024. FLIESEN-UND PLATTENARBEITEN

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1 024. FLIESEN-UND PLATTENARBEITEN Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment Allgemeine technische Bedingungen Besondere technische Bedingungen Version 2.0 /

2 Wichtige Anmerkung: Bei Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten gilt die französische Fassung. März 2003 Dokument ausgearbeitet vom CRTI-B

3 Inhaltsverzeichnis 024. Fliesen - und Plattenarbeiten Allgemeine technische Bedingungen Allgemeines Stoffe, Bauteile Keramische Fliesen, Platten, keramisches Mosaik Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik, Natursteinriemchen Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe Verfugungsstoffe Dämmstoffe Bewehrungen Ausführung Allgemeines Ansetzen und Verlegen Befestigen auf Unterkonstruktionen Fliesentrennwände und Trennwände aus Zellenwandsteinen Fugen Nebenleistungen, besondere Leistungen Nebenleistungen Besondere Leistungen Abrechnung Allgemeines Es werden abgezogen:...16

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5 024. Fliesen - und Plattenarbeiten Allgemeine technische Bedingungen Allgemeines Die C.T.G. 024 Fliesen- und Plattenarbeiten gelten für das Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik, Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik und Natursteinriemchen. Die C.T.G. 024 gelten nicht für andere Platten aus Naturwerksteinen (siehe ATV DIN Naturwerksteinarbeiten ) und Platten aus Betonwerksteinen (siehe ATV DIN Betonwerksteinarbeiten ). Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der C.T.G. 0 Clauses Techniques Générales applicables à tous les corps de métiers. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der C.T.G. 024 vor. Diese Vertragsbedingungen sind größtenteils aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C, DIN 18352, Fliesen- und Plattenarbeiten, übernommen worden. Bei Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten gelten der Kommentar zur VOB, bzw. die VOB im Bild, insofern die diesbezüglichen Bestimmungen aus der VOB übernommen sind. CRTI-B (Version 2.0 / ) 5

6 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 2, gilt: Fliesen, Platten und Mosaik müssen der ersten Güteklasse entsprechen. Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN- Normen nachstehend aufgeführt Keramische Fliesen, Platten, keramisches Mosaik EN 121 EN 159 EN 176 EN 177 EN 178 EN 186 Teil 1 EN 186 Teil 2 EN 187 Teil 1 EN 187 Teil 2 EN 188 DIN DIN Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit niedriger Wasseraufnahme Ε < 3%; Gruppe A I Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit hoher Wasseraufnahme Ε > 10%; Gruppe B III Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit niedriger Wasseraufnahme Ε < 3%; Gruppe B I Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 3% < Ε < 6 %; Gruppe B II a Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 6% < Ε < 10%; Gruppe B II b Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 3% < Ε <6%; Gruppe A II a; Teil 1 Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 3% < Ε <6%; Gruppe A II a; Teil 2 Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 6% < Ε < 10%; Gruppe A II b; Teil 1 Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 6% < Ε < 10%; Gruppe A II b; Teil 2 Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von Ε > 10%; Gruppe A III Laboreinrichtungen; Keramische Fliesen für Labortische (Labortischfliesen) Bodenklinkerplatten Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik, Natursteinriemchen Aussehen Farb- und Strukturschwankungen, Aderungen und Einschlüsse, bedingt durch das naturgebundene Vorkommen, sind zulässig. 6 CRTI-B (Version 2.0 / )

