Kundeninformation zu Ihrer Unfallversicherung

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1 Kundeninformation zu Ihrer Unfallversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum Abschluss Ihrer Unfallversicherung geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: U /26 1. Versicherer Ihr Versicherer ist die Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Postanschrift: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Karl-Wiechert-Allee Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Mail: versicherungsgruppe@concordia.de Aufsichtsratsvorsitzender: Volker Stegmann Vorstand: Dr. Heiner Feldhaus, Wolfgang Glaubitz, Johannes Grale, Henning Mettler, Lothar See Sitz der Gesellschaft: Hannover Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. 3. Zuständige Aufsichtsbehörde Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale in einer knappen und keinesfalls abschließend gewollten Darstellung zusammengefasst: a) Vertragsgrundlagen Maßgeblich für Ihren Versicherungsvertrag sind neben Ihrem An trag die beiliegenden Allgemeinen Unfallversicherungs- Be dingungen (AUB 2015) Fassung Januar 2016 sowie die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Fassung Für Ihren Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. b) Versicherungsumfang Versichert sind Unfälle, die Ihnen und / oder einer anderen im Antrag genannten versicherten Person zustoßen. Soweit Sie nichts anderes mit uns vereinbaren, gilt das grundsätzlich für den gesamten privaten und beruflichen Bereich, weltweit und rund um die Uhr, auch wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben. Welche Leistungen wir erbringen, ergibt sich aus den im Antrag vereinbarten Leistungsarten und Versicherungssummen. Einzelheiten zu den Bestimmungen zum Versicherungsumfang fi nden Sie unter Ziffer 1 und 2 AUB Einzelheiten zur Fälligkeit und Erfüllung der Leistung fi nden Sie unter Ziffer 9 AUB Beitrag und Zahlungsweise Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, fi nden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer sowie ggf. den Ratenzahlungszuschlag. Einzelheiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie dem Antrag oder dem Versicherungsschein. Einzelheiten zur Erfüllung Ihrer Zahlungsverpfl ichtung fi nden Sie unter Ziffer 11 AUB Befristung und Gültigkeitsdauer Unser Vorschlag einschließlich der dafür berechneten Beiträge ist bis zur Einführung eines neuen Tarifes bzw. Änderung der Allge meinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der Unfallversicherung gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes vermerkt ist. 7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres gestellten Antrages in Form einer schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines bestätigen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie die unter Ziffer 11 AUB 2015 beschriebenen Zahlungsverpfl ichtungen einhalten. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspfl ichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g., Karl-Wiechert-Allee 55, Hannover. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter Vertragslaufzeit oder unter Gesamtbeitrag ausgewiesen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

2 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Ihr Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Haben Sie Ihren Vertrag von vornherein mit einer Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen, können Sie ihn zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 10.3 AUB 2015 zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen Sie bitte den genannten Bestimmungen. 9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zum Versicherungsnehmer legt die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 10. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Wir weisen darauf hin, dass andere Sprachen für den Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stehen. 12. Beschwerden Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und wollen diesen Service ständig weiter verbessern. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie einfach uns oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern Sie Ihr Anliegen oder bitten Sie um unseren Rückruf. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können uns Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde ebenfalls per an oder schriftlich mitteilen. Unsere Adresse lautet: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Beschwerdemanagement Karl-Wiechert-Allee Hannover Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3 genannte Aufsichtsbehörde wenden. Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Leipziger Str. 121, Berlin, beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: ; Telefax: Hiervon unberührt bleibt für Sie als Versicherungsnehmer selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Unfallversicherung bei unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das Vertrauen, das Sie in uns setzen. Mit freundlichen Grüßen Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit U /26

