Verhaltensvereinbarung der HTL Mössingerstraße V3.7
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- Walther Vogel
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1 Verhaltensvereinbarung der HTL Mössingerstraße V3.7 Verhaltensvereinbarung Die Schule ist unser gemeinsamer Arbeitsplatz, an dem im Sinne des Schulleitbildes ein erfolgreiches Lehren und Lernen im gegenseitigen Respekt möglich sein soll. Dazu sind vom Schulunterrichtsgesetz und der Schulordnung bestimmte Rechte und Pflichten definiert. In Ergänzung zur Hausordnung werden von der Schulgemeinschaft für alle Schulpartner, SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern folgende Vereinbarungen getroffen. Alle Schulpartner bemühen sich um ein angenehmes Unterrichtsklima. erwarten als Zeichen des Respektes Höflichkeit und gute Umgangsformen, wobei das Grüßen, Bitte und Danke, ein qualifizierter Wortschatz sowie eine entsprechende Anrede selbstverständlich sind. vermeiden Handgreiflichkeiten, Gewalt und Mobbing. akzeptieren keine gefährlichen Gegenstände. akzeptieren keine Suchtmittel an der Schule. tragen angemessene Kleidung. Halten uns an die Hausordnung Wir SchülerInnen kommen regelmäßig und pünktlich mit den benötigten Mitteln zum Unterricht. erwarten, dass unser Eigentum unbeschädigt bleibt, deshalb werden wir fremdes Eigentum mit Sorgfalt behandeln. erfüllen unsere Aufgaben selbstständig und termingerecht. setzen uns Ausbildungsziele, arbeiten aktiv und unterstützen uns gegenseitig. achten auf Sauberkeit. Stören den Unterricht nicht durch die Verwendung von Handys oder anderen privaten elektronischen Geräten. Wir LehrerInnen halten vereinbarte Termine ein. achten auf pünktlichen Unterrichtsbeginn. behandeln alle SchülerInnen gleich. benachrichtigen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über Leistungsabfälle. reagieren angemessen und unmittelbar auf Verstöße gegen die Verhaltensvereinbarung und beziehen die Erziehungsberechtigten mit ein. Wir Erziehungsberechtigte bemühen uns um einen guten Kontakt zur Schule (Elternabende, Elternsprechtage, Seite 1/5
2 Sprechstunden) und interessieren uns für den Leistungsfortschritt unserer Kinder. informieren die Schule rechtzeitig über das Fernbleiben unserer Kinder. sind uns der Haupterziehungsverantwortung bewusst und unterstützen die LehrerInnen. Die Vereinbarungen und deren Verstöße werden, soweit dies notwendig erscheint, genauer erläutert: Rauchen: SchülerInnen unter 16 Jahren dürfen laut Jugendschutzgesetz grundsätzlich nicht rauchen. Das Rauchen wird nur im Raucherbereich bis auf Widerruf nicht geahndet, im gesamten übrigen Schulareal und in unmittelbarer Umgebung der Schule (insbesondere im Bereich des Cafe Relax und der Parkplätze im Westen) ist das Rauchen nicht gestattet. Bei Verstößen wird eine erstmalige Verwarnung ausgesprochen, im Wiederholungsfall werden die Erziehungsberechtigten verständigt (bzw. bei unter 16 Jährigen immer) Zusätzlich können die Betroffenen zu Reinigungsarbeiten herangezogen werden. Alkohol: Bei Schulveranstaltungen (Exkursionen, Sportwochen usw.) ist Alkohol strikt verboten. Bei Verstößen haben die Erziehungsberechtigten unmittelbar und auf eigene Rechnung für die Abholung bzw. Rückreise der betroffenen Schülerin bzw. des Schülers Sorge zu tragen. Es wird eine Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Schülerin bzw. des Schülers, der Erziehungsberechtigten, Jahrgangsvorstände/innen bzw. Klassenvorstände/innen und des Direktors bzw. des Abteilungsvorstandes einberufen. Diese beschließt weitere Erziehungsmaßnahmen. Schäden: Schäden werden rechtzeitig den Jahrgangsvorständen/innen bzw. Klassenvorstände/innen gemeldet. Von Schüler/innen mutwillig angerichtete Schäden können auf deren Kosten auch von einer Firma behoben werden. Fotografieren und Filmen: Das heimliche Filmen oder Fotografieren von Lehrerinnen und Lehrern oder Mitschülerinnen und Mitschülern stellt einen schweren Verstoß gegen die Verhaltensvereinbarung und Privatsphäre und den Vertrauensgrundsatz dar. Gleiches gilt für jede nicht autorisierte Veröffentlichung (Internet, Presse, usw.). Je nach Anlassfall muss auch mit strafrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Folgen gerechnet werden. Störung des Unterrichtes: Laptops dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrerin bzw. des Lehrers als Arbeitsmittel verwendet werden. Essen ist nur in den Pausen bzw. bei Stundenwechsel erlaubt. Trinken: Eine entsprechende Flüssigkeitszufuhr wird ja von medizinischer Seite empfohlen. Hier sollte das Einvernehmen mit den Lehrerinnen und Lehrern hergestellt werden. Einschränkungen kann es für Funktionsräume (z.b.edv, Labor, Werkstätte,...) geben. Ballspiele sind in den Klassenräumen und auf den Gängen auch in den Pausen nicht erlaubt. Nach dem Läuten ist umgehend der Klassenraum aufzusuchen. Es ist zu achten, dass der Unterricht anderer Klassen nicht gestört wird. Der Betrieb von Handy's und insbesondere von Smartphones ist eine sehr massive Seite 2/5
