Schwarzes Nachlassvermögen Deklarierungspflichten
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- Liane Keller
- vor 8 Jahren
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1 - 1 - ht Schwarzes Nachlassvermögen Deklarierungspflichten Dr. jur. hermann thebrath Im Laufe der letzten Jahre nehmen immer mehr die Fälle zu, in denen ein Erblasser Schwarzgeld in einem anderen Land besessen hat. Zumeist handelt es sich um geheime Konten im Ausland von Senioren, zumal Steuerflucht in den vergangenen Jahren als Kavaliersdelikt galt. Derartige Konstellationen sind für Erben ein großes Problem. Dabei entsteht dieses Problem gerade dadurch, dass der Senior eine Nachdeklarierung des schwarzen Vermögens zu Lebzeiten scheut, dadurch aber die Problematik der Steuerhinterziehung auf seine Erben verlagert und (obwohl dies bei richtiger Handhabungsweise straffrei erfolgen kann) diese dadurch in eine Zwangssituation bringt. Da der Anfall einer derartigen Erbschaft für den oder die Erben ein nicht unerhebliches strafrechtliches Risiko bedeutet, das wohlbemerkt der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten durch sogenannte steuerliche Berichtigungserklärungen (Selbstanzeige: dazu noch später) verhindern kann, sollen nachstehend die steuerlichen Pflichten von Erben im Hinblick auf schwarzes Nachlassvermögen dargestellt werden. Es geht also um den Fall, dass sich im Nachlass des Erblassers ausländisches Vermögen befindet und die sich daraus ergebenden Einkünfte vom Erblasser in den zurückliegenden Jahren in seinen Einkommensteuererklärungen nicht deklariert wurden. Dazu folgender Beispielsfall: Es soll also der Fall beleuchtet werden, dass ein Erblasser verstirbt und von einem oder mehreren Erben beerbt wird. Im Nachlassvermögen befindet sich entweder ein ausländisches Wertpapierdepot oder ausländische Konten oder sogar eine Stiftung oder ein Trust, wobei der Erblasser die daraus resultierenden Kapitaleinkünfte zu Lebzeiten in seinen Einkommensteuererklärungen nicht abgegeben hat. 1. Erbschaftsteuererklärung Was die Erbschaftsteuer angeht, ist im Erbschaftsteuergesetz keine automatische Steuererklärungspflicht des Erben geregelt. Eine Erklärungspflicht, also die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt besteht nur, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt den oder die Erben dazu, also zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, vorher aufgefordert hat ( 149 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit 31 Abs. 1 ErbStG)! Damit das Erbschaftsteuerfinanzamt aber überhaupt die Entscheidung treffen kann, ob es den Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert oder nicht, hat der Erbe bei
2 - 2 - Vorliegen der Voraussetzungen des 30 ErbStG gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt eine Anzeigepflicht. Gemäß 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, also dem oder den Erben, binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erbes dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen! Dabei regelt 30 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes ausführlich, welche Angaben der Erbe insoweit gegenüber dem Finanzamt im Hinblick auf die ihm obliegende Anzeigepflicht zu machen hat. Gemäß 30 Abs. 3 S Halbsatz ErbStG besteht eine derartige Anzeigepflicht des Erwerbers auch dann, wenn sich im Nachlass Auslandsvermögen befindet. Die soeben angeführte dreimonatige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erben von seinem Erbanfall ( 30 Abs. 1 ErbStG). Dabei ist zu beachten, ob der Erbe aufgrund eines Testamentes oder sonstiger letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden ist. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bei einer sogenannten letztwilligen Verfügung wird erst dann vorliegen, wenn eine derartige letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht gerichtlich eröffnet worden ist und dies dem Erben bekannt gemacht worden ist. