Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten

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1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3 Erläuterungen 1. Allgemeines Eltern, denen die elterliche Sorge oder die faktische Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser umfasst neben Besuchen auch Ferienaufenthalte, telefonischer und brieflicher Kontakt sowie Kontakt über andere Formen moderner Telekommunikation (z.b. E- Mail oder SMS). Massgebend bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei das Kindeswohl die oberste Leitlinie bildet. Die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr (kurz Besuchsrecht) ist häufig mit zusätzlichen Auslagen verbunden, wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Übernachten Kinder regelmässig beim besuchsberechtigten Elternteil und/oder verbringen sie dort einen Teil der Ferien, bedarf dieser auch einer Wohnung, in welcher die Ausübung des Besuchsrechts möglich ist. Als Persönlichkeitsrecht darf die Ausübung des Besuchsrechts nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden. 2. Kostentragung im Normalfall Die Kosten, die bei der Ausübung des Besuchsrechts anfallen, hat nach herrschender Lehre und Praxis grundsätzlich derjenige Elternteil zu tragen, welcher das Besuchsrecht ausübt. Fehlen diesem die dazu notwendigen Mittel, können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden. Sind beide Elternteile nicht in der Lage, die Auslagen zu übernehmen, sind sie als situationsbedingten Leistungen zugunsten des besuchsberechtigten Elternteils zu übernehmen (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW 2001 S. 199). Im Streitfall hat über die Kostentragung das Zivilgericht zu entscheiden. Die Höhe der Auslagen ist im Einzelfall zu ermitteln. Zudem ist dem besuchsberechtigten Elternteil gegebenenfalls auch das Mieten einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen. Die Kosten des besuchsweisen Aufenthalts von dauernd fremdplatzierten und damit über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügenden minderjährigen Kindern bei den ebenfalls unterstützungsbedürftigen Eltern dürfen im Umfang der tatsächlich entstehenden Auslagen oder unter Umständen auch pauschal abgegolten werden. Die Kosten fallen bei den Eltern an, sie sind also von den für die Unterstützung der Eltern zuständigen Sozialbehörden und nicht vom Unterstützungswohnsitz des Kindes zu übernehmen. 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten 1

2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 3. Kostentragung bei besonderen Anordnungen (begleitetes Besuchsrecht) Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs können den üblichen Umfang überschreiten, wenn besondere Anordnungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts getroffen wurden, wie z.b. die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Ein solches wird oft in speziellen Besuchstreffs durchgeführt. Sofern die Kosten für die Nutzung eines solchen Besuchstreffs nicht in Form von öffentlichen Subventionen getragen werden, ist im Einzelfall zu entscheiden, welcher Elternteil für diese Mehrkosten aufzukommen hat. Dabei ist zu prüfen, welcher Elternteil die Anordnung zu vertreten hat. Wurde z.b. ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, weil auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdende Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente vorhanden sind (z.b. Entführungsgefahr, Misshandlung, sexuelle Übergriffe), hat dieser die Mehrkosten alleine zu tragen. Erfolgte die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts aber z.b., weil die Eltern derart zerstritten sind, dass die konfliktfreie Ausübung des Besuchsrechts ohne fremde Hilfe nicht möglich ist, rechtfertigt sich eine Beteiligung des obhutsberechtigten Elternteils an den Mehrkosten. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich von der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auszugehen (vgl. ZVW 2001 S. 199 f.). Im Streitfall hat auch hier das Zivilgericht zu entscheiden. Im Falle der Bedürftigkeit sind solche Mehrauslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht zulässig, die Kostenübernahme mit der Begründung zu verweigern, der unterstützte Elternteil habe die Mehrkosten durch sein Verhalten selbst verschuldet. Zum Verhältnis zur Opferhilfe siehe Kapitel Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts: 5P.280/2006, Urteil vom 5. Dezember 2006: Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass das Urteil 7B.145/2005 nicht die richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern eine Lohnpfändung betraf. Die bundesgerichtliche Praxis zum Unterhaltsrecht kennt denn bislang auch keine Pauschalen für die Ausübung des Besuchsrechts; ebenso wenig ist dies in den Kantonen üblich, und auch in den einschlägigen Kommentaren wird ein solcher Zuschlag nirgends erwähnt (vgl. Bräm, Zürcher Kommentar, N. 118B zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N ff.). Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten dennoch einen gewissen Betrag zugestehen will oder nicht, stellt typischerweise Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens dar (Art. 4 ZGB) und Willkür würde eigentlichen Ermessensmissbrauch voraussetzen. Das Bundesgericht hat deshalb erkannt, dass die Berücksichtigung gewisser Besuchsrechtskosten nicht willkürlich ist (Urteile 5C.77/2001, E. 2c, publ. in FamPra.ch 2002, S. 422; 5C.282/2002, E. 3, publ. in FamPra.ch 2003, S. 677). Ebenso wenig ist es aber willkürlich, wenn keine Pauschale berücksichtigt wird, zumal keine verbreitete dahingehende Praxis besteht. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend nicht keine, sondern sogar relativ hohe Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten 2