3 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2015) Fassung Januar 2016 Versicherungsumfang zur Unfallversicherung Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2015) Besondere Bedingungen Basis-Plus Besondere Bedingungen Sorglos Besondere Vereinbarungen Versicherungsumfang zur Unfallversicherung I. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen mit den jeweils dort genannten Leistungsarten und Versicherungssummen II. Im Rahmen der Versicherungssummen sind bezogen auf die bei der Concordia versicherten Leistungsarten versichert: Sorglos Basis-Plus Basis 1. Unfälle in der ganzen Welt unfreiwilliges Erleiden einer Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Ziffer 1.2 AUB 2015) 2. Erhöhte Kraftanstrengung: Gelenkverrenkungen oder Muskel-, Sehnen-, Bänder oder Kapselzerrungen oder -risse an Gliedmaßen oder Wirbelsäule (Ziffer 1.4 AUB 2015) 3. Tauchtypische Gesundheitsschäden sowie Ertrinkungs- und Erstickungstod unter Wasser (Ziffer 1.5 AUB 2015) 4. Doppelte Todesfallsumme, max zusätzlich, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Ziffer AUB 2015) 5. Krankenhaustagegeld auch bei gemischten Instituten (Ziffer AUB 2015) 6. Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland, max. 30 je Tag zusätzlich (Ziffer AUB 2015) 7. Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern, sofern der Versicherungnehmer stirbt (Ziffer 11.7 AUB 2015) U /26

4 III. Im Rahmen der Versicherungssummen gelten bezogen auf die bei der Concordia versicherten Leistungsarten folgende zusätzliche Einschlüsse und Erweiterungen vereinbart: Sorglos Basis-Plus Basis 1. Gesundheitsschädigungen bei Rettung von Menschenleben oder Sachen (Ziffer 1 Basis-Plus) 2. Vergiftungen durch Gase und Dämpfe (Ziffer 2 Basis-Plus) 3. Erfrierungen, Sonnenbrand oder Sonnenstich (Ziffer 3 Basis-Plus) 4. Entführung, Geiselnahme oder Raubüberfall (Ziffer 1 Sorglos) 5. Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug (Ziffer 2 Sorglos) 6. Eigenbewegungen Gelenkverrenkungen oder Muskel-, Sehnen-, Bänder-, Kapsel- oder Meniskenzerrungen oder -risse (an Gliedmaßen oder Wirbelsäule) sowie Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche (Ziffer 3 Sorglos) 7. Anrechnung Mitwirkungsanteil (Ziffer 3.2 AUB 2015, Ziffer 19 Basis-Plus und Ziffer 14 Sorglos) Verzicht auf Anrechnung ab 75 % ab 25 % 8. Erhöhte Invaliditätsleistung bei Kopfverletzungen beim Tragen eines Schutzhelms (Ziffer 6 Basis-Plus) 9. Verbesserte Gliedertaxe (Ziffer 7 Basis-Plus und Ziffer 4 Sorglos) 10. Sofortleistung bei Schwerverletzungen bei Vereinbarung von Übergangsleistung (Ziffer 8 Basis-Plus) im Rahmen der Übergangsleistung im Rahmen der Übergangsleistung unabhängig von Übergangsleistung (Ziffer 11 Sorglos) Doppelte Todesfallleistung für Kinder bei Tod beider Elternteile (Ziffer 5 Sorglos) 12. Todesfallleistung bei Verschollenheit (Ziffer 6 Sorglos) 13. Verzicht auf Anrechnung von Bewusstseinsstörung bei Todesfallleistung (Ziffer 7 Sorglos) 14. Erweiterte Todesfallleistung (auch im zweiten Jahr) (Ziffer 8 Sorglos) 15. Erweitertes Krankenhaustagegeld bei Aufenthalt in Sanatorien (Ziffer 9 Basis-Plus) bei ambulanten Operationen (Ziffer 10 Basis-Plus) über das zweite Unfalljahr hinaus (Ziffer 13 Basis-Plus) 16. Leistung bei Bänderrissen und Knochenbrüchen (Gipsgeld) bei Vereinbarung von Krankenhaustagegeld (Ziffer 11 Basis-Plus) das 5-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldes das 5-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldes unabhängig von Krankenhaustagegeld (Ziffer 12 Sorglos) Schulausfallgeld (Ziffer 12 Basis-Plus) 18. Verlängertes Krankenhaustagegeld (Ziffer 9 Sorglos) 19. Haushaltshilfegeld (Ziffer 15 Basis-Plus) max. das 100-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldes 30 E pro Tag, max. 600 max. das 100-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldes 30 E pro Tag, max. 600 U /26

