Schiedsvereinbarung im Sport Hintergründe, Verfahrensweisen, Perspektiven

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1 Schiedsvereinbarung im Sport Hintergründe, Verfahrensweisen, Perspektiven Zusammenfassung des Expertengesprächs am Freitag, 13. Juni 2014, Frankfurt am Main I. Hintergrund Am 26. Februar 2014 hat das Landgericht München I in einem Zivilprozess die Schadensersatz-Klage von Claudia Pechstein gegen den Deutschen und den Internationalen Eisschnelllauf-Verband abgewiesen. Claudia Pechstein war im Jahr 2009 nach der Feststellung erhöhter Retikulozytenwerte im Blut von der ISU-Disziplinarkommission für zwei Jahre gesperrt worden. Pechstein hatte sowohl mit der DEU als auch mit der ISU Athletenvereinbarungen unterzeichnet, in denen eine Schiedsvereinbarung enthalten war. Der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS hatte die Rechtmäßigkeit der Sperre bestätigt. In der Urteilsbegründung des Landgerichts München I hieß es u.a.: "Einer Anrufung des Landgerichts München stand nicht die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten auf Grund der unterzeichneten Athletenvereinbarungen im Wege, da die zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Diese Vereinbarungen wurden seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarungen bestand ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten. Die Beklagten haben als nationaler und internationaler Eisschnelllaufverband eine Monopolstellung inne. Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen keine Wahl. Ohne die Unterzeichnung wäre die Klägerin nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen." Einer Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Dopingsperre rechtswidrig war, steht jedoch die Rechtskraft der Entscheidung des Internationalen Sportgerichts CAS entgegen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts konnte und durfte hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht prüfen, ob die Dopingsperre rechtmäßig war. Die Rechtskraft des Schiedsspruchs war anzuerkennen. Im Zeitpunkt der Anrufung des CAS bestand zwischen den Parteien kein strukturelles Ungleichgewicht mehr. Der Wettkampf war vorbei und die Klägerin war im Verfahren vor dem CAS von Rechtsanwälten vertreten. Die von der Klägerin nunmehr ins Feld geführten Gründe, wie Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts oder der Auswahl der Schiedsrichter wurden im Verfahren vor dem CAS nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Rüge wäre erforderlich und zumutbar gewesen. Auch die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung steht einer Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Die Klägerin hat trotz Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit beim Abschluss der Schiedsvereinbarung den CAS angerufen und dort auch diesen Mangel nicht gerügt. Zudem verstößt die Entscheidung durch den CAS nicht gegen grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze. Die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem CAS. Insoweit war die Klage zulässig. Diese Forderungen scheitern jedoch daran, dass im Rahmen der Frage, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen, jeweils zu prüfen ist, ob die Dopingsperre gerechtfertigt war. Das Gericht ist aber bezüglich dieser Frage an die Ausführungen des CAS gebunden und musste daher ohne eigene weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Sperre rechtmäßig war. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 37 O 28331/12; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig) vgl. dazu Pressemitteilung LG München I 03/2014 vom

