Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - codiert

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1 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - codiert P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S für den Neubau der 380 kv-freileitung Audorf- Hamburg Nord Nr. 317 zwischen dem Umspannwerk Audorf und dem Mast 3 der 380 kv-freileitung Hamburg Nord- Dollern Nr. 316 sowie für den Rückbau der 220 kv-freileitung Nr. 204 zwischen dem Umspannwerk Audorf und dem Umspannwerk Hamburg Nord auf dem Gebiet der Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt, Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor, Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen - Kreise Rendsburg- Eckernförde, Segeberg, Pinneberg - AfPE L Kiel, den

2 Inhaltsverzeichnis Planfeststellungsbeschluss 1. Festgestellte Maßnahme Seite Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen) Seite Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite Zurückgewiesene Stellungnahmen und Einwendungen Seite Plankorrekturen durch Blaueintragungen und Deckblätter Seite Zustellung (Auslegung) Seite Sofortige Vollziehbarkeit Seite Hinweis zur Kostenpflicht Seite 123 Begründung Zu 1. Festgestellte Maßnahme Seite 124 Zu 2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Seite 131 Nebenbestimmungen) Zu 3. Enteignungsrechtliche Vorwirkung Seite 153 Zu 4. Erledigung von Stellungnahmen und Einwendungen Seite 154 Zu 5. Allgemeine Einwendungen und Stellungnahmen Seite 154 Zu 8. Sofortige Vollziehbarkeit Seite 262 Zu 9 Hinweis zur Kostenpflicht Seite 262 Rechtsbehelfsbelehrung Seite 263 2

3 Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis 4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 504, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) vom , BGBl. I S BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV) vom , BGBl. I S. 3478, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S A Ampere (Maßeinheit elektrischer Strom) AEG Allgemeines Eisenbahngesetz vom , BGBl. I S. 2378, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S AG-29 Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in S-H AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom , GVOBl. S. 226, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom , GVOBl. S. 575 ARegV Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung AregV) vom , BGBl. I S. 2529, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 212 AVZ Allgemeinverständliche Zusammenfassung der planungsrelevanten Unterlagen BArtSchV Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten 3

4 (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) vom , BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 95 BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) vom , BGBl. I S. 1283, zuletzt geändert durch Verordnung vom , BGBl. I S BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom , BGBl. I S. 502, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 212 BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom , BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 212 BHO Bundeshaushaltsordnung vom , BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BIm- SchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 3830, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S BinSchStrO Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom , BGBl. I (2012) S. 2, 1666, zuletzt geändert durch Verordnung v , BGBl. I S BiotopV Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung BiotopV) vom , GVOBl. S. 48 BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMU-Studie Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ökologische Auswirkungen von 380-kV-Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen, 2012 BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom , BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 95 BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BVerfG Bundesverfassungsgericht 4

5 BVerwG BVerwGE BWaldG CEF Dena DIN DSchG EEG EG-ArtSchV EMRK EnLAG EnteigG EnWG EnWZustVO Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz BWaldG) vom , BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S continuous ecological functionality (dauerhafte Sicherung der ökologischen Funktion) Deutsche Energie-Agentur Deutsches Institut für Normung Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVOBl. S. 83 Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz EEG) vom , BGBl. I S. 2074, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handelns (EG- Artenschutzverordnung EG-ArtSchV), ABl. L 61, S. 1 (berichtigt ABl. L 100 vom , S. 72, ABl. L 298 vom , S. 70, ABl. L 113 vom , S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom Europäische Menschenrechtskonvention Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz EnLAG) vom , BGBl. I S. 2870, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 338 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom , Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts GS S-H II, in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVOBl. S. 182, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 153 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom , BGBl. I S. 1970, 3621, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 346 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (EnWZustVO) vom 5

6 , GVOBl. 2012, 758 Erdkabel- Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabel- PlanfG ND gesetz) vom , Nds. GVBl. S. 709 FFH Fauna-Flora-Habitat FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH- RL), ABl. L 206, S. 7 FFH-VS FFH-Verträglichkeitsstudie FStrG Bundesfernstraßengesetz vom BGBl. I S.903, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S.1388 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S HDÜ Hochspannungsdrehstromübertragung HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung i.v.m. in Verbindung mit khz Kilohertz KKW Kernkraftwerk kv Kilovolt kv/m Kilovolt pro Meter (elektrische Feldstärke) LAGA Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAP Landschaftspflegerische Ausführungsplanung / Landschaftspflegerischer Ausführungsplan LBO Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom ,GVOBl. S. 6, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 3 LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LBV-SH Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein LEP Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 LJagdG Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz LJagdG) vom , GVOBl. S. 300, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 266 LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein LNatSchG Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom , GVOBl. S. 301, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S

7 LUVPG LVO LVwG LWaldG Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz LUVPG) vom , GVOBl. S. 246, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 89, 94 Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom , GVOBl. S. 575 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom , GVOBl. S. 243, 543, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 749 Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein Landeswaldgesetz vom , GVOBl. S. 461, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 225 LWG Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz LWG) vom , GVOBl. S. 91, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 712 MELUR Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein MPG Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 3146, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S MVA Megavoltampere m.w.n. mit weiteren Nachweisen myt / µt Mikrotesla (magnetische Flussdichte) NN Normalnull NSG Naturschutzgebiet NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ÖkokontoV Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung ÖkokontoV) vom , GVOBl. S. 276, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 76 ROG Raumordnungsgesetz (ROG) vom , BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S

