Spontaner Informationsaustausch (SIA)
|
|
- Hartmut Adenauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Spontaner Informationsaustausch (SIA) Dr. Henk Fenners Leiter, Rechtsabteilung Finanzdepartement
2 spontaner Informationsaustausch Arten von Informationsaustausch 1. Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei dieser Form des Informationsaustausches werden Informationen über eine konkreten Fall gestützt auf ein vorgängiges Ersuchen ausgetauscht. 2. automatischer Informationsaustausch (AIA): Mit ihm werden automatisch Informationen zwischen zwei Staaten über Finanzkonten ausgetauscht. 3. spontaner Informationsaustausch (SIA): Dabei werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen des Vertragsstaates übermittelt, sondern ein Vertragsstaat informiert von sich aus. Seite 2
3 spontaner Informationsaustausch (SIA) Rechtsgrundlagen Amtshilfeübereinkommen (MAC): Art. 7; shilfegesetz (StAhiG): Art. 22a 22e) innerstaatliche Umsetzung; shilfeverordnung (StAhiV): Art weitere Konkretisierung; alle Grundlagen treten am 1. Januar 2017 in Kraft Seite 3
4 meldepflichtige Tatbestände (1) Übermittlung von Informationen, die nach Ansicht einer Vertragspartei von Interesse für die andere Vertragspartei sind, was dann der Fall ist, wenn sich ein Sachverhalt steuerlich zum Nachteil der anderen Vertragspartei auswirken kann, und die Meldung der gelebten Praxis («Standard») entspricht, und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Seite 4
5 meldepflichtige Tatbestände (2) Grundsätze gelten für sämtliche Informationen, auch für solche, die in Steuerrulings enthalten sind; in Bezug auf Rulings: CH muss BEPS («Base Erosion and Profit Shifting») Aktionsplan 5 umsetzen; Aktionsplan 5 sieht verpflichtend spontanen Informationsaustausch von Steuerrulings vor, soweit diese folgenden Gegenstände betreffen: 1) Vorzugssteuerregime 2) grenzüberschreitende Verrechnungspreise 3) Reduktion des steuerbaren Gewinns ohne Berücksichtigung im handelsrechtlichen Abschluss 4) Betriebsstättenfragen 5) Weiterleitungsgesellschaften Seite 5
6 meldepflichtige Tatbestände (3) Art. 9 StAhiV sieht dementsprechend folgende 5 Kategorien vor: 1) Rulings, die Sachverhalte nach Art. 28 Absätze 2 4 StHG betreffen, eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgütern und vergleichbaren Rechten oder eine internationale Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften zum Gegenstand haben; 2) Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug, die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand haben und von der zuständigen Schweizer Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt wurden; 3) Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug, die eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglichen, sofern dies in der Handelsbilanz nicht ersichtlich ist; 4) Rulings, die feststellen, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebstätte zugewiesen werden; 5) Rulings, die Weiterleitungsgesellschaften betreffen; Seite 6
7 Empfängerstaaten Austausch nur, wenn Amtshilfeübereinkommen in Land A und B in Kraft ist! Seite 7
8 auszutauschende Informationen OECD hat für Rulings ein Musterformular kreiert, das diverse Informationen (Name und Adresse des Rechtsträgers, Datum der Erteilung des Rulings, Rulingthematik) enthält; Ruling selbst wird nicht ausgetauscht; natürlich kann Empfängerstaat mit Amtshilfeersuchen nachfassen; Seite 8
9 zeitlicher Anwendungsbereich (1) BEPS Aktionspunkt 5 bestimmt, dass SIA gilt für: a. künftige Rulings b. für Rulings, die nach dem 1. Januar 2010 unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2014 immer noch in Kraft waren; aber: das gilt nur, wenn Rechtsgrundlagen für den SIA im jeweiligen Land schon bestehen; CH: Amtshilfeübereinkommen tritt am 1. Januar 2017 in Kraft; zeitlicher Aspekt ist in dessen Art. 28 Abs. 6 geregelt: «Dieses Übereinkommen ( ) gilt für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen ( ) für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen ( ) für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist». Seite 9
10 zeitlicher Anwendungsbereich (2) Das bedeutet für die spontane Datenübermittlung nun Folgendes: Sie erfolgt (erst) ab 2018; Sie erfolgt nur für Informationen über Besteuerungszeiträume ab 2018 (periodische Steuer) oder für Steuerforderungen, die nach dem 1. Januar 2018 (nicht periodische Steuer) entstehen; Sie erfolgt nicht rückwirkend; Bei Rulings ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung unerheblich; Seite 10
