Die Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) Rechtsvergleich Österreich / Spanien

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1 Diplomandenseminar aus Handelsrecht ao. Univ.-Prof. Dr. Christian Zib Die Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) Rechtsvergleich Österreich / Spanien Jakob Emanuel Urbanek Wien, Januar 2006

2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung...4 II. Die Richtlinie über den elektronische Geschäftsverkehr (2000/31/EG) Zielsetzung und Anwendungsbereich Binnenmarkt Informationspflichten Allgemeine Informationen Kommerzielle Kommunikationen Verantwortlichkeit der Vermittler Sanktionen und Umsetzungsfrist...15 III. Mitgliedstaatliche Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in Österreich Zielsetzung und Anwendungsbereich Herkunftslandprinzip Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip Abweichungen vom Herkunftslandprinzip Informationspflichten Allgemeine Pflichten Informationen über kommerzielle Kommunikationen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Caching Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Hosting Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links Keine allgemeine Überwachungspflicht Weitergehende Vorschriften Sanktionen und Umsetzung...30 IV. Mitgliedstaatliche Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in Spanien Anwendungsbereich und Herkunftslandprinzip Informationspflichten Allgemeine Informationen Kommerzielle Kommunikationen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Access Providern Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Caching

3 3. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Hosting Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen und Links Sanktionen und Umsetzung...42 V. Vergleich der österreichischen mit der spanischen Regelung Allgemeine und systematische Unterschiede Rechtzeitigkeit der Umsetzung Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Verantwortlichkeit vs. Ausschluss der Verantwortlichkeit Tatsächliche Kenntnis Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmachinen und Links Auskunftspflicht gemäß 18 Absatz 4 ECG Allgemeine Überwachungspflicht Strafbestimmungen Judikatur in Österreich und Spanien...48 VI. Zusammenfassung...49 VII. Literaturverzeichnis...50 VIII. Anhang... I 1. Übersicht über das österreichische E-Commerce Gesetz... I 2. Übersicht über das spanische Gesetz über die Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Handel (Gesetz 34/2002)...III 3. Originale Spanische Gesetze, auf die in dieser Arbeit Bezug genommen wird...v 3

4 I. Einleitung Vor etwas mehr als 10 Jahren entwickelte sich das Internet langsam zu einem Hype, der die Old Economy den Todesstoß versetzte und spätestens jetzt auch alle Kritiker überzeugt hat: Es geht nicht mehr ohne Internet. Dieser rasanten Entwicklung galt es auch rechtlich Einhalt zu gebieten. Dass das Internet noch mehrere Potentiale hat, kann ein großer Vorteil sein, wenn man damit nur richtig umgeht. Vertragsabschlüsse im Internet, Zahlen mit Kreditkarte, elektronische Signatur usw. Auch hier birgt es aber für die Nutzer Gefahren in sich. Die rechtlichen Regelungen hinken hinterher. Lange Diskussionen um die vielen widerstreitenden Interessen zu vereinen, verlangsamen den Prozess zusätzlich. So versprach man sich auch von der ungeduldig erwarteten E-Commerce Richtlinie in erster Linie Rechtssicherheit für das E-Business. Geregelt wurden unter anderem die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, Abschlüsse von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und das Herkunftslandprinzip. Die Umsetzungen in den Mitgliedstaaten tragen im Endeffekt viel dazu bei wie viel Rechtssicherheit es denn wirklich geben soll. Unterschiedliche Umsetzungen können das Vertrauen in diese Medien mindern, und so den angestrebten Zweck verwässern. Im Folgenden werden die Umsetzungen von Österreich und Spanien miteinander verglichen und interessante Entdeckungen gemacht insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und der Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften dieser Gesetze. Auf den ersten Blick schauen beide Gesetze ähnlich aus, doch nach Durchleuchtung beider Gesetze zeigen sich doch Unterschiede. Die Rechtsvorschriften auch anderer Mitgliedstaaten zu kennen ist vor allem im Lichte der Ausnahmen zum Herkunftslandprinzip nicht unwichtig. In diesem Sinne soll diese Arbeit einen kleinen Beitrag dazu leisten. 4

