Spontaner Informationsaustausch (SIA)

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1 Spontaner Informationsaustausch (SIA) Dr. Henk Fenners Leiter, Rechtsabteilung Finanzdepartement

2 spontaner Informationsaustausch Arten von Informationsaustausch 1. Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei dieser Form des Informationsaustausches werden Informationen über eine konkreten Fall gestützt auf ein vorgängiges Ersuchen ausgetauscht. 2. automatischer Informationsaustausch (AIA): Mit ihm werden automatisch Informationen zwischen zwei Staaten über Finanzkonten ausgetauscht. 3. spontaner Informationsaustausch (SIA): Dabei werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen des Vertragsstaates übermittelt, sondern ein Vertragsstaat informiert von sich aus. Seite 2

3 spontaner Informationsaustausch (SIA) Rechtsgrundlagen Amtshilfeübereinkommen (MAC): Art. 7; shilfegesetz (StAhiG): Art. 22a 22e) innerstaatliche Umsetzung; shilfeverordnung (StAhiV): Art weitere Konkretisierung; alle Grundlagen treten am 1. Januar 2017 in Kraft Seite 3

4 meldepflichtige Tatbestände (1) Übermittlung von Informationen, die nach Ansicht einer Vertragspartei von Interesse für die andere Vertragspartei sind, was dann der Fall ist, wenn sich ein Sachverhalt steuerlich zum Nachteil der anderen Vertragspartei auswirken kann, und die Meldung der gelebten Praxis («Standard») entspricht, und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Seite 4

5 meldepflichtige Tatbestände (2) Grundsätze gelten für sämtliche Informationen, auch für solche, die in Steuerrulings enthalten sind; in Bezug auf Rulings: CH muss BEPS («Base Erosion and Profit Shifting») Aktionsplan 5 umsetzen; Aktionsplan 5 sieht verpflichtend spontanen Informationsaustausch von Steuerrulings vor, soweit diese folgenden Gegenstände betreffen: 1) Vorzugssteuerregime 2) grenzüberschreitende Verrechnungspreise 3) Reduktion des steuerbaren Gewinns ohne Berücksichtigung im handelsrechtlichen Abschluss 4) Betriebsstättenfragen 5) Weiterleitungsgesellschaften Seite 5

6 meldepflichtige Tatbestände (3) Art. 9 StAhiV sieht dementsprechend folgende 5 Kategorien vor: 1) Rulings, die Sachverhalte nach Art. 28 Absätze 2 4 StHG betreffen, eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgütern und vergleichbaren Rechten oder eine internationale Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften zum Gegenstand haben; 2) Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug, die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand haben und von der zuständigen Schweizer Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt wurden; 3) Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug, die eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglichen, sofern dies in der Handelsbilanz nicht ersichtlich ist; 4) Rulings, die feststellen, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebstätte zugewiesen werden; 5) Rulings, die Weiterleitungsgesellschaften betreffen; Seite 6

7 Empfängerstaaten Austausch nur, wenn Amtshilfeübereinkommen in Land A und B in Kraft ist! Seite 7

8 auszutauschende Informationen OECD hat für Rulings ein Musterformular kreiert, das diverse Informationen (Name und Adresse des Rechtsträgers, Datum der Erteilung des Rulings, Rulingthematik) enthält; Ruling selbst wird nicht ausgetauscht; natürlich kann Empfängerstaat mit Amtshilfeersuchen nachfassen; Seite 8

9 zeitlicher Anwendungsbereich (1) BEPS Aktionspunkt 5 bestimmt, dass SIA gilt für: a. künftige Rulings b. für Rulings, die nach dem 1. Januar 2010 unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2014 immer noch in Kraft waren; aber: das gilt nur, wenn Rechtsgrundlagen für den SIA im jeweiligen Land schon bestehen; CH: Amtshilfeübereinkommen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft; zeitlicher Aspekt ist in dessen Art. 28 Abs. 6 geregelt: «Dieses Übereinkommen ( ) gilt für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen ( ) für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen ( ) für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist». Seite 9

10 zeitlicher Anwendungsbereich (2) Das bedeutet für die spontane Datenübermittlung nun Folgendes: Sie erfolgt (erst) ab 2018; Sie erfolgt nur für Informationen über Besteuerungszeiträume ab 2018 (periodische Steuer) oder für Steuerforderungen, die nach dem 1. Januar 2018 (nicht periodische Steuer) entstehen; Sie erfolgt nicht rückwirkend; Bei Rulings ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung unerheblich; Seite 10

11 Für Sie als SteuerberaterIn bedeutet das Folgendes: Kündigung von Rulings vor Ende 2017, wenn Sie nicht wollen, dass darin enthaltene Informationen spontan ins Ausland übermittelt werden; keine generelle Kündigung von Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug durch KSTA SG, höchstens einzelfallweise; Seite 11

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