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Zeitpunkt der so genannten Kenntniserlangung der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Erbe vom Tod des Erblassers erfährt. Nun ist es ja durchaus denkbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Erbe von einem Auslandsvermögen des Erblassers noch keine Kenntnis hat, sondern die Kenntnis erst später erhält. Wenn der Erwerber schon zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Erbes weiß, dass der Erblasser ausländisches Vermögen hatte, hat er wohlgemerkt eine sofortige Anzeigepflicht gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt ( 30 Abs. 3 S Halbsatz ErbStG). Erfährt der Erbe erst später von einem Auslandsvermögen, hat er aber auch noch nach dem Ablauf der soeben angeführten Dreimonatsfrist gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt eine sofortige Anzeigepflicht! Nun besteht für einen Erben das folgende Dilemma: Kommt er seiner vorstehend dargestellten Anzeigeverpflichtung betreffend die Existenz von Auslandsvermögen nicht nach, also entweder bei sofortiger Kenntnis oder erst nachträglich erhaltener Kenntnis, kommt auf Seiten des oder der Erben eine Steuerhinterziehung gemäß 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß 378 AO in Betracht, nämlich dann, wenn durch diese unterlassene Anzeigeverpflichtung des Erben das Erbschaftsteuerfinanzamt die Erbschaftsteuer entweder nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festsetzen kann. Bei erst später erlangter Kenntnis von einem Auslandsvermögen besteht die Anzeigeverpflichtung des Erben bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist fort. Die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung verlängert sich aufgrund der Steuerhinterziehung unabhängig von der Höhe des hinterzogenen Betrages auf 10 Jahre ( 169 Abs. 2 S. 2 AO). Fristbeginn dieser
3 - 3 - abgabenrechtlichen Festsetzungsverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erbschaftsteuererklärung eingereicht wurde ( 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). In strafrechtlicher Hinsicht verjährt die Erbschaftsteuerhinterziehung grundsätzlich nach 5 Jahren. Bei einer Erbschaftsteuerhinterziehung ab einem Betrag von ist aber in der Regel von einem besonders schweren Fall einer Steuerhinterziehung auszugehen. In einem derartigen Fall verlängert sich die strafrechtliche Verjährungsfrist auf 10 Jahre! Der Bundesgerichtshof nimmt eine Vollendung der Steuerhinterziehung durch den oder die Erben 4 Monate nach Kenntnis vom Erbfall an, wenn der Erbe mangels Aufforderung durch das Finanzamt seiner Anzeigeverpflichtung nach 30 ErbStG nicht nachkommt und aufgrund dessen das Erbschaftsteuerfinanzamt keine Erbschaftsteuer festsetzt. 2. Einkommensteuererklärungen des Erblassers Die wenigsten Erben sind sich dessen bewusst, dass sie als sogenannter Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in die steuerlichen Verpflichtungen des Erblassers einrücken. Dies bedeutet folgendes: Wenn der Erblasser seinen einkommensteuerrechtlichen Erklärungspflichten gegenüber dem für ihn zuständigen Veranlagungsfinanzamt zu seinen Lebzeiten nicht nachgekommen ist, ist nun der Erbe verpflichtet, die vom Erblasser noch nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen abzugeben, und zwar auch für den letzten Veranlagungszeitraum, in dem der Erblasser noch lebte ( 149 AO i.v.m. 45 AO). Dies bedeutet, dass eine Einkommensteuererklärung vom Erben auch noch für den laufenden Veranlagungszeitraum im Zeitpunkt des Erbfalls abzugeben ist. Dies gilt immer, also auch dann, wenn der Erblasser für die zurückliegenden Jahre immer seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachgekommen sein sollte. Nun besteht aufgrund dieser Verpflichtung, die noch fehlenden Einkommensteuererklärungen des Erblassers abzugeben, das weitere Dilemma, dass in diesen Einkommensteuererklärungen die Erben auch die ihnen bekannt gewordenen ausländischen Einkünfte des Erblassers anzugeben haben. Kommt ein Erbe oder die Erben dem nicht nach, machen sie sich hier einer - weiteren - Steuerhinterziehung gemäß 370 AO strafbar oder bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung einer Steuerordnungswidrigkeit gemäß 378 AO. Dabei muss der Erbe weiter prüfen, ob insoweit nicht sogar eine Berichtigungspflicht auch für Veranlagungszeiträume besteht, für die der Erblasser bereits - nicht vollständige - Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, da er in diesen weiter von ihm abgegebenen zurückliegenden Einkommensteuererklärungen seine ausländischen Einkünfte nicht deklariert hat! Bei Vorliegen von Verdachtsgründen muss der Erbe eventuell sogar eigene Nachforschungen anstellen.