11 Für Sie als SteuerberaterIn bedeutet das Folgendes: Kündigung von Rulings vor Ende 2017, wenn Sie nicht wollen, dass darin enthaltene Informationen spontan ins Ausland übermittelt werden; keine generelle Kündigung von Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug durch KSTA SG, höchstens einzelfallweise; Seite 11
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 bis, 18 Absatz 3 und 22a Absatz
MehrBEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH
BEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH Markus Vogel, Tax Director KPMG Zentralschweiz Ergänzungen durch Dr. Guido Jud Leiter Steuerverwaltung des Kantons Zug BEPS Base Erosion and Profit
Mehr- er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen
Steuerruling 1. Allgemeines 1.1 Zweck von Steuerrulings Das Veranlagungsverfahren der direkten Steuern ist ein gemischtes Verfahren. Steuerpflichtige und die Veranlagungsbehörde stellen gemeinsam die tatsächlichen
MehrStellungnahme von. Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : Datum :
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : E-Mail : Datum : Wir bitten Sie um Ihre Stellungahme bis spätestens 21. April 2015.
MehrTax Alert Schweiz. Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz
Tax Alert Schweiz Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz Internationale und nationale Rahmenbedingungen Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
MehrErläuterungen zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 23. November 2016 Erläuterungen zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) Inhaltsverzeichnis Übersicht... 3 1 Grundzüge... 4 1.1 Ausgangslage... 4 1.2
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrAutomatischer Austausch von Tax Rulings. Edith Lebenbauer
Automatischer Austausch von Tax Rulings Edith Lebenbauer Tax Rulings in der EU Ein Statusbericht Auf welcher Grundlage werden Rulings erteilt? Zu welchen Themen können Rulings ergehen? Werden erteilte
MehrErläuternder Bericht zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 20. April 2016 Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) Inhaltsverzeichnis Übersicht... 3 1 Grundzüge... 4 1.1 Ausgangslage...
Mehr1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 5 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrStellungnahme von. Name / Firma / Organisation. Abkürzung der Firma / Organisation. : Zugerstrasse 76b, 6340 Baar. Telefon :
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : up!schweiz Abkürzung der Firma / Organisation : up! Adresse : Zugerstrasse 76b, 6340 Baar Kontaktperson : Silvan Amberg Telefon : +41 78 825 69 27 E-Mail
MehrINFORMATIONSAUSTAUSCH VON STEUERRULINGS Spontaner sowie Informationsaustausch auf Anfrage von Steuerrulings nach OECD-Standard und BEPS-Projekt
OLIVER JÄGGI JASMIN MALLA INFORMATIONSAUSTAUSCH VON STEUERRULINGS Spontaner sowie Informationsaustausch auf Anfrage von Steuerrulings nach OECD-Standard und BEPS-Projekt Im Rahmen des BEPS-Projekts der
MehrPROTOKOLL ZUSATZPROTOKOLL
PROTOKOLL ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG ZUR REGELUNG
MehrAktuelles aus dem internationalen Steuerbereich
Aktuelles aus dem internationalen Steuerbereich Treuhand-Kammer Vorabendveranstaltung Bern, 2. Dezember 2014 Christoph Schelling Botschafter, Leiter Abteilung Steuern, SIF Inhalt 1. Spannungsfeld internationale
Mehrder zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Übersetzung 1 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte Abgeschlossen am 27. Januar 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In Kraft getreten
MehrZUR ABÄNDERUNG DES AM 30
PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrBotschaft zur Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zu ihrer Umsetzung
16.078 Botschaft zur Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] 16.xxx Botschaft zur Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016 (1. Arbeitstag: 11. April 2016) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe
MehrEidgenössisches Finanzdepartament EFD. 13. April 2016
Eidgenössisches Finanzdepartament EFD 13. April 2016 Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über
MehrREFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING
( 1 / 5 ) PUBLIKATION 8. JUNI 2016 REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING Die OECD hat im Herbst 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