3 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Besuchsrechts zugestanden worden sind, weshalb das Absehen von einer zusätzlichen Pauschale umso weniger willkürlich sein kann. 7B.145/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005: Es entspricht allgemeiner Praxis, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffenden Elternteil zu tragen sind und dieser den von ihm auf diese Weise geleisteten Naturalunterhalt grundsätzlich nicht vom Unterhaltsbeitrag abziehen darf (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 f. zu Art. 273 ZGB; Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 25 zu Art. 273 ZGB; Walter Bühler/Karl Spühler, Berner Kommentar, N. 248 und 315 zu [a]art. 156 ZGB; Karl Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N. 315 zu [a]art. 156 ZGB). Sodann geht es aber auch nicht an, die Auslagen für die Besuchswochenenden als unter die dem Beschwerdeführer für seinen persönlichen Bedarf zuzugestehende Grundpauschale (von Fr. 1' im Monat; Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) fallend zu betrachten. Der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn darf nicht etwa mit der Einladung eines andern Verwandten oder eines Bekannten zu einem Essen verglichen werden, wofür in der Tat die Mittel aus dem Grundbetrag (im weitesten Sinne unter dem im Ingress von Ziff. I der Richtlinien erwähnten Titel "Kulturelles") einzusetzen wären. Es ist zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleiht. Demnach steht dem Beschwerdeführer nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu, sondern es trifft ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (so genanntes Pflichtrecht; dazu Wirz, a.a.o. N. 4 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vertritt unter den dargelegten Umständen zu Recht die Ansicht, den damit zusammenhängenden Auslagen sei bei der Bemessung des ihm zuzugestehenden Existenzminimums Rechnung zu tragen. 5C.282/2002 Urteil vom 27. März 2003: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verschliesst sich der Berücksichtigung besonderer Umstände nicht, die eine andere Verteilung der Kosten der Besuchsrechtsausübung rechtfertigen können. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGE 95 II 385. E. 3 S. 388/389) In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts. Der Entscheid beruht weitgehend auf sachgerichtlichem Ermessen, in das im Berufungsverfahren nur mit Zurückhaltung eingegriffen wird (z.b. für die Kosten der Besuchsrechtsausübung: Urteil des Bundesgerichts 5C.77/2001 vom 6. September 2001, E. 2c, in: FamPra 2002 S. 422 f.). E. 3.3 Der eingesetzte Betrag von Fr pro Monat erscheint - mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Eltern - nicht als bundesrechtswidrig; immerhin geht es um die Besuchsrechtsausübung mit drei Kindern an zwei Wochenenden pro Monat und zwei Wochen Sommerferien pro Jahr. Allerdings decken die Unterhaltsbeiträge an die Kinder deren Bedarf nicht vollumfänglich, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat; sie entsprechen für die beiden jüngeren Kinder dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, d.h. dem absoluten Minimum, und unterschreiten diesen Grenzwert für die älteste Tochter (E. 4.3 S. 15 f.). Angesichts der prekären 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten 3