4 - 4 - Zur Verdeutlichung also nochmals: hat der Erblasser entweder Steuererklärungen unterlassen oder unvollständig abgegeben, hat nunmehr der Erbe selbst mit dem Zeitpunkt des Erbfalls eine eigene Pflicht zur Abgabe dieser Einkommensteuererklärungen! Ein Erbe tritt also an die Stelle des Erblassers und ist selbst gegenüber dem Veranlagungsfinanzamt Steuererklärungspflichtiger. Durch den Erbfall wird der Erbe sogar selbst Steuerschuldner gegenüber der Finanzbehörde ( 45 Absatz ein Satz 1 AO). Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur eine Einkommensteuererklärungspflicht hat, sondern auch zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet ist, zur Auskunft und Urkundenvorlage und - soweit derartige Pflichten für ihn bestehen - zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen ( 90 FF AO) verpflichtet ist und bei Vorliegen von Auslandssachverhalten sogar besondere Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hat! Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist der Erbe verpflichtet ( 151 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Absatz ein Satz 1 Nr. 1 AO), die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Steuererklärungen des Erblassers unverzüglich dem Veranlagungsfinanzamt anzuzeigen. Unverzüglich nach Erkennen der Unrichtigkeit besteht diese Anzeigeverpflichtung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. In 121 Abs. 1 Satz 1 BGB wird unverzüglich so verstanden, dass dies innerhalb von 2-4 Wochen zu geschehen hat. Wohlgemerkt handelt es sich hier aber nur um die oben dargestellte Anzeigeverpflichtung, nicht die sogenannte Richtigstellung, die dann aber innerhalb der von der Finanzbehörde festgelegten angemessenen Frist zu erfolgen hat. Als Beispiel ist hier anzuführen, dass die Kenntnis eines Erben von der Existenz eines Nummernkontos im Ausland noch nicht zur Kenntnis des Erben von einer Steuerverkürzung führt. Dies ist erst der Fall, wenn der Erbe positiv weiß, dass z.b. Zinseinkünfte aus einem derartigen Konto vom Erblasser nicht deklariert worden sind oder das Guthaben auf einem derartigen Konto aus unversteuerten Einnahmen des Erblassers stammt. Hat dann der Erbe betreffend die Einkommensteuererklärungen des Erblassers Berichtigungsanzeigen gegenüber der Finanzbehörde gemacht, setzt das Veranlagungsfinanzamt dann für diese weiteren Einkünfte die Steuern innerhalb der Festsetzungsfrist neu fest. Verpflichtung des Erben ist es dann, diesen festgesetzten Betrag zuzüglich Zinsen(!) nachzuzahlen ( 233a Abs. 1 AO). Der Zinslauf für diese nachzubezahlenden Steuern beginnt gemäß 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Selbstredend können aber auch noch zusätzlich Hinterziehungszinsen anfallen, und zwar für den Zeitraum zwischen der eingetretenen Steuerverkürzung und dem soeben
5 - 5 - angeführten Beginn des Zinslaufs. Die normalen Zinsen nach 233a AO werden allerdings auf die Hinterziehungszinsen gemäß 235 Abs. 4 AO angerechnet. Was die Höhe der Zinsen angeht, gilt Folgendes: Vorsätzlich hinterzogene Steuern sind gemäß 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen, und zwar Hinterziehungszinsen i.h.v. 0,5 % des hinterzogenen Betrages für jeden vollen Monat des Hinterziehungszeitraums, also 6 % p.a. ( 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Hinterziehungszinsen sind bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuern zu zahlen ( 235 Abs. 3 Satz 1 AO). 