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1 - Änderungen VOB Ausblick auf ATV DIN Dipl.-Ing. (FH) David Ostendorf, ZDB

2 Vorstellung Der Fachverband Hoch und Massivbau im ZDB ist die Bundesfachgruppe für den Hochbauunternehmer Mitglieder sind die Landesverbände Über die LV vertreten wir ca Betrieb in Deutschland Technisch begleiten wir die Normungsarbeit im Mauerwerksbau, Betonbau und der Abdichtung Wir legen mit den anderen Sozialpartnern die Ausbildungsinhalte für den Maurer- und Betonbauer fest Vertragsrechtliche Gestaltung über die VOB/C

3 Struktur der VOB Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen 4 Hauptausschüsse Arbeitsausschüsse erarbeiten Vorschlag der ATV VOB vs. BGB

4 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsbestimmungen

5 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Aussparungen sind nicht zu behandelnde Teile von Oberflächen und bei Bauteilen Querschnittsschwächungen, deren Tiefe kleiner oder gleich der Bauteiltiefe sein kann, z.b. Öffnungen (auch raumhoch), Durchbrüche, Nischen, Schlitze, Hohlräume, Kanäle.

6 Allgemeine Informationen in ATV 18299

7 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Unterbrechungen sind bei der Ermittlung der Längenmaße trennende, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Abschnitte. Unterbrechungen durch Bauteile sind bei der Ermittlung der Flächenmaße trennende, nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teilflächen geringer Breite (z.b. Fachwerkteile, Vorlagen, Lisenen, Gesimse).

8 Allgemeine Informationen in ATV 18299

9 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Anarbeiten ist das Heranführen an begrenzende Bauteile

10 Allgemeine Informationen in ATV 18299

11 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Anpassen ist das Heranführen an begrenzende Bauteile, insbesondere unter Durchführung von Zuschnitten des heranzuführenden Baustoffes, so dass dieser exakt der Geometrie des begrenzenden Bauteils folgt.

12 Allgemeine Informationen in ATV 18299

13 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Anschließen ist das Heranführen an begrenzende Bauteile und Sicherstellung einer definierten technischen Funktion, z. B. Winddichtigkeit, Kraftschluss, etc..

14 Allgemeine Informationen in ATV 18299

15 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen Das kleineste umschriebene Rechteck definiert das kleinste eine Fläche beliebiger Form umschreibende Rechteck.

16 Beispiel für die Anwendung in ATV Putz- und Stuckarbeiten Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise Dreiecke Trapeze und Rauten. Dabei dürfen sich die Einzelflächen nicht überschneiden.

17 Neuste Formulierung in ATV Trockenbauarbeiten Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z. B. für Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen, werden durch Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt.

18 Allgemeine Informationen in ATV Begriffsdefinitionen keine Definitionen erforderlich für Fuge Pläne Zeichnungen

19 Änderung in der VOB 2016 Geltungsbereich alt 1.1 Die ATV DIN Fliesen- und Plattenarbeiten gilt für das Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik sowie Solnhofener Platten, Natursteinfliesen, Natursteinmosaik und Natursteinriemchen. Geltungsbereich neu 1.1 Die ATV DIN Fliesen- und Plattenarbeiten gilt für das Ansetzen und Verlegen von keramischen Fliesen, Platten und Mosaik sowie Fliesen, Platten und Mosaik aus Glas.

20 Geltungsbereich alt Änderung in der VOB Die ATV DIN Naturwerksteinarbeiten gilt auch für Verblend- und Quadermauerwerk aus Naturwerkstein. 1.2 Die ATV DIN gilt nicht für Ansetzen und Verlegen von Solnhofener Platten, Natursteinfliesen und Natursteinriemchen (siehe ATV DIN Fliesen- und Plattenarbeiten ). Geltungsbereich neu 1.1 Die ATV DIN Naturwerksteinarbeiten gilt für das Bearbeiten von Naturstein sowie das Verlegen und Versetzen von Fliesen, Platten und Werkstücken aus Naturwerkstein. Sie gilt auch für Verblend-, Vorsatz- und Quadermauerwerk aus Naturwerkstein.

