Biofrontera Aktiengesellschaft. Leverkusen
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- Renate Kolbe
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1 Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen 6% Nachrang-Wandelschuldverschreibung 2016/2021 Anleihebedingungen 1 Allgemeines (1) Nennbetrag und Einteilung. Die von der Biofrontera AG mit Sitz in Leverkusen ( Emittentin ) begebenen Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR sind eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen ( Schuldverschreibungen ) im Nennbetrag von jeweils EUR 100 ( Nennbetrag ). (2) Globalverbriefung und Verwahrung. Die Schuldverschreibungen werden durch eine auf den Inhaber lautende Dauerglobalurkunde ( Globalurkunde ) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird bei der Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt am Main ( Clearstream Frankfurt ) eingeliefert und verwahrt, bis alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde trägt die Unterschrift des Vorstands der Emittentin in vertretungsberechtigter Zahl. Die Ausgabe effektiver Schuldverschreibungen und Zinsscheine ist ausgeschlossen. 2 Zinsen (1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden ab dem 01. Januar 2017 (einschließlich) ( Zinsbeginn ) an mit jährlich 6 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 01. Januar eines jeden Jahres ( Zinszahlungstag ), erstmals am 01. Januar 2018, zahlbar. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, unmittelbar vorausgeht, oder, falls das Wandlungsrecht ausgeübt wurde, mit Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem Ausübungstag unmittelbar vorausgeht oder, falls kein Zinszahlungstag vorausging, dem der dem Zinsbeginn vorausging. Seite 1 von 15
2 (2) Verzugszinsen. Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht bei Fälligkeit zurückzahlt, wird der Nennbetrag bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) mit einem jährlichen Zinssatz von 6 % weiter verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (3) Zinsperiode, Zinstagequotient. Zinsperiode bezeichnet den Zeitraum ab dem Zinsbeginn (einschließlich) bis zu dem ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach ab dem jeweiligen Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich). Sind Zinsen für einen Zeitraum zu berechnen, der kürzer als eine volle Zinsperiode ist oder einer Zinsperiode entspricht, werden die Zinsen gemäß Rule 251 ICMA (ACT/ACT) berechnet. 3 Zahlungen (1) Währung. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen werden von der Emittentin in Euro geleistet. (2) Zahlungen. Zahlungen von Kapital, Zinsen und aller sonstigen auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Barbeträge werden von der Emittentin am jeweiligen Zahlungstag an eine Zahlstelle zur Weiterleitung an Clearstream zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber bei Clearstream geleistet. Alle Zahlungen an Clearstream oder zu deren Order befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen. (3) Zahlungstag/Fälligkeitstag/Geschäftstag. Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bedeutet Zahlungstag der Tag, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgen muss, und Fälligkeitstag bezeichnet den hierin vorgesehenen Zahlungstag ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung. Ein Geschäftstag ist jeder Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro über das TARGET 2 System abgewickelt werden können. Ist ein Fälligkeitstag kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag als Zahlungstag geleistet, ohne dass wegen dieses Zahlungsaufschubes Zinsen oder sonstige Entschädigungen zu zahlen sind. 4 Fälligkeit; Rückerwerb; Vorzeitige Rückzahlung (1) Fälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden am 01. Januar 2021 ( Rückzahlungstag ) zu ihrem Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder zurückgekauft und entwertet worden sind. Seite 2 von 15
3 (2) Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen im Markt oder auf andere Weise zu erwerben. Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen können gehalten, entwertet oder wieder verkauft werden. (3) Vorzeitige Rückzahlung ab dem 31. Dezember Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen am oder nach dem 31. Dezember 2017 insgesamt, nicht jedoch teilweise, jederzeit zu deren Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung muss mindestens 30 und höchstens 60 Tage vor demjenigen Tag bekannt gemacht werden, der in der Bekanntmachung als Tag angegeben wurde, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Diese Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Tag der vorzeitigen Rückzahlung sowie den letzten Tag benennen, an dem Wandlungsrechte ausgeübt werden dürfen. (4) Vorzeitige Rückzahlung aufgrund Geringfügigkeit. Die Emittentin ist berechtigt, die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, jederzeit zu deren Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt unter 15% der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen fällt. Die vorzeitige Rückzahlung muss mindestens 30 und höchstens 60 Tage vor demjenigen Tag bekannt gemacht werden, der in der Bekanntmachung als Tag angegeben wurde, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend. 5 Steuern Alle Zahlungen der Emittentin auf die Schuldverschreibungen werden ohne Abzug oder Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder amtlicher Gebühren gleich welcher Art geleistet, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Behörde oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist rechtlich vorgeschrieben. Die Emittentin ist im Hinblick auf einen solchen Abzug oder Einbehalt nicht zu zusätzlichen Zahlungen an die Anleihegläubiger verpflichtet. 6 Wandlungsrecht (1) Die Emittentin gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht ( Wandlungsrecht ), gemäß den Be- Seite 3 von 15
4 stimmungen dieses 6 jederzeit während des Ausübungszeitraums ( 6(3)) jede Schuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in nennbetragslose auf den Namen lautende Stammaktien der Emittentin ( Aktien ) zu wandeln. Der Wandlungspreis je Aktie ( Wandlungspreis ) beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 12, bis zum 31. Dezember 2016 (einschließlich) je Aktie EUR 3,00, vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (einschließlich) je Aktie EUR 4,00 und ab dem 01. Januar 2018 je Aktie EUR 5,00. (2) Das Wandlungsverhältnis (das Wandlungsverhältnis ) errechnet sich durch Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den am Ausübungstag geltenden Wandlungspreis, das anfängliche Wandelverhältnis beträgt gerundet 1:33. Die Lieferung der Aktien erfolgt gemäß 9. (3) Ausübungszeitraum. Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen jederzeit bis zum zehnten Geschäftstag vor dem Rückzahlungstag (beide Tage einschließlich) ( Ausübungszeitraum ) ausgeübt werden, allerdings vorbehaltlich 6(4) und 6(5). Ist der letzte Tag des Ausübungszeitraums kein Geschäftstag, so endet der Ausübungszeitraum an dem Geschäftstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. (4) Vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen. Für den Fall, dass die Schuldverschreibungen durch die Emittentin gemäß 4(3) gekündigt werden, darf (vorbehaltlich der Regelungen des 6(3)), das Wandlungsrecht bis zum Ablauf des zehnten Geschäftstages ausgeübt werden, der dem für die vorzeitige Rückzahlung bestimmten Tag vorausgeht; danach erlischt das Wandlungsrecht. Fällt der so ermittelte letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. Wenn Schuldverschreibungen durch Anleihegläubiger gekündigt werden, darf das Wandlungsrecht im Hinblick auf die gekündigten Schuldverschreibungen von solchen Anleihegläubigern nicht mehr ausgeübt werden. (5) Nichtausübungszeitraum. Die Ausübung des Wandlungsrechts ist während der nachfolgenden Zeiträume ( Nichtausübungszeitraum ) ausgeschlossen: anlässlich von Hauptversammlungen der Emittentin während eines Zeitraums ab der Einberufung der Hauptversammlung bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) endet; während eines Zeitraums von fünf Geschäftstagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin; während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Emittentin an Seite 4 von 15
5 ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich); und während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Emittentin an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung oder ähnlichen Mitteilung (mit konkreten Angaben über das bevorstehende Bezugsangebot), bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich). 7 Ausübung des Wandlungsrechts (1) Ausübungserklärung. Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Anleihegläubiger während des Ausübungszeitraums auf eigene Kosten während der üblichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag bei einer Wandlungsstelle ( 15) eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung (die Ausübungserklärung ) unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks, der bei der Wandlungsstelle erhältlich ist, einreichen. Ausübungserklärungen sind unwiderruflich. Die Ausübungserklärung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Name und Anschrift der ausübenden Person; die Zahl der Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll; die Bezeichnung des Wertpapierdepots des Anleihegläubigers, in das die Aktien über Clearstream geliefert werden sollen; gegebenenfalls die Bezeichnung eines auf Euro lautenden Kontos des Anleihegläubigers oder seiner Depotbank, auf das auf die Schuldverschreibungen zahlbare Beträge über Clearstream geleistet werden sollen; und in dem Vordruck der Ausübungserklärung geforderte Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Hinblick auf bestimmte Beschränkungen der Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und/oder der Aktien. (2) Weitere Voraussetzungen für die Ausübung des Wandlungsrechts. Die Ausübung des Wandlungsrechts setzt außerdem voraus, dass die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, an die jeweilige Wandlungsstelle geliefert werden, und zwar durch Lieferung (Umbuchung) der Schuldverschreibungen auf das Konto der Wandlungsstelle bei Seite 5 von 15
6 Clearstream. Die Wandlungsstellen sind ermächtigt, die Bezugserklärung gemäß 198 Abs. 1 AktG für den Anleihegläubiger abzugeben. Die Wandlungsstellen sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (3) Prüfung der Ausübungserklärung. Nach Erfüllung sämtlicher in 7(1) und 7(2) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wandlungsrechts prüft die jeweilige Wandlungsstelle, ob die Zahl der an die Wandlungsstelle gelieferten Schuldverschreibungen der in der Ausübungserklärung angegebenen Zahl von Schuldverschreibungen entspricht. Soweit die in der Ausübungserklärung angegebene Zahl von Schuldverschreibungen die Zahl der tatsächlich gelieferten Schuldverschreibungen über- oder unterschreitet, wird die Wandlungsstelle, je nachdem, welche Zahl niedriger ist, entweder (i) diejenige Gesamtzahl von Aktien, die der in der Ausübungserklärung angegebenen Zahl von Schuldverschreibungen entspricht, oder (ii) diejenige Gesamtzahl von Aktien, die der Zahl der tatsächlich gelieferten Schuldverschreibungen entspricht, von der Emittentin beziehen und an den Anleihegläubiger liefern. Verbleibende Schuldverschreibungen werden an den Anleihegläubiger auf dessen eigene Kosten zurückgeliefert. (4) Ausübungstag. Das Wandlungsrecht ist an dem Geschäftstag wirksam ausgeübt, an dem sämtliche in 7(1) und 7(2) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wandlungsrechts erfüllt sind und die Emittentin die Bezugserklärung erhalten hat (der Ausübungstag ). Für den Fall, dass die in 7(1) und 7(2) genannten Voraussetzungen an einem Tag erfüllt worden sind, der in einen Nichtausübungszeitraum fällt, ist der Ausübungstag der erste Geschäftstag nach dem Ende dieses Nichtausübungszeitraums, sofern auch dieser Tag noch in den Ausübungszeitraum fällt; andernfalls ist das Wandlungsrecht nicht wirksam ausgeübt. (5) Kosten der Ausübung. Sämtliche Kosten, die durch die Ausübung des Wandlungsrechts und/oder durch die Lieferung der Aktien an den betreffenden Anleihegläubiger oder die in der Ausübungserklärung bezeichnete Person durch oder für Rechnung der Emittentin anfallen, werden von der Emittentin getragen. Seine Bankspesen und sonstige ihm entstehende Kosten trägt der Anleihegläubiger. 8 Wandlung durch die Emittentin (1) Wandlung bei Fälligkeit. Die Emittentin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Nominalbetrag einiger oder aller Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht zurückzuzahlen, sondern stattdessen Aktien zu liefern ( Pflichtwandlung ). Die Lieferung von Aktien anstelle der Rückzahlung ist mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen vor Rückzahlungstag anzukündigen. Seite 6 von 15
7 (2) Weiteres Wandlungsrecht. Die Emittentin ist ferner zeitlich unbefristet zur Pflichtwandlung berechtigt, nachdem der Kurs der Aktie der Emittentin EUR 5,00 einmalig überschreitet ( Pflichtwandlungsauslösungspreis ). Maßgeblich ist der volumengewichtete arithmetischer Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Handelstagen. Der Pflichtwandlungsauslösungspreis ist entsprechend 12 anzupassen. Die Pflichtwandlung ist in diesem Fall mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Kalendertagen zu erklären. (3) Anfänglicher Wandlungspreis. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt in den Fällen dieses 8 EUR 5,00 je Aktie. (4) Durchführung. Zur Durchführung der Pflichtwandlung müssen die Schuldverschreibungen, für die die Pflichtwandlung durchgeführt wird, der Wandlungsstelle durch die Anleihegläubiger übergeben werden. Die Schuldverschreibungen werden an die Wandlungsstelle zur Verwahrung für Rechnung des Anleihegläubigers und Weiterleitung an die Emittentin übergeben. Jeder Anleihegläubiger beauftragt und bevollmächtigt die Wandlungsstelle, die Pflichtwandlung der übergebenen Schuldverschreibungen in Aktien nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit der durch diesen Anleihegläubiger abgegebenen Wandlungserklärung durchzuführen. Der Anleihegläubiger ermächtigt die Wandlungsstelle insbesondere, die Bezugserklärung gemäß 198 Abs. 1 AktG zu unterzeichnen. Diese Ermächtigung ist unbedingt und unwiderruflich und wirkt gegenüber jeden Anleihegläubiger. Die Aktien werden von der Emittentin der Wandlungsstelle zur Übergabe und Übereignung an den Anleihegläubiger oder eine von dem Anleihegläubiger zuvor schriftlich bestimmte Person übergeben. (5) Weitere Regelungen. Auf die Wandlung durch die Emittentin finden die Regelung über die Wandung durch den Anleihegläubiger mit Ausnahme der Regelungen über den Ausübungszeitraum entsprechend Anwendung. (6) Zahlungsansprüche. Nach Erklärung der Pflichtwandlung durch die Emittentin kann der Anleihegläubiger nur noch die Lieferung von Aktien verlangen. Insbesondere kann er von der Emittentin keine Barzahlung gem. 10 sowie keine Zinszahlungen für einen über den Zeitpunkt der Erklärung der Pflichtwandlung hinausgehenden Zeitraum verlangen, wenn er seinen Verpflichtungen nach diesem 8 nicht nachgekommen ist und die Emittentin in der Folge gehindert ist, Aktien aus bedingtem Kapital an den Anleihegläubiger auszugeben. Im Übrigen gilt 10 entsprechend. Seite 7 von 15
8 9 Lieferung der Aktien; Ausgleich von Bruchteilen von Aktien (1) Lieferung der Aktien; Bruchteile von Aktien. Nach Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien geliefert. Ein Anspruch auf Lieferung von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Soweit die jeweilige Wandlungsstelle festgestellt hat (ohne dazu verpflichtet zu sein), dass für denselben Anleihegläubiger mehrere Schuldverschreibungen zur gleichen Zeit gewandelt wurden, und soweit sich für eine oder mehrere Schuldverschreibungen bei der Durchführung der Wandlung Bruchteile von Aktien ergeben, werden alle sich aus der Wandlung dieser Schuldverschreibungen ergebenden Bruchteile von Aktien addiert und die sich infolge der Addition der Bruchteile etwa ergebenden ganzen Aktien an den betreffenden Anleihegläubiger geliefert. Die zu liefernden Aktien werden so bald wie möglich nach dem Ausübungstag auf das von dem betreffenden Anleihegläubiger in der Ausübungserklärung angegebene Wertpapierdepot übertragen. Bis zur Übertragung der Aktien bestehen keine Ansprüche aus den Aktien. (2) Verbleibende Bruchteile von Aktien. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert. Ein Ausgleich in Geld findet nicht statt. (3) Steuern. Die Lieferung von Aktien gemäß 9(1) erfolgt nur, sofern der Anleihegläubiger etwaige Steuern, Abgaben oder amtliche Gebühren zahlt, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Wandlungsrechts oder der Lieferung der Aktien gemäß 9(1) anfallen. 10 Barzahlung statt Lieferung der Aktien in bestimmten Fällen (1) Barzahlung statt Lieferung der Aktien. Falls die Emittentin rechtlich gehindert ist, Aktien aus bedingtem Kapital bei Ausübung des Wandlungsrechts durch einen Anleihegläubiger zu begeben, ist sie verpflichtet, an den Anleihegläubiger an Stelle der Lieferung der Aktien, auf die der Anleihegläubiger ansonsten gemäß 6(1) einen Anspruch hätte, aber an deren Ausgabe die Emittentin gehindert ist, einen Barbetrag in Euro ( Barzahlung ) zu zahlen. Die Barzahlung für eine Aktie errechnet sich aus dem Betrag des volumengewichteten arithmetischen Mittels der XETRA Kurse innerhalb eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen beginnend an dem zweiten auf den Benachrichtigungstag ( 10(2)) folgenden Handelstag ( Berechnungszeitraum ), gerundet auf den nächsten vollen Cent, wobei EUR 0,005 abgerundet werden. Ein Anspruch des Anleihegläubigers auf Lieferung bzw. Ausgleich von Bruchteilen von Aktien besteht nicht. Die Barzahlung wird spätestens am dritten Geschäftstag nach dem letzten Tag des Berechnungszeitraums durch die Emittentin geleistet. Auf diesen Betrag werden keine Zinsen geschuldet. 9(3) findet entsprechende Anwendung. Steuern, Abgaben und amtliche Gebühren können von einer etwaigen Seite 8 von 15