3. Selbstanzeige Als Fazit der vorstehenden Ausführungen ist somit festzuhalten, dass dann, wenn sich im Nachlass eines Erblassers unversteuertes Vermögen befinden sollte, im Hinblick auf 153 Abs. 1 Satz 2 AO Eile geboten ist. Denn der Erbe könnte sich durch Nichtabgabe der Anzeigeerklärung einer eigenen Steuerhinterziehung strafbar machen. In vielen Fällen ist es so, dass der Erbe - aus welchen Gründen auch immer - seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach 153 Abs. 1 Satz 2 AO nicht nachgekommen ist. Dann ist daran zu denken, eine Selbstanzeige zu erstatten. Die Selbstanzeige ermöglicht es - jedenfalls derzeit noch (eine Verschärfung der Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist derzeit geplant)- strafbefreiend zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Haben Erben den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht oder die Berichtigungsanzeige zu lange hinausgezögert oder die Berichtigungsanzeige sogar vollständig unterlassen, kann durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Existiert eine Erbengemeinschaft, muss beachtet werden, dass dann, wenn sich nur ein Miterbe zur Selbstanzeige entschließt, dies nicht allen Miterben zugute kommt; denn eine Selbstanzeige ist nur ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, durch den die Strafbarkeit rückwirkend beseitigt wird. Dies bedeutet, dass die Anzeige eines Miterben keine Straffreiheit für die weiteren Mitglieder der Miterbengemeinschaft zur Folge hat. Deswegen ist es bei Bestehen einer Miterbengemeinschaft unabdingbar, das alle Miterben gleichzeitig und gemeinschaftlich eine Selbstanzeige erstatten. Denn ansonsten würde ja, wenn nur ein Miterbe eine Selbstanzeige erstattet, die Finanzbehörde von dem Hinterziehungstatbestand auch der anderen Miterben erfahren, so dass diese dann keine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige mehr abgeben können. 4. Auskunftersuchen der Finanzbehörden
6 - 6 - Bei den anzustellenden Erwägungen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich im Hinblick auf Auskunftsersuchen ins Ausland "die Zeiten geändert haben": Aufgrund der sogenannten Schwedischen Initiative einigten sich die Mitgliedstaaten der EU in ihrem Rahmenbeschluss 2006/90/JI vom auf eine Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU- Mitgliedstaaten. Deutschland hat diese Regeln mit Wirkung zum durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen in nationales Recht umgesetzt. Dabei ist von besonderer Brisanz, dass die Schweiz und Liechtenstein in absehbarer Zeit diese Regeln des Rahmenbeschlusses der EU ebenfalls anwenden werden. Denn diese Länder übernehmen als Schengen-assoziierte Staaten grundsätzlich die Regeln des Schengenraumes. Diese neuen Regeln des Auskunftsverkehrs werden also den Ermittlungsdruck weiter verschärfen. In einer der nächsten Ausgaben des GI wird im Hinblick auf die sich laufenden ändernden und verschärfenden Regeln des internationalen Informationsaustausches dazu ein ausführlicher Beitrag von mir erscheinen. 5. Fazit Erben und Miterben sind sich oftmals nicht bewusst, dass sie in einem Erbfall für den Erblasser für das Todesjahr noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben und auch für davorliegende Jahre, wenn der Erblasser auch für Vorjahre diese Erklärungen noch nicht abgegeben hatte; dass sie im Erbfall gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt eine eigene fristgebundene Anzeigepflicht haben; dass sie sich einer eigenen Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn sie z. B. vom Erblasser nicht deklariertes Auslandsvermögen bei ihren Anzeigen nicht anzeigen und nicht ggfs. Berichtigungserklärungen abgeben. Erben und Miterben, die der vorliegende Artikel betrifft, ist dringend anzuraten (was ich insbesondere aus zahlreichen Tätigkeiten für Mandanten sagen kann!), sich zunächst fachkundig beraten zu lassen und keinen Schnellschuss (wie im Falle Hoeneß) loszulassen, da eine sorgfältige Vorgehensweise von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass man straffrei aus dem Dilemma, das ja letztlich der Erblasser verursacht hat, herauskommt! Copyright 2014 Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. hermann thebrath
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