21 Änderung in der VOB 2016 Geltungsbereich von ATVen ATVen legen Ausschreibung- und Abrechnungsregeln sowie die Regelausführung fest. Sie richten sich an die herzustellende Leistung und sind nicht an den Grenzen der Gewerke orientiert. Beispiel: Mauerarbeiten und Betonarbeiten Beispiel Terrazzo in ATV Estricharbeiten Sie stellen keine handwerksrechtlichen Abgrenzung dar.

22 Bedenkenkatalog Der Bedenkenkatalog wird in den einzelnen ATVen meist im Abschnitt behandelt. Alte Formulierung: Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Abs. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei: Es folgt eine unvollständige Auflistung von wesentlichen Randbedingungen, die bei Fehlern sehr hohe Mängelbeseitigungskosten verursachen oder die evtl. häufig auftreten könnten.

23 Bedenkenkatalog Neue Formulierung: Als Bedenken nach 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: Es folgt eine unvollständige Auflistung von wesentlichen Randbedingungen, die bei Fehlern sehr hohe Mängelbeseitigungskosten verursachen oder die evtl. häufig auftreten könnten.

24 Exkurs Bedenkenkatalog Belegreife ATV Bodenbelagsarbeiten Als Bedenken nach 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: - größere Winkel- und Ebenheitsabweichungen des Untergrundes als nach DIN zulässig, - Risse im Untergrund, - nicht genügend trockener Untergrund nach Normenreihe DIN 18560, - nicht genügend feste, zu poröse und zu raue Oberfläche des Untergrundes, - verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Farb-, Mörtel- und Gipsreste,

25 Exkurs Bedenkenkatalog Belegreife ATV Bodenbelagsarbeiten Als Bedenken nach 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: - unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage angrenzender Fläche und anschließender Bauteile, - ungeeignete Temperatur des Untergrundes, - ungeeignetes Raumklima, - fehlende Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, - fehlendes Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, - fehlender Überstand des Randdämmstreifens.

26 Exkurs Bedenkenkatalog Belegreife ATV Parkett- und Holzpflasterarbeiten Als Bedenken nach 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: nicht genügend trockener Untergrund hinsichtlich der Belegreife, fehlende Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, ungeeignete Temperatur des Untergrundes, ungeeignete Bedingungen, welche sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben.

27 Exkurs Bedenkenkatalog Belegreife Wie soll es in ATV heißen?? Als Bedenken nach 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: oder nicht genügend trockener Untergrund nach Normenreihe DIN nicht genügend trockener Untergrund hinsichtlich der Belegreife, fehlende Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, ungeeignete Temperatur des Untergrundes, ungeeignete Bedingungen, welche sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben.

28 Exkurs Abrechnung Belegreife In ATV Bodenbelagsarbeiten und ATV Parkett- und Holzpflasterarbeiten Nebenleistungen Erstmalige Prüfung der Untergründe zur Feststellung der Belegreife. Besondere Leistungen Wiederholt erforderliche Prüfungen zur Feststellung der Belegreife nach Abschnitt Wie soll es in ATV heißen?? genauso Abrechnungs frage

29 Klimatische Bedingungen Formulierung alt: 3.1.x Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z. B. bei Frost, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.x)

30 Klimatische Bedingungen geändert in: 3.1.x Bei ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben, z. B. Temperaturen unter xy C bei arbeiten, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind dies Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.x).

31 3. Fugen ((alt)) Fugen Regelausführung Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Toleranzen der Belagstoffe sind in den Fugen auszugleichen Bekleidungen und Beläge sind mit folgenden Fugenbreiten anzulegen: trockengepresste keramische Fliesen und Platten bis zu einer Seitenlänge von 10 cm: 1 mm bis 3 mm; mit einer Seitenlänge über 10 cm: 2 mm bis 8 mm; stranggepresste keramische Fliesen und Platten mit Kantenlängen bis 30 cm: 4 mm bis 10 mm;,

32 Fugen Regelausführung 3. Fugen ((alt)) Bekleidungen und Beläge sind mit folgenden Fugenbreiten anzulegen: stranggepresste keramische Fliesen und Platten mit Kantenlängen über 30 cm: mindestens 10 mm; Bodenklinkerplatten nach DIN 18158: 8 mm bis 15 mm; Glasmosaik: 1 mm bis 3 mm.

