über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger

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1 65.4. Gesetz vom 4. Dezember 967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. November 967; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Art. Besteuerungsbefugnis Der Staat besteuert gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern, die im Kanton Freiburg stationiert sind und auf öffentlichen Strassen verkehren. Davon vergütet er den Gemeinden 0 % netto. Diese Rückerstattung erfolgt an den Stationierungsort der Nutzfahrzeuge oder an den Wohnort des Halters anderer Fahrzeuge. Art. a Anpassung des Tarifs Der Grosse Rat kann den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5 % verändert. Die Anpassung tritt frühestens am. Januar nach dem Jahr in Kraft, in dem der Index einen genügenden Stand für eine Anpassung erreicht. Die Beträge des Tarifs (im Anhang des Gesetzes) entsprechen dem Stand von 45, Punkten, was einer Steigerung von 5 % im Verhältnis zum Referenzindex vom Monat April 99 (8,4 Punkte) entspricht (Dezember 98 = 00 Punkte). Art. Kompetenzdelegation Der Staatsrat ist ermächtigt, im Rahmen des gesetzlichen Tarifes die Steuern für neue Fahrzeugkategorien festzusetzen.

2 Besteuerung der Fahrzeuge G Art. Steuersubjekt Die Steuer ist vom Fahrzeughalter zu entrichten. Der Fahrzeugeigentümer haftet solidarisch mit dem Fahrzeughalter für die Bezahlung der Steuer. Art. 4 Auswechselbare Schilder Der im Besitze von auswechselbaren Schildern stehende Fahrzeughalter bezahlt die Steuer für das höchsttaxierte Fahrzeug, zuzüglich 40 % der Steuer für das zweite Fahrzeug. Wenn zwei schwere Lastwagen abwechslungsweise mit den gleichen Schildern verkehren, so beträgt die Steuer für das zweite Fahrzeug zuzüglich 0 %. Art. 5 Steuerbefreiung Die Fahrzeuge öffentlich konzessionierter Betriebe für Personentransporte gemäss Fahrplan sowie die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes sind von der Fahrzeugsteuer befreit. Die für die Fahrzeugsteuer zuständige Direktion ) kann auch die Fahrzeuge unbemittelter Kranken teilweise oder gänzlich von der Steuer befreien. ) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion. Art. 6 Steuerperioden Die Steuer für Fahrzeuge der Tarifkategorie (Motorfahrräder) ist für ein Jahr berechnet und unteilbar. Die Steuer für Fahrzeuge der übrigen Tarifkategorien wird nach Massgabe der Tage geschuldet, während denen der Fahrzeughalter im Besitz der Kontrollschilder war, jedoch für mindestens dreissig Tage. Die Steuer wird jährlich, jeweils für ein ganzes Jahr erhoben. Art. 7 Steuergrundlage Die Motorfahrräder, Landwirtschaftstraktoren, Arbeitsmaschinen und ähnliche Maschinen werden nach Fahrzeugkategorien einheitlich besteuert. Die Personenwagen, Motorräder, Seitenwagen, Dreiradfahrzeuge und Nutzfahrzeuge bis 999 kg Nutzlast werden auf Grund des Motor-Hubraumes besteuert. Die Motorfahrzeuge mit einer Nutzlast von 000 kg und mehr werden auf Grund der Nutzlast besteuert.