5 II. Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (im folgenden E-Commerce Richtlinie genannt) vom 8. Juni 2000 soll bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt regeln. Die E-Commerce Richtlinie war eine lang herbeigesehnte Regelung, von der man sich mehr Rechtssicherheit für den elektronischen Rechtsverkehr versprach. Dies ist auch tatsächlich der Fall, doch bleiben Fälle, die nicht in den elektronischen Geschäftsverkehr fallen oder andere heiße Themen wie zum Beispiel Domainstreitigkeiten trotz dieser Richtlinie ungeklärt. Mit dem Thema E-Commerce beschäftigt sich Europa schon seit Der Gesetzgebungsprozeß wurde erst am mit einem von der EU-Kommission veröffentlichten Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt ins Rollen gebracht. Schließlich unterzeichneten das europäische Parlament und der Rat am 8. Juni 2000 und die Richtlinie wurde am 17. Juli 2000 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Im Folgenden soll auf einige wichtige Bereiche dieser Richtlinie eingegangen werden. Eine abschließende Behandlung aller Themen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. 1. Zielsetzung und Anwendungsbereich Der wichtigste Bereich jeder Richtlinie und jedes Gesetzes ist der Anwendungsbereich, um herauszufinden ob die zu klärende Frage überhaupt nach der vorliegenden Regelung zu beurteilen ist. So ist auch bei der E-Commerce Richtlinie Artikel 1 von größter Bedeutung. Artikel 1 Absatz 1 und 2 erläutern darüber hinaus noch die Zielsetzung: (1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. (2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. (3) Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und läßt dabei das Schutzniveau insbesondere für 5

6 die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird. (4) Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befaßt sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. (5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) den Bereich der Besteuerung, b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG erfaßt werden, c) Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, d) die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: - Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen; - Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht; - Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. (6) Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. 1 Oberstes Ziel dieser Richtlinie ist das Funktionieren des Binnenmarktes. Das Funktionieren des Binnenmarktes ist umso wahrscheinlicher, je ähnlicher die rechtlichen Regelungen in den 25 Mitgliedsstaaten sind. Verordnungen und Richtlinien sollen diese Aufgabe erfüllen rechtliche Regelungen zu harmonisieren. Von den in Absatz 2 genannten zu harmonisierenden Bereichen werden in dieser Arbeit vor allem der Binnenmarkt (im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich) und die Verantwortlichkeit der Anbieter behandelt. 2. Binnenmarkt Die Binnenmarktregelung war bei der Richtlinienerlassung eine der umstrittensten. Gleichzeitig zählt sie aber zu einer der wichtigsten. Mit diesem Artikel 3 der Richtlinie wird in Absatz 1 ein Herkunftslandprinzip vorgeschrieben. 1 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 9f. 6

7 (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. 2 Sinn und Zweck dieses Herkunftslandprinzips wird durch Erwägungsgrund 22 immanent: Um einen Schutz der Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten, hat die Aufsicht über die Diensteanbieter am Herkunftsort zu erfolgen. Herkunftsort ist jener in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat. Es sollen also die jeweiligen Vorschriften des Niederlassungsstaates für Dienste dieses Anbieters im ganzen Gemeinschaftsgebiet gelten. Dies soll die Rechtsverfolgung gewährleisten und erleichtern. In einem weiteren Sinn fördert diese Regelung natürlich auch den elektronischen Geschäftsverkehr. Schließlich ist es für Diensteanbieter einschätzbar, welche Dienste sich nach ihrem Niederlassungsrecht richten und bei welchen das nicht der Fall ist. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. 3 Absatz 2 normiert ein Verbot den freien Verkehr von Diensten einzuschränken, wenn diese Einschränkungen aus Gründen geschehen, die in den koordinierten Bereich fallen. Was der koordinierte Bereich ist erklärt die Begriffsbestimmung des Artikel 2 lit h genauer: Koordinierter Bereich sind demnach alle zu erfüllenden Anforderungen des Anbieters in dem betreffenden Mitgliedsstaat. Trotz der Regelungen in Absatz 1 und 2 lässt Absatz 3 folgenden Ausnahmen zu: (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche. 4 Die im Anhang der Richtlinie genannten Bereiche gehen von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten, Vorschriften über Werbungen von Investmentfonds, Teile des Versicherungsrechts, Freiheit zur Rechtswahl bei Anschluss eines Vertrages, Schuldverhältnisse von Verbraucherverträgen, über Regelungen über die Begründung und Übertragung von Rechten an Immobilien hin zur Zulässigkeit von unerbetenen Nachrichten per . 2 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 11. 7