2 Die Berichterstattung über diesen Schadensersatzprozess (insbesondere verschiedene Artikel der Süddeutschen Zeitung), das Urteil und die Urteilsbegründung hatte in der Folge in einigen deutschen Spitzensportverbänden zu einer Verunsicherung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport geführt. Diese war Anlass zur Expertentagung am 13. Juni 2014 in Frankfurt am Main. II. Expertentagung 1. Allgemeines Mehr als 80 Anmeldungen zeigten, wie aktuell, wichtig und bedeutungsvoll das Thema ist. DOSB- Präsident Alfons Hörmann begrüßte wichtige Vertreter deutscher Sportorganisationen und Einrichtungen, so u.a. Herrn Lommer für die LSB, Präsidenten und Generalsekretäre vieler Fachverbände, Herrn Mortsiefer und Frau Dr. Gotzmann von der NADA und Frau Dr. Mazza als Vorsitzende des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit. Auf dem Podium haben Prof. Dr. Anne Jakob, Christian Schreiber (für den in Dublin weilenden C. Breuer). Dr. Franz Steinle, DSV-Präsident und OLG-Richter, Dr. Lars Mortsiefer, NADA, Prof. Dr. Jens Adolphsen, Gerhard Böhm vom BMI, und Dr. Michael Vesper, DOSB, Platz genommen. Dr. Vesper macht deutlich, dass es im Kern um den nationalen und internationalen Anti-Dopingkampf gehe. Er weist auf eine umfangreiche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts München I zum Fall Claudia Pechstein hin. Es gelte, eine Reihe von Unklarheiten aufzuklären. Noch heute habe er einen Brief des Vors. der Gewerkschaft der Polizei erhalten, in dem die Verfassungswidrigkeit von Verbands-Vorschriften fest und die strict liability in Frage gestellt werden. Auch dieser Brief zeige, dass die Diskussion oft interessengeleitet sei. Darüber hinaus verfolgten die am Urteil im Schadensersatzprozess Pechstein beteiligten Rechtsanwälte ihre eigenen Interessen, in dem sie offensichtlich versuchten, ein für sie negatives Urteil gegen die Schadensersatzforderungen in ein Urteil gegen die Schiedsgerichtsbarkeit umzuwerten. Er selbst sei davon überzeugt, dass die Schiedsgerichtsbarkeit funktioniere und den funktionierenden sportlichen Wettkampf garantiere. Es gehe nicht darum, die Rechte von Athleten einzuschränken, sondern einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Erst Schiedsverfahren ermöglichten es, so zügig zu Urteilen zu kommen, dass sportliche Ergebnisse nicht erst vier oder acht Jahre nach den Wettkämpfen bestätigt oder verworfen würden. Vesper bedauert, dass der eingeladene CAS nicht anwesend sein könne. Er selbst habe Generalsekretär Matthieu Reeb aber in Lausanne getroffen. Eine schriftliche Stellungnahme des CAS liege allen Teilnehmern vor. Vesper entschuldigt im weiteren Verlauf der Tagung auch DLV-Präsident Prokop, der zunächst als Referent zugesagt hatte, aufgrund dienstlicher Verpflichtungen dann aber absagen musste. Wichtig sei es aus seiner Sicht, zwischen einer grundlegenden Kritik an der Schiedsgerichtsbarkeit, die auch in vielen anderen gesellschaftlichen Bereichen zur Anwendung komme, und möglicherweise notwendigen Reformen im Sportschiedsgerichtswesen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang gäbe es bereits erste Ergebnisse. So sei in dieser Woche der Bericht der Steiner-Kommission veröffentlicht worden. Auch dieser enthalte Passagen zur Schiedsgerichtsbarkeit. Demzufolge sei der Abschluss von Schiedsvereinbarungen unentbehrlich. Der organisierte Sport, so die Kommission, verfüge über ein legitimes institutionelles Interesse (das ggf. mit anderen Interessen abgewogen werden müsse) am Abschluss solcher Vereinbarungen. Dieses Interesse liege aber nicht - wie insbesondere von manchen Medien vermutet wird - in höheren Siegchancen der Verbände bei entsprechenden Schiedsverfahren. Die Verhandlung von Konflikten durch CAS und nationale Schiedsgerichte sei vielmehr unter Präventionsgesichtspunkten und Aspekten effektiver Ahndung als anti-dopingpolitischer Fortschritt anzusehen. 2