3 Besteuerung der Fahrzeuge G Die Autocars (mehr als 0 Plätze) werden auf Grund der Sitzplätze besteuert. Der Führersitz wird nicht gezählt. Art. 8 Taxation: Behörde und Verfahren Der Staatsrat bestimmt auf dem Beschlusswege: a) die zuständige Behörde für die Festsetzung der Steuer für jedes Fahrzeug; b) das Taxationsverfahren und das Verfahren der Steuereinziehung. Art. 9 Zahlungsmodalitäten Die Steuer für Fahrzeuge der Kategorien bis 6 des beiliegenden Tarifs ist auf einmal zu Beginn der Steuerperiode oder anlässlich der Aushändigung der Kontrollschilder oder Kennmarken zu bezahlen. Die Steuer für Fahrzeuge der Kategorien 7 bis 5 des Tarifs kann in ein oder zwei Raten bezahlt werden; die erste Anzahlung ist fällig bei der Aushändigung der Kontrollschilder oder zu Beginn der Steuerperiode; die zweite Rate ist fällig zu Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres; die zweite Rate ist für die ganze Dauer des Halbjahres zu bezahlen, selbst wenn der Fahrzeughalter die Schilder vor Jahresende abzugeben gedenkt. 4 Art. 0 Entzug der Kontrollschilder Wird der geschuldete Steuerbetrag nicht innert Monatsfrist nach Fälligkeit bezahlt, so werden die Kontrollschilder entzogen. Der Fahrzeughalter oder -eigentümer hat den Steuerbetrag zu entrichten, welcher der Periode, während der er im Besitz der Schilder ist, entspricht. Art. Rückerstattung von Steuern Zuviel bezahlte Steuern werden dem Fahrzeughalter, der die Kontrollschilder vor Ende des Kalenderjahres endgültig abgibt, zurückerstattet; werden die Schilder nur zeitweise abgegeben, so wird der überschüssige Steuerbetrag auf die Steuerperiode des folgenden Jahres angerechnet. Das gleiche gilt bei Ersatz eines Fahrzeuges einer höheren Steuerklasse durch ein solches einer niedrigeren Steuerklasse. Art. Verwirkung Verjährung Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton stationierten Fahrzeuges erlischt nach fünf Jahren seit Beendigung der Steuerperiode.

4 Besteuerung der Fahrzeuge G Die Steuerforderung des Staates gegenüber dem Fahrzeughalter und -eigentümer sowie das Recht des Fahrzeughalters auf Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern erlischt nach fünf Jahren seit Ende des Jahres, in dessen Verlauf die Steuerforderung oder das Recht auf Steuerrückerstattung entstanden sind. Art. Wohnsitzwechsel Die Motorfahrzeughalter sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Dienststelle jeden Wohnsitzwechsel oder Stationierungswechsel des Fahrzeuges innert 5 Tagen zu melden. Art. 4 Änderung am Fahrzeug Jede an einem besteuerten Fahrzeug vorgenommene Änderung, soweit dadurch die Besteuerungsgrundlage berührt wird, ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden. Art. 4a Rechtsmittel Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann innert dreissig Tagen bei der Behörde, welche die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Art. 5 Strafbestimmungen Wer den Bestimmungen der Artikel und 4 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 0 bis 000 Franken bestraft; sie wird vom Oberamtmann gemäss dem Strafverfahrensrecht ausgefällt. Art. 6 Aufhebungsklausel Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:. das Gesetz vom. Mai 960 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder;. der Artikel des Gesetzes vom. Mai 96 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern. Art. 7 Schlussbestimmung Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am. Januar 968 in Kraft tritt. 4

5 Besteuerung der Fahrzeuge G Anhang Steuertarif für Motorfahrzeuge und Anhänger (Indexstand 45, Punkte). Jährliche Steuer Fr.. Motorfahrräder.. Landwirtschaftstraktoren, die ausschliesslich für den landwirtschaftlichen Betrieb benützt werden: a) mit einer Achse 4. b) mit mehreren Achsen Selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen: a) Arbeitskarren, versehen mit Behältern für Saatgut, Dünger, Schädlingsbekämpfungsmittel usw. sowie auch die Spritzpumpen 4. b) andere Arbeitskarren, Motorkarren, Erntemaschinen und Kombinationsfahrzeuge Gewerbliche Arbeitsmaschinen: a) leichte Arbeitsmaschinen (bis 500 kg Gesamtgewicht), die sich leer von einem Arbeitsplatz zum andern bewegen 7. b) schwere Arbeitsmaschinen (über 500 kg Gesamtgewicht), die sich leer von einem Arbeitsplatz zum andern bewegen 09. c) schwere und leichte Arbeitskarren, fahrende Sägen, deren Höchstgeschwindigkeit 0 km/std. nicht überschreitet Motorleiterwagen: bis 000 kg Nutzlast 05. über 000 kg Nutzlast Motorräder: 5