8 Absatz 4 normiert unter a) i) materielle Vorbehalte, bei denen von Absatz 2 abgewichen werden darf, jedoch nur wenn eine Beeinträchtigung oder Gefahr der Beeinträchtigung der unter i) genannten Voraussetzungen gegeben ist und das Abweichen verhältnismäßig ist. (4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, - Schutz der öffentlichen Gesundheit, - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern; ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen. [b] 5 Zu guter letzt regeln Absatz 5 und 6 noch das Verfahren, wenn nach Absatz 4 entgegen Absatz 2 gewisse Bereiche eingeschränkt werden. Da auf diese Weise verbindliche Vorschriften der Richtlinie unterlaufen werden könnten, scheint es gerechtfertigt von solchen Abweichungen die Kommission zu unterrichten. Letztlich handelt es sich immer um Ermessensentscheidungen ob einer dieser Vorbehalte tatsächlich erfüllt ist. (5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist; daß es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden. (6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muß die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht 5 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 11. 8

9 vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen Informationspflichten Obwohl Informationspflichten nicht explizit in Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, sind sie dennoch implizit über den Bereich der kommerziellen Kommunikation und Vertragsabschlüsse im Internet (elektronische Verträge) mitberücksichtigt und überaus wichtig. Sie werden daher auch in dieser Arbeit behandelt. Die E-Commerce Richtlinie kennt 3 Arten von Informationspflichten. Ersten die allgemeinen Informationspflichten, zweitens die Informationspflichten über kommerzielle Kommunikationen und drittens Informationspflichten bei elektronischen Verträgen (die dritte Gruppe bleibt im Rahmen dieser Arbeit ausgeklammert) Allgemeine Informationspflichten Der Anbieter muss bestimmte allgemeine Angaben zu seiner Person machen um dem Nutzer oder den Behörden die Kontaktaufnahme mit ihm zu erleichtern und sich über diesen informieren zu können. Es besteht ein ganzer Katalog an diesen verpflichtenden Angaben. Für Verstöße gegen diese Pflichten werden in 26 Verwaltungsstrafen angeordnet. Schließlich könnten anonyme Anbieter dies sonst als Freibrief verstehen, wenn so etwas nicht sanktioniert werden würde. (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht: a) den Namen des Diensteanbieters; b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post; d) wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung; 6 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 11. 9

10 e) soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; f) hinsichtlich reglementierter Berufe: - gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört, - die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind; g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(29). (2) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, daß, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. 7 Gerade im Internet ist es wichtig ein gewisses Maß an Informationen zu erhalten, da man ja nicht mit Menschen kommuniziert, sondern mit Maschinen. Daher ist dieser Katalog an Mindestinformationen ein adäquates Mittel dem Nutzer die Informationen der hinter diesen elektronischen Kommunikationsmitteln stehenden Personen zu vermitteln. Artikel 5 ist weitgehend selbsterklärend, hervorzuheben ist jedoch der erste Satz des Absatz 1: Es wird betont, dass diese Regelung andere Informationspflichten nach dem Gemeinschaftsrecht unberührt lässt. Absatz 2 nimmt noch darauf Bezug, dass ebenfalls anzugeben ist, ob es sich um Netto- oder Bruttopreise handelt Kommerzielle Kommunikationen Vor allem bei kommerziellen Kommunikationen, also solche die den Absatz fördern sollen, besteht ein legitimes Interesse des Nutzers, Informationen zu erhalten, die Transparenz gewährleisten sollen. Dieses Transparenzerfordernis nennt auch Erwägungsgrund 29. Insbesondere dienen diese Informationspflichten den Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung der Lauterkeit des Wettbewerbs. 7 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite

11 Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein; b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein; c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden; d) soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 8 Auch in Artikel 6 wie schon oben in Artikel 5 bleiben andere Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht unberührt. Artikel 6 bringt eine Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikationen. Weiters muss der Auftraggeber identifizierbar sein. Dies ist eine wichtige Regelung, da ja gerade das Internet eine Fülle an Möglichkeiten bietet, anonyme Werbungen zu schalten. Außerdem wäre die Verfolgbarkeit sonst nicht möglich. 4. Verantwortlichkeit der Vermittler Mit dem Abschnitt über die Verantwortlichkeit von Vermittlern wollte der europäische Gesetzgeber keine abschließende Haftung für Provider, sondern lediglich Haftungsbefreiungen für diese unter besonderen Umständen schaffen. Die Richtlinie erwähnt nicht den Begriff Haftung sondern Verantwortlichkeit. Dieser ist wohl weit auszulegen, sodass er die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Haftung umschließt. Voraussetzung für die Gewährung von Haftungsprivilegien ist jedoch, dass eine Haftung nach jeweiligem nationalem Recht vorgesehen ist. Wenn dies der Fall ist, wird der Diensteanbieter jedoch sowohl von zivil- als auch von strafrechtlichen Sanktionen befreit. Die Regelungen sind verschieden aufgebaut, je nachdem um was für Dienste es sich handelt. Im folgenden wird zwischen Access Providern, Host Providern und dem so genannten Caching zu unterscheiden sein. Während der Access Provider nur einen Zugang zu einem Kom- 8 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 12f. 11

12 munikationsnetz verschafft (Artikel 12), speichert der Host Provider auch fremde Informationen (Artikel 14). Unter Caching wird eine automatische vorübergehende Speicherung verstanden, wodurch die Übermittlung effizienter gestaltet werden soll. Genauer heißt es im Artikel 12 über die Access Provider oder wie die Richtlinie sagt, Reine Durchleitung, um damit zu signalisieren, dass der Provider mit den Inhalten, die über sein Kommunikationsnetz vermittelt werden, nichts zu schaffen hat. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er a) die Übermittlung nicht veranlaßt, b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. (3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. 9 Reine Durchleitung ist nur so lange gegeben, als der Anbieter sich nicht in Übermittlung bzw. Auswahl der Informationen einmischt. Erwägungsgrund 43 der Richtlinie bringt es auf den Punkt, wo es heißt, dass der Diensteanbieter die Ausnahmeregelung nur in Anspruch nehmen darf, wenn er mit der übermittelten Information in keiner Weise in Verbindung steht. 10 Eine kurzzeitige Speicherung steht der reinen Durchleitung gemäß Absatz 2 nicht entgegen, jedoch nur wenn dies für Zwecke der Übermittlung notwendig ist. Eine Regelung, die auch in den weiteren Artikeln zu finden ist befindet sich in Absatz 3. Darin geht es in erster Linie um das Wohl der Nutzer. Auch wenn die Rechtsverletzung einer Haftungsbefreiung seitens des Providers zugänglich ist, sollen andere Möglichkeiten zur Abstellung und Verhinderung nicht ausgeschlossen werden. Artikel 13 widmet sich dem Caching: 9 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 14f. 10 Vgl. europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , Seite 7. 12