Mehr091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16
091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.1.2016 C(2016) 271 final EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 28.1.2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 13. August 2013 - Nr. 228 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. MÄRZ 2005 IN BUKAREST UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA
BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 19 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 4. MÄRZ 1996 UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS
MehrGenehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen: Stellungnahme der SBVg
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Bundesgasse 3 3003 Bern per E-Mail: vernehmlassungen@sif.admin.ch Basel, 20. April 2015 St.01 / JBR / RHA Genehmigung
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG
BGBl. III - Ausgegeben am 23. März 2010 - Nr. 24 1 von 5 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG IM VERFAHREN DER VISAERTEILUNG
MehrPerson hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
ZURICH GENEVA ZUG LAUSANNE LONDON MADRID Art. 13 BV: Schutz der Privatsphäre 1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
MehrUmsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland (Überblick) IPG Mannheim 27. Februar 2016
Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland (Überblick) IPG Mannheim 27. Februar 2016 Übersicht I. Einführung, Hintergründe II. Automatischer Austausch über Finanzinformationen III.
Mehrim Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der
MehrÜbereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Übersetzung 1 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Abgeschlossen am 1. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am Präambel Die
MehrUmsetzungsfragen AIA: Sicht der Banken IFA-Jahresversammlung , Simon Tribelhorn
Umsetzungsfragen AIA: Sicht der Banken IFA-Jahresversammlung 11.06.2015, Simon Tribelhorn Agenda 1. Funktionsweise des AIA 2. Feststellung eines meldepflichtigen Kontos 3. Pflichten gemäss AIA-Gesetzesentwurf
Mehr[QR Code] [Signature] Originaltext
[Signature] [QR Code] Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit
MehrPage 2 of 6 Partnerstaat Unterzeichnung Guernsey Indien id html) Insel Man Island Japan i
Page 1 of 6 Staatssekretariat für (/sif/de/home.html) internationale Finanzfragen SIF Automatischer Informationsaustausch Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch
MehrAmts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens. Linz, 16. Oktober 2012 Daniel Holenstein
Amts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens Linz, 16. Oktober 2012 Daniel Holenstein Amts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens A. Einleitung B. Begriffe C. Amtshilfe nach OECD-Standard
MehrEuropäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Übersetzung 1 Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.32 Abgeschlossen in Rom am 6. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
MehrUSR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen
USR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen EY Tax Law Event, 15. Mai 2014, Casino Zug Peter Hegglin, Finanzdirektor, Regierungsrat Finanzdirektion 15. Mai 2014 2 Inhalt
MehrProtokoll. Originaltext
Originaltext Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
MehrB. Straflose Selbstanzeige
Kanton St.Gallen Finanzdepartement Steueramt Amtsleitung B. Straflose Selbstanzeige Dr. Felix Sager, Leiter Kantonales Steueramt 1. Straflose Selbstanzeige Seit sieben Jahren kennen wir in der ganzen Schweiz
MehrÜbereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
MehrGrußwort. von. Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen
Grußwort von Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Steuersymposium zur deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage am 18. April 2013 Berlin, BMF, Matthias-Erzberger-Saal
MehrÜbersetzung 1. Präambel
Übersetzung 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften Abgeschlossen in Utrecht,
MehrReferentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen
Bearbeitungsstand: 24.01.2018 7:20 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND
MehrSpontane Amtshilfe unter der Lupe
User-ID: andrea.opel@unilu.ch, 17.11.2016 14:43:40 Dokument StR 71/2016 S. 380 Autor Andrea Opel Titel Spontane Amtshilfe unter der Lupe Seiten 380-393 Publikation Steuer Revue Herausgeber Cosmos Verlag