5 Sorglos Basis-Plus Basis 20. Rooming-in-Leistung bei Kindern (Ziffer 16 Basis-Plus) 30 E je Übernachtung, max E je Übernachtung, max Zahnersatz bei kosmetischen Operationen (Ziffer 14 Basis-Plus und Ziffer 10 Sorglos) für alle Zähne für Schneide- und Eckzähne 22. Leistung bei unfallbedingter Zerstörung von Zahnersatz bei kosmetischen Operationen (Ziffer 10 Sorglos) bis zu E 23. Umbau-, Umzugs- und Umschulungsmaßnahmen (Ziffer 17 Basis-Plus und Ziffer 13 Sorglos) bis E bis E ab 50 % Invalidität 24. Druckkammerkosten (Ziffer 4 Basis-Plus) bis E bis E 25. Psychologische Soforthilfe bei Raubüberfall oder Geiselnahme (Ziffer 18 Basis-Plus) bis E bis E 26. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit (Ziffer 20 Basis-Plus) 27. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Herzinfarkt/Schlaganfall sowie durch ärztlich verordnete Medikamente (Ziffer 21 Basis-Plus) 28. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Übermüdung (Ziffer 15 Sorglos) 29. Überraschende Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse (Ziffer AUB 2015, Ziffer 23 Basis-Plus und Ziffer 17 Sorglos) bis zu 21 Tage bis zu 14 Tage bis zu 7 Tage 30. Gewalttätige Auseinandersetzungen (Ziffer 22 Basis-Plus) 31. Teilnahme an Fahrtveranstaltungen (Ziffer 18 Sorglos) 32. Strahlenschäden (Ziffer 24 Basis-Plus) 33. Heilmaßnahmen (Ziffer 19 Sorglos) 34. Infektionskrankheiten/Impfschäden (Ziffer 25 Basis-Plus) 35. Allergische Reaktionen inkl. Desensibilisierungsmaßnahmen (Ziffer 16 Sorglos) 36. Vergiftungen bei Kindern (Ziffer AUB 2015 und Ziffer 27 Basis-Plus) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 37. Vergiftungen durch Lebensmittel sowie durch für Lebensmittel gehaltene Stoffe (Ziffer 26 Basis-Plus) 38. Psychische Störungen (Ziffer 28 Basis-Plus) U / Meldefrist bei Invaliditätsschäden (Ziffer AUB 2015 und Ziffer 5 Basis-Plus) 40. Verlängerte Anzeigefrist im Todesfall (Ziffer 31 Basis-Plus und Ziffer 20 Sorglos) 21 Monate 21 Monate 15 Monate 41. Verspäteter Behandlungsbeginn bei Geringfügigkeit (Ziffer 29 Basis-Plus) 42. Attestkosten ärztliche Gebühren, die zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen (Ziffer AUB 2015 und Ziffer 32 Basis-Plus) Ersatz in voller Höhe Ersatz in voller Höhe Ersatz anteilig

6 Sorglos Basis-Plus Basis 43. Lohnausfall der Selbstständigen durch ärztliche Untersuchung (ohne Nachweis) (Ziffer 30 Basis-Plus) 1 der Invaliditätssumme, max der Invaliditätssumme, max Vorschussleistung (Ziffer 21 Sorglos) 45. Neufeststellung der Invalidität (Ziffer 22 Sorglos) 46. Familienvorsorge (Ziffer 33 Basis-Plus) bis zu 6 Monate bis zu 6 Monate 47. Leistungsverbesserungsgarantie (Ziffer 34 Basis-Plus) 48. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen (Ziffer 23 Sorglos) 49. Besserstellungsgarantie (Ziffer 24 Sorglos) 50. Produktverbesserungsgarantie (Ziffer 25 Sorglos) sofern gewünscht IV. Zusätzlich vereinbarte Leistungen: Sorglos Basis-Plus Basis 1. Kosmetische Operationen (Ziffer 2.7 AUB 2015) bis bis kann zusätzlich vereinbart werden 2. Kurbeihilfe (Ziffer 2.9 AUB 2015) Bergungskosten (Ziffer 2.10 AUB 2015) bis bis bis V. Darüber hinaus vereinbarte Erweiterungen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind aus dem Versicherungsschein ersichtlich. bedeutet, dass diese Positionen bei dem vereinbarten Versicherungsumfang auf Grundlage der AUB 2015, der Besonderen Bedingungen Sorglos und der Besonderen Bedingungen Basis-Plus versichert/vereinbart bzw. bis zu der aufgeführten Begrenzung versichert sind. U /26