8 RoV Raumordnungsverordnung (RoV) vom , BGBl. I S. 2766, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 212 s. siehe SH Schleswig-Holstein SFTG Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom , GVOBl. S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 57 SHLF Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR) SKR Stromkreuzungsrichtlinien SPA Special Protection Area (Europäisches Vogelschutzgebiet) SPA-VS StrWG SPA-Verträglichkeitsstudie Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig- Holstein vom , GVOBl. S.631, zuletzt geändert am , GVOBl. S.143 StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 679, zuletzt geändert durch Verordnung vom , BGBl. I S TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technisches Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom , GMBl. S. 503 TEN-E Leitlinien Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze, ABl. L 262, S. 1 TTG Tennet TSO GmbH (Vorhabenträgerininin) UKW Ultrakurzwelle UNB Untere Naturschutzbehörde UPR Umwelt- und Planungsrecht UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 94, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 95 UVS UW Umweltverträglichkeitsstudie Umspannwerk VAwS Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung VAwS) vom , GVOBl. S. 448, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom , GVOBl. S

9 VDE Verf SH VS-RL VwGO VwGebV SH 2008 VwKostG SH VwVfG WHG Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Verf SH) in der Fassung vom , GVOBl. S. 223, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 102 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie VS-RL), ABl. L 20, S. 7 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Gesetz vom BGBl. I S Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom , GVOBl. S. 383, Anlage zuletzt geändert durch Landesverordnung vom , GVOBl. S. 13 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom , GVOBl. S. 37, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. S. 89, 95 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 102, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom , BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 95 9

10 Planfeststellungsbeschluss 1. Festgestellte Freileitungsbaumaßnahme Aufgrund 43 EnWG sowie 18 AEG i.v.m. 139 ff. LVwG wird hiermit auf Antrag der TenneT TSO GmbH (TTG, Vorhabenträgerininin) die Errichtung und der Betrieb für die auf dem Gebiet der Gemeinden Osterrönfeld, Schülldorf, Schacht- Audorf, Emkendorf, Bokel, Brammer, Bargstedt, Gnutz, Aukrug, Ehndorf, Arpsdorf, Padenstedt, Hardebek, Großenaspe, Bimöhlen, Hasenmoor, Schmalfeld, Lentföhrden, Nützen, Alveslohe, Henstedt-Ulzburg, Ellerau, Oersdorf, Winsen, Kisdorf sowie der Städte Quickborn, Norderstedt, Kaltenkirchen in den Kreisen Rendsburg- Eckernförde, Segeberg, Pinneberg durchzuführende Freileitungsbaumaßnahme a. Leitung Nr. 317(TTG): Errichtung einer Freileitung 380 kv Audorf - Hamburg/Nord vom Umspannwerk Audorf bis zum Mast 3 der Freileitung 380 kv Hamburg/Nord Dollern Nr. 316 b. Leitung Nr. 204(TTG): Rückbau der bestehenden Freileitung 220 kv vom Umspannwerk Audorf bis zum Umspannwerk Hamburg/Nord (50Hertz) c. Leitung Nr. 203(TTG): Anschluss der bestehenden 220 kv Leitung Hamburg/Nord- Hamburg/Nord von Mast Nr. 6 (Leitung Nr. 203)zum Mast Nr. 181 (Leitung 317) und Mitnahme der Leitung Nr. 203 von Mast 181 (Leitung Nr. 317) bis Mast 183 (Leitung Nr. 317)mit anschließender Verschwenkung der Leitung Nr. 203 zum Mast Nr. 10A d. Leitung Nr.203(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 7 bis zum Mast Nr.11 e. Leitung Nr. 209(TTG)/118(E.ON): Verschwenkung der bestehenden 220 kv Leitung Kummerfeld- Hamburg/Nord (TTG) sowie der bestehenden 110 kv Leitung Hamburg/Nord- Kummerfeld (E.ON) von Mast Nr. 48 zum Mast Nr. 181 (Leitung 317) und Mitnahme der Leitung Nr. 209/118 von Mast 181 (Leitung Nr. 317) bis Mast 183 (Leitung Nr. 317), einschließlich Neubau des Mastes Nr. 48 f. Leitung Nr. 118(E.ON): Verschwenkung der Leitung Nr. 118 von Mast 183 zum Mast Nr. 8 g. Leitung Nr.118(E.ON): Rückbau der bestehenden Leitung von Mast 183 (Leitung Nr. 317) bis zum Mast Nr.7 10

11 h. Leitung Nr. 209(TTG): Verschwenkung der Leitung Nr. 209 Kummerfeld HH Nord (TTG) von Mast 183 zum Mast Nr.3 (Leitung 316) i. Leitung Nr. 209(TTG): Rückbau der bestehenden Leitung 220 kv Kummerfeld- HH Nord (TTG) von Mast 1 bis Mast 47 j. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Verschwenkung der Bahnstromleitung von Mast 61 (DB) auf Mast 13 (Leitung 317) und anschließender gemeinsamer Führung der BL579 mit der Leitung 317 bis Mast 15 (Leitung 317), anschließend Rückverschwenkung der BL579 zu Mast 58 (BL579) einschließlich Ersatzneubau des Mastes 58 (BL579) k. Bahnstromleitung Nr. BL579 (DB): Rückbau von Mast 58 bis Mast 60 sowie weitere aus dem Plan ersichtliche Baumaßnahmen einschließlich der in dem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen festgestellt. Der Plan umfasst folgende Planunterlagen nebst Anlagen: Anlage Inhalt Ordner Hinweise und Erläuterungen zum Planwerk 1 1 Erläuterungsbericht zum Vorhaben 1 Anhang 1 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 1 Anhang 2 Variantenbewertung 1 2 Übersichtsplan M1: Übersichtsplan zum Neubau Zusätzlicher Übersichtsplan zum Rückbau 1 3 Mastprinzipzeichnungen 1 4 Lage- / Bauwerkspläne Erläuterungen zum Lage- / Bauwerksplan Lage- / Bauwerkspläne der 380-kV-Leitung Audorf Hamburg/Nord, M1: Vorbemerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis 4 11