3 2. Geltende Rechtslage - Prof. Dr. Jens Adolphsen, Universität Gießen Prof. Dr. Jens Adolphsen nimmt ausführlich Bezug auf das Urteil und die Urteilsbegründung des Landgerichts München I zum Fall Claudia Pechstein. Urteil und Urteilsbegründung seien für Verbände unbequem, aber auch hilfreich, weil sie viele Aspekte in den Blick nähmen, die einer Erörterung bedürften. Zum Teil bewusst durch Medien und interessierte Juristen geschürt, habe das Urteil zu massiver Unsicherheit bei Sportlern und Verbänden geführt. In seiner Betrachtung des Landgerichtsurteils spiele der Fall Pechstein nur insoweit eine Rolle, als dass er grundsätzliche Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft. Das aktuelle Urteil veranlasse Sportler zu glauben, Schiedsvereinbarungen könnten unterzeichnet werden oder auch nicht. Verbände hingegen seien aufgrund ihrer Einbindung in der internationalen Verbandsstruktur der Auffassung, Sportler müssten sie unterschreiben. Adolphsen ist der Ansicht, dass sich wie auch im Landgerichtsurteil angenommen, die Frage der Zulässigkeit des Zwangs beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ohne Zweifel stelle. Er empfiehlt, dies in der Argumentation nicht relativieren zu wollen. Der Zwang werde vielmehr durch die notwendige internationale Chancengleichheit der Sportler im internationalen Wettbewerb legitimiert. Die Verbände hätten einheitliche Regeln durch den für alle gültigen WADA Code durchgesetzt. Die angestrebte weltweit einheitliche Sportausübung sei insbesondere durch nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit enorm vorangekommen. Prof. Adolphsen ging darauf ein, dass in manchen Medienberichten angenommen wurde, dass eine Gleichbehandlung im Sport schon durch die einheitlichen Dopingregeln gegeben sei. Dies verkenne, dass derartige Regeln einen gesetzlichen Maßstab bräuchten, an dem ihre Wirksamkeit gemessen werde. Selbstverständlich müsse sich auch der WADA-Code an der Rechtsordnung messen lassen. Staatliches Recht sei bei der Prüfung der Regelanwendung und der Beurteilung der Wirksamkeit der Regeln anzuwenden. Adolphsen hofft im Übrigen auf eine neue gesetzliche Grundlage für Schiedsvereinbarungen im Sport auf der Basis des Berichts der Rechtskommission gegen Doping im Sport (ReSpoDo) aus dem Jahr 2005: Der damalige, nach Verabschiedung im Sportausschuss des Bundestages aufgrund eines Vetos des damaligen Bundesinnenministers (Schäuble) nicht weiter verfolgte Formulierungsvorschlag lautete: Eine Schiedsvereinbarung über Rechtstreitigkeiten zwischen Sportverbänden und Sportlern kann als Voraussetzung für die Teilnahme an organsierter Sportausübung vereinbart werden, wenn die Schiedsvereinbarung geeignet ist, die Einbindung in die nationale und internationale Sportgerichtsbarkeit zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vereinbarung der Umsetzung über Vorgaben des WADA-Codes dient. Prof. Adolphsen empfiehlt, die aktuelle Diskussion auch zu nutzen, um Reformbereitschaft zu dokumentieren. Dazu müsse der organisierte Sport überzeugend darstellen, dass ein Schiedsverfahren in erster Linie Sportlern diene und kein Verfahren zur Rechtswegbeschneidung sei, die in erster Linie Verbänden nutze. Es gehe darum, Rechtsschutz zu gewähren und nicht Sportler in ihren Grundrechten zu beschneiden. Reformbedarf sieht er u.a. bei der Zulassung der Öffentlichkeit im Schiedsverfahren, bei Fragen der bislang vorhandenen aber kaum genutzten Prozesskostenhilfe in Deutschland und der Wahl von Schiedsrichtern. Die beim CAS geführte geschlossene Liste von etwa 350 Richtern verfehle ihren Zweck und schränke die Wahl der Schiedsrichter unnötig ist. Aus seiner Sicht sollte der Vorsitzende nach wie vor von einer Liste gewählt werden, die anderen Schiedsrichter sollten frei wählbar sein. 3