7 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2015) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der Unfall ereignet. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) und - wenn mit Ihnen vereinbart - weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Ihre Unfallversicherung Wer ist wer? Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Inhaltsverzeichnis Basis U /26 Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1. Grundsatz 1.2 Geltungsbereich 1.3 Unfallbegriff 1.4 Erweiterter Unfallbegriff 1.5 Tauchtypische Gesundheitsschäden, Ertrinken und Ersticken 1.6 Einschränkungen unserer Leistungspfl icht 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Übergangsleistung 2.3 Unfall-Rente 2.4 Todesfallleistung 2.5 Krankenhaustagegeld 2.6 Genesungsgeld 2.7 Kosmetische Operationen 2.8 Tagegeld 2.9 Kurbeihilfe 2.10 Bergungskosten 2.11 Erweiterte Reisedeckung zur privaten Unfallversicherung 2.12 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) 2.13 Hilfeleistungen zur privaten Unfallversicherung 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 3.1 Krankheiten und Gebrechen 3.2 Mitwirkung 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 Was ist nicht versichert? 5.1 Ausgeschlossene Unfälle 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 6 Was müssen Sie bei einem Kinder-Tarif, bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung oder bei Vollendung des 60. und 70. Lebensjahres beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 6.3 Vollendung des 60. und 70. Lebensjahres Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9 Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Geldleistungen 9.2 Hilfeleistungen Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 11.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 11.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11.7 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 11.8 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit zur Privaten Unfallversicherung Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Fremdversicherung 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 13.1 Vorvertragliche Anzeigepfl icht 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 13.4 Anfechtung 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 14 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 14.1 Gesetzliche Verjährung 14.2 Aussetzung der Verjährung 15 Welches Gericht ist zuständig? 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17 Welches Recht findet Anwendung? 18 Sanktions-/Embargobestimmungen Anhang: Berufsgruppenverzeichnis

8 Besondere Bedingungen Basis-Plus 1 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen 2 Vergiftungen durch Gase und Dämpfe 3 Erfrierungen, Sonnenbrand oder Sonnenstich 4 Druckkammerkosten 5 Verlängerte Meldefrist bei Invaliditätsschäden 6 Erhöhte Invaliditätsleistung bei Kopfverletzungen beim Tragen eines Schutzhelms 7 Verbesserte Gliedertaxe Basis-Plus 8 Sofortleistung bei Schwerverletzungen 9 Erweitertes Krankenhaustagegeld bei Aufenthalt in Sanatorien 10 Erweitertes Krankenhaustagegeld bei ambulanten Operationen 11 Leistung bei Bänderrissen und Knochenbrüchen (Gipsgeld) 12 Schulausfallgeld 13 Erweitertes Krankenhaustagegeld über das zweite Unfalljahr hinaus 14 Zahnersatz für Schneide- und Eckzähne 15 Haushaltshilfegeld 16 Rooming-in-Leistung bei Kindern 17 Umbau-, Umzugs- und Umschulungsmaßnahmen 18 Psychologische Soforthilfe bei Raubüberfall oder Geiselnahme 19 Veränderter Mitwirkungsanteil 20 Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit 21 Bewusstseinsstörungen infolge von Herzinfarkt, Schlaganfall sowie durch ärztlich verordnete Medikamente 22 Gewalttätige Auseinandersetzungen 23 Erweitertes Kriegsrisiko für den Überraschungsfall 24 Strahlenschäden 25 Infektionskrankheiten 26 Lebensmittelvergiftungen 27 Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren 28 Psychische Störungen 29 Verspäteter Behandlungsbeginn 30 Lohnausfall der Selbstständigen 31 Anzeigepflicht im Todesfall 32 Attestkosten 33 Familienvorsorge zur privaten Unfallversicherung 34 Leistungsverbesserungsgarantie Besondere Bedingungen Sorglos 1 Entführung, Geiselnahme oder Raubüberfall 2 Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug, 3 Eigenbewegungen 4 Verbesserte Gliedertaxe Sorglos 5 Doppelte Todesfallleistung 6 Todesfallleistung bei Verschollenheit 7 Bewusstseinsstörung bei Todesfallleistung 8 Erweiterte Todesfallleistung 9 Verlängertes Krankenhaustagegeld 10 Zahnersatz für alle Zähne 11 Sofortleistung bei Schwerverletzungen 12 Leistung bei Bänderrissen und Knochenbrüchen (Gipsgeld) 13 Umbau-, Umzugs- und Umschulungsmaßnahmen 14 Veränderter Mitwirkungsanteil 15 Bewusstseinsstörungen infolge Übermüdung 16 Allergische Reaktionen inkl. Desensibilisierungsmaßnahmen 17 Erweitertes Kriegsrisiko für den Überraschungsfall 18 Teilnahme an Fahrtveranstaltungen 19 Heilmaßnahmen 20 Anzeigefrist für den Todesfall 21 Vorschussleistung 22 Neufeststellung der Invalidität 23 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 24 Besserstellungsgarantie 25 Produktverbesserungsgarantie Besondere Vereinbarungen (Klauseln) U /26

