036. BODENBELAGARBEITEN

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1 036. BODENBELAGARBEITEN Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment Allgemeine technische Bedingungen Besondere technische Bedingungen Version 2.0 /

2 Wichtige Anmerkung: Diese Vertragsbedingungen sind in deutscher Sprache erstellt, und ins Französische übersetzt worden. Bei Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten gilt die deutsche Fassung. März 2003 Dokument ausgearbeitet vom CRTI-B

3 Inhaltsverzeichnis 036. Bodenbelagarbeiten Allgemeine technische Bedingungen Allgemeines Stoffe, Bauteile Bodenbeläge Klebstoffe Unterlagen Vorstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen Ausführung Allgemeines Maßtoleranzen Vorbereiten des Untergrundes Verlegen der Bodenbeläge Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen Nebenleistungen, besondere Leistungen Nebenleistungen Besondere Leistungen Abrechnung Allgemeines Es werden abgezogen: Besondere technische Bedingungen Beschreibung der Bauwerke Artikel in Bezug auf die allgemeinen technischen Bedingungen... 14

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5 036. Bodenbelagarbeiten Allgemeine technische Bedingungen Allgemeines Die allgemeinen technischen Bedingungen Bodenbelagarbeiten - C.T.G gelten für Bodenbeläge in Bahnen und Platten aus Linoleum, Kunststoff, Laminatböden und Fertigparkett, Gummi und Textilien. Für flüssige Bodenbeschichtungen gelten die "C.T.G. 025 Estricharbeiten" und die C.T.G Maler- und Lackierarbeiten. Die C.T.G. 036 gelten nicht für Naturwerksteinbeläge, Betonwerksteinbeläge, Fliesen- und Plattenbeläge, Estriche, Asphaltbeläge, Parkettfußböden, Holzpflasterarbeiten. Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der C.T.G. 0 Clauses techniques applicables à tous les corps de métiers. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der C.T.G. 036 vor. CRTI-B (Version 2.0 / ) 5

6 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 2, gilt: Die Stoffe und Bauteile müssen den gültigen Normen entsprechen, und zwar in abnehmender Reihenfolge: den europäischen Normen, den DIN-Normen, wie nachstehend aufgeführt, den im Herstellerland gültigen nationalen Normen Bodenbeläge EN 548 EN 649 EN 650 EN 651 EN 652 EN 653 EN 687 EN 1307 EN 1470 EN DIN , Teil 1 DIN , Teil 4 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster Elastische Bodenbeläge - Homogene und heterogene Polyvinylchlorid-Bodenbeläge - Spezifikation Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge aus Polyvinylchlorid mit einem Rücken aus Jute oder Polyestervlies oder auf Polyestervlies mit einem Rücken aus Polyvinylchlorid - Spezifikation Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einer Schaumstoffschicht - Spezifikation Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einem Rücken auf Korkbasis - Spezifikation Elastische Bodenbeläge - Beschäumte Polyvinylchlorid- Bodenbeläge - Spezifikation Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Korkmentrücken Textile Bodenbeläge - Einstufung von Polteppichen Textile Bodenbeläge - Einstufung von Nadelvlies-Bodenbelägen ausgenommen Polvlies-Bodenbeläge Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene profilierte Elastomer-Bodenbeläge Textile Bodenbeläge; Produktbeschreibung; Merkmale für die Produktbeschreibung Textile Bodenbeläge; Produktbeschreibung; Zusatzeignungen; Einstufung, Prüfung, Kennzeichnung. Farbabweichungen gegenüber Proben dürfen nur geringfügig sein Klebstoffe Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen Bodenbelag, Unterlagen und Untergrund nicht nachteilig beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen Unterlagen Unterlagen, z.b. Korkfilzpappen, Korkment, Holzspanplatten, Schaumstoffe, Gummimatten müssen für die vorgesehenen Klebstoffe einen guten Haftgrund bilden. Sie dürfen nicht zerfallen, ihr Gefüge nicht verändern und 6 CRTI-B (Version 2.0 / )