4 3. Die Sicht der NADA Dr. Lars Mortsiefer Lars Mortsiefer erläutert, Einrichtung und Unterhalt eines nationalen Schiedsgerichts seien in der Aufgabenbeschreibung der NADA satzungsmäßig verankert. Die NADA setze sich aktiv für eine unabhängige und gerechte Rechtsprechung durch ein Schiedsgericht ein. Aus Sicht der NADA ist die Aufklärung der Athleten in diesem Zusammenhang der wichtigste Punkt. Professionalität und Transparenz des Sportschiedsgerichts müsste nachgewiesen und dargestellt werden, so dass Athleten Vertrauen und Akzeptanz bekommen. Den Athleten sei deutlich zu machen, dass Schiedsvereinbarungen für sie keinen Verzicht auf rechtsstaatliche Werte und Rechte sowie keine Kosten- und Verfahrensnachteile bedeuteten. Aufklärung und Information sollten auch mit Verweis auf Handball und Fußball erfolgen, in deren Ligen Schiedsverfahren unumstritten seien. Dies müsse auch im Hinblick auf Schiedsverfahren in Dopingangelegenheiten möglich sein. Den Vorteil der Schiedsgerichte sieht er in der im Vergleich zu staatlichen Gerichten kürzeren Verfahrensdauer und der besonderen Sachkunde der Richter. Länge und Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens im Fall Sinkewitz, die zuweilen als Gegenargumente verwendet würden, seien durch eine Fülle von Anträgen von Aktivenseite begründet. Von den dafür anfallenden Kosten von Euro habe der Athlet nichts tragen müssen. Aber auch die NADA sieht Reformbedarf in Bezug auf das nationale Schiedsgericht. Beispielhaft erwähnt auch er das Ermöglichen von Öffentlichkeit auf Wunsch des Aktiven, die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Frage der Veröffentlichung von Schiedsrichterlisten. 4. Die Sicht des BMI - Ministerialdirektor Gerhard Böhm Herr Böhm macht eingangs deutlich, dass sich die Vorgabe zur Nutzung der Schiedsgerichtsbarkeit aus geltendem Sportrecht (WADA-Code) ergebe. Das BMI könne und werde nur regelkonformen Sport unterstützen. Das spiegele sich u. a. auch im Zuwendungsrecht wider, das die Einhaltung des Sportrechts voraussetze. Auch das UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport (2005) verlange, den WADA-Code zu beachten, der seinerseits den Regierungen vorgebe, den Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit zu achten. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen habe die Bundesregierung - wie alle anderen Mitgliedstaaten - auch einzuhalten. Eine gesetzgeberische Klarstellung der Zulässigkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen als Teilnahmevoraussetzung für die organisierte Sportausübung in Anlehnung an den ReSpoDo- Vorschlag aus dem Jahr 2005 bezeichnet er ausdrücklich als nicht ausgeschlossen". Als mögliche Konsequenzen aus dem Urteil des LG München, zu dem es ein Treffen bei der DIS mit DOSB, NADA und BMI Anfang Juli gebe, sieht auch er die Herstellung von Öffentlichkeit für das Verfahren, wenn Athleten dies wünschten, sowie die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Einrichtung eines entsprechenden Fonds zu erwägen. 5. Die Sicht der Aktiven - Christian Schreiber, DRV Christian Schreiber macht deutlich, dass sich die Aktivenvertretungen nicht erst seit dem Pechstein- Urteil mit Fragen im Zusammenhang mit Athletenvereinbarungen konfrontiert sähen. Differenzen zwischen Athleten und Verbänden entstehen aus seiner Sicht insbesondere immer dort, wo ein Interes- 4

5 senausgleich gefunden werden muss. Die meisten Fälle bezogen sich bisher auf Fragen der Nominierung, auf Vermarktungsfragen und vor allem auf zu kurze Fristen zwischen Vorlage durch den Verband und die Deadline zur Unterschrift. Oft wurde deutlich, dass die Athleten nicht in die Gestaltung einer Athletenvereinbarung eingebunden wurden. Die Athletenvertretung hatte zuletzt zur Vollversammlung der Aktivenvertreter 2012 über das Thema Athletenvereinbarung, deren Bestandteile sowie Rechte und Pflichten von Athleten und Verbänden umfangreich informiert (u.a. mit Prof. Adolphsen und dem Sportdirektor des Deutschen Ruder- Verbandes, Mario