9 U /26 Basis Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Grundsatz Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person. 1.2 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr. 1.3 Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Erweiterter Unfallbegriff Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. 1.5 Tauchtypische Gesundheitsschäden, Ertrinken und Ersticken Wir bieten auch Versicherungsschutz für tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen, sowie für den Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wenn kein Unfallereignis eingetreten ist. 1.6 Einschränkungen unserer Leistungspflicht Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5). 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.4), sofern diese vereinbart ist Art und Höhe der Leistung Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20% zahlen wir Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe (Ziffer ), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer ). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (Ziffer 9.1.4) Gliedertaxe Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefi nger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 %

10 andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Niere 20 % Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%) Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer und Ziffer bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70%. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7% (= ein Zehntel von 70%). Diese 7% Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63% Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70%) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35%). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer ), und die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre Besondere Progressions- und Mehrleistungsmodelle Es gilt das jeweils mit uns vereinbarte im Versicherungsschein genannte Mehrleistungs- oder Progressionsmodell. Der Invaliditätsgrad wird jeweils nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 ermittelt Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel mit Höchstleistung von 500 % vereinbart haben, gilt folgendes: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 4 Prozent aus der Versicherungssumme Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus: Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe % % % % % % % % Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel mit Höchstleistung von 350 % vereinbart haben, gilt folgendes: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2 Prozent aus der Versicherungssumme Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus: Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe Unfallbed. Inv.-Grad Leistung aus der Vers.- Summe % % % % % % % % U /26

11 U / Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistung bei Invalidität vereinbart haben, gilt folgendes: Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90 %, der Unfall hat sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person ereignet Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. 2.2 Übergangsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt im beruflichen oder außerberufl ichen Bereich ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu 100 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 3 Monate an Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 4 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 3 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.3 Unfall-Rente Voraussetzungen für die Leistung Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern und Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer Für die Feststellung des Invaliditätsgrads bleiben vereinbarte besondere (verbesserte) Gliedertaxen unberücksichtigt Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Bemessung der Höhe dieser Leistung unberücksichtigt Beginn und Dauer der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach monatlich im Voraus Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt oder wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.4 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Wir zahlen die doppelte Todesfallleistung, höchstens jedoch zusätzlich , wenn die versicherte Person den Unfall bei der Benutzung nachstehender öffentlicher Verkehrsmittel erleidet: als Fluggast bei Reise- oder Rundfl ügen in einem Propeller- oder Strahlenflugzeug oder in einem Hubschrauber (nicht: Motorsegler, Ultraleichtfl ugzeug oder beim Fallschirmspringen) sowie Schiff, Eisenbahn, Straßenbahn, Omnibus, Untergrundbahn, Hochbahn. Der Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person vom Besteigen bis zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels; bei Flugreisen vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Verlassen einschließlich des Fluges, ferner während einer vom Luftfahrtunternehmen wegen schlechten Wetters oder aus technischen Gründen gebotenen Ersatzbeförderung mit Omnibus. Der Versicherungsschutz wird durch ein vorübergehendes Verlassen des Ersatzfahrzeugs nicht unterbrochen. Er besteht jedoch nicht für Unfälle, die die versicherte Person erleidet, wenn sie den Aufenthalt außerhalb des Fahrzeugs zu Zwecken benutzt, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Ersatzbeförderung stehen. 2.5 Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Erfolgt die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeld-Anspruch zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnsitzes des Versicherten ist Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls Bei einem Unfall im Ausland mit vollstationärer Behandlung in dem betreffenden Land zahlen wir für die Dauer des Krankenhausaufenthalts das versicherte Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe, höchstens jedoch zusätzlich 30 je Tag. Die Leistung setzt voraus, dass die vollstationäre Heilbehandlung im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis erfolgt. 2.6 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage. 2.7 Kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.