7 Plattendicken Solnhofener Platten müssen mindestens die nachstehend angegebenen Dicken haben: Platten für Wandbekleidungen mit einer Seitenlänge bis zu 30 cm: 7 mm über 30 cm: 9 mm Platten für Bodenbeläge mit einer Seitenlänge bis zu 35 cm: 10 mm über 35 cm: 15 mm Platten für Bodenbeläge im Dünnbettverfahren: 10 mm Natursteinfliesen und Natursteinriemchen sowie Natursteinmosaik müssen mindestens die nachstehend angegebenen Dicken haben: Natursteinfliesen (mit einer Seitenlänge bis 40 cm) bei Wandbekleidung bei Bodenbelag Natursteinriemchen bei Wandbekleidung für Bodenbelag Natursteinmosaik bei Wandbekleidung 7 mm 10 mm 10 mm 10 mm 7 mm Maßabweichungen Bei gesägten Platten und Natursteinfliesen sind in Länge und Breite Abweichungen vom Nennmaß bis ± 1 mm zulässig Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe DIN 1060 Teil 1 DIN 1164 EN 1322 DIN Teil 2 DIN Teil 3 DIN Teil 4 EN EN Baukalk; Begriffe, Anforderungen, Lieferungen, Überwachung Zement mit besonderen Eigenschaften-Zusammensetzung, Anforderungen, Übereinstimmungsnachweis Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten - Definitionen und Begriffsbestimmung Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende Dünnbettmörtel Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren Dispersionsklebstoffe Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe Zement - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien Teil 1 : Allgemein gebräuchlicher Zement Zement Teil 2 : Konformitätsbewertung Zuschlagstoffe müssen gemischtkörnig und frei von schädigenden Bestandteilen sein. CRTI-B (Version 2.0 / ) 7

8 Verfugungsstoffe DIN Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen Kitte, vorgemischte hydraulisch abbindende Fugenmörtel, Fugenmörtel auf Reaktionsharzbasis und Fugendichtungsmassen nach DIN dürfen die Oberfläche des Belages nicht beeinträchtigen Dämmstoffe DIN 18161, Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen; Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN 18164, Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN Teil 2 Schaumkunsstoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Teil 2: Dämmstoffe für die Trittschalldämmung aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum DIN Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN Teil 2 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Teil 2: Dämmstoffe für die Trittschalldämmung DIN Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung Bewehrungen DIN 488 Teil 4 Betonstahl; Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht; Aufbau, Maße und Gewichte Bewehrungsmatten müssen eine Mindestmaschenweite von 50/50 mm und einen Mindest-stabdurchmesser von 2 mm haben. 8 CRTI-B (Version 2.0 / )

9 Ausführung Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 3, gilt: Allgemeines Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes (Ansetz- oder Verlegefläche), z.b. grobe Verunreinigungen, Ausblühungen, zu glatte, zu feuchte, verölte oder gefrorene Flächen, Risse, größeren Unebenheiten als nach Abschnitt zulässig, fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoß, fehlendem, ungenügendem oder von der Angabe in den Ausführungsunterlagen abweichendem Gefälle Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN DIN Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung Toleranzen im Hochbau; Bauwerke bestimmten Grenzen zulässig Fassadenbekleidungen sind nach DIN Fassadenbekleidungen aus Naturwerkstein und keramischen Baustoffen; Richtlinien für die Ausführung und Beiblatt zu DIN Fassadenbekleidungen aus Naturwerkstein, Betonwerkstein und keramischen Baustoffen; Richtlinien für die Ausführung, Erläuterungen auszuführen Ansetzen und Verlegen Allgemeines Fliesen, Platten und Mosaik sind bei Innenarbeiten erst nach Anbringen von Fenster- und Türzargen, Anschlagschienen, Installationen und Putz anzusetzen oder zu verlegen Fliesen, Platten und Mosaik sind senkrecht, fluchtrecht und waagerecht oder mit dem angegebenen Gefälle unter Berücksichtigung des angegebenen Höhenbezugspunktes anzusetzen oder zu verlegen Dämmstoffe sind dichtgestoßen einzubauen Ansetzen und Verlegen im Dickbett CRTI-B (Version 2.0 / ) 9