7 nicht faulen. Sie dürfen Klebstoffe und den Untergrund nicht nachteilig beeinflussen Vorstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen Vorstriche, Spachtel- und Ausgleichsmassen müssen sich fest und dauerhaft mit dem Untergrund verbinden, einen Haftgrund für den Klebstoffe ergeben und so beschaffen sein, dass der Bodenbelag darauf ohne Formveränderungen liegt. Sie dürfen Untergrund, Unterlage, Klebstoff und Bodenbelag nicht nachteilig beeinflussen. Spachtel- und Ausgleichsmassen für spezielle Einsatzgebiete müssen für den jeweiligen Verwendungszweck, z.b. Stuhlrollen, Fußbodenheizung, geeignet und gegebenenfalls ableitfähig sein. CRTI-B (Version 2.0 / ) 7

8 Ausführung Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 3, gilt: Allgemeines Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei grösseren Unebenheiten, Rissen im Untergrund, nicht genügend trockenem Untergrund, nicht genügend fester Oberfläche des Untergrundes, zu poröser und zu rauher Oberfläche des Untergrundes, verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z.b. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste, unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschliessender Bauteile, ungeeigneter Temperatur des Untergrundes, ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen im Raum, fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, Vor Verlegung der Bodenbeläge auf beheizten Fußbodenkonstruktionen müssen diese ausreichend lange aufgeheizt gewesen sein. Zur Vermeidung von Beschädigungen an der Heizungsinstallation, dürfen Feuchtigkeitsmessungen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen nur an den markierten Meßstellen vorgenommen werden. Bewegungsfugen im Untergrund dürfen nicht kraftschlüssig geschlossen oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die schriftliche Pflegeanleitung für den Bodenbelag zu übergeben Maßtoleranzen Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN DIN Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung Toleranzen im Hochbau; Bauwerke bestimmten Grenzen zulässig. Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind zulässig, wenn die Maßtoleranzen von DIN eingehalten worden sind. 8 CRTI-B (Version 2.0 / )

9 Vorbereiten des Untergrundes Der Untergrund für Beläge, die ohne Unterlagen verlegt werden, ist mit Spachtelmasse zu glätten; bei grösseren Unebenheiten ist Ausgleichsmasse zu verwenden. Spachtelmasse oder Ausgleichsmasse ist so aufzubringen, dass sie sich fest und dauerhaft mit dem Untergrund verbindet, nicht reisst und ausreichend druckfest ist. Auf Estrichen, mit denen sich die Spachtelmasse oder Ausgleichsmasse ungenügend verbindet, ist ein Voranstrich aufzubringen, z.b. auf Magnesia- und Anhydritestrichen Verlegen der Bodenbeläge Bodenbeläge sind ohne Unterlagen zu verlegen Sind Unterlagen auszuführen, so sind sie so zu verlegen, dass ihre Stösse und Nähte zu den Stössen und Nähten des Bodenbelages versetzt sind. Unterlagen und Bodenbeläge sind vollflächig zu kleben. Klebstoffrückstände auf dem Bodenbelag sind sofort zu entfernen. Die Verlegerichtung des Bodenbelages wird vom Auftragnehmer bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Kopfnähte sind nur bei Bahnenlängen über 5 m zulässig. Bahnen mit Rapport sind mustergleich zu verlegen. Bahnen, die auf Türöffnungen, Nischen und dergleichen zulaufen, müssen so verlegt werden, dass diese Flächenbereiche überdeckt werden; solche Bodenflächen dürfen nicht mit Streifen belegt werden. Bodenflächen von Türöffnungen, Nischen und dergleichen, auf die die Bahnen nicht zulaufen, dürfen mit Streifen belegt werden. Homogene Kunststoff- und Linoleumbeläge sind verschweißt zu verlegen. Gummibeläge sind unverfugt zu verlegen, falls nichts anders vermerkt. Textile Bodenbeläge in Bahnen sind, soweit dafür geeignet, an den Kanten zu schneiden und stumpf zu stossen. Sind Bodenbeläge elektrisch ableitfähig zu verlegen, müssen die DIN VDE- Normen beachtet werden. Bei Bodenbelägen in Sporthallen ist DIN Teil 2 Sporthallen; Hallen für Turnen und Spiele, Sportböden; Anforderungen, Prüfungen zu beachten Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen Sockel- und Deckleisten aus Holz, Metall und Hart-PVC sind materialentsprechend zu befestigen und an den Ecken und Stössen auf Gehrung zu schneiden. Andere Sockel- und Deckleisten aus flexiblem Material sind dauerhaft zu befestigen, den Ecken anzupassen und materialentsprechend zu stossen. CRTI-B (Version 2.0 / ) 9