12 Anlage Inhalt Ordner 4.2 Grunderwerbsverzeichnis der 380-kV-Leitung 4 Audorf Hamburg/Nord 5 Längenprofile Erläuterungen zum Längenprofil 5 Längenprofile der 380-kV-Leitung Audorf Hamburg/Nord, M1:2.000 (Länge), M1:200 (Höhe) 6 Regelfundamente 8 7 Bauwerksverzeichnis und Mastlisten Vorbemerkungen zum Bauwerksverzeichnis, zur 8 Mastliste und dem Kreuzungsverzeichnis 7.1 Bauwerksverzeichnis Mastlisten Kreuzungsverzeichnis Koordinatenverzeichnis 8 8 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan Text Landschaftspflegerischer Begleitplan Karten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 9.1 Umweltverträglichkeitsstudie Text Umweltverträglichkeitsstudie Karten Rückbaumaßnahmen auf der bestehenden 220- kv-leitung Audorf Hamburg/Nord Vorbemerkungen zum Rückbau Rückbaumaßnahmenplan M1: Grunderwerbsverzeichnis zum Rückbau Mastliste zum Rückbau Koordinatenverzeichnis zum Rückbau Wegenutzungsplan M1: Denkmalschutz Anbauverbot an Straßen Zusammenfassende Darstellung und Bewertung 23 der Umweltauswirkungen M Materialband 01 Fachbeitrag Fauna M 1 02 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag M 2 12

13 Anlage Inhalt Ordner 03 Natura 2000 Vorprüfungen / Natura 2000 M Verträglichkeitsprüfung 04 Immissionsberichte M 5 05 DEWI Gutachten M 5 06 Exemplarischer Rammzeitenplan M 5 07 Muster der Verträge/Vereinbarungen M 5 Dienstbarkeitsbewilligung Entschädigungsvereinbarung M 5 M 5 08 Provisorienauswahl für die Variante III M Vorbehalte: Der Planfeststellungsbeschluss wird mit folgenden Vorbehalten versehen: 1. Die abschließende Entscheidung über die Sondernutzung von Straßen zur Benutzung von Zufahrten bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind die notwendigen Zufahrten für die Errichtung, den Abbau und / oder die Unterhaltung der planfestgestellten Freileitung außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten des klassifizierten Straßennetzes in einem Plan darzustellen. Ggf. erforderliche bauliche Maßnahmen an diesen Zufahrten sind ebenfalls mit den daraus resultierenden Auswirkungen im Plan darzustellen. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen. 2. Die abschließende Entscheidung über mögliche Maßnahmen an den im Bereich der BAB A 7 vorhandenen Streckenfernkabel wie auch solche die im Rahmen der Planfeststellung zum 6 streifigen Ausbau der BAB A 7 geplanten Kabel und Leitungen durch die planfestgestellte 380 kv Freileitung bleibt einem ergänzendem Planfeststellungsverfahren vorbehalten. Hierfür sind durch entsprechende Gutachten zu bestimmen, ob und wenn ja, welche Maßnahmen an den besagten Kabel im Straßenkörper der BAB A 7 vorzusehen sind. Diese sind in einem Plan darzustellen. Der Vorhabensträger hat hierfür einen Antrag auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu stellen. Dieses ist auch dann durchzuführen, wenn keine Maßnahmen an den besagten Kabeln erforderlich werden. 13

14 2. Maßgaben (Auflagen, Planänderungen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen) Dieser Beschluss ergeht mit folgenden Maßgaben: 2.1 Auflagen Die Vorhabenträgerin hat in den Bereichen, in denen sich Wohnbebauung an die Leitungstrasse annähert sowie an Orten mit häufiger Personenfrequentierung und häufiger Aufenthaltsdauer, die Phasenlage herzustellen, welche die geringste elektrische und elektromagnetische Strahlung abgibt Soweit die Vorhabenträgerin weitere über die im Plan dargestellten Schutzgerüste errichten möchte, bedarf es hierzu ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren. 2.2 Planänderungen Der Plan wurde im Nachgang zu dem Planänderungsverfahren mit keinen wesentlichen Änderungen versehen. Unwesentliche Änderungen und Ergänzungen in den ausgelegten Plänen werden nicht einzeln aufgeführt; sie sind den Deckblättern des festgestellten Plans und handschriftlichen Blaueintragungen in diesen zu entnehmen. 2.3 Genehmigungen, Erlaubnisse Durch die Planfeststellung wird nach 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt ( 142 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet u.a. die folgenden Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen, wobei die vorstehenden Auflagen zu berücksichtigen sind. 14

15 2.3.1 Wasserhaushalt Wasserrechtliche Genehmigung Der Vorhabenträgerin wird hiermit im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Segeberg als Wasserbehörde die wasserrechtliche Genehmigung zur Beseitigung von Durchlässen gemäß 67 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in seiner aktuellen Fassung, und 56 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in seiner aktuellen Fassung, unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Mast Nr. Gewässer Genehmigungsgegenstand 104 (Leitung Meiereigraben (Gewässer M) Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung auf einer Länge von 9,00m Nr.204) 112 (Leitung Nr.204) Jansengraben (Gewässer 0.9.2) Rückbau einer bestehenden dauerhaften Verrohrung auf einer Länge von 9,00m Nebenbestimmung 1. Die Baumaßnahme an den Gewässern sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. 2. Die Sohlen und die Böschungen sind so herzurichten, dass keine Schäden am Gewässer entstehen können. Hierzu folgende Empfehlung: die Böschungen bis 0,5m über mittl. Wasserstand mit Rasensoden andecken; die Böschungen darüber mit 5cm Oberboden andecken und mit Rasen ansäen. 3. Der Baubeginn ist dem zuständigen Verbandsvorsteher rechtzeitig vorher anzuzeigen. 4. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine Bestätigung beim Verbandsvorsteher des für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht zuständigen Gewässerpflegeverbandes über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten einzuholen und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg vorzulegen. 15