12 Die kosmetische Operation erfolgt durch einen Arzt, nach Abschluss der Heilbehandlung und bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.b. Krankenkasse, Haftpfl ichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpfl ichtet ist oder seine Leistungspfl icht bestreitet Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpfl egung in einem Krankenhaus insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Wir leisten nicht Ersatz für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. 2.8 Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100% zahlen wir das vereinbarte Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50% zahlen wir die Hälfte des Tagegelds. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. 2.9 Kurbeihilfe Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat unfallbedingt innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht Höhe der Leistung Wir zahlen die Kurbeihilfe in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall. Dabei wird Ziffer 3 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Bergungskosten Voraussetzungen für die Leistung Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik oder Mehrkosten bei der Rückkehr zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit diese Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren, oder im Ausland zusätzlich entstehende Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person entstanden Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland sind Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. im Ausland sind Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz entstanden. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Erweiterte Reisedeckung zur privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat - mindestens 100 km vom ständigen Wohnsitz entfernt - einen unter den Vertrag fallenden entschädigungspfl ichtigen außerberufl ichen Unfall. Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer gegeben. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer bis Ziffer und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt, wobei vereinbarte besondere (verbesserte) Gliedertaxen bei der Feststellung des Invaliditätsgrads unberücksichtigt bleiben Art und Höhe der Leistung Wir zahlen je Unfall einmalig Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Bemessung der Höhe dieser Leistung unberücksichtigt Krankenhausgeld Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat - mindestens 100 km vom ständigen Wohnsitz entfernt - einen unter den Vertrag fallenden entschädigungspfl ichtigen außerberufl ichen Unfall, der zu einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung von mindestens 2 Tagen geführt hat Art und Höhe der Leistung Wir zahlen je Unfall einmalig Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik) Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag vereinbart haben, werden deren Summen und Beitrag jährlich angepasst Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um den vereinbarten Prozentsatz zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet: für die Invaliditäts- und Todesfallleistung auf volle 100, U /26