10 Bei Bekleidungen oder Belägen, die im Dickbett anzusetzen oder zu verlegen sind, sind folgende Mörtelbettdicken herzustellen: bei Wandbekleidungen bei Bodenbelägen bei Bodenbelägen auf Trennschicht innen bei Bodenbelägen auf Trennschicht außen bei Bodenbelägen auf Dämmschicht innen mit Bewehrung bei Bodenbelägen auf Dämmschicht außen mit Bewehrung 15 mm 50 mm 50 mm 50 mm 60 mm 60 mm Bei keramischen Fliesen und Platten ist als Bindemittel Zement nach DIN 1164 Teil 1, bei Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik und Natursteinriemchen Traßzement zu verwenden Ansetzen und Verlegen im Dünnbett Für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett gelten: DIN Teil 1 DIN Teil 2 DIN Teil 3 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende Dünnbettmörtel Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe Befestigen auf Unterkonstruktionen Bei Verwendung von klein- und großformartigen Fliesen und Platten, die nicht mit Mörtel oder Klebstoffen, sondern anderwärtig befestigt werden, sowie bei Herstellung dafür erforderlicher Unterkonstruktionen, z.b. aus Holz, Metall, sind die Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten Fliesentrennwände und Trennwände aus Zellenwandsteinen Fliesentrennwände und Trennwände aus Zellenwandsteinen sind so zu bewehren, daß ihre Standfestigkeit gewährleistet ist. Die Bewehrung ist so einzubauen, daß keine Korrosionsschäden auftreten können Fugen Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Maßtoleranzen der Belagstoffe sind in den Fugen auszugleichen Bekleidung und Beläge sind mit folgenden Flugenbreiten anzulegen. - Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten bis zu einer 1 bis 3 mm Seitenlänge von 10 cm - Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer 2 bis 8 mm Seitenlänge über 10 cm - Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit Kantenlänge bis 30 cm 4 bis 10 mm - Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit Kantenlänge min. 10 mm 10 CRTI-B (Version 2.0 / )

11 über 30 cm - Bodenklinkerplatten nach DIN bis 15 mm - Solnhofener Platten, Natursteinfliesen 2 bis 3 mm - Natursteinmosaik, Natursteinriemchen 1 bis 3 mm Das Verfugen muß durch Einschlämmen erfolgen Für das Verfugen ist Zementmörtel zu verwenden Bewegungsfugen, wie Gebäudetrennfugen, Feldbegrenzungsfugen, Rand- und Anschlußfugen, sind beim Ansetzen und Verlegen im Dünnbettverfahren entsprechend DIN Teil 1 bis Teil 3 und bei Fassadenbekleidungen entsprechend DIN anzuordnen und mit Fugendichtungsmassen oder Profilen zu schließen. Bewegungsfugen im Dickbettverfahren sind ebenfalls mit Fugendichtungsmassen oder Profilen zu schließen Gebäudetrennfugen müssen an gleicher Stelle und in ausreichender Breite durchgehen. Es dürfen keine Überbrückungen, z.b. von Bewehrungen, entstehen. CRTI-B (Version 2.0 / ) 11

12 Nebenleistungen, besondere Leistungen Nebenleistungen Nebenleistungen sind in den Einheitspreisen enthalten, sofern sie nicht als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie umfassen insbesondere: Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen Vorlegen erforderlicher Muster Das Säubern der Fliesen nach dem Verfugen Schutz der Bodenbeläge durch Absperren der Räume bis zur Begehbarkeit Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrundes innerhalb der nach DIN zulässigen Toleranzen beim Ansetzen oder Verlegen von Fliesen oder Platten im Dickbett Beseitigen kleiner Putzüberstände Anarbeiten von Belägen an angrenzende eingebaute Bauteile, z.b. an Zargen, Bekleidungen, Anschlagschienen, Schwellen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Anarbeiten an Aussparungen im Belag, z.b. an Fundamentsockel, Pfeiler, Säulen bis 0.1 m 2 Einzelgröße Zubereiten des Mörtels und Vorhalten der hierzu erforderlichen Einrichtungen, auch wenn der Auftraggeber die Stoffe beistellt. 12 CRTI-B (Version 2.0 / )