MehrDie Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag 31.10.2012) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen
Mehrsind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BESONDEREN VERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER FINANZKONTEN ZUR FÖRDERUNG
MehrSpontaner Austausch von Steuerrulings
KOLUMNENTITEL Spontaner Austausch von Steuerrulings Anforderungen von BEPS Action 5 an die Schweiz BEPS Action 5, der als Minimalstandard von der Schweiz umgesetzt werden muss, sieht einen spontanen Austausch
MehrSchweizerische Finanzmarktpolitik
Schweizerische Finanzmarktpolitik im Fokus Dr. David S. Gerber, Stv. Leiter Abteilung Märkte, SIF Swiss Banking Operations Forum vom 17. April 2013 Überblick 1. Einleitung 2. Herausforderungen 3. Finanzmarktpolitik
MehrVereinbarung. Kapitel I: Allgemeines. Kapitel II: Datenaustausch. Originaltext
riginaltext Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Republik Österreich sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von
Mehr* CHINA LEGAL REPORT MÄRZ Z Internationaler. China. Gesetzgebung. ist eine Sammlung von. Neuigkeiten. CHINA LEGAL versendet werden.
C HIN A L EGAL R EPORT MÄRZ T* Z 2017 * CHINA LEGAL REPORT ist eine Sammlung von Neuigkeiten mit Bezug zum Chinesischen Recht, welche aus verschiedenenn Quellen zusammenge tragen, von WENFEI RECHTSANWÄLTE
MehrVerwaltungsvereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. der Bundesrepublik Deutschland
1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Beschäftigung und Solidarität der Französischen Republik über
MehrEuropäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
MehrSPONTANER AUSTAUSCH VON STEUERRULINGS
SPONTANER AUSTAUSCH VON STEUERRULINGS Auswirkungen auf Unternehmen in Schweiz Die Frage nach dem Beitrag internationaler Konzerne an die Staatshaushalte ist zur Moralfrage geworden. Das Zauberwort, das
MehrAutomatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) Häufig gestellte Fragen (FAQs) Frage 1) Worum handelt es sich bei dem AIA? Frage 2) Wie funktioniert der AIA? Frage 3) Welche Länder haben sich
MehrDer Bundesrat. 14. Januar 2015
Der Bundesrat 14. Januar 2015 Erläuternder Bericht zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes Inhaltsverzeichnis
MehrGenehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden. über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkanten
KANTON LUZERN Finanzdepartement Bahnhofstrasse 19 6002 Luzern Telefon 041 228 55 47 Telefax 041 2108301 info.fd@lu.ch www.lu.ch Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08:00-11:45 und 13:30-17:00 Eidgenössisches
MehrÜbereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Übersetzung 1 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 0.652.1 Abgeschlossen am 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrZuger Steuerstrategie in dynamischem Umfeld
Zuger Steuerstrategie in dynamischem Umfeld Private Equity-Veranstaltung, 2. März 2017 Heinz Tännler, Finanzdirektor des Kantons Zug Seite 2 Themen 1. Ausgangslage: Wo kommen wir her? 2. Aktuelle Situation:
MehrAbgeschlossen in Wien am 1. Februar 2013 Inkrafttreten: 1. März 2013
0.362.319.102.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 184 ausgegeben am 26. April 2013 Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Öster-
MehrRR/jsa 312 Bern, den 9. August 2016
Staatssekretariat für internationalen Finanzfragen (SIF) Bundesgasse 3 3003 Bern per Email versandt: vernehmlassungen@sif.admin.ch RR/jsa 312 Bern, den 9. August 2016 SAV Stellungnahme zur Revision der
MehrGeldwäschereigesetz (GwG) - die steuerlichen Folgen
Skript Dr. Marco Greter ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, Zürich Zertifikatslehrgang Geldwäschereigesetz (GwG) - Die steuerlichen Folgen 9. Dezember 2016 Geldwäschereigesetz (GwG) - die steuerlichen Folgen
MehrDr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen GZ. BMF /0049-VI/8/2017 VORTRAG AN DEN MINISTERRAT
Dr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen GZ. BMF-010221/0049-VI/8/2017 Zur Veröffentlichung bestimmt 35/13 VORTRAG AN DEN MINISTERRAT betreffend die Erteilung der Verhandlungsvollmacht über
MehrVorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA)
Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) - Steuerliche Verrechnungspreise Teil II Dirk Wendel - Verrechnungspreise Teil II - 1 Statistik Seit dem 1. September