4 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt wirtschaftlichen Verhältnisse und mit Blick darauf, dass für eine gedeihliche Entwicklung und Identitätsfindung der Kinder der Kontakt auch zu ihrem Vater anerkanntermassen notwendig ist (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 127 III 295 E. 4a S. 298 ), besteht kein Anlass, hier in den obergerichtlichen Ermessensspielraum einzugreifen. Entscheide des (ehemaligen) Beschwerdedienstes des EJPD: Rek. U , Entscheid vom 10. März 2006 (vgl. Anlage): Nach Lehre und gängiger Praxis hat - wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich der besuchsbebechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Da es sich bei den Kosten des persönlichen Verkehrs um Unterhaltskosten handelt, können sie nicht dem Kind selber aufgebürdet werden. Eine Kostentragung je nach Besuchsort bzw. Anknüpfung an den Elternteil, bei welchem die Kosten anfallen, ist wenig praktikabel bzw. zu umständlich. Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten resp. der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt darf nicht vom ordentlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Es geht auch nicht an, solche Aufwendungen als unter den Grundbedarf fallend zu betrachten (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N. 143 f. zu Art. 273 ZGB oder das schon zitierte bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.3), vielmehr rechtfertigt es sich, sie kraft ihres Charakters und ihrer Ausrichtung im Budget separat auszuweisen. Abgesehen davon bringt es die Zusammensetzung des Grundbedarfs mit sich, dass die Einsparungen der Mutter an den Besuchswochenenden erfahrungsgemäss nur gering ausfallen. Selbst wenn die obhutsberechtigte Person ausgedehntere Besuche gestattet, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag deshalb nicht automatisch (C. Hegnauer, a.a.o., N. 144 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang darüber hinaus fest, dem besuchsberechtigten Elternteil sei zuzugestehen, das bei ihm weilende Kind nicht nur ernähren, sondern ihm ab und zu auch kulturelle oder sportliche Aktivitäten (Kino- und Ausstellungsbesuche, Schwimmbad, etc.) ermöglichen zu können (siehe Entscheid 7B.145/2005, E. 3.4). Dem nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz bedürftigen besuchsberechtigten Vater wurden demzufolge zu Recht Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts ausgerichtet. Rek. U , Entscheid vom 13. Januar 2006 (vgl. Anlage): In den aktuellen SKOS- Richtlinien werden im Kapitel C.1.8 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehungen (z.b. Besuchsrecht) aufgeführt. Kosten für solche Lebensbedürfnisse dürfen folglich in das Budget einer zu unterstützenden Person aufgenommen werden. Nach Lehre und gängiger Praxis hat - wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E.3.3 mit Hinweisen). Befindet sich der Besuchsberechtigte in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten auch ganz oder teilweise dem Obhutsberechtigten überbunden werden (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N 146 zu Art. 273 ZGB). Sind beide Elternteile objektiv wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, sind diese nach den 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten 4

5 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, da die Ausübung des Besuchsrechts als Persönlichkeitsrecht nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden darf (zum Ganzen vgl. C. Häfeli, a.a.o., S. 198 ff.). Nach Auffassung dieses Autors gehen die Kosten des persönlichen Verkehrs jedenfalls dann zu Lasten der besuchsberechtigten Person, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Praxishilfen Anhänge - Entscheid EJPD U _Besuchsrechtskosten - Entscheid EJPD U _Besuchsrechtskosten 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten 5

6 EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA Rek. U AG LU 3003 Bern, 10. März 2006 DAS EIDGENÖSSISCHE JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT hat in der Beschwerdesache Kanton Aargau, handelnd durch das Gesundheitsdepartement, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau, gegen den Kanton Luzern, handelnd durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Kantonales Sozialamt, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern, betreffend Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit H., geboren 1966, von S./AG, in Anwendung: - des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), - des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ),