Woldt). Die Freiwilligkeit der Unterwerfung wurde bereits damals als zentral herausgestellt, da Verbände wiederholt versucht hatten, mit der Unterschrift unter die Pflichtbestandteile auch Punkte zu vereinbaren, die Athleten losgelöst von der drohenden Nichtnominierung nicht unterschreiben würden. Neu in der Diskussion ist, dass die Freiwilligkeit auf einmal aufgrund der Schiedsvereinbarung nicht mehr gegeben sein könnte. Bei den bisher aufgetretenen Problemen mit Athletenvereinbarungen hat die Athletenvertretung immer die Empfehlung ausgesprochen, die Regelunterwerfung unter den WADA/NADA-Code und die Schiedsvereinbarung separat zu unterzeichnen. Dies sollte den Athleten und Verbänden das internationale Startrecht sichern und die Möglichkeit geben, die strittigen Punkte im Dialog zu klären. Eine weitere Empfehlung war zudem, die Schiedsvereinbarung nur für die zwingend vorgeschriebenen Bestandteile einer Athletenvereinbarung zu unterzeichnen. Für die Aktiven sei jedoch klar, dass die internationalen Regularien im Anti-Doping-Kampf zu beachten seien. Die internationale Chancengleichheit und Gleichbehandlung steht hier ganz klar im Athleteninteresse! Für ihn sei es wichtig, zu einer sachlichen Diskussion fernab aller Polemik zurückzukehren. Dringend geklärt werden müsse die Frage der freiwilligen Unterwerfung. Aufgrund des aktuellen Gerichtsurteils stelle sich für die Aktiven die Frage, ob die Schiedsvereinbarung im Zweifelsfall Waffengleichheit mit den Verbänden gewährleiste. Zudem müssen die Unterschiede zur normalen Gerichtsbarkeit und deren Vorteile im internationalen Sport müssen verdeutlicht werden. In der medialen Diskussion seien die Vorteile der Schiedsvereinbarung untergegangen. Es stelle sich für manchen die Frage, ob die vermeintlich größere Sachkunde eines Schiedsgerichts nicht zu Lasten der Neutralität gegenüber den Aktiven gehe, da sachkundige Schiedsrichter oft eine große Verbandsnähe aufweisen. Die in der Veranstaltung herausgearbeiteten Defizite und die dazu genannten Verbesserungsvorschläge zum Schiedsverfahren müssen in angegangen und auch in die Diskussion aufgenommen werden um die entstandene Unsicherheit abzubauen. Auch die Frage der Verfahrenskosten stelle sich. Darüber hinaus sei zu differenzieren zwischen im internationalen Kontext rechtlich relevanten und notwendigen Schiedsvereinbarungen, die durch den WADA-Code vorgegeben werden, und weiteren Aspekten von Athletenvereinbarungen, die der Verband und der Aktive anders regeln und vereinbaren könnten, etwa Vermarktungsangelegenheiten oder die Abtretung von Rechten an verbandseigene Vermarktungsagenturen. 6. Die Sicht der Verbände - Dr. Franz Steinle, DSV Auch Dr. Steinle geht davon aus, dass die rechtliche Einordnung des Landgerichtsurteils von den Medien unklar wiedergegeben worden sei. Ausgehend von der Frage, warum Athletenvereinbarungen notwendig seien, erläutert er, dass Aktive rechtlich zugeordnet und an Regelwerke gebunden werden müssen. Regelungsinhalte seien etwa Nominierungsfragen oder die Unterwerfung unter die Anti- Doping-Regelwerke. Konsens bestehe in der Annahme, dass ein Interessenausgleich stattzufinden habe. Der Spitzenverband sei gehalten, eine ausgewogene Gesamtregelung vorzulegen, um seine Monopolstellung nicht zu missbrauchen. 5

