mg/kg 1 30 mg/kg 1 5 mg/kg 1 Alleinfuttermittel 5 mg/kg 1 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10 mg/kg 1 Mineralmischungen 30 mg/kg 1 E 6 Zinkoxid 600 mg/kg EUVerordnung Nr. 92/64 C29 Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU C30 Natrium FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter 8 g/kg (Trockensubstanz) C31 Nickel Futterfette 20 mg/kg (auf Fettbasis) C32 Nitrit Fischmehl für die Verwendung in GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat. 50 mg/kg (auf Fettbasis) GMP 60 mg/kg 1 (ausgedrückt in Natriumnitrit) Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15 mg/kg 1 (ausgedrückt in Natriumnitrit) Richtlinie 99/29/EU Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 15 von 22

16 Schadstoff Produkt Futtermittel für Heimtiere, mit Ausnahme von Vögeln und Aquariumfischen C33 Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, davon: Alle Futtermittel mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU a) Lolium temulentum L mg/kg 1 b) Lolium remotum Schrank c) Datura stramonium L mg/kg mg/kg 1 C34 Unlösliche Unreinheiten Futterfette für Wiederkäuer 0,15 % Richtlinie 99/534/EU C35 C36 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) Polychlorbifenyle (PCBs) Futterfette 15 µg/kg BaPEQ (auf Fettbasis) 50 µg/kg BaPEQ (auf Fettbasis) Fritierfette und öle 200 microg/kg Regelung zu Fetten in Tierfutter, LNV vom 21. Januar 2001 GMP BaPEQ = Benzo(a)pyrenÄquivalent Gesamtheit der nachstehenden PCBs (IUPAC): 28, , 118, 138, 153, 180 FuttermittelAusgangserzeugnisse tierischen Ursprungs (sofern Fettgehalt > 2% Fett) mit Ausnahme von Fischöl 250 µg/kg (auf Fettbasis) GMP FuttermittelAusgangserzeugnisse tierischen Ursprungs (sofern Fettgehalt < 2% Fett) 50 µg/kg (auf Produktbasis) Mischfutter, mit Ausnahme von Fischfutter 200 µg/kg (auf Fettbasis) Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 16 von 22

17 Schadstoff Produkt C37 Polymere Triglyzeride FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter Sofern Fettgehalt >10% der Trockensubstanz C38 RizinusRizinus communis L. 3% auf Fettbasis GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat. Alle Futtermittel 10 mg/kg 1 (ausgedrückt in Rizinusschalen) Richtlinie 99/29/EU C39 Sulfat FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter, die mit Schwefelsäure konserviert werden. Nicht für, die von Natur aus reich an Schwefel sind. C40 Teobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: 8 g/kg (Trockensubstanz) GMP Bei einer Normüberschreitung muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat. 300 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU C41 Vinilthiooxazolidon (Vinyloxyzolidinthion) Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 700 mg/kg mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500 mg/kg 1 C42 Senföl, flüchtig FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Rapskuchen für die Verwendung in Alleinfuttermittel, ausgenommen: Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (mit Ausnahme von Jungtieren) 100 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU mg/kg 1 (ausgedrückt in Allylisothiocyanat) 150 mg/kg 1 (ausgedrückt in llylisothiocyanat) mg/kg 1 (berechnet als Allylisothiozyanat) Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 17 von 22

18 Schadstoff Produkt Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 500 mg/kg 1 (berechnet als Allylisothiozyanat) C43 Freies Gossypol FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Verwendung in, ausgenommen: Baumwollsaatkuchen für die Verwendung in Viehhaltungsbtrieben 20 mg/kg 1 Richtlinie 99/29/EU mg/kg 1 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20 mg/kg 1 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, und Ziegen Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legegeflügel) und Kälber Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine (ausgenommen Ferkel) 500 mg/kg mg/kg 1 60 mg/kg 1 C44 Zink Ferkelfutter 100 mg/kg zugefügt GMP Mischfutter, das nicht der Norm entspricht, darf in den Niederlanden nicht geliefert werden. Startfutter Schweine 70 mg/kg zugefügt Schweinefutter 60 mg/kg zugefügt Futter für Schweine aus artgerechter Tierhaltung 90 mg/kg insgesamt GMP Nur für Futter für Schweine aus artgerechter Tierhaltung Futter für Mutterschweine 65 mg/kg zugefügt GMP Mischfutter, das nicht der Norm entspricht, darf in den Niederlanden nicht geliefert werden. Mastkükenfutter 55 mg/kg zugefügt Legehennenfutter 55 mg/kg zugefügt Legehennen/MastkükenElterntiere 75 mg/kg zugefügt Aufzuchtfutter Geflügel 55 mg/kg zugefügt Mastputen 85 mg/kg zugefügt Zuchtputen 85 mg/kg zugefügt Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 18 von 22

19 Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von Physisch F1 Kunststoffe FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter F2 Polyethylen FuttermittelAusgangserzeugnisse für die Lieferung an Viehhalter und; Feuchtigkeitsreiche Mischungen für die Lieferung an Viehhalter F3 Abrikose Prunus armeniaca L. 10 g/kg (Trockensubstanzbasis) 0.25 g/kg (Fettbasis) GMP 0,5 g/kg (Fettbasis) GMP Trennung und Wiegen von Hand. F4 Bittermandel Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) F5 F6 Bucheckern, ungeschält Fagus silvatica (L.) Chinesischer Gelbsenf Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin F7 Äthiopischer Senf Brassica carinata A. Braun F8 Indischer Braunsenf Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell. Alle Futtermittel Die Samen und Früchte der nebenstehenden Pflanzenarten und die durch deren Verarbeitung erhaltenen Nebenprodukte dürfen nicht in Tierfutter vorkommen, es sei denn, als Spuren, die sich nicht quantitativ bestimmen lassen. Richtlinie 99/29/EU Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 19 von 22