7 - 2 - Rek. U festgestellt und erwogen: I. 1. H., geboren 1966, von S./AG, dessen Ehe mit J.S. am 16. Januar 2002 geschieden wurde, wohnt seit dem 29. November 2003 in E./LU. Die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder sind der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt. Dem Vater steht ein Besuchsrecht zu. Drei der Kinder besuchen ihn an jedem zweiten Wochenende, beim ältesten Kind (Roberto, Jahrgang 1986) geschieht dies nach Absprache. 2. Nachdem H. auf Ende Mai 2004 ausgesteuert worden war, beschloss das Sozialamt in E., ihn ab dem 1. Juli 2004 mit monatlich Fr. 2' zu unterstützen. Das entsprechende Budget vom 21. Juni 2004 sah auch Auslagen von Fr pro Monat für Besuche der Kinder beim Vater vor. Am 24. Juni 2004 liess das Sozialamt des Kantons Luzern dem Kanton Aargau eine vom 21. Juni 2004 datierende Unterstützungsanzeige gemäss Artikel 31 ZUG zukommen und ersuchte den Heimatkanton darum, die H. bis zum 28. November 2005 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen aufgrund von Artikel 16 ZUG zu übernehmen. 3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 erhob der Kantonale Sozialdienst Aargau Einsprache. Darin verneinte er eine Kostenersatzpflicht, soweit sie die Aufwendungen von Fr für die Besuche der Kinder beim Vater betrafen. Er wendete hierbei ein, die Besuchskosten könnten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden, wenn sich der besuchsberechtigte Elternteil in ungünstigen Verhältnissen befinde. Seien beide Elternteile wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, so müssten diese nach den Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen getragen werden. 4. Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 wies das Sozialamt des Kantons Luzern die Einsprache vom 1. Juli 2004 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Artikel 12 Absatz 1 ZUG sowie Artikel 31 Absatz 3 ZUG verwiesen und ergänzt, ein Fürsorgefall werde einzig von der Wohnbehörde geführt und nicht etwa von dieser und der Heimatbehörde gemeinsam oder gar nach deren Weisungen. Rückfragen und Einsprachen des Heimatkantons könnten sich nur auf Angaben beziehen, welche der Feststellung seiner Kostenersatzpflicht dienten. Die Einsprache dürfe nicht mit dem Argument begründet werden, Art und Mass der Unterstützung seien ungemessen. Aus diesem Grunde sei sie hier unzulässig.

8 - 3 - Rek. U Gegen den Einspracheentscheid erhob der Kanton Aargau am 27. Juli 2004 Beschwerde. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und um Feststellung, dass dem Kanton Aargau im Rahmen seiner Kostenersatzpflicht keine Aufwendungen für die Besuche der Kinder beim Vater weiterverrechnet werden könnten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2004 schliesst der Kanton Luzern auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise hält der Kanton Aargau am 28. September 2004 an seinem Standpunkt fest. II. 7. Beschlüsse eines Kantons gemäss Artikel 34 Absatz 1 ZUG betreffend Abweisung einer Einsprache können vom einsprechenden Kanton beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durch Beschwerde angefochten werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Der Kanton Aargau ist als mit seiner Einsprache abgewiesener Kanton zur Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 8. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt demjenigen Kanton, in welchem der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat, weil er sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 ZUG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausrichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 ZUG vergütet hat (Art. 16 ZUG). Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 2 Abs. 1 ZUG), wobei die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird (Art. 2 Abs. 2 ZUG).