13 U /26 für die Übergangsleistung auf volle 10, für Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,10. Die Versicherungssummen für Unfall-Rente, Kosmetische Operationen, Kurbeihilfe sowie Bergungskosten sind von dieser Erhöhung ausgeschlossen Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung in Textform widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen Wird für eine versicherte Person durch die Erhöhung eine der folgenden Höchstsummen überschritten: für die Invaliditätsleistung bei Mehrleistung ab 90%, für die Invaliditätsleistung bei Progression 350%, für die Invaliditätsleistung bei Progression 500%, für die Todesfallleistung, so wird die Versicherung für diese versicherte Person mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres ohne die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag fortgeführt. Ein Widerruf nach Ziffer ist in diesem Fall nicht erforderlich Hat eine versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, so wird die Versicherung für diese versicherte Person mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres ohne die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag fortgeführt. Ein Widerruf nach Ziffer ist in diesem Fall nicht erforderlich Hilfeleistungen zur privaten Unfallversicherung Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Sinne des Leistungskatalogs gemäß Ziffer der Hilfe bedarf (Hilfebedürftigkeit). Die Hilfebedürftigkeit ist von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. Die Leistungen werden ausschließlich über eine von uns beauftragte Hilfsdienstorganisation und nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Kein Leistungsanspruch besteht, wenn die versicherte Person selbst eine Hilfsdienstorganisation auswählt sowie für die Zeit eines Auslandsaufenthalts. Sie und die versicherte Person sind verpfl ichtet, die erforderlichen Auskünfte und Einverständniserklärungen, die für die Erbringung der Leistungen notwendig werden, dem beauftragten Dienstleister gegenüber abzugeben Höhe und Dauer der Leistung Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem individuellen Bedarf der versicherten Person je nach Art und Umfang der Hilfebedürftigkeit. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit der Bedarf an Hilfeleistungen durch das vorhandene häusliche und soziale Umfeld der versicherten Person abgedeckt ist. Die Hilfeleistungen werden für die Dauer der Hilfebedürftigkeit erbracht, längstens jedoch für eine Dauer von 6 Monaten vom Unfalltag an gerechnet, sofern in den einzelnen Bestimmungen gemäß Ziffer keine andere zeitliche Begrenzung angegeben ist. Wenn und soweit einzelne Leistungen im Rahmen der Pfl egeversicherung oder Krankenversicherung erbracht werden, endet unsere Leistungspfl icht. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können diese Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden Art und Umfang der Leistung (Leistungskatalog) Erstgespräch Im Erstgespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt wird der jeweilige Bedarf der Hilfeleistungen festgestellt und die versicherte Person wird über die Art und die Durchführung der Hilfeleistungen informiert Hausnotrufdienst Sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird bei Bedarf in der Wohnung der versicherten Person eine Hausnotrufanlage mit einem Funkfi n- ger oder einem Funkarmband installiert. Über die Hausnotrufanlage ist für die versicherte Person rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichbar, die im Notfall entsprechende Hilfe veranlasst Menüservice Es erfolgt bei Bedarf die Versorgung der versicherten Person sowie der im Haushalt des Versicherten lebenden Familienmitglieder mit sieben Hauptmahlzeiten je Woche nach vorheriger freier Auswahl aus dem angebotenen Menüsortiment. Die Menüs werden täglich warm angeliefert. Soweit dies örtlich nicht möglich ist, werden die Menüs jeweils wochenweise (7 Mahlzeiten tiefgekühlt) angeliefert Reinigung der Wohnung Der übliche Lebensbereich der Wohnung (z.b. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum) der versicherten Person wird bei Bedarf einmal in der Woche bis zu 3 Stunden im üblichen Umfang gereinigt. Dies setzt voraus, dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war Besorgungen und Einkäufe Für die versicherte Person werden bei Bedarf zweimal in der Woche bis zu jeweils 2 Stunden Einkäufe oder notwendige Besorgungen ausgeführt. Hierzu zählen das Zusammenstellen des Einkaufszettels für Gegenstände des täglichen Bedarfs, das Einkaufen inkl. Arzneimittelbeschaffung und notwendige Besorgungen, z. B. Bankgänge, die Unterbringung der eingekauften Lebensmittel, die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und ggf. das Bringen von Wäsche zur Reinigung und das Abholen. Die Kosten für die Lebensmittel, Gegenstände des täglichen Bedarfs usw. sowie für die Reinigung werden nicht übernommen Versorgung der Wäsche Bei Bedarf wird einmal wöchentlich bis zu 4 Stunden Kleidung und Wäsche der versicherten Person gewaschen und gepflegt. Hierzu zählen Waschen und Trocknen, Bügeln, Ausbessern, Sortieren und Einräumen sowie die Schuhpfl ege Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen Für eine Dauer von bis zu 4 Wochen vom Unfalltag an gerechnet wird die versicherte Person bei Bedarf bis zu zweimal wöchentlich bei Behördengängen und Arztbesuchen begleitet, wenn persönliches Erscheinen bei Behörden oder Ärzten unumgänglich ist Fahrdienst zu Ärzten und Behörden Die versicherte Person wird bei Bedarf bis zu zweimal wöchentlich zu Behördengängen und Arztbesuchen gebracht und wieder abgeholt, wenn persönliches Erscheinen bei Behörden oder Ärzten unumgänglich ist Fahrdienst zu Krankengymnastik und Therapien Die versicherte Person wird bei Bedarf bis zu zweimal wöchentlich zur Krankengymnastik oder zu Therapien gebracht und wieder abgeholt.

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