13 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Diensteanbieter verändert die Information nicht; b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information; c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; e) der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, daß die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. (2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. 11 Beim Caching kommt es automatisch zu einer vorübergehenden Speicherung der übermittelten Informationen. Für diese kurzfristige Speicherung ist der Anbieter aber nicht verantwortlich, wenn dies nur geschieht um die Übermittlung effizienter zu gestalten. Dies passiert häufig bei Informationen, die von vielen Nutzern abgefragt werden und beschleunigt somit die Informationsübertragung. Da es von Vorteil ist, die Übertragung schneller zu gestalten um Zeit und auch Geld zu sparen, soll diese Form der Speicherung zulässig sein. Zu dieser Bedingung der Speicherung nur für effizientere Übermittlung treten noch einige andere Voraussetzungen dazu (lit a bis e), um von dem Haftungsprivileg zu profitieren. Anders als bei der reinen Durchleitung steht der Anbieter jetzt in Verbindung mit der übermittelten Information, da er sie speichert. Wie allerdings Erwägungsgrund 42 festhält, ist die Tätigkeit des Anbieters nur rein technischer, automatischer und passiver Art. 12 Absatz 2 regelt dasselbe wie in Artikel 12 Absatz 3. Es sei daher darauf verwiesen. 11 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite Vgl. europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 7. 13

14 In Artikel 14 der Richtlinie geht es um eine der umstrittensten Fragen der E-Commerce Richtlinie. Beim Hosting stellen Diensteanbieter Speicher für fremde Inhalte zur Verfügung. Dies ist also ein Anreiz für rechtsuntreue Nutzer rechtswidrige Inhalte zu speichern und sich hinter dem Anbieter zu verstecken. Weiters gibt es logischerweise ein legitimes Interesse des Anbieters für solche Nutzer nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Wenn es sich um ruf- oder kreditschädigende Äußerungen in diesen Inhalten handelt, ist es wiederum der Geschädigte der schnellstmöglich die Schädigung abstellen will. Es galt also all diese Interessen in Einklang zu bringen, das Ergebnis der hitzigen Diskussion liegt nun in Form des Artikel 14 der E-Commerce Richtlinie vor: (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. 13 Wiederum ist zu erwähnen, dass es nicht Ziel der Richtlinie war einen Haftungskatalog zu erstellen sondern nur gewisse Haftungsprivilegien zu definieren. Aus Sicht des Diensteanbieters gibt es also 2 Fälle (Absatz 1 lit a und b) nach denen er straffrei gehen kann, obwohl sich rechtswidrige Inhalte in seinen Speicherplätzen befinden. Erstens darf der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Tätigkeit haben. Der Fall darf aber auch nicht so liegen, dass der Anbieter die Rechtswidrigkeit eigentlich erkennen hätte müssen, da ihm Umstände bekannt sind, die diese offensichtlich machen. Der zweite Fall tritt ein, sobald der Anbieter Kenntnis über die Rechtswidrigkeit erlangt hat. In diesem Fall muss der Anbieter un- 13 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite

15 verzüglich reagieren und dafür sorgen, dass die betreffende Information entfernt oder unzugänglich wird. Absatz 2 versteht sich von selbst, da ja schon die Definition des Hostings Speicherung von eigenen Inhalten ausschließt. Andernfalls wäre dies eine Freizeichnung der Haftung. Bezüglich Absatz 3 kann auf die ähnlichen Bestimmungen des Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 verwiesen werden. Eine besonders wichtige Bestimmung der Richtlinie stellt Artikel 15 dar. In diesem wird klargestellt, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht gibt für Diensteanbieter. Demnach können sie nicht für die von ihnen gespeicherte, übermittelte oder zugänglich gemachte Information von vornherein verantwortlich gemacht werden. (1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können Sanktionen und Umsetzungsfrist In Artikel 20 der Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedsstaaten für die Sicherstellung der Durchsetzung der umgesetzten Richtlinie verantwortlich sind. Die Sanktionen sollen dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 22 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die Vorschriften der Richtlinie spätestens bis 17. Jänner 2002 umzusetzen haben. 14 europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0031:de:html, , 19:05, Seite 15f. 15