9 - 4 - Rek. U Den beigezogenen Akten zufolge ist H. am 29. November 2003 in den Kanton Luzern gezügelt. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner früheren Ehefrau und der Kinder ist dem Beschwerde führenden Kanton nicht bekannt, im Zeitpunkt des Scheidungsurteils lebten sie im Kanton Luzern. Nicht aktenkundig ist ferner, ob die Ex-Gattin ebenfalls von der Fürsorge unterstützt wird. Was den Kindsvater anbelangt, bleibt der Kanton Aargau dem Kanton Luzern gegenüber demnach bis zum 28. November 2005 kostenersatzpflichtig (Art. 16 ZUG). Die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des Heimatkantons wird nicht bestritten, strittig ist einzig, in welchem Umfang die Pflicht zur Übernahme der vom Wohnkanton des Vaters ausgerichteten Sozialhilfeleistungen besteht. Der Kanton Aargau hält in diesem Zusammenhang dafür, die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts dürften ihm nicht weiterverrechnet werden, da die diesbezüglichen Aufwendungen gar nicht von dem für den Vater zuständigen Gemeinwesen zu tragen seien. Vielmehr handle es sich um Unterhaltskosten, die dort anfielen, wo die obhutsberechtigte Person ihren Wohnsitz begründe. Diesem Einwand gilt es vorweg zu entgegnen, dass ein Fürsorgefall stets nur von einer Behörde geführt wird und nicht von den Fürsorgebehörden der betroffenen Kantone gemeinsam oder nach den Weisungen des kostenersatzpflichtigen Gemeinwesens (zur Fallführung vgl. Art. 30 ff. ZUG oder Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 291), was die zulässigen Einsprachen zum Vornherein einschränkt (zum Ganzen vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.485/2005 vom 17. Januar 2006, E. 2.5 oder W. Thomet, a.a.o., Rz ). Unter den vorliegenden Umständen oblag die Fallführung dem Kanton Luzern als Wohnkanton von H., mit der Folge, dass die Frage der Bedürftigkeit gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 ZUG nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu beurteilen ist. Einsprachen gegen Unterstützungsanzeigen oder einzelne Abrechnungen sind zwar ausnahmsweise auch mit der Begründung möglich, Art und Mass der Unterstützung seien unangemessen oder die betroffene Person gelte im kostenersatzpflichtigen Kanton als nicht bedürftig. Angesprochen sind aber Fälle, in denen dem unterstützenden Kanton vorgeworfen wird, er verletze offensichtlich seine eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften oder Grundsätze (vgl. W. Thomet, a.a.o., Rz. 309 u. 311). Im dargelegten Kontext sind die Einwände des Beschwerde führenden Kantons einer Würdigung zu unterziehen Gemäss 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter zu bestreiten vermag. Diese Umschreibung bewegt sich innerhalb des vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmens ( 28 Abs. 1 SHG verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen des ZUG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum (Art. 30 SHG). Es entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Fürsorge

10 - 5 - Rek. U über die Sicherung der blossen physischen Existenz hinaus ein menschenwürdiges Dasein des Einzelnen gewährleisten soll (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 126). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie es sich mit den Kosten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung verhält Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach 30 Absatz 2 SHG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (im Folgenden: SKOS- Richtlinien) wegleitend. In den aktuellen SKOS-Richtlinien werden im Kapitel C.1.8 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehungen (z.b. Besuchsrecht) aufgeführt. Kosten für solche Lebensbedürfnisse dürfen folglich in das Budget einer zu unterstützenden Person aufgenommen werden. Nach Lehre und gängiger Praxis hat wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Es kann ergänzend auf Ziffer 2.3 des Scheidungsurteils vom 16. Januar 2002 verwiesen werden. Von daher steht dem Kanton Luzern für die diesbezüglichen Aufwendungen von H. eine Weiterverrechnungsmöglichkeit zu. Der Kanton Aargau wendet dagegen ein, der überwiegende Teil der Kosten falle vorliegend bei den Kindern an. Bei dieser Argumentation wird indessen verkannt, dass die unter die Kostenersatzpflicht fallenden Auslagen des persönlichen Verkehrs nicht nur die Reise- und Verpflegungskosten des besuchsberechtigten Elternteils sondern auch diejenigen der Kinder umfassen (vgl. Christoph Häfeli, Kosten für begleitete Besuchstage von unmündigen Kindern mit ihrem nicht obhutsberechtigten Elternteil, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 3/2001, S. 199). Hierfür hat unter den gegebenen Umständen das für den Vater zuständige Gemeinwesen aufzukommen. Da es sich bei den Kosten des persönlichen Verkehrs um Unterhaltskosten handelt, können sie im Übrigen auch nicht dem Kind selber aufgebürdet werden. Abgesehen davon erwiese sich ein Vorgehen wie es unter Ziffer 3b der Beschwerde vorgeschlagen wird (Kostentragung je nach Besuchsort bzw. Anknüpfung an den Elternteil, bei welchem die Kosten anfallen) als wenig praktikabel bzw. zu umständlich Der Kanton Aargau verweist des Weiteren auf Ausnahmen bei der Kostentragung für Besuchstage von unmündigen Kindern. Befindet sich der Besuchsberechtigte in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten in der Tat auch ganz oder teilweise dem Obhutsberechtigten überbunden werden (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N 146 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegenden Fall bezieht H. seit dem Sommer 2004 Sozialhilfe. Ob seine frühere Ehefrau (welche immerhin für vier Kinder zu sorgen