9 Zahlung abgezogen werden, sofern der Anleihegläubiger solche Steuern, Abgaben oder amtlichen Gebühren nicht zuvor gezahlt hat. (2) Benachrichtigung. Die Emittentin wird den Anleihegläubiger, der eine Wandlungserklärung abgegeben hat, nicht später als am siebten Geschäftstag nach dem Wandlungstag (schriftlich, per Telefax, oder auf andere Art und Weise unter Benutzung der in der Wandlungserklärung angegebenen Anschrift) benachrichtigen, ob die Emittentin eine Barzahlung zu leisten hat (der Tag, an dem die Emittentin eine solche Nachricht abschickt, wird als Benachrichtigungstag bezeichnet). 11 Bereitstellung von Aktien; Lieferung alter Aktien; Dividenden (1) Bedingtes Kapital. Die Aktien werden nach Durchführung der Wandlung aus einem bedingten Kapital der Emittentin stammen. Unbeschadet 10 ist die Emittentin berechtigt, nach freiem Ermessen an Anleihegläubiger statt Aktien aus dem bedingten Kapital bestehende Aktien zu liefern (oder liefern zu lassen), vorausgesetzt, solche Aktien gehören derselben Gattung an wie die andernfalls zu liefernden Aktien aus bedingtem Kapital (ausgenommen die Dividendenberechtigung, die jedoch nicht geringer sein darf als die Dividendenberechtigung der jungen Aktien, die anderenfalls an den betreffenden Anleihegläubiger zu liefern gewesen wären), und vorausgesetzt, die Lieferung solcher Aktien kann rechtmäßig erfolgen und beeinträchtigt nicht die Rechte des betreffenden Anleihegläubigers (im Vergleich zur Lieferung von Aktien aus bedingtem Kapital). (2) Dividenden. Aktien, die aufgrund der Wandlung aus bedingtem Kapital ( 11(1)) ausgegeben werden, sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin dividendenberechtigt, und können zunächst als junge Aktien eine eigene Wertpapierkennung haben. 12 Verwässerungsschutz (1) Bezugsrecht für Aktionäre Wenn die Emittentin bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre Aktionäre gemäß 186 AktG (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Anleihegläubiger, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen des 12(1), ein Bezugsrecht in dem Umfang ein- Seite 9 von 15
10 zuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt wäre. Ex-Tag ist der erste Handelstag, an dem die Aktien ex Bezugsrecht, ex Dividende oder ex eines anderen Rechts gehandelt werden. Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts kann die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises vornehmen: Der Wandlungspreis wird um den Betrag ermäßigt, der dem volumengewichteten arithmetischen Mittel der Kurse des einer Aktie gewährten Bezugsrechts an allen Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht. Findet kein Bezugsrechtshandel an der Frankfurter Wertpapierbörse statt, wird der Wert des Bezugsrechts wie folgt verbindlich ermittelt: BR = (Ka - Kn) / (BV + 1) BR: Bezugsrecht Ka: Börsenkurs der alten Aktien Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien BV: Bezugsverhältnis Der Börsenkurs Ka der alten Aktien wird wie folgt ermittelt: Volumengewichteter arithmetischer Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Emittentin während der Bezugsfrist. (2) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Im Falle einer Kapitalerhöhung der Emittentin aus Gesellschaftsmitteln gemäß 207 AktG (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag wird der Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert: N N Dabei ist N : die die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und N : die Anzahl der ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Seite 10 von 15
11 (3) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung. Sofern bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des Grundkapitals der Emittentin geändert wird (z.b. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Emittentin durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt 12(2) entsprechend. Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Emittentin allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals geliefert werden. Ist die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden, bleibt der Wandlungspreis und damit das Wandlungsverhältnis unverändert. (4) Ausschüttungen. Falls die Emittentin bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts an ihre Aktionäre Vermögenswerte, insbesondere Dividenden, gewährt, mindert sich der Wandlungspreis um den Betrag der Brutto-Ausschüttung je Aktie, soweit diese 4 % des anteiligen Betrags der Aktie am Grundkapital p.a. übersteigt. (5) Andere Ereignisse. Bei einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz oder bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien, das Wandlungsverhältnis oder den Wandlungspreis berühren könnte, bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert. Es wer-den insbesondere keine Anpassungen vorgenommen im Hinblick auf (i) die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der Emittentin oder (ii) die Ausgabe von Aktien aus am Emissionstag bereits existierenden bedingtem oder genehmigten Kapital. (6) Wirksamkeit; Ausschluss. Anpassungen nach Maßgabe dieses 12 werden mit Wirkung zum Beginn des Ex-Tages wirksam. Anpassungen nach Maßgabe dieses 12 werden nicht vorgenommen, sofern der Ex-Tag im Falle von Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt wurde, nach dem Tag liegt, an dem die Aktien dem Depotkonto des betreffenden Anleihegläubigers gemäß 9(1) gutgeschrieben wurden, oder, im Falle von nicht gewandelten Schuldverschreibungen, nach dem letzten Tag des Wandlungszeitraums bzw. nach dem früheren für die Rückzahlung festgelegten Tag. (7) Auf- bzw. Abrundung und Lieferung. Der Wandlungspreis, der sich aufgrund einer Anpassung gemäß 12 ergibt, wird auf vier Nachkommastellen aufgerundet; das Wandlungsverhältnis, das sich aufgrund des so angepassten und gerundeten Wandlungspreises errechnet, wird (vor einer et- Seite 11 von 15