6 Besteuerung der Fahrzeuge G bis 50 cm (leichte Motorräder) 50. von 5 bis 50 cm 69. von 5 bis 50 cm 88. über 50 cm, für jeweils 50 cm mehr 7. zusätzliche Steuer für Soziussitz Seitenwagen, Dreiradfahrzeuge: bis 50 cm 4. über 50 cm 7. zusätzliche Steuer für Seitenwagen-Soziussitz Personenwagen und Nutzfahrzeuge mit weniger als 000 kg Nutzlast: bis 400 cm. von 40 bis 600 cm 44. von 60 bis 800 cm 74. von 80 bis 000 cm 05. von 00 bis 00 cm 5. von 0 bis 400 cm 58. von 40 bis 600 cm 8. von 60 bis 800 cm 40. von 80 bis 000 cm 46. von 00 bis 00 cm 449. von 0 bis 400 cm 47. von 40 bis 600 cm 496. von 60 bis 800 cm 569. von 80 bis 000 cm 60. von 00 bis 00 cm 66. von 0 bis 400 cm 67. von 40 bis 600 cm 704. von 60 bis 800 cm 77. von 80 bis 4000 cm 77. von 400 bis 400 cm

7 Besteuerung der Fahrzeuge G von 40 bis 4400 cm 8. von 440 bis 4600 cm 846. von 460 bis 4800 cm 87. von 480 bis 5000 cm 898. von 500 bis 500 cm 9. von 50 bis 5400 cm 947. von 540 bis 5600 cm 97. von 560 bis 5800 cm 998. von 580 bis 6000 cm 04. pro 00 cm mehr Lastwagen: von bis,499 Tonnen Nutzlast 5. von,5 bis,999 Tonnen Nutzlast 76. von bis,999 Tonnen Nutzlast 95. von bis,999 Tonnen Nutzlast 4. von 4 bis 4,999 Tonnen Nutzlast 448. von 5 bis 5,999 Tonnen Nutzlast 677. von 6 bis 6,999 Tonnen Nutzlast 79. von 7 bis 7,999 Tonnen Nutzlast 906. für jede Tonne Nutzlast mehr 4.. Autocars: pro Passagiersitz 57.. Gewerbetraktoren: a) Zweiachser: wie Personenwagen (Ziffer 9) b) Einachser, deren Gesamtlast höchstens 000 kg beträgt: 50 % der für zweiachsige Gewerbetraktoren vorgesehenen Steuer c) Einachser, deren Gesamtlast 000 kg übersteigt: wie zweiachsige Gewerbetraktoren 7

8 Besteuerung der Fahrzeuge G Traktoren mit gemischter Verwendungsmöglichkeit, d. h., die auch in einem Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes Verwendung finden: 50 % der für die Gewerbetraktoren vorgesehenen Steuer 4. Anhänger: a) von leichten Motorrädern (bis 50 cm ). b) von Motorrädern und Seitenwagen. c) Campinganhänger für Personenwagen 99. d) Warenanhänger für Personenwagen: bis zu 499 kg Nutzlast. von 500 kg bis 999 kg Nutzlast 8. von bis,999 Tonnen Nutzlast 74. von bis,999 Tonnen Nutzlast 40. von bis,999 Tonnen Nutzlast 5. von 4 bis 4,999 Tonnen Nutzlast 655. von 5 bis 5,999 Tonnen Nutzlast 777. von 6 bis 6,999 Tonnen Nutzlast 854. von 7 bis 7,999 Tonnen Nutzlast 90. für jede Tonne Nutzlast mehr 77. e) Landwirtschaftliche Arbeitsanhänger: Die Steuer für den Anhänger ist in derjenigen des Traktors inbegriffen. f) Anhänger von leichten und schweren Arbeitsmaschinen, Lastwagen und anderen Transportfahrzeugen, nämlich Arbeitsanhänger, Anhänger zum Transport der Ersatzteile, der Werkzeuge und der nötigen Brennstoffe für die Maschinen, Anhänger, die als Büro, Ankleideraum oder Wetterschutz auf einer Baustelle dienen (ausgenommen Anhänger, die für den Warentransport dienen) 50. g) Anhänger von Arbeitskarren: Die Steuer für den Anhänger ist in derjenigen des Arbeitskarrens inbegriffen. 8

9 Besteuerung der Fahrzeuge G Die Steuer für Anhänger an Landwirtschaftstraktoren und für den ersten Anhänger an Gewerbetraktoren ist in der Steuer des Traktors inbegriffen. Zusätzliche Anhänger an Gewerbetraktoren unterliegen einer einzigen Steuer, nämlich der Steuer für den Anhänger mit der grössten Nutzlast. 5. Berufsschilder: leichte Motorräder (50 cm ) 77. Motorräder. Personenwagen 50. Landwirtschaftstraktoren 97. Einachser 77. Anhänger 7. 9

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