16 III. Mitgliedstaatliche Umsetzung der E-Commerce Richtlinie in Österreich Die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie ließ das E-Commerce Gesetz (ECG) entstehen und brachte darüber hinaus ein Änderung des Signaturgesetzes und der Zivilprozessordnung mit sich. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte im Wege eines Einzelgesetzes, was sich Experten dadurch erklären, dass die Umsetzungsfrist von 18 Monaten relativ kurz bemessen war. Eine Anpassung aller Materiengesetze wäre aber gerade für ausländische Anbieter hilfreicher gewesen. 15 Hinweis: Im Anhang befindet sich eine Übersicht über das österreichische ECG. Der Verfasser 1. Zielsetzung und Anwendungsbereich Der österreichische Gesetzgeber setzt mit 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie um und zählt ebenfalls die wichtigsten Abschnitte des ECG auf, die durch dieses Gesetz geregelt werden. 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern, deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen Geschäfts und Rechtsverkehr. In Absatz 2 wird hervorgehoben, dass es nicht immer selbstverständlich ist, dass dieses Gesetz anzuwenden ist. Natürlich ist dies im Lichte des IPR einleuchtend. Für den Fall, dass österreichisches Recht anwendbar ist, gilt das ganze Gesetz jedoch vorbehaltlich der 20 bis 23 und 25. Handelt es sich um Dienste der Informationsgesellschaft, die innerhalb der EU und EWR Mitgliedsstaaten erbracht werden, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Niederlassungsstaates des Anbieters. Ob für Diensteanbieter mit Niederlassungen in Drittstaaten vielleicht doch das ECG anwendbar ist, lässt sich nur mithilfe der Regeln über das Internationale Privatrecht eruieren. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandprinzip ( 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten ( 25) sind nur 15 Vgl. Laga/Sehrschön, E-Commerce Gesetz 1 (Seite 9) 16

17 auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden. Mit 2 werden die Absätze 5 lit a bis c und Absatz 6 des Artikels 1 umgesetzt und nehmen Bereiche des Abgabewesens, des Datenschutzes und des Kartellrechts von der Geltung dieses Gesetzes aus. 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens, des Datenschutzes und des Kartellrechts unberührt. 2. Herkunftslandprinzip Wie sich schon oben bemerkbar macht, geht der Anwendungsbereich Hand in Hand mit dem Herkunftslandprinzip, welches die Binnenmarktregelung des Artikels 3 der Richtlinie teilweise umsetzt. 20. (1) Im koordinierten Bereich ( 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Artikel 3 Absatz 1 wird in aller Kürze und Prägnanz hiermit umgesetzt. Man hat sich dazu entschlossen das Herkunftslandsprinzip als eine Art IPR Regelung, genauer als Sachnormverweisung umzusetzen. Anknüpfungspunkt für das anzuwendende geltende Recht ist für den koordinierten Bereich also immer die Niederlassung des Anbieters. Zum Verständnis was denn nun der koordinierte Bereich ist, ist er hier abgedruckt. Er beinhaltet auch einige aus der Richtlinie übernommene Beispiele. 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 8. koordinierter Bereich: die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der Dienste der Informationsgesellschaft einschließlich der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Absatz 2 entspricht dem Absatz 2 des Artikels 3 der Richtlinie: (2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen. 17

18 2.1. Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip Vom Herkunftslandprinzip existiert jedoch ein ganzer Katalog an Ausnahmen. Zum einen entspringen diese dem Anhang der Richtlinie, auf den Artikel 3 Absatz 3 verweist, zum anderen werden diese aus verschiedenen Bestimmungen zusammengetragen. Für diese Bereiche soll also nicht das Herkunftslandprinzip gelten sondern das Bestimmungslandprinzip. Ein Anbieter von Diensten, der auch andere Mitgliedsstaaten außerhalb seines Niederlassungsstaates mit seinen Diensten in den geregelten Bereichen erschließen will, muss sich nach dem jeweiligem Recht des Staates informieren und danach richten. Z 1 bis 8 stammen aus dem Anhang: 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden: 1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes; 2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben; 3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat; 4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7, in Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken; 5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl; 6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben; 7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen; 8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post; 18