12 waigen Addition von Aktien) auf vier Nachkommastellen abgerundet. Die sich daraus ergebende Zahl von Aktien wird gemäß 9(1) geliefert. Bruchteile von Aktien werden gemäß 9(1) zusammengefasst. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht ausgeglichen. (8) Zuständigkeit; Bekanntmachung. Anpassungen gemäß diesem 12 werden durch die Wandlungsstelle oder, nach Wahl der Anleiheschuldnerin, einen von der Anleiheschuldnerin auf ihre Kosten zu bestellenden geeigneten Dritten vorgenommen und sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend. Jedwede Anpassung des Wandlungsverhältnisses gemäß diesem 12 darf nicht zu einem Wandlungspreis führen, der niedriger ist als der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der Emittentin. (9) Bekanntmachung von Anpassungen. Die Emittentin wird eine Anpassung des Wandlungsverhältnisses, des Wandlungspreises und/oder jede andere Anpassung der Bedingungen des Wandlungsrechts in Übereinstimmung mit 16 bekannt machen. 13 Rang Rang. Die Anleihegläubiger treten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf fällige Zinszahlungen dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher übrigen nicht nachrangigen Gläubiger (und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Emittentin hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin) Erfüllung ihrer Ansprüche, also Zahlung verlangen können. Der Rangrücktritt gilt dabei, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung der im Rang zurückgetretenen Ansprüche der Anleihegläubiger eine Überschuldung oder aber eine Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im insolvenzrechtlichen Sinne entsteht oder zu entstehen droht; die im Rang zurückgetretenen Ansprüche der Anleihegläubiger gelten für diesen Fall als zinslos gestundet. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren.. 14 Kündigung durch Anleihegläubiger (1) Kündigungsrecht. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine sämtlichen Ansprüche aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung ( Kündigungserklärung ) zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung des Nennbetrags zuzüglich der darauf bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn Seite 12 von 15
13 die Emittentin, gleichgültig aus welchen Gründen, innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstrag irgendwelche Beträge, die fällig und auf die Schuldverschreibungen zahlbar sind, nicht zahlt. (2) Erlöschen des Kündigungsrechts. Das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts geheilt wurde. (3) Kündigungserklärung. Eine Kündigungserklärung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin eine schriftliche Erklärung übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank nachweist, dass er die betreffenden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Erklärung hält. 15 Zahlstellen, Wandlungsstellen (1) Zahlstellen. Die Emittentin hat die Bankhaus Gebr. Martin AG, Schlossplatz 7, D Göppingen, zur Hauptzahlstelle ( Hauptzahlstelle und zusammen mit etwaigen anderen von der Emittentin gemäß 15(3) bestellten Zahlstellen, Zahlstellen ) bestellt. Die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Adressänderungen werden gemäß 16 bekannt gemacht. (2) Wandlungsstelle. Die Emittentin hat die Bankhaus Gebr. Martin AG, Schlossplatz 7, D Göppingen, zur Hauptwandlungsstelle ( Hauptwandlungsstelle und zusammen mit etwaigen anderen von der Emittentin gemäß 15(3) bestellten Wandlungsstellen, die Wandlungsstellen ) bestellt. Die Wandlungsstellen sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Adressänderungen werden gemäß 16 bekannt gemacht. (3) Ersetzung. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen eine andere Bank zur Zahlstelle oder Wandlungsstelle bestellen. Die Zahlstellen und die Wandlungsstellen können jederzeit von ihrem jeweiligen Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird jedoch nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank zur neuen Zahlstelle bzw. Wandlungsstelle durch die Emittentin unter Bekanntmachung dieser Bestellung gemäß 16 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen. 16 Bekanntmachungen Die Emittentin wird Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vornehmen. Der Tag der Veröffentlichung ist maßgeblich, soweit für Zwecke von Fristberechnungen nach diesen Anleihebedingungen auf den Tag der Bekanntmachung Bezug genommen wird. Seite 13 von 15