6 Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung an sich stelle aber keinen Missbrauch der Monopolstellung des Verbandes dar, vielmehr sei kein Verstoß durch einseitige Benachteiligung erkennbar. Die Schiedsvereinbarung liege gerade im beiderseitigen Interesse. Spitzenverbande seien u. a. durch allgemeinpolitische Verpflichtungen gehalten, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen etwa durch ein UNESCO Abkommen oder den WADA-Code. Die Schiedsgerichtsbarkeit sei auch kein minderwertiger Rechtsweg, sondern durch die Zivilprozessordnung als der staatlichen Gerichtsbarkeit gleichwertiger Weg anerkannt. Staatliche Gerichte hätten den Nachteil wesentlich längere Verfahrensdauer. Für alle drei Instanzen seien drei bis vier Jahre durchaus die Regel. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer im Spitzensport von ca. 10 Jahren könnten solche Zeitläufe nicht im Interesse der Athleten liegen. Die Zuständigkeit von unterschiedlichen staatlichen Gerichten national und insbesondere auch international hätte weiter eine Zersplitterung der Rechtslandschaft zur Folge. Steinle warnt auch davor, dass es an staatlichen Gerichten nicht nur sportaffine, sondern genauso viele sportferne Richter gebe. Schiedsgerichte böten den Vorteil größeren sportfachlichen Wissens. Gleichwohl sieht er Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Ausgestaltung der Schiedsvereinbarungen. Er führt hierfür beispielhaft offene Schiedsrichterlisten oder die Auswahl des Vorsitzenden an, für die er eine neutrale Institution für den Fall empfiehlt, dass es keine Einigung zwischen den Parteien gebe. 7. Reflexionen und Lösungsansätze, Prof. Dr. Anne Jakob, RA Neu-Isenburg Prof. Jakob empfiehlt, das Thema Doping in Athletenvereinbarungen von anderen Aspekten zu trennen. Nur im Hinblick auf Dopingbekämpfung sei die Schiedsvereinbarung verpflichtend. Alles Weitere könne auch anders geregelt werden. Die Verbindlichkeit im Hinblick auf Doping müsse gelten, weil sonst die Gefahr bestünde, dass staatliche Gerichte in Kenia oder Jamaika bei gleichem Sachverhalt gegenüber ihren Sportlern anders entscheiden würden als deutsche Gerichte. Vorteilhaft gegenüber ordentlichen Gerichten sei, dass die Schiedsvereinbarung Interventionsmöglichkeiten von NADA und WADA offenhielten. Das könne auch zugunsten der Athleten sein. Die Frage der Freiwilligkeit sei schwierig zu bewerten, weil der Aktive faktisch kein Wahlrecht habe. Die Freiwilligkeit stehe aber nicht zur Diskussion, weil beide Parteien keine andere Möglichkeit haben. Jakob empfiehlt darüber hinaus, zwischen Berufssportlern und Amateursportlern zu unterscheiden. Jakob erklärt, bei Berufssportlern bestünde die Möglichkeit, die Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarungen auch zum Bestandteil der Lizenzen zu machen. Veranstalter könnten in Event-Genehmigungsverfahren veranlasst werden, den Abschluss von Schiedsvereinbarung in Ausschreibungen zu nehmen. Verbände könnten dadurch Haftungsfragen umgehen. Haftungsfragen ergäben sich im Übrigen nicht aus dem Abschluss der Schiedsvereinbarung an sich, sondern erst dann, wenn sich die Frage möglicherweise rechtswidriger Sanktionen stelle. Erst dann stelle sich die Frage Zivil- oder Schiedsgericht. Die in Aussicht gestellte gesetzliche Grundlage helfe in der Gegenwart noch nicht weiter. Jakob empfiehlt dem DOSB auch, den Vereinen mittelfristig anzutragen, den Schiedsverfahrensweg in Satzungen und Aufnahmeanträgen vorzusehen, weil die Vereine im Gegensatz zu den Verbänden in direkter rechtlicher Beziehung zu den Aktiven stünden. 6

7 Deutschland sei nach ihrem Wissen das einzige Land, in dem Schiedsvereinbarungen gerügt würden. International würden sie eher begrüßt. III. Aussprache In der sich anschließenden allgemeinen Diskussion erbitten insbesondere Reiterliche Vereinigung und Deutscher Volleyball-Verband um konkrete Handlungsempfehlungen in der laufenden Saison im Falle der Verweigerung der Unterzeichnung der Athleten- bzw. Schiedsvereinbarung. In beiden Verbänden hatten Aktive geltend gemacht, Schiedsvereinbarungen angesichts bestehender rechtlicher Unklarheit nicht unterzeichnen zu wollen. Von Seiten der Rechtsexperten wird die Einschätzung vertreten, auf Unterzeichnung zu bestehen und das Prozessrisiko einzugehen. Es wird bedauert, dass die Aktivenvertretungen der beiden betroffenen Verbände der Einladung zur heutigen Veranstaltung nicht nachgekommen sind. Herr Dr. Vesper unterstreicht, dass es darüber hinaus in weiteren Verbänden kaum oder gar nicht zu Problemen gekommen sei. Auch die Athletenvereinbarung zu den Olympischen Winterspielen in Sotschi 2014 mit ihrer Schiedsgerichtsklausel sei ausnahmslos unterzeichnet worden. Herr Böhm wiederholt, dass das BMI dabei sei, eine gesetzliche Regelung für Schiedsverfahren zu erarbeiten. In den Zuwendungsbescheiden werde sich das BMI auch weiterhin auf gültiges Sportrecht beziehen. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts eines einzigen erstinstanzlichen Urteils kein Grund zur Panik bestehe. Die Verbände seien im Hinblick auf die Förderpraxis des BMI gut beraten, die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen auch weiterhin zu verlangen. Thomas Weikert meint, das Klage-Risiko sei aktuell dennoch gegeben und müsse zur Sicherung der Förderungswürdigkeit notfalls eingegangen werden. Darüber hinaus ist er sich mit den anwesenden Experten einig, dass das Schiedsverfahren optimiert werden müsse. Auch er empfiehlt die Schiedsvereinbarung zu Dopingfragen separat zu anderen Vereinbarungen mit Athleten abzuschließen. Herr Lauterbach dankt dem DOSB stellvertretend für andere Verbände für die Veranstaltung und erbittet auf dem Weg zu den Weltreiterspielen Hilfestellung bei der Überzeugungsarbeit für den Abschluss der diesjährigen Vereinbarungen. Konkret wünscht er ein leicht verständliches, prägnantes Papier. Eine zweite Bitte richtet er an das BMI, von dem er sich eine schriftliche Bestätigung erwünscht, dass zum Erhalt der Förderwürdigkeit notwendig sei, die Vereinbarungen abzuschließen und dass dem Verband sonst ein Entzug der Fördergelder drohe. Christian Schreiber macht deutlich, dass dem gegenseitigen Vertrauen aller Handelnden (also BMI, NADA, WADA, Spitzenverbände) entscheidende Bedeutung zukomme. Er empfiehlt frühzeitige Aufklärung der Aktiven bereits in jungen Jahren und in Nachwuchskadern und dabei insbesondere die Einbeziehung der Aktivenvertretungen. Angeregt wird eine Arbeitsgruppe mit der Athletenkommission, die eine Handreichung mit Kernaussagen der heutigen Sitzung zur Verfügung stelle. In der Diskussion wird unter Bezug auf drohende Verfahren darauf hingewiesen, es könne eigentlich nicht sein, dass sich das BMI bei der Sportförderung auf die Einhaltung geltenden Sportrechts berufe und die Legislative dieses in Frage stelle. Carsten Hofmann (CVJM) sieht die Verbände in der Pflicht, ihren Vorbildfunktionen nachzukommen. Im zuvor auch von Dr. Vesper erwähnten Falle Friedek hätte man sich etwa als DOSB auf ein Schiedsverfahren einlassen können, obwohl die Grundlagen dafür fehlten. 7

8 IV. Abschluss-Statements In ihren Abschluss-Statements sind sich die Podiumsvertreter einig, dass kein Weg an den von den internationalen Verbänden und Organisationen in ihren Regelwerken geforderten Schiedsverfahren in Dopingangelegenheiten vorbeiführe. Dabei werden u.a. auch die bestehenden internationalen Verpflichtungen in der Dopingbekämpfung angeführt. Das Verfahren selbst sei zu optimieren. Auf die sinnvolle Trennung der rechtlich verpflichtenden Schiedsvereinbarung im Hinblick auf den NA- DA/WADA-Code und möglicherweise anderen Regelungen bezüglich weiterer Aspekte wird auch in der Abschlussrunde hingewiesen. Gegenüber Aktiven und Öffentlichkeit sei Reformwille zu dokumentieren. Wichtig sei es, dem Beratungsbedarf der Athleten unmittelbar nachzugehen. Es müsse deutlich gemacht werden, dass die Schiedsvereinbarungen gerade auch in ihrem Interesse lägen. Einer möglichen Klage sei in der aktuellen Situation mit geeigneten Mitteln und erfahrenen Juristen zu begegnen. Alle Experten stehen für weitere Beratung gerne zur Verfügung. 8

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