33 Gerüste als Neben- oder Besondere Leistung In der Praxis haben sich vermehrt Fehler in der Auslegung von Neben- oder Besondere Leistung bei Gerüsten ergeben. Dem Wunsch vieler Obleute von Arbeitsausschüssen wurde aber nicht gefolgt, alle Leistungen für Gerüste als Besondere Leistung zu erklären.

34 Regelungen bei Ausbau-ATVen Neu ist die Betrachtung nicht auf die Gerüstlagenhöhe sondern auf die Höhe der zu bearbeitenden Fläche.

35 Streichen? Regelungen bei Ausbau-ATVen Dies soll Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die Notwendigkeit von Gerüsten erübrigen und an objektive Kriterien knüpfen (siehe Bild).

36 Regelungen bei Ausbau-ATVen Neu: 4.1 Nebenleistung Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen.

37 Regelungen bei Ausbau-ATVen 4.2 Besondere Leistungen Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z.b. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist.

38 Streichen? Regelungen bei Ausbau-ATVen Zusatz optional, für Dachdeckungs- und Dachabdichtungs-, sowie Klempnerarbeiten 4.2.x Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern bei Arbeiten auf der Dachfläche diese eine Dachneigung größer 22,5 aufweist. Zusatz optional, für Verglasungs- und Tischlerarbeiten 4.2.y Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z. B. bei Glasdächern.

39 Regelungen bei Ausbau-ATVen

40 Regelungen bei Ausbau-ATVen Um die Besondere Leistungen bei schrägen bzw. nicht waagerechten sowie abgestuften Untergründen deutlich zu machen, ist eine Grenze von 40 cm Höhenunterschied je Gerüstseite eingeführt worden (siehe Bild).

41 Regelungen bei Ausbau-ATVen

42 Mögliche Anpassungen in ATV DIN Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Fliesenarbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, handelt es sich um Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2.x.

43 Mögliche Anpassungen in ATV DIN Aushändigung der Pflege- und Reinigungsanleitungen.

44 Mögliche Anpassungen in ATV DIN Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke.

45 Mögliche Anpassungen in ATV DIN Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Fliesenarbeiten kontinuierlich erbracht werden können (siehe Abschnitt 4.1.5).

46 Umstellung im Abschnitt Abrechnung Der Vorstand des DVA hat den HAH beauftragt, konkrete Vorschläge zu erarbeiten, wie mehr Klarheit und Transparenz bei der Abrechnung in den Abschnitten 5 der VOB/C erreicht werden könnten.

47 Umstellung im Abschnitt Abrechnung Zur Gliederung und Struktur des Abschnittes 5 wurden zuerst die Inhalte des Abschnitte 5, die Notwendigkeit und Sinn von Übermessungsregelungen, die Angemessenheit und Ausgewogenheit der Übermessungsregelungen sowie die Klarheit und Eindeutigkeit weiterer Abrechnungsregelungen überprüft.

48 Umstellung im Abschnitt Abrechnung Danach erfolgte die Umsetzung der neuen Gliederung in allen ATVen. Die ersten sind im Ergänzungsband 2015 enthalten. Die alte Gliederung des Abschnitt 5 sieht wenig differenziert eine zweiteilige Untergliederung vor: 5.1 Allgemeines 5.2 Es werden abgezogen

49 Umstellung im Abschnitt Abrechnung Die neue Gliederung des Abschnitt 5 ist mehr differenziert und sieht wie folgt vor: 5 Abrechnung 5.1 Allgemeines 5.2 Ermittlung der Maße / Mengen 5.3 Abzugs- und Übermessungsregeln 5.4 Einzelregelungen

50 Umstellung im Abschnitt Abrechnung Durch die Umstellung soll eine bessere Gliederung und somit eine bessere Übersichtlichkeit erreicht werden. Eine inhaltliche Änderung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Sollten in den einzelnen ATVen für den Ergänzungsband auch Änderungen im Abschnitt 5 enthalten sein, sind diese durch die Fachberater vorgeschlagen und im Hauptausschuss verabschiedet worden.