Mehr2. Z U S A T Z A B K O M M E N. zum Abkommen zwischen der Republik Österreich. und Australien. im Bereich der sozialen Sicherheit
609 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Abkommenstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 7 2. Z U S A T Z A B K O M M E N zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr.... ausgegeben am... 2017 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im
Mehr[QR Code] [Signature] Originaltext
[Signature] [QR Code] Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch
MehrZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND DEM COMMONWEALTH DER BAHAMAS ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND DEM COMMONWEALTH DER BAHAMAS ÜBER DEN
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrVerwaltung und Steuersysteme in der Schweiz. Besuch Junge Industrie Steiermark. Peter Hegglin, Regierungsrat, Finanzdirektor 29.
Verwaltung und Steuersysteme in der Schweiz Besuch Junge Industrie Steiermark Peter Hegglin, Regierungsrat, Finanzdirektor 29. Mai 2015 2 Agenda Zug Aktuelle Herausforderungen für Zug Steuern Fazit 3 Zug
MehrDIGITALES TRANSFER-PRICING-MANAGEMENT Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung bei der weltweiten Verrechnungspreisdokumentation
DIGITALES TRANSFER-PRICING-MANAGEMENT Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung bei der weltweiten Verrechnungspreisdokumentation COMPLIANCE UND PROJEKT- MANAGEMENT SOFTWARE- EINSATZ IM TRANSFER PRICING
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017 Teil III 98. Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages
MehrVertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozial- versicherungsleistungen und
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Straßburg,
MehrSchweizerischer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers Unione svizzera delle arti e mestieri
Dachorganisation der Schweizer KMU Organisation faîtière des PME suisses Organizzazione mantello delle PMI svizzere Umbrella organization of Swiss SME Eidgenössisches Finanzdepartement EFD / SIF vernehmlassungen@sif.admin.ch
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.369.101.61 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 200 ausgegeben am 25. Juli 2017 Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Regierung der Schweizerischen
MehrErläuternder Bericht zum Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs
Der Bundesrat 29. April 2015 Erläuternder Bericht zum Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Australien 242 \ COO.2255.101.2.268965 Inhaltsverzeichnis
MehrBesteuerung der konzessionierten Verkehrsund Infrastrukturunternehmen
Besteuerung der konzessionierten Verkehrsund Infrastrukturunternehmen Kreisschreiben 33 vom 6. September 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand des Kreisschreibens... 2 2. Kapitalsteuer... 3 Bemessungsgrundlage...
MehrÜbereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1
Übersetzung Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrProtokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung
MehrAutomatischer Informationsaustausch Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
Automatischer Informationsaustausch Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) 1 Inhalt Allgemein S. 3 Abwicklung S. 5 Auslandsdepots S. 10 2 Allgemein Common Reporting Standard Common Report Standard (CRS)
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrVorblatt. Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006
Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] 16.xxx Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Brasilien über den Informationsaustausch
MehrSteuerabkommen Schweiz - Deutschland
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff Datum 10.08.2011 Steuerabkommen Schweiz - Deutschland Deutschland und die Schweiz wollen die Beziehungen im finanzwirtschaftlichen Bereich festigen und die
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/bundesblatt.html)veröffentlicht wird. 15.xxx Botschaft zur Genehmigung des
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Originaltext 0.141.116.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Abgeschlossen am 19. März 1999 In Kraft getreten
MehrFragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen
19.07.2013 Steuern Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen istockphoto.com/porcorex Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen
Mehr