16 2.3.2 Landschaftspflege Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft Der Eingriff wird gemäß 17 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 11 Abs. 1 LNatSchG zugelassen. Nach 17 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. den nach 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen ist das Benehmen, sowie zum Ausgleich und Ersatz nach 11 Abs. 1 LNAtSchG das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schl.-H.) hergestellt worden Befreiung gemäß 67 BNatSchG von den Bestimmungen des 30 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 21 Abs. 1 LNatSchG Es wird hiermit im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Befreiung von den Bestimmungen des 30 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 21 Abs. 1 LNatSchG zur Beseitigung bzw. Beeinträchtigung der in folgender Tabelle aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope erteilt, soweit dies für die Realisierung dieses Vorhabens erforderlich ist: Biotoptyp Beeinträchtigung Gesamtverlust Kompensation Knick 30 m 30 m 60 m Knick Angrenzend der Kein Verlust Bei Aufforstung in Waldumwand- jedoch Änderung des 10 m Knickabstand lungs-flächen der Schutzstatus keine Neuanpflan- Rückbauleitung zungen ( 9LWAldG) Knick 105 Überhälter 289 Bäume Allee 5 Bäume 5 Bäume 20 Bäume Bruch- Einzelbaumentnahmen wegen wald/ 687 m² Aufwuchshöhenbeschränkung m² Moorwald bei Überspannung 16

17 Bruchwald/ Moorwald Bruch m² Selektive Einzelbaumentnahmen wegen Aufwuchshöhenbeschränkung bei Überspannung m² 200 m² 200 m² (Mastanlage) 500 m² Moorwald wald/ Bruchwald/ m² Temporäre Arbeitsfläche m² Moorwald Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung erfolgt ein Ausgleich oder Ersatz (vgl. Anlage 8.1 der Planfeststellungsunterlage), sofern erforderlich. Die Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 Abs. 2 BNatSchG und 21 Abs. 1 LNatSchG gelten damit als kompensiert Befreiung gemäß 67 BNatSchG von den Festsetzungen der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 Hiermit wird der Vorhabensträgerin eine Befreiung nach 67 BNatSchG von den Verboten des 2 und gemäß 3 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg erteilt Zulässigkeit gem. 34 BNatSchG Natura 2000 Die Vereinbarkeit zwischen den Gebietsschutz nach 34 BNatSchG und dem hier beschriebenen Vorhaben ist gegeben. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich bei ihrer Prüfung nach 25 Abs. 1 LNatSchG dem Ergebnis der Fachgutachten zur Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG für folgende Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung an: - Staatsforsten Barlohe (DE ) - Wälder im Aukrug (DE ) - Kisdorfer Wohld (DE ) - Wehrau und Mühlenau (DE ) 17

18 - Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE ) - Osterautal (DE ) - Hasenmoor (DE ) - Kaltenkirchener Heide (DE ) Die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung auf Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des 34 BNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung haben zum Ergebnis, dass sich durch das Vorhaben keine erheblichen vorhaben- und kumulationsbedingten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergeben bzw. ausgelöst werden. Das MELUR hat sein Benehmen gem. 25 (1) LNatSchG zur Verträglichkeit des Projektes nach 34 (1) BNatSchG hergestellt Ausnahmen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des 44 Abs. 1 BNatSchG (besonderer Artenschutz) Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen treten keine Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 BNatSchG ein Befreiung nach 67 BNatSchG von den Verboten des 27 a LNatSchG Hiermit wird dem Vorhabensträger, soweit erforderlich, eine Befreiung nach 67 BNatSchG von den Verboten zu den Fristen zur Beseitigung von Gehölzen und Gebüschen vom 15. März bis 30. September des 27 a LNatSchG erteilt. 18

19 Genehmigung eines Eingriffs in festgesetzte und durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. 15 BNatSchG i.v.m. 9 (2) LNatSchG Dem Vorhabensträger wird hiermit die Beseitigung oder Veränderung von festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genehmigt, soweit dies für die Realisierung des Vorhabens erforderlich ist. Die Eingriffe durch die Anlage von Masten, temporären Zufahrten und Arbeitsflächen, sowie Beeinträchtigungen durch Überspannung der Flächen können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 15 (4) BNatSchG in bestehende Kompensationsflächen kompensiert werden. Mast Gemarkung Flur Flur- Eingriff Eingriff Zielbiotop Kompensation stück dauerhaft temporär 133 Schmalfeld m² --- Feuchtwald 197 m² 134 Schmalfeld m² 257 m² Hochstaudenflur 251 m² 155 Kaltenkirchen 20 4/1, m² --- Laubwald m² 5/1 159 Kaltenkirchen 19 6/ m² Extensivgrünland m² Nebenbestimmungen I. Nebenbestimmungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 1) Die mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan verbindlich festgestellten Kompensationsmaßnahmen sind zeitnah mit Baubeginn zu beginnen und entsprechend ihrer landschaftspflegerischen Zielsetzung spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Baumaßnahme fertig zu stellen und ihrer Zielfunktion zuzuführen. Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen unterliegen jeweils eigens definierten Anforderungen an den Zeitpunkt der Durchführung und Wirksamkeit. Die für das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Ökokonten müssen spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffs gem. ihres Anerkennungsbescheides hergestellt sein. 2) Die Planfeststellungsbehörde, die zuständigen unteren Naturschutzbehörden, die zuständigen unteren Boden- und Wasserbehörden und das Archäologische Landesamt sind frühestmöglich vor Beginn der Arbeiten in schriftlicher Form über den Baubeginn, sowie im weiteren Verlauf über das 19

