B. Straflose Selbstanzeige

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1 Kanton St.Gallen Finanzdepartement Steueramt Amtsleitung B. Straflose Selbstanzeige Dr. Felix Sager, Leiter Kantonales Steueramt 1. Straflose Selbstanzeige Seit sieben Jahren kennen wir in der ganzen Schweiz die straflose Selbstanzeige. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, gehen natürliche und juristische Personen bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung vollständig straffrei aus. Geschuldet sind einzig die ordentlichen Nachsteuern und Zinsen für höchstens 10 Jahre. Die Straffreiheit wird gewährt, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben und die steuerpflichtige Person mit den Steuerbehörden kooperiert. Dabei muss in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden. Alle hinterzogenen Werte müssen offengelegt werden. Die straflose Selbstanzeige ist zeitlich nicht begrenzt. Straflos selbst anzeigen kann man sich heute noch und auch in Zukunft allerdings nur ein Mal im Leben. Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden; sie muss aber ausdrücklich bezeichnet werden. Nicht als Selbstanzeige gilt das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Nach sieben Jahren können wir folgende Bilanz ziehen. Jahr Anzahl straflose Selbstanzeigen Offen gelegtes Schwarzgeld Mehreinnahmen Kanton und Gemeinden Mehreinnahmen Bund Mio. 5,8 Mio. 1,0 Mio Mio. 16,8 Mio. 3,1 Mio Mio. 21,3 Mio. 4,8 Mio Mio. 17,2 Mio. 4,2 Mio Mio. 10,8 Mio. 3,0 Mio Mio. 11,8 Mio. 3,7 Mio Mio. 13,5 Mio. 3,1 Mio. Von der Anzahl straflosen Selbstanzeigen stammt die überwiegende Mehrheit von den natürlichen Personen. Von juristischen Personen sind lediglich 6 (2015: 4; 2014: 0; 2013: 0; 2012: 4, 2011: 2; 2010: 4) eingegangen. Seit Einführung der B. Straflose Selbstanzeige_2017 1/5

2 straflosen Selbstanzeige im Kanton St.Gallen wurden kumuliert knapp 1,6 Milliarden Franken bisher nicht versteuerte Vermögenswerte angezeigt. Im vergangenen Jahr konnten bereits 169, im Jahr , im Jahr , im Jahr , im Jahr , im Jahr und im Jahr Selbstanzeigen im Nachsteuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen werden. Bei der Mehrzahl der eingegangenen Selbstanzeigen im vergangenen Jahr handelt es sich um kleinere bis mittelgrosse Wertschriftenbeträge unter 1 Mio. Franken. Bei 34 Selbstanzeigen wurde Schwarzgeld zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Franken offen gelegt. Zwei Selbstanzeigen weisen offen gelegtes Schwarzgeld von über 5 Mio. aus. Der höchste offen gelegte Betrag an hinterzogenem Vermögen beträgt rund 18 Mio. Franken. Gegenüber dem Jahr 2015 hat sich die Anzahl der Selbstanzeigen von 505 Fällen auf 582 Fälle im Jahr 2016 erhöht, was anzahlmässig seit Einführung der straflosen Selbstanzeige im Jahr 2010 das zweithöchste Resultat bedeutet. Betragsmässig konnte mit 169 Millionen Franken offen gelegtem Schwarzgeld im vergangenen Jahr hingegen das Spitzenresultat von 405 Millionen Franken aus dem Jahr 2014 respektive das Resultat von 304 Millionen Franken aus dem Jahr 2015 bei weitem nicht erreicht werden. Über die Gründe für die weiterhin hohe Anzahl an straflosen Selbstanzeigen und das hohe Resultat an hinterzogenen Vermögenswerten seit Einführung der straflosen Selbstanzeige im Jahr 2010 kann man nur spekulieren. Wir können dies teilweise wie folgt erklären: - Die Schweiz hat mit den 28 EU-Mitgliedstaaten und weiteren Partnerstaaten wie Norwegen, Australien, Kanada etc. ein separates AIA-Abkommen unterzeichnet, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Weitere Staaten sollen folgen. - Anhaltende Präsenz der straflosen Selbstanzeigen in den Medien, - Diskussion in der Schweiz um die Aufhebung des innerstaatlichen Bankgeheimnisses, - Genereller Trend zu mehr Transparenz. B. Straflose Selbstanzeige_2017 2/5