13 Besondere Leistungen Besondere Leistungen sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sie sind nicht zu erbringen, sofern sie nicht als gesonderte Positionen oder Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Sie umfassen insbesondere: Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen Erstellen von Ansetz- und Verlegeplänen Ansetzen und Verlegen von Mustern Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.b. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmen herrührt Aufbringen von Haftbrücken Auffüllen des Untergrundes zur Herstellung der erforderlichen Höhe oder des nötigen Gefälles sowie das Herstellen von Unterputz zum Ausgleich unebener oder nicht lot- und fluchtrechter Wände in anderen Fällen als nach Abschnitt Ansetzen und Verlegen von Lehren aus Fliesen oder Platten zur Vorbereitung einer maßgenauen Installation Maßnahmen zum Schutz gegen Feuchtigkeit und zur Wärme- und Schalldämmung Herstellen von Löchern in Wand- und Bodenbelägen für Installationen und Einbauteile Stemmarbeiten für Installationen und Einbauteile Einsetzen von Installations- und Einbauteilen Nachträgliches Anarbeiten an Einbauteile Anarbeiten der Beläge, z.b. an Waschtische, Spülbecken, Wannen, Brausewannen, Wannenuntertritte, schräge Wannenschürzen. CRTI-B (Version 2.0 / ) 13

14 Ausbilden, Schließen und/oder Abdecken von Bewegungs- und Anschlußfugen Vergießen und Verdübeln von Scheinfugen im Untergrund Abschneiden des Überstandes von Randstreifen anderer Unternehmer Liefern und Einsetzen von Profilleisten, Zierplatten und Formteilen, z.b. Seifenschalen Ausbilden freier Stufenköpfe Herstellen von Zwickeln bei abgestuften Begrenzungen der Beläge, z.b. über Treppen Anarbeiten der Beläge an Aussparungen im Belag, wie Öffnungen, Fundamentsockel, Rohrdurchführungen und dergleichen, von mehr als 0,1 m 2 Einzelgröße Herstellen von Gehrungen an Fliesen- und Plattenkanten. 14 CRTI-B (Version 2.0 / )

15 Abrechnung Ergänzend zur C.T.G. 0, Abschnitt 5, gilt: Allgemeines Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt - sind zugrunde zu legen Bei Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Bodenbelägen, Ausgleichsschichten, Trennschichten, Dämmschichten, Unterböden, Oberflächenbehandlungen, Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bekleidenden bzw. zu belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten bzw. unbekleideten Bauteilen, auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu bekleidenden bzw. zu belegenden Flächen Bei Wandbekleidungen, die an Stehsockel, Kehlsockel, Kehlleisten oder ausgerundeten Ecken als Sockel anschließen oder unmittelbar auf den Bodenbelag aufsetzen, das Maß ab Oberseite Sockel oder Oberseite Bodenbelag Bei Fassaden die Maße der Bekleidung, DIN Seite Bei Stufenbelägen, Schwellen, Sockeln, Kehlen, Gehrungen an Fliesen- und Plattenkanten, Schrägschnitten, Profilen, Leisten, Schienen und Beckenköpfen deren größte Maße Bestehen Wandbekleidungen aus Schichten, von denen eine nicht die volle, jedoch mehr als die halbe Schichthöhe hat, so wird diese Schicht mit der vollen Schichthöhe abgerechnet. Dies gilt nicht für Wandbekleidungen in Raumhöhe oder für Wandbekleidungen, deren Höhe in der Leistungsbeschreibung durch Maßangabe festgelegt ist oder deren Schichthöhen größer als 30 cm sind Binden Fliesentrennwände oder Wände aus Zellenwandsteinen in Beläge ein, so werden die Beläge durchgerechnet. Bei Fliesentrennwänden, die sich kreuzen oder ineinander einbinden, wird im Bereich der Verbindung nur eine Wand berücksichtigt Bei der Ermittlung des Längenmaßes wird die größte Bauteillänge gemessen Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m 2 ) werden in die verlegte Bekleidung oder in den verlegten Belag eingesetzte Profilleisten, Zierplatten und Formteile, z.b. Seifenschalen, übermessen. CRTI-B (Version 2.0 / ) 15

16 Es werden abgezogen: Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m 2 ) Aussparungen und Öffnungen über 1 m 2 Einzelgröße Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) Unterbrechungen über 1 m Einzellänge. 16 CRTI-B (Version 2.0 / )

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