14 17 Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger; Gemeinsamer Vertreter (1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der 5 ff. SchVG in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. (2) Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen. 18 Verschiedenes (1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie sämtliche sich aus diesen Anleihebedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. (3) Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist, soweit rechtlich zulässig, und vorbehaltlich dem nachstehenden Absatz, Frankfurt am Main, Deutschland. (4) Für Entscheidungen gemäß 9 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 SchVG ist gemäß 9 Abs. 3 SchVG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Emittentin ihren Sitz hat. Für Entscheidungen über die Anfechtung von Beschlüssen der Anleihegläubiger ist gemäß 20 Abs. 3 SchVG das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Emittentin ihren Sitz hat. (5) Vorlegungsfrist. Die in 801 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen in Bezug auf Kapital auf zehn Jahre verkürzt. Die Vorlegungsfrist für die Schuldverschreibungen in Bezug auf Zinsen beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Datum, an dem die jeweilige Zinszahlung erstmals fällig und zahlbar wird. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder unwirksam oder nicht durchsetzbar werden, so wird hierdurch die Seite 14 von 15
15 Wirksamkeit oder die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung soll, soweit rechtlich möglich, eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck dieser Anleihebedingungen zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen entsprechende Regelung gelten. Unter Umständen, unter denen sich diese Anleihebedingungen als unvollständig erweisen, soll eine ergänzende Auslegung, die dem Sinn und Zweck dieser Anleihebedingungen entspricht, unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgen. (7) Der deutsche Wortlaut dieser Anleihebedingungen ist allein rechtsverbindlich. Die englische Übersetzung dient nur der Information. Leverkusen, den Der Vorstand Seite 15 von 15
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Wandelanleihebedingungen für die Wandelschuldverschreibung 2007 / 2010 / 2012 ISIN DE000A0TGEV3, ISIN DE000A0SMLC8 (Gesamtnennbetrag noch: EUR 6.672.000,00; Nennbetrag der einzelnen Wandelschuldverschreibungen
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04.08. gzj. 5,11 % Serie 1024 ISIN: DE0001359412 EUR 25.000.000,-- Globalurkunde Nr. 1 BIS ZU GLOBALURKUNDE NACHRANGIGE INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN BIS ZU EUR 25.000.000,-- Die EUROHYPO AG schuldet dem
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Anleihebedingungen vom 10.12.2012 für Inhaber-Teilschuldverschreibungen als Stufenzins-Anleihe WKN A1R0TR ISIN DE000A1R0TR8 VR Bank eg Bergisch Gladbach Hauptstraße 186, 51465 Bergisch Gladbach Die Emission
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DIE SPARKASSE BREMEN AG Endgültige Angebotsbedingungen vom 23.06.2009 gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 29.08.2008 5,00 % Die Sparkasse Bremen AG Inhaberschuldverschreibung von 2009
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Aareal Bank AG Wiesbaden Genussscheinbedingungen über 60 000 000,- 6,125 % Inhaber-Genussscheine von 2003/2013 60 000 Genussscheine zu je 1 000,- - ISIN DE0001615805 - Genussscheinbedingungen 1 Form und
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GENUSSSCHEINBEDINGUNGEN der 150.000.000,- 6,75 % auf den Inhaber lautenden Genussscheine 2002/2011 150.000 Genussscheine im Nennbetrag von jeweils 1.000,- ausschüttungsberechtigt vom 20. März 2002 an,
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Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Endgültige Bedingungen vom 01. Februar 2013 für EUR 15.000.000,00 Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Inhaber-Teilschuldverschreibung von 01. Februar 2013 bis
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Abstimmung ohne Versammlung betreffend die 8,875% Schuldverschreibungen 2013/18 der Rickmers Holding AG, Hamburg im Gesamtnennbetrag von EUR 275 Mio. (ISIN: DE000A1TNA39 / WKN: A1TNA3) beginnend am Montag,
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