3 2. Aufteilung des hinterzogenen Vermögens Ab 1. Januar 2016 wurden erstmals die hinterzogenen Vermögen detaillierter erfasst. Die Aufteilung erfolgte in einem ersten Schritt nach folgenden Ländern resp. Ländergruppen: Schweiz, Fürstentum Liechtenstein und übriges Ausland. In der Schweiz wurde weiter unterschieden in Vermögen bei und Vermögensverwaltern und in übriges Vermögen. Im Fürstentum Liechtenstein wurde unterschieden in Vermögen bei FL- und Vermögensverwaltern und in Liechtensteinische Stiftungen. Für das übrige Ausland wurden die Kategorien Liegenschaften übriges Ausland, übrige ausländische und Vermögensverwalter und übriges Vermögen Ausland gewählt. Nach dem ersten Jahr können wir bei den hinterzogenen Vermögen folgende Bilanz ziehen: Hinterzogenes Vermögen in Mio. CHF CH- Übriges Vermögen CH FL- FL- Stiftungen Liegenschaften übriges Ausland Übrige ausl. Übriges Vermögen Ausland Total 56,8 15,8 41,8 30,1 2,9 19,8 2,0 169,2 33,6% 9,3% 24,7% 17,8% 1,7% 11,7% 1,2% 100% 42,9% 42,5% 14,6% 100% Auffallend ist, dass 42,5% respektive rund 71,9 Mio. Franken der hinterzogenen Vermögen aus dem Fürstentum Liechtenstein stammen. Scheinbar haben verschiedene Personen das Fürstentum Liechtenstein benutzt, um Schwarzgeld vor dem Schweizer Fiskus zu verstecken. Dass diese Gelder im 2016 offengelegt wurden, wird primär ihren Grund in den derzeitigen Gesprächen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs haben. B. Straflose Selbstanzeige_2017 3/5

4 3. AIA und straflose Selbstanzeigen Die Schweiz hat mit den 28 EU-Mitgliedstaaten und weiteren Partnerstaaten wie Norwegen, Australien, Kanada etc. ein separates AIA-Abkommen unterzeichnet, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Weitere Staaten sollen folgen. Die Gespräche mit dem Fürstentum Liechtenstein über einen automatischen Informationsaustausch sind am Laufen. Voraussichtlich Mitte 2018 erfolgt erstmals der gegenseitige Austausch über steuerrelevante Kunden- und Finanzdaten. Eine der Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige ist, dass eine Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (Art. 248bis Abs. 1 Bst. a StG). Selbstanzeigen werden bis zu dem Zeitpunkt als straflose Selbstanzeigen behandelt, in dem die ESTV effektiv über die Daten verfügt. Gemäss heutigem Stand wird dies frühestens Mitte 2018 sein. 4. Nachbesteuerung in Erbfällen Auf vorteilhafte Weise ins Reine bringen können seit dem 1. Januar 2010 auch die Erben eine Steuerhinterziehung des Erblassers. Zuvor mussten Nachsteuern mit Zinsen für bis zu 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers entrichtet werden. Seit 2010 beschränkt sich die Nachforderung bei den Erben auf die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerjahre. Vorausgesetzt wird, dass die Erben mit den Steuerbehörden kooperieren. Nach sieben Jahren können wir bei Nachbesteuerung in Erbfällen folgende Bilanz ziehen. Jahr Anzahl Fälle Offen gelegtes Schwarzgeld ,9 Mio ,3 Mio ,5 Mio ,5 Mio ,0 Mio ,3 Mio ,4 Mio. B. Straflose Selbstanzeige_2017 4/5

5 Da den Hinterbliebenen für die Einreichung der Nachlassformulare vier Monate Zeit ab Todestag des Erblassers eingeräumt wird, gehen wir davon aus, dass sich die Anzahl der Fälle wie auch die offen gelegten Vermögenswerte im Jahr 2016 noch weiter erhöhen werden. Kantonales Steueramt / B. Straflose Selbstanzeige_2017 5/5

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