10 Treppenstoßkanten und andere Stoßkanten sind durch Kleben zu befestigen. Treppenstoßkanten aus Kunststoff oder Gummi sind nur auf den Trittflächen der Stufen zu befestigen. 10 CRTI-B (Version 2.0 / )

11 Nebenleistungen, besondere Leistungen Nebenleistungen Nebenleistungen sind in den Einheitspreisen enthalten, außer wenn sie als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie begreifen insbesondere: 1. Vorlegen der geforderten Muster. 2. Säubern des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Punkt Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrundes bis 1 mm. 4. Herstellen von Aussparungen in Bodenbelägen für Rohrdurchführungen und dergleichen sowie Anschliessen der Bodenbeläge an Einbauteile, z.b. Zargen, Bekleidungen, Anschlagschienen, Vorstoßschienen, Säulen, Schwellen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Punkt 7 und Punkt Entsorgen der Abfälle, welche nicht vom Auftraggeber herrühren, z.b. Klebstoffreste Besondere Leistungen Besondere Leistungen sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sie sind nicht zu erbringen, außer wenn sie als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie begreifen insbesondere: 1. Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschliessbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt. 2. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.b. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt. Das Entsorgen dieser Materialien laut Umweltbestimmung. 3. Vorbereiten des Untergrundes zur Erzielung eines guten Haftgrundes, z.b. Vorstreichen, maschinelles Bürsten oder Anschleifen und Absaugen. 4. Beseitigen alter Beläge und Klebstoffschichten, sowie ihre Entsorgung. 5. Einbauen von Stosskanten, seitlichen Stufenprofilen, Trennschienen, Dehnungsschienen, Armaturen, Matten- und Revisionsrahmen u.ä. 6. Einbauen von Dübeln. 7. Herstellen von Aussparungen in Bodenbelägen für Rohrdurchführungen und dergleichen in Räumen mit besonderer Installation; Anarbeiten der Bodenbeläge an Einbauteile oder Einrichtungsgegenstände in solchen Räumen; Anschliessen der Bodenbeläge an Einbauteile und Wände, für die keine Leistenabdeckung vorgesehen ist. CRTI-B (Version 2.0 / ) 11

12 8. Ausgleichen von Unebenheiten in anderen Fällen als nach Abschnitt , Punkt 3 und ganzflächiges Spachteln. 9. Schliessen und/oder Abdecken von Fugen, z.b. Bewegungs-, Anschlussund Scheinfugen. 10. Zusätzliche Massnahmen für die Weiterarbeit bei Raumtemperaturen, die die Leistung gefährden, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen. 11. Nachträgliches Herstellen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile. 12. Abschneiden überstehender Wand-Randstreifen und deren Abdeckung. 13. Verfugen von Gummibelägen. 14. Herstellen von Friesen, Kehlen, Markierungslinien und Belägen in Kehlen. 15. Einbauen vorgefertigter Innen- und Aussenecken bei Sockelleisten. 12 CRTI-B (Version 2.0 / )

13 Abrechnung Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 5, gilt: Allgemeines 1. Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt - sind zugrunde zu legen: Bei Bodenbelägen, Unterlagen, Schutzabdeckungen auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu belegenden Flächen bis zu den begrenzenden ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen, auf Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße, auf Flächen von Stufen und Schwellen deren grösste Maße. 2. Bei der Ermittlung des Längenmaßes wird die grösste Bauteillänge gemessen. 3. In Bodenbeläge nachträglich eingearbeitete Teile werden übermessen, z.b. Intarsien, Markierungen Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m 2 ): Aussparungen über 0,1 m 2 Einzelgrösse, z.b. für Öffnungen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Rohrdurchführungen. Bei Abrechnung nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über 1 m Einzellänge. CRTI-B (Version 2.0 / ) 13

14 Besondere technische Bedingungen Beschreibung der Bauwerke Artikel in Bezug auf die allgemeinen technischen Bedingungen 14 CRTI-B (Version 2.0 / )

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