11 - 6 - Rek. U hat) in der Lage wäre, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, ist nicht bekannt. Seitens des Beschwerde führende Kantons wird weder behauptet noch in irgendeiner Weise belegt, dass sie wirtschaftlich günstiger gestellt ist als der besuchsberechtigte Vater. Die Frage kann aber offen gelassen werden. Zum einen darf nämlich die Ausübung des Besuchsrechts als Persönlichkeitsrecht nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden (zum Ganzen vgl. C. Häfeli, a.a.o., S. 198 ff.), zum andern gehen die Kosten des persönlichen Verkehrs nach Auffassung dieses Autors jedenfalls dann zu Lasten der besuchsberechtigten Person, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Eine solche Situation liegt hier vor. Das Sozialamt E. budgetierte für die Ferienund Wochenendbesuche der Kinder beim Vater Fr pro Monat (oder Fr pro Kind und Tag), Pauschalen, die nicht höher sind als üblich (siehe dazu auch das bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.4). Von Mehrkosten kann demgegenüber nur bei besonderen Umständen ausgegangen werden, beispielsweise bei einem begleiteten Besuchsrecht (C. Häfeli, a.a.o., S. 199), was wie eben erwähnt nicht der Fall ist. Die fraglichen Aufwendungen sind demzufolge dem Kanton Luzern als Wohnkanton des besuchsberechtigten Vaters zuzurechnen Schliesslich argumentiert der Kanton Aargau, die Sozialhilfebehörden am Wohnort der Kindsmutter hätten dieser für die den Kindern an den Besuchswochenenden anfallenden Kosten (Reisekosten, auswärtige Verpflegung) gegebenenfalls zusätzliche Unterstützung zu gewähren, falls es ihr nicht zumutbar sei, solche Aufwendungen selber zu decken. Angesprochen ist mithin die Befürchtung von Doppelzahlungen. Dabei wird allerdings übersehen, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten resp. der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt nicht vom ordentlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden darf. Es geht auch nicht an, solche Aufwendungen als unter den Grundbedarf fallend zu betrachten (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N. 143 f. zu Art. 273 ZGB oder das schon zitierte bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.3), vielmehr rechtfertigt es sich, sie kraft ihres Charakters und ihrer Ausrichtung im Budget separat auszuweisen. Abgesehen davon bringt es die Zusammensetzung des Grundbedarfs mit sich, dass die Einsparungen der Mutter an den Besuchswochenenden erfahrungsgemäss nur gering ausfallen. Selbst wenn die obhutsberechtigte Person ausgedehntere Besuche gestattet, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag deshalb nicht automatisch (C. Hegnauer, a.a.o., N. 144 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang darüber hinaus fest, dem besuchsberechtigten Elternteil sei zuzugestehen, das bei ihm weilende Kind nicht nur ernähren, sondern ihm ab und zu auch kulturelle oder sportliche Aktivitäten (Kino- und Ausstellungsbesuche, Schwimmbad, etc.) ermöglichen zu können (siehe den mehrfach erwähnten Entscheid 7B.145/2005, E. 3.4). Dem nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz bedürftigen besuchsberechtigten Vater wurden demzufolge zu Recht Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts ausgerichtet.

12 - 7 - Rek. U Alles in allem sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalles dafür, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt (Art. 2 Abs. 1 ZUG). Ebenso wenig hat der Kanton Luzern seine eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften und Grundsätze missachtet, sondern entsprechend den SKOS-Richtlinien sowie der bei den Besuchsrechtskosten gehandhabten Praxis gehandelt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Der Kanton Aargau schuldet dem Wohnkanton folglich in der Zeitspanne vom 1. Juli 2004 bis 28. November 2005 sämtliche Aufwendungen von H. für die Besuche seiner Kinder bei ihm. Die Beschwerde des Kantons Aargau ist daher abzuweisen. 12. Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. ******* (Dispositiv Seite 8)

13 - 8 - Rek. U und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Mitteilung an: - das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, ad 60223; - das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Kantonales Sozialamt. EIDG. JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT i.a. Der Chef Beschwerdedienst A. Imoberdorf Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; sie ist in mindestens zweifacher Ausführung und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 32, 106 und 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR ).