19 Bezüglich der Zulässigkeit von unerbetenen Werbemitteilungen ist auch zu erwähnen, dass sich mit der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in der elektronischen Kommunikation diesbezüglich einiges bewegt hat. Bei der Umsetzung ist auch der Absatz 6 des 107 TKG eingeführt worden. Dieser bestimmt ausdrücklich eine Ausnahme zum Herkunftslandprinzip für Telefon und Fax. Da andere Kommunikationsmittel von dieser Regelung ausgeklammert blieben, ist nun fraglich ob solche Sachverhalte unter die Ausnahme des 21 Z 8 subsumiert werden oder anders als Telefon und Fax behandelt werden. 16 Die Ziffern 9 bis 11 sind dem Artikel 1 Absatz 5 lit. d weitgehend entnommen: 9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben; 10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG; 11. Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten; Weiters setzen die Ziffern 12 bis 14 den Artikel 2 lit. h sublit. ii um, der ein Teil der Regelung des koordinierten Bereiches ist. 12. Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren; 13. Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln und 14. Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden Abweichungen vom Herkunftslandprinzip Aus bestimmten schwerwiegenden Gründen die in nationalen Interessen liegen, kann auch vom Herkunftslandprinzip abgewichen werden. In Absatz 2 werden hochwertige Güter genannt wie die öffentliche Ordnung, mehrere Arten von Diskriminierung, die öffentliche Gesundheit und Sicherheit. Diese Aufzählung ist abschließend, es dürfen also keine weiteren Gründe erfunden werden. Da mittels dieser Gründe das Herkunftslandprinzip ausgeschlossen wird, müssen sie sehr restriktiv gehandhabt werden. Es muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines dieser hochwertigen Güter sein oder drohen. Es wird wohl eine Interessensabwägung stattzufinden haben. 16 Siehe Urbanek, Die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in der elektronischen Kommunikation, Seite 21f. 19

20 22. (1) Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Solche Maßnahmen müssen jedoch zum Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtsgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Diensteanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen. (2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat kann nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: 1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität; 2. Schutz der Würde einzelner Menschen; 3. Schutz der öffentlichen Gesundheit; 4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und 5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger. Folgendes Prüfungsschema soll die komplizierte Regelung über das Herkunftslandprinzip veranschaulichen: Zu allererst ist zu fragen, ob es sich überhaupt um einen Diensteanbieter isd 3 Z1 und Z 2 ECG handelt. Wenn dies zutrifft ist die Niederlassung im EWR isd 3 Z3 ECG zu eruieren. Ist auch dies der Fall, ist zu ermitteln, ob die jeweilige Rechtsvorschrift in den koordinierten Bereich des 3 Z 8 ECG fällt. Kann man auch diese Frage mit ja beantworten, ist die Anwendung des Herkunftslandprinzips gegeben. Jetzt kann nur noch eine Ausnahme gemäß 21 ECG oder eine Abweichung gemäß 22 die Anwendung des Rechts des Niederlassungsstaates verhindern Informationspflichten 3.1. Allgemeine Pflichten Die allgemeinen Pflichten des Artikels 5 der Richtlinie setzt 5 ECG um. Dabei fällt auf, dass diese fast identisch sind. Lediglich ein paar Anpassungen an die österreichische Rechtsordnung wurden vorgenommen, so wurde zum Beispiel bei Ziffer 4 das Handelsregister durch das in Österreich existente Firmenbuch ersetzt. Ansonsten sind die Abweichungen nur sprachlicher Natur. 17 Vgl. Laga/Sehrschön 20 (Seite 92) 20