20 Bauende, die Betriebsfreigabe und die Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen zu unterrichten. 3) Für die in den Maßnahmenplänen der Anlage 8.1 dargestellten Ziele ist eine Kontrolle gemäß 17 Abs. 7 BNatSchG dahingehend durchzuführen, dass fünf Jahre nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen der Planfeststellungsbehörde ein Bericht vorzulegen ist. Zur Sicherstellung der Funktion und Entwicklung der geplanten und durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist bei Fertigstellung eine Funktions- und Wirksamkeitskontrolle vorzusehen. Weitere zu erfolgende Funktions- und Wirksamkeitskontrollen sind im Rahmen der Unterhaltungspflege durchzuführen. Es sind der Planfeststellungsbehörde alle 5 Jahre entsprechende Berichte zur Umsetzung der Ziele aller durchgeführten Kompensationsmaßnahmen vorzulegen. 4) Nach Durchführung des Eingriffs ist innerhalb eines Jahres eine Nachbilanzierung durchzuführen, bei der gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben unvorhersehbare zusätzlich aufgetretene Eingriffe erfasst und die hierdurch erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entwickelt und dargestellt werden. Die Ergebnisse der Nachbilanzierung sind der Planfeststellungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. 5) Für die gesamte Baumaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (ökologische Bauüberwachung) durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal vorzusehen, welche die fachgerechte Umsetzung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen, sowie die im Landespflegerischen Ausführungsplan (LAP) konkretisierten Maßnahmen überwacht. Es ist eine ökologische Baubegleitung mit bodenkundlichen Fachkenntnissen vorzusehen, sofern besondere und empfindliche Böden betroffen sind. Die entsprechenden Bereiche und ggf. erforderliche Maßnahmen, insbesondere beim Rückbau der 220- kv Leitung, sind im Vorwege mit den zuständigen unteren Bodenschutzbehörden abzustimmen. Die Ökologische Baubegleitung hat durch Personen, die über entsprechende und ausreichende landespflegerische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu erfolgen. Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen von fachlich entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden. Dem AfPE ist frühestmöglich vor Baubeginn ein Ansprechpartner für die Umweltbaubegleitung zu benennen. Ein entsprechender Nachweis über die Qualifikation der Ökologischen Baubegleitung 20

21 sowie der artenschutzrechtlichen Baubegleitung ist der Planfeststellungsbehörde sowie letzteres auch dem LLUR vorzulegen. Maßgebliche Aufgaben der ökologischen Baubegleitung: Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die allgemeine Überwachung der Bauarbeiten unter landespflegerischen und ökologischen Aspekten, einschließlich der Überwachung der Berücksichtigung der aktuell geltenden Gesetze und Regelwerke aus diesem Fachbereich. Baubeginn: Es ist eine ökologische Auftakteinweisung/ Aufklärung mit der technischen Bauleitung, sowie aller am Bau Beschäftigten über die Bedeutung und Begründung der landespflegerischen/ artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vor Baubeginn vorzunehmen. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die abschließende Festlegung der im Plan gekennzeichneten Bau- Tabuflächen vor Baubeginn und überwacht diese während des Bauablaufes. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Baustofflagerung. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt das Beraten und aufklären, sowie die Abstimmung der an der Baumaßnahme betroffenen öffentlichen Stellen über Art, räumlichen und zeitlichen Umfang, Zweck von umweltfachlichen Maßnahmen. Während der Bauausführung: Die Ökologische Baubegleitung hat regelmäßig an Bau- und Projektbesprechungen teilzunehmen, und regelmäßige Rücksprachen mit der Projektleitung zu halten, sowie einen informativen regelmäßigen Austausch mit der technischen Bauüberwachung zu tätigen. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bauzeitenregelungen mittels eines Bauzeitenplans. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung der festgestellten Kompensationsmaßnahmen. 21

22 Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktionsfähigkeit der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen soweit diese erforderlich sind. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktionsfähigkeit der Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach 34 BNatSchG. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Durchführung und der Funktionsfähigkeit der sonstigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nach 15 BNatSchG. Die Ökologische Baubegleitung überwacht die Vermeidung von Umweltschäden nach 19 BNatSchG und sonstigen unvorhersehbaren Beeinträchtigungen. Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Vorsorge, Klärung und Beseitigung unvorhergesehener Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt und Umweltschäden mit. Die Ökologische Baubegleitung dokumentiert und bewertet unvorhersehbare Eingriffe für die Nachbilanzierung (Beweissicherung). Die Ökologische Baubegleitung wirkt bei der Abnahme der Bauleistungen mit umweltrelevanten Wirkungen und ggf. der Mängelbeseitigung mit. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt in Absprache mit dem Vorhabensträger die unverzügliche Information der Genehmigungs- sowie der jeweils zuständigen Fachbehörden bei unvorhergesehenen Störfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie artenschutzrechtlicher Relevanz. Eine Übersicht der Maßnahmen, für die eine Umweltbaubegleitung gesondert ausgewiesen ist, ist den Maßnahmenblättern der Anlage 8.1 des festgestellten Plans zu entnehmen. Bei Bauende: Überwachung der Rekultivierungsmaßnahmen der Baustellenflächen. 22