14 EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA Rek. U AG BE Bern, 13. Januar 2006 DAS EIDGENÖSSISCHE JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT hat in der Beschwerdesache Kanton Aargau, handelnd durch das Gesundheitsdepartement, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau, gegen den Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, betreffend Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit Z., geboren 1961, von E./AG in Anwendung: - des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1), - des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR ), festgestellt und erwogen:

15 - 2 - Rek. U I. 1. Z., geboren 1961, von E./AG, der seit längerem von seiner Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern M. (geb. 1994) und S. (geb. 1996) getrennt lebt, wohnt seit anfangs Oktober 2001 in S./BE. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt und seit dem 16. Mai 2002 mit der obhutsberechtigten Person in O./ZH ansässig. Dem Vater steht ein Besuchsrecht zu, das er regelmässig ausübt. 2. Nachdem Z. auf den 30. Juni 2003 ausgesteuert worden war, beschlossen die Sozialen Dienste S. Ende Oktober 2003, ihn rückwirkend ab dem 1. August 2003 mit monatlich Fr. 3' zu unterstützen. Das entsprechende Budget sah auch Auslagen von Fr pro Monat für Besuche der beiden Kinder beim Vater vor. Am 4. November 2003 liess das Sozialamt des Kantons Bern dem Kanton Aargau eine vom 30. Oktober 2003 datierende Unterstützungsanzeige gemäss Artikel 31 ZUG zukommen und ersuchte den Heimatkanton darum, die Z. ausgerichteten Sozialhilfeleistungen aufgrund von Artikel 16 ZUG bis zum 30. September 2003 zu übernehmen. 3. Mit Eingabe vom 13. November 2003 erhob der Kantonale Sozialdienst Aargau Einsprache. Darin verneinte er eine Kostenersatzpflicht, soweit sie die Aufwendungen von Fr für die Besuche der Kinder beim Vater betrafen. Gleichzeitig erkundigte er sich nach zwei weiteren Budgetposten, die inzwischen geklärt sind. Am 3. Februar 2004 äusserten sich die Sozialen Dienste S. eingehender zur Angelegenheit. Sie stellten sich dabei auf den Standpunkt, grundsätzlich habe der Besuchsberechtigte für die Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern aufzukommen, sofern die Eltern keine abweichende Regelung getroffen hätten. Das Sozialamt des Kantons Bern leitete die Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Februar 2004 weiter und forderte den Kanton Aargau zum Rückzug seiner Einsprache auf. Der Kantonale Sozialdienst Aargau entgegnete am 10. März 2004, die Besuchskosten könnten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden, wenn sich der besuchsberechtigte Elternteil in ungünstigen Verhältnisse befinde. Seien beide Elternteile wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, so müssten diese nach den Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen getragen werden. Am 16. April 2004 wiederholte das Sozialamt des Kantons Bern, die Kosten während der Dauer der Besuche seien im Normalfall vom Besuchsberechtigten zu übernehmen. Eine andere Kostentragung sei nur in Betracht zu ziehen, wenn die