51 Umstellung im Abschnitt Abrechnung mögliche Umsetzung in ATV Allgemeines Der Ermittlung der Leistung Der Ermittlung der Leistung gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt sind die Maße der bekleideten Fläche, der belegten Fläche, der hergestellten Bekleidungen oder der hergestellten Beläge zugrunde zu legen. VOB vs. BGB

52 Umstellung im Abschnitt Abrechnung mögliche Umsetzung in ATV Ermittlung der Maße 5.2.1( ) Bei Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Bodenbelägen, Ausgleichsschichten, Trennschichten, Dämmstoffschichten, Unterböden, Oberflächenbehandlungen, Bewehrungen sowie Trag- und Unterkonstruktionen auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bekleidenden oder zu belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, unbekleideten Bauteilen, auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu bekleidenden oder zu belegenden Flächen, Abrechnungs frage

53 Exkurs Definition Begrenzendes Bauteil Aus ATV DIN Trockenbauarbeiten Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen werden die Maße bis zu den sie begrenzenden ungeputzten, ungedämmten, unbekleideten Bauteilen zugrunde gelegt. Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Estriche, leichte Trennwände sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile, sofern ihre Oberflächen nicht durchdrungen werden. Aufzählung ist abschließend, kein und dergleichen oder z.b. Vorwandinstallationswand nicht enthalten, auch nicht raumbildend Abrechnungs frage

54 Umstellung im Abschnitt Abrechnung mögliche Umsetzung in ATV ( ) bei Wandbekleidungen, die an Stehsockel, Kehlsockel, Kehlleisten oder ausgerundeten Ecken als Sockel anschließen oder unmittelbar auf den Bodenbelag aufsetzen, das Maß ab Oberseite Sockel oder Oberseite Boden belag, ( ) bei Fassaden die Maße der Bekleidung, ( ) bei Stufenbelägen, Schwellen, Sockeln, Kehlen, Gehrungen an Fliesen- und Plattenkanten, Schrägschnitten, Profilen, Leisten, Schienen und Beckenköpfen deren größte Maße.

55 Umstellung im Abschnitt Abrechnung mögliche Umsetzung in ATV Abzugs- und Übermessungsregeln Übermessen werden: (5.2.1) Bei Abrechnung nach Flächenmaß: (5.1.5) - Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden die in die verlegten Bekleidung oder in den verlegten Belag eingesetzten Bordüren, Profilleisten, Zierplatten und Formteile, z. B. Seifenschalen, übermessen. - Aussparungen, z. B. Öffnungen, 0,1 m2 Einzelgröße. - Fugen Abrechnungs (5.2.2) Bei Abrechnung nach Längenmaß: - Unterbrechungen 1 m Einzellänge. frage

56 Umstellung im Abschnitt Abrechnung mögliche Umsetzung in ATV Einzelregelungen (5.1.2) Bestehen Wandbekleidungen aus Schichten, von denen eine nicht die volle, jedoch mehr als die halbe Schichthöhe hat, so wird diese Schicht mit der vollen Schichthöhe abgerechnet. Dies gilt nicht für Wandbekleidungen in Raumhöhe und für Wandbekleidungen, deren Höhe in der Leistungsbeschreibung durch Maßangaben festgelegt ist oder deren Schichthöhen größer als 30 cm sind. Abrechnungs frage (5.1.3) Binden Fliesentrennwände oder Wände aus Zellenwandsteinen in Beläge ein, so werden die Beläge durchgerechnet. Bei Fliesentrennwänden, die sich kreuzen oder ineinander einbinden, wird im Bereich der Einbindung nur eine Wand berücksichtigt.

57 Dipl.-Ing. David Ostendorf Geschäftsführer Fachverband Hoch- und Massivbau im ZDB mailto: zdb.de ENDE

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