23 Mitwirken bei der Abnahme der Bauleistungen und Mitwirken bei Beseitigung von gegebenenfalls vorhabensbedingt aufgetretenen Mängeln. Erstellung eines Gesamtberichtes zur Nachbilanzierung. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Kontrolle der Fertigstellung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen. Die Ökologische Baubegleitung übernimmt die Dokumentation des umweltrelevanten Bauablaufes und Zusammenstellung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen (Protokolle, Vermerke, Fotos). Im Rahmen der Umweltbaubegleitung ist mindestens Folgendes zu dokumentieren: Beschreibung der Dauer, Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, sowie insbesondere der artenschutzrechtlichen sowie bodenkundlicher Maßnahmen unter Zuordnung zu Text und Plänen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Berichte über den Baufortlauf, eventuelle Unterbrechungen, deren Anlass. Fotodokumentation der festgestellten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen (vorher / nachher). Besondere Vorkommnisse, unvorhergesehene Ereignisse und Umweltschäden, im Bauablauf oder bei der Durchführung von Maßnahmen. Die Dokumentation ist nach Beendigung und Fertigstellung der Maßnahme unaufgefordert vorzulegen. Über die artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen sind regelmäßig Zwischenberichte zu fertigen, in denen der Ablauf und die Ergebnisse der Maßnahmen zu dokumentieren sind. Entsprechende Zwischenberichte mindestens alle 2 Wochen beim AfPE und beim LLUR unaufgefordert vorzulegen, sofern entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. 23

24 6) Der Vorhabensträger hat auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der in diesem Beschluss zusätzlich aufgeführten Nebenbestimmungen zur konkreten Umsetzung der angeordneten landschaftspflegerischen Maßnahmen einen Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) aufzustellen, und der Planfeststellungsbehörde sowie den zuständigen unteren Naturschutzbehörden spätestens zwei Wochen vor Baubeginn unaufgefordert vorzulegen. Im LAP ist auch ein Bauzeitenplan zu erstellen, welcher die im planfestgestellten LBP (Anlage 8.1) beschriebenen artenschutzrechtlich erforderlichen Bauzeiten darstellt und die geplanten Vermeidungs- sowie Minimierungsmaßnahmen sowie die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Bei der Erstellung des LAP sind für die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die gängigen Regelwerke und Fachnormen zur Anlage landespflegerischer Maßnahmen zu beachten. Die Vorgaben richten sich nach den gängigen einschlägigen Regelwerken und Fachnormen insbesondere RAS LP 2 und DIN bis ) Zur Umsetzung der Maßnahmen A5 Baumpflanzung in der Gemeinde Hardebek und A6 Ergänzung einer Baumreihe (Anlage 8.1, Ausgleichsmaßnahmen A5 und A6 des festgestellten Plans) vorgesehenen Anlage von Bäumen an Straßen oder befestigten sowie wassergebundenen Wegen ein Pflanzabstand zum Fahrbahnrand/Wegesrand und Ein- oder Zufahren von mindestens 3m einzuhalten. Der Grenzabstand der Pflanzungen zu Nachbargrundstücken soll 1 m nicht unterschreiten. 8) Zur Umsetzung der Maßnahme A 9 Baumpflanzung Friedhof Schacht Audorf (Anlage 8.1, Ausgleichsmaßnahme A9 des festgestellten Plans) ist zu beachten, dass im nahen Stammbereich (5m) der als Kompensationsmaßnahme anzulegenden Bäume keine gärtnerischen und gestalterischen Maßnahmen oder Gründungen im Bodenbereich, (z.b. die Errichtung von Sitzgelegenheiten, Bänken, die Anlage von Beeten oder Wegen) zulässig sind. Auch die die Einlassung von Urnen und Grabsteinen ist in diesem Bereich nicht zulässig. Der von diesen Beeinträchtigungen freizuhaltende Bereich soll den Wurzelbereich, hier mindestens einen Radius von 5 m um den Stamm, betreffen. Vor der Erstellung der Ausführungsplanung (LAP) ist ein Deckblatt beim AfPE vorzulegen, welches die Maßnahme entsprechend darstellt (Maßnahmenblatt A9 der Anlage 8.1). Sofern aufgrund dieser Auflage erforderlich, ist die Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schacht- Audorf gem. 3 Abs. 1 (Entwidmung eines Teils des Friedhofes aus öffentlichem Grund) durch die Gemeinde entsprechend anzupassen. Die Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schacht- Audorf dem AfPE vor Beginn der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 9 vorzulegen. 24

25 9) Bei der Ausgleichsmaßnahme A 18 (Anlage 8.1 und A 8.2 des festgestellten Plans) sind die Abstände von Gehölzpflanzungen zur Böschungsoberkante des Gewässers in Abstimmung mit dem GPV Großenaspe- Wiemersdorf vorzunehmen. 10) Sofern die Herstellung des Ökokontos (AZ: , Anlage 8.1 und A 8.2 Maßnahme A20 des festgestellten Plans) zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht durchgeführt worden ist, sind Pflanzaktionen im vorab mit dem Wasser- und Bodenverband Trave abzustimmen. 11) Die vorgesehenen Tabuflächen (Anlage 8.1 und 8.2, Vermeidungsmaßnahme V1 im festgestellten Plan) zum Schutz wertvoller Biotope sind nicht für Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch zu nehmen. Dazu hat die ökologische Baubegleitung die Zufahrten und Baufelder mittels geeigneter Schutzeinrichtungen vor Baubeginn abzugrenzen, die Tabuflächen tangieren oder beeinträchtigen. 12) Im Bereich der Natura 2000 Gebiete oder wenn die Baufelder direkt an besonders wertvolle und besonders sensiblen Biotopbereiche wie Bäume, Gehölze Schutzgebiete und alle weiteren hochwertigen oder besonders geschützten Vegetationsbestände angrenzen, sind feste Schutzeinrichtungen nach RAS LP 4 (DIN 18920) vor Baubeginn zu installieren. Dies ist im LAP darzustellen und durch die ökologische Baubegleitung zu dokumentieren. Die festen Schutzeinrichtungen nach RAS LP 4 (DIN 18920), die als Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der FFH- Gebiete Mittlere Stör, Bramau und Bünzau (DE ) und Wehrau und Mühlenau (DE ) bei den Spannfeldern 11 bis 15 und 139 bis 140 einzurichten sind, sind während der Bautätigkeiten täglich durch die ökologische Baubegleitung zu kontrollieren. Sofern baubedingt eine Verstärkung der Brücken über die Reidsbek erforderlich wird, hat diese ausschließlich im Bereich des Wegekörpers z.b. durch Auflegen von Platten in einer Sandbettung zu erfolgen. Die Überwachung und ständige Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung ist bei den Verstärkungsarbeiten erforderlich. Sofern erforderlich sind Schutzmaßnahmen, wie das Verwenden von Folien oder anderen Schutzeinrichtungen um Einträge in das Gewässer auszuschließen, einzurichten. (Schadensbegrenzungsmaßnahme im FFH- Gebiet Wehrau und Mühlenau (DE )) Die Abgrenzungen der Tabuflächen und deren Einhaltung im Baubetrieb sind regelmäßig durch die ökologische Baubegleitung auf ihre Funktion zu kontrollieren und bei Beschädigungen oder Verlust unverzüglich auszubessern. 25