3 Störung der eigenen Konzentrationsfähigkeit sowie eine Störung des Unterrichtes. Aus diesem Grunde sind diese Geräte beim Unterrichtsbeginn auszuschalten (Ein Umschalten in den Lautlosmodus genügt explizit nicht!). Ausnahmen können vom/von der jeweilig unterrichtenden Lehrer/in verfügt werden. Ordnung und Sauberkeit: Zu Unterrichtsbeginn und am Unterrichtsende haben die Klassenordner die Aufgabe, die Tafeln zu löschen und Verunreinigungen zu beseitigen. Am Ende der letzten Stunde sind die Fenster zu schließen, die Stühle auf die Tische zu stellen und die Beleuchtung abzuschalten. Kaugummis sind im Unterricht grundsätzlich verboten, sie verschmutzen die Schule. Ausspucken vor der Schule oder im Hof ist unappetitlich und daher zu unterlassen. Zuwiderhandelnde werden unmittelbar zu Sozialarbeiten (Säubern,...) herangezogen. Pünktlichkeit: Bei Abwesenheit einer Lehrerin bzw. eines Lehrers 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn hat die Klassensprecherin / der Klassensprecher im Sekretariat diesbezüglich nachzufragen. Anwesenheit und Fehlstunden: Das Schulgelände darf während des Unterrichts und in den Pausen nicht verlassen werden (Ausnahme: Mittagspause). Bei begründeten Fällen muss sich die Schülerin bzw. der Schüler bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer abmelden, diese bzw. dieser trägt die Abmeldung in das Klassenbuch ein. Kann eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht nicht besuchen, so ist dies im Sekretariat ab 7:30 Uhr, Tel zu melden. Die Schülerin bzw. der Schüler hat bei ihrem bzw. seinem Wiedererscheinen ohne Aufschub dem Jahrgangsvorstand/der Jahrgangsvorständin bzw. dem Klassenvorstand/der Klassenvorständin den Grund und die Dauer des Fehlens mitzuteilen (schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten bzw. Eigenberechtigten). Andersfalls gilt nach einer Woche das Fernbleiben als nicht entschuldigt. Bei Zweifel darüber, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war, kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt die Schülerin bzw. der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Meldung an die Behörde). Die Wiederaufnahme der Schülerin bzw. des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters möglich. Die Teilnahme an Führerscheinkursen und Fahrstunden sind während der Unterrichtszeit nicht erlaubt. Die Abwesenheit wegen einer Führerscheinprüfung wird entschuldigt. Die Teilnahme am gesetzlich vorgesehenen Fahrsicherheitstraining ist gestattet. Ein nicht entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird nicht geduldet und ist ein Fehlverhalten. Die Erziehungsberechtigten werden beim Überschreiten von 20 nicht entschuldigten Fehlstunden vom Jahrgangsvorstand/ von der Jahrgangsvorständin bzw. Klassenvorstand/Klassenvorständin benachrichtigt. Im Besonderen kann eine erhöhte Anzahl nicht entschuldigter Fehlstunden als fehlende Leistungsbereitschaft aufgefasst werden. Dies könnte die Entscheidung, ob der Seite 3/5
4 Schüler/die Schülerin, den Anforderungen einer Diplomarbeit bzw. eines Technikerpraktikums gewachsen ist, massiv beeinflussen. Zum konsequenten Nachholen der versäumten Pflichten wird der Schülerin bzw. dem Schüler in ihrer bzw. seiner unterrichtsfreien Zeit ein geeigneter Arbeitsplatz (vorzugsweise unter Aufsicht von Laborlehrern) zugewiesen und der Erfolg dementsprechend überprüft (Mitarbeitskontrollen). Allgemein sind bei Fehlverhalten folgende Maßnahmen (in der Regel in der angeführten Reihenfolge und Abhängig von der Schwere des Vergehens) vorgesehen: 1. Verwarnung durch eine Lehrerin oder einen Lehrer 2. Klassenbucheintragung 3. Verwarnung durch den Abteilungsvorstand 4. Verwarnung durch den Direktor 5. Klassenkonferenz 6. Abteilungskonferenz 7. Androhung des Ausschlusses 8. Antrag des Ausschlusses an den Landesschulrat Änderungen dieser Vereinbarung werden auf der Homepage der HTL veröffentlicht und haben ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit. Seite 4/5
5 Diesen nachfolgenden Abschnitt bitte ausgefüllt dem Jahrgangsvorstand/der Jahrgangsvorständin bzw. Klassenvorstand/Klassenvorständin abgeben. Ich habe die Verhaltensvereinbarung gelesen und diese zur Kenntnis genommen. Jahrgang / Klasse: Name der Schülerin/ des Schülers: Unterschrift der Schülerin/ des Schülers: Unterschrift des Erziehungsberechtigten: Datum: Seite 5/5
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