20 F8 Schadstoff Produkt Grenzwert für die Ergreifung von Mowrah, Bassia, Madhuca Madhuca longifolia (L.) Macbr. (=Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia (Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Mengen vorhanden sein. Richtlinie 99/29/EU F9 Purgierstrauch Jatropha curcas L. F10 F11 F12 Purgierölbaum Croton tiglium L. Sareptasenf Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea Leindotter Camelina sativa (L.) Crantz F13 Schwarzer Senf Brassica nigra (L.) Koch Alle Futtermittel Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor 20 von 22

21 B. Negativliste Liste verbotener Futtermittel gemäß der Verordnung 91/516. C. Sonstige Normen Neben den in dieser Tabelle enthaltenen Normen finden die Normen der nachstehenden Listen ebenfalls Anwendung: Liste kritischer Zusatzstoffe und Tierarzneimittel nach GMP für den Tierfuttersektor (GMP21); Liste der in den Niederlanden zugelassenen Zusatzstoffe gemäß der Richtlinie 70/524/EU (Kapitel 4 des Tierfuttergesetzes Teil I); Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor GMP14; PDV

22 Anmerkungen Die oben stehende Tabelle enthält die Normen für den Gehalt an unerwünschten Schadstoffen in Futtermitteln. Neben den im Rahmen der GMPRegelung gültigen Normen wurden auch die gesetzlichen Normen aufgenommen. Bei der Normierung wurde zwischen Grenzwerten für die und Grenzwerten für die unterschieden. Der liegt bedeutend niedriger als der. Bei einer Überschreitung des Grenzwertes für die ist die Ursache der Kontamination zu erforschen und es müssen zur Beseitigung oder Einschränkung der Ursache der Kontamination getroffen werden. Artikel 1 schreibt vor, dass für Lagerung und Umschlag von Futtermitteln zuständige Betriebe gewährleisten müssen, dass tierische Eiweiße während der gesamten Prozesses von der Annahme bis zur Versendung von anderen Futtermitteln, Halbfabrikaten oder Tierfuttermitteln getrennt bleiben. Sie dürfen auch nicht in denselben Fässern und Silos gelagert oder über dieselben internen Transport oder Prozesslinien geführt, in denen bzw. über die auch die anderen Futtermittel, Halbfabrikate oder Tierfuttermittel gelagert bzw. geführt werden. Tierische Eiweiße werden in Artikel 1 definiert als Eiweiße, die in Futtermitteln für Wiederkäuer verboten sind. Ferner müssen die Betriebe bei der Lagerung und beim Umschlag von Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolisierten Eiweißen von Häuten und Fischen garantieren, dass diese von anderen tierischen Eiweißen (einschl. getrennter Fässer, Silos und interner Transport oder Prozesslinien) getrennt bleiben. Allerdings sind Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolisierte Eiweiße von Häuten und Fischen im Gegensatz zu anderen für Wiederkäuer verbotenen tierischen Eiweißen nach wie vor zur Verarbeitung in Futtermitteln für andere landwirtschaftliche Nutztiere als Wiederkäuer erlaubt. 1 Höchstgehalt in mg/kg (ppm) der Futtermittel bzw. der Mischfutter auf der Grundlage eines Feuchtigkeitsgehalts von 12% 2 Vergleichbar mit einem Cadmiumhöchstgehalt von 0,5 mg je 1% Phosphor im Tierfutter. 3 Vergleichbar mit einem Cadmiumhöchstgehalt von 0,75 mg je 1% Phosphor im Tierfutter. 4 Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, dass alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen. 5 Die Höchstgehalte müssen spätestens am 31. Dezember 2004 erstmalig aktualisiert werden, und zwar auf der Grundlage der neuesten Richtwerte zum Gehalt an Dioxinen und dioxinartigen PCBs, vor allem in Bezug auf die Anwendung der zu bestimmenden Ebenen auf dioxinartige PCBs, und sie werden spätestens am 31. Dezember 2006 erneut aktualisiert, mit dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der Höchstgehalte. 6 Für frischen Fisch, der direkt geliefert und ohne weitere Verarbeitung für die Produktion von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt kein Höchstgehalt. Die, verarbeitete tierische Eiweiße, die von diesen Pelztieren stammen, dürfen nicht in die Nahrungskette gelangen und die Verfütterung solcher an landwirtschaftliche Heimtiere, die für die Produktion von Nahrungsmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten. 7 Sofern auf der Grundlage von ausreichenden Daten über den Gehalt an Dioxinen zwischenzeitlich kein spezifischer Höchstgehalt bestimmt wurde, gilt ab dem 15. Oktober 2000 ein Höchstgehalt von 500 pg WHOPCCDTEQ/FTEQ/kg. 8 Der Dioxingehalt ist die Summe aus den Polychlordibenzonparadioxinen (PCDD) und den Polychlordibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) festgelegten Toxizitätsäquivalenten, unter Verwendung der WHOTEFs (Toxizitätsäquivalenzfaktoren aus dem Jahre 1997). Der Gehalt muss als oberer Grenzwert ausgedrückt werden, d.h. dass bei der Berechnung des Gehalts von der Annahme ausgegangen wird, dass die unter der Nachweisgrenze liegenden Werte der verschiedenen Congenere dieser Nachweisgrenze entsprechen. 9 Vergleichbar mit 1,25% des Phosphorgehalts. 10 Fluorhöchstgehalt je 1% Phosphor im Tierfutter. Produktnormen zur GMPRegelung für den Tierfuttersektor GMP14; PDV

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