26 13) In Gehölzbeständen der Spannfelder, welche ihre Endwuchshöhe zum sicheren Betrieb der Freileitung zum Zeitpunkt des Baus noch nicht erreicht haben, sind durch den Vorhabensträger keine Bäume zu fällen, zu roden oder zurückzuschneiden. Ein betriebsbedingter Kahlschlag von Gehölzflächen oder Wald unter der Freileitung ist demnach in den entsprechend der Anlage 8.2 und 8.1, Maßnahme V 4 (selektiven Gehölzentnahme) des festgestellten Plans gekennzeichneten Flächen durch den Vorhabensträger nicht zulässig. Im Rahmen des Baus sowie während des Betriebs der Freileitung hat die Einhaltung der Sicherheitsabstände (mindestens 5m zwischen Leiterseil und Gehölzbestand) von den durchhängenden Leiterseilen zu Wäldern und anderen Gehölzbeständen demnach durch eine selektive Gehölzentnahme zu erfolgen. Somit hat bereits beim Bau der Freileitung lediglich eine Entnahme der Bäume zu erfolgen, welche zum Zeitpunkt des Baus in den Gefahrenbereich/Sicherheitsabstand der Leitung hineingewachsen sind, oder potentiell bis zum nächsten Zeitpunkt der Trassenkontrolle geeignet sind hineinzuwachsen. Dies gilt für die Spannfelder: Spannfeld Mast Mast Mast Mast Mast Mast Mast Mast Die Vermessung der Höhe der Gehölze und die anschließende selektive Herausnahme von Einzelbäumen während der Dauer des Betriebs der Leitung sind durch den Vorhabensträger regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die Entscheidung, welche Bäume selektiv entnommen werden sollen, ist stets unter Beteiligung einer fachkundigen Person mit landespflegerischen Kenntnissen zu ermitteln. Die artenschutzrecht- 26

27 lichen Bestimmungen des 44 BNAtSchG sind entsprechend zu beachten. Entsprechende Berichte zur Durchführung über die Vermeidungsmaßnahme (Anlage 8.1 Maßnahme V 4 des festgestellten Plans) sind dem AfPE jeweils nach Durchführung unaufgefordert vorzulegen. Die selektive Entnahme der Bäume hat insbesondere im Bereich von Bruch- oder Moorwäldern mit Motorsägen und kleinem Gerät zu erfolgen und nicht mit forstlichen Erntemaschinen. 14) Vor dem Befahren von Böden im Bereich der Zuwegungen, Arbeitsstreifen und Baustraßen, Lagerflächen sowie Baustelleneinrichtungsflächen sind geeignete Bodenschutzeinrichtungen (z.b. Baggermatten, Stahlplatten) vorzusehen, sofern dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit erforderlich wird. Zu dieser Einschätzung durch die Umweltbaubegleitung ist der Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen - herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig Holstein - zu berücksichtigen. Die Umweltbaubegleitung hat hierüber eine angemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE sowie den zuständigen unteren Bodenschutzbehörden nach Beendigung des Eingriffs unaufgefordert vorzulegen ist. 15) Bei der Demontage der Rückbauleitung sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen vorzusehen, um Einträge von Schadstoffen in den Boden zu vermeiden, sowie ein Nachweis zu führen, dass über den Betriebszeitraum keine schädlichen Bodenveränderungen eingetreten sind. Dies ist mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde im Vorwege abzustimmen. Des Weiteren sind Bodenuntersuchungen durch einen nach 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen oder einem Sachverständigen gleichwertiger Qualifikation vorzunehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Die Vorgehensweise zur Methodik der Untersuchung sowie eventuell erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen sind im Vorwege mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Umweltbaubegleitung hat hierüber eine angemessene Dokumentation herzustellen, welche dem AFPE und den zuständigen unteren Bodenschutzbehörden nach Beendigung des Bauvorhabens unaufgefordert vorzulegen ist. 16) Um die temporären Beeinträchtigungen der Umwelt gering zu halten, sind Zufahrten, Baustelleneinrichtungen, Grabenüberfahrten und Grabenverrohrungen unverzüglich und zeitnah nach Beendigung der Bauarbeiten gleichwertig und bei gleicher Lage wiederherzustellen und zu rekultivieren. 27