21 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. In Absatz 2 wählt der österreichische Gesetzgeber die in Österreich im Konsumentenschutz gebräuchliche Wendung des durchschnittlich aufmerksamen Betrachters. Auch diese Abweichung von der Richtlinie ist so minimal und nur sprachlicher Art, dass weiterhin von einer quasi identen Umsetzung gesprochen werden kann Informationen über kommerzielle Kommunikationen Auch in Bezug auf kommerzielle Kommunikationen ist die Umsetzung der Richtlinie quasi identisch. 6 Ziffer 1 bis 4 ECG setzen Artikel 6 lit. a bis d der Richtlinie um. Ebenso wie in 5 ECG gibt es nur minimale Abweichungen: 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig 1. als solche erkennbar ist, 21

22 2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, 3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie 4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält. (2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt. Wie auch Laga/Sehrschön feststellen, denen ich mich anschließe, sind diese Abweichungen nur redaktioneller Art und werden an die österreichische Rechtssprache angeglichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern 4.1. Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung Mit 13 ECG über den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung wird Artikel 12 der Richtlinie umgesetzt. Außer einer leichten sprachlichen Abänderung in Absatz 1 entspricht 13 ECG vollkommen Artikel 12. Die sprachliche Abweichung ist logisch, da die Richtlinie sich ja an die Mitgliedsstaaten richtet und das ECG an die Diensteanbieter direkt. 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und 3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert. Verantwortlichkeit ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. In der Regierungsvorlage ist das Beispiel erwähnt, dass durch den Ausschluss der Verantwortlichkeit sowohl schadenersatzrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen entfallen. Ist 13 also erfüllt so ist der Anbieter weder wegen etwaigen Kreditschädigung nach 1330 Absatz 2 noch wegen der Verbreitung oder Weiterleitung illegaler Darstellungen gemäß 207a StGB zur Rechenschaft zu ziehen. 19 Bezüglich Absatz 2 wurde lediglich das Wort geschieht durch das Wort dient ersetzt, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft. Musterfall für die in Absatz 2 genannte kurze Speicherung für Übermittlungszwecke ist die Speicherung von s bis der Empfänger diese öffnet. 18 Vgl. Laga/Sehrschön 6 (Seite 33) 19 Vgl. RV in Laga/Sehrschön 13 (Seite 62) 22

23 (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Der dritte Absatz des Artikels 12 der Richtlinie fehlt in 13. Dieser ist gemeinsam mit den ähnlichen Bestimmungen des Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 gebündelt in 19 des E-Commerce Gesetzes umgesetzt Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen 14 ECG geht über die von der Richtlinie vorgesehenen Regelungen hinaus. Der österreichische Gesetzgeber befand es für gerechtfertigt auch Anbietern von Suchmaschinen oder gleichwertigen Diensten unter denselben Bedingungen wie die der reinen Durchleitung in Bezug auf ihre Verantwortlichkeit zu privilegieren. Dies ist angesichts der Tatsache, dass Suchmaschinen die Informationen automatisch finden und darauf verweisen, wohl gerechtfertigt. Es ist sehr zu begrüßen, dass sich der österreichische Gesetzgeber zu einer Regelung über die Richtlinie hinaus durchgerungen hat. Suchmaschinen haben angesichts der Fülle von Informationen im Internet einen gewissen Stellenwert erlangt. Insofern ist es auch gut für diese Klarheit bezüglich der Haftungserleichterungen zu schaffen. Der Ausschluss der Verantwortlichkeit gilt auch für Suchmaschinen für einen eigenen Dienst, da der Gesetzeswortlaut auch andere Hilfsmittel für die Suche mit einbezieht. Die systematische Einordnung passt, weil die Suchmaschinenanbieter den Access Providern am nächsten sind, da diese weder die Übermittlung veranlassen noch Informationen oder Empfänger auswählen. Der österreichische Gesetzgeber orientiert sich vollends an den Vorschriften über Access Provider. 14. (1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst, 2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und 3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. 23

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