28 17) Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist möglichst gebietseigenes Saat- und Pflanzenmaterial zu verwenden. 18) Die vom Vorhabensträger durchgeführten Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind dauerhaft durch den Verursacher des Eingriffs zu unterhalten und in ihrer Funktion zu sichern. 19) Die Beseilung durch den Vorseilzug ist primär mittels Hubschraubereinsatz durchzuführen. Wird dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich, sind Eingriffe in Gehölze nicht zulässig, sofern es sich nicht um die reguläre Knickpflege handelt. Zum Schutz der Gehölze sind Gerüste herzustellen. Es gelten die für diese Maßnahme die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen potentiell vorkommender streng geschützter Arten. 20) Der Eingriff in bestehende Kompensationsflächen ist der zuständigen Naturschutzbehörde sowie dem Eigentümer der Flächen unmittelbar vor Durchführung mitzuteilen. 28

29 II Nebenbestimmung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote nach 44 (1) BNatSchG: 21) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach 44 (1) Nr.1 BNAtSchG sind folgende Bauzeitenregelungen zu beachten. Dabei ist die Durchführung der weiteren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ausschließlich von fachlich entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Es ist ein entsprechender Bericht anzufertigen, der Abstimmung, Durchführung und Ergebnisse dieser Maßnahmen dokumentiert. Dieser ist dem AfPE und dem LLUR nach Durchführung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen vorzulegen. Art Bauzeitenverbot Maststandorte Habitate/ MB im LBP Zufahrten und Baustel- Maststandorte (Anlage 8.1) lenbereiche (Rückbau) oder Spannfelder Haselmaus Habitat: Gehölze Habitat: Gehölze VAr bis Maststandorte: 49, 52, 53, Maststandorte: 48-53, 56, 64-66, 74,81-83, 91, 58, 63-65, 74, 76, 80, 94, 95, 119, 122, 123, 81, 84, 91, 93, 94, 110, 126, 127, 136, 146, , , 124, 126, 158, , 131, 134, 139, 141, 142, , , 152, Spannfelder von Mast /bis 154, 157, 159, , Mast: 166, /49, 52/53, 55/57, 59/67, 70/71, 72/73, 76-78, 80/83, 84/85, 89/90, 91/97, 109/111, 113/114, 115/120, 122/123, 127/128, 130/133, 134/141, 142/147, 148/149, 150/158, 159/165 29

30 Fledermäuse VAr3 (Wochenstuben) bis Fledermäuse VAr bis VAAr1 (Winterquartiere) Fledermäuse VAr bis Habitat: Gehölze ab 30 cm Stammdurchmesser Maststandorte: 1, 22, 30, 32,33, 35,36, 39, 42-44, 49, 52, 53, 56, 64-66, 74, 81-83, 91, 94, 95, 104, 119, , 126, 127, 136, 146, , 158, 161, 162, 168, , Spannfelder von Mast /bis Mast: 1/3, 8/9, 13/15, 21/23, 24/26, 27/30, 32/33, 34/39, 48/49, 52/53, 55/57, 59/67, 70/71, 76/78, 80/83, 84/85, 89/90, 91/98, 99/100, 102/103, 109/111, 113/114, 115/120, 122/123, 127/128, 130/133, 134/141, 142/147, 148/149, 150/158, 159/166, 167/168, 171/172, 174/176, 178/179, 180/182, 183/184 Habitat: Gehölze ab 50 cm Stammdurchmesser (Maststandorte und Spannfelder siehe VAr3, Wochenstuben) Habitat: Gehölze (Maststandorte und Habitat: Gehölze ab 30 cm Stammdurchmesser Maststandorte: 2, 5, 12, 19, 29, 31, 33, 35, 38, 40, 43, 45, 46, 48-53, 58, 63-65, 74, 76, 80, 81, 84, 91, 93, 94, 101,104, 110, 111, , 124, 126, 131, 134, 139, 141, 142, , , 152, 154, 157, , 166, 167 Habitat: Gehölze ab 50 cm Stammdurchmesser (Maststandorte und Spannfelder siehe VAr3, Wochenstuben) Habitat: Gehölze (Maststandorte und 30

31 (Tagesquartiere) Spannfelder siehe VAr3, Spannfelder siehe Wochenstuben) VAr3, Wochenstuben) Europäische Habitat: Gehölze Habitat: Gehölze Brutvögel VAr bis Maststandorte: 1, 22, 30, Maststandorte: 2, 5, 12, (Gehölzfreibrüter) 32,33, 35,36, 39, 42-44, 19, 29, 31, 33, 35, 38, 49, 52, 53, 56, 64-66, 74, 40, 43, 45, 46, 48-53, 81-83, 91, 94, 95, 104, 58, 63-65, 74, 76, 80, 119, , 126, 127, 81, 84, 91, 93, 94, 136, 146, , 158, 101,104, 110, 111, , 162, 168, , 120, 124, 126, 131, 134, 139, 141, 142, , Spannfelder von Mast /bis , 152, 154, 157, Mast: 1/3, 8/9, 13/15, , 166, /23, 24/26, 27/30, 32/33, 34/39, 48/49, 52/53, 55/57, 59/67, 70/71, 76/78, 80/83, 84/85, 89/90, 91/98, 99/100, 102/103, 109/111, 113/114, 115/120, 122/123, 127/128, 130/133, 134/141, 142/147, 148/149, 150/158, 159/166, 167/168, 171/172, 174/176, 178/179, 180/182, 183/184 Europäische Habitat: Gehölze im Be- Kein Konflikt Brutvögel reich von 50m des Mast- VAr13 standortes (Gehölzfreibrüter) (Zeitliche Be bis Maststandorte: 0, 9, 12, schränkung Ramm- 13, 27, 28, 65, 66,71, 89, arbeiten) 94, 95, 120, 123, 128, 31

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