16 - 3 - Rek. U diesbezüglichen Aufwendungen das übliche Mass überstiegen. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Der Kantonale Sozialdienst Aargau seinerseits führte in seinem Schreiben vom 13. Mai 2004 aus, falls er die zusätzlichen Kosten für die Besuchswochenenden akzeptierte, so würde der Unterhalt der Kinder vom Kanton Aargau gleich zweimal erbracht. Auch in den kurzen Stellungnahmen vom 2. Juni 2004 bzw. 1. Juli 2004 fanden die beteiligten kantonalen Stellen in der Folge zu keiner einvernehmlichen Lösung. 4. Mit Entscheid vom 14. Juli 2004 wies das Sozialamt des Kantons Bern die Einsprache vom 13. November 2003 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten im Zusammenhang mit der Besuchsausübung gingen grundsätzlich zu Lasten der berechtigten Person. Fielen die Ausgaben höher als üblich aus, verteile sich der Mehraufwand nach der Verantwortlichkeit der beteiligten Elternteile sowie nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Im vorliegenden Falle benötigten beide Elternteile Sozialhilfe. Der diesbezügliche Betrag von monatlich Fr bewege sich im üblichen Rahmen. Es sei somit korrekt, die Besuchskosten der Kinder dem Vater und Besuchsberechtigten anzurechnen. 5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Kanton Aargau am 27. Juli 2004 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Des Weiteren wurde das Begehren gestellt, es sei festzustellen, dass dem Kanton Aargau hier im Rahmen seiner Kostenersatzpflicht keine Aufwendungen für Besuche der Kinder beim Vater weiterverrechnet werden könnten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 schliesst der Kanton Bern auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise hält der Kanton Aargau am 28. September 2004 an seinem Standpunkt fest. II. 7. Beschlüsse eines Kantons gemäss Artikel 34 Absatz 1 ZUG betreffend Abweisung einer Einsprache können vom einsprechenden Kanton beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durch Beschwerde angefochten werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG).

17 - 4 - Rek. U Der Kanton Aargau ist als mit seiner Einsprache abgewiesener Kanton zur Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 8. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt demjenigen Kanton, in welchem der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat, weil er sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 ZUG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausrichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 ZUG vergütet hat (Art. 16 ZUG). Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 2 Abs. 1 ZUG), wobei die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird (Art. 2 Abs. 2 ZUG). 9. Den beigezogenen Akten zufolge ist Z. am 1. Oktober 2001 von L./AG in den Kanton Bern gezügelt, seine Ehefrau C. wohnt mit den beiden Kinder M. und S. seit dem 16. Mai 2002 im Kanton Zürich. Beide Elternteile werden von der Fürsorge unterstützt. Gegenüber dem Kanton Bern bleibt der Kanton Aargau hier demnach bis zum 30. September 2003 kostenersatzpflichtig (Art. 16 ZUG). Die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des Heimatkantons wird nicht bestritten, strittig ist einzig, in welchem Umfang diese Pflicht zur Übernahme der vom Wohnkanton des Vaters ausgerichteten Sozialhilfeleistungen besteht. Der Kanton Aargau hält in diesem Zusammenhang dafür, die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts dürften ihm nicht weiterverrechnet werden, da die diesbezüglichen Aufwendungen gar nicht von dem für den Vater zuständigen Gemeinwesen zu tragen seien. Vielmehr handle es sich um Unterhaltskosten, die bei dem die obhutsberechtigte Person unterstützenden Gemeinwesen anfielen. Diesem Einwand gilt es vorweg zu entgegnen, dass ein Fürsorgefall stets nur von einer Behörde geführt wird und nicht von den Fürsorgebehörden der betroffenen Kantone gemeinsam oder nach den Weisungen des kostenersatzpflichtigen Gemeinwesens (zur Fallführung vgl. Art. 30 ff. ZUG oder Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 291), was die zulässigen Einsprachen zum Vornherein einschränkt (W. Thomet, a.a.o., Rz ). Unter den vorliegenden Umständen oblag die Fallführung dem Kanton Bern als Wohnkanton von Z., mit der Folge, dass die Frage der Bedürftigkeit gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 ZUG nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu

18 - 5 - Rek. U beurteilen ist. Einsprachen gegen Unterstützungsanzeigen oder einzelne Abrechnungen sind zwar ausnahmsweise auch mit der Begründung möglich, Art und Mass der Unterstützung seien unangemessen oder die betroffene Person gelte im kostenersatzpflichtigen Kanton als nicht bedürftig. Angesprochen sind aber Fälle, in denen dem unterstützenden Kanton vorgeworfen wird, er verletze offensichtlich seine eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften oder Grundsätze (vgl. W. Thomet, a.a.o., Rz. 309 u. 311). Im dargelegten Kontext sind die Einwände des Beschwerde führenden Kantons einer Würdigung zu unterziehen Gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aufzukommen vermag. Diese Umschreibung bewegt sich zweifelsohne innerhalb des vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmens (der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 SHG und Art. 2 ZUG ist fast identisch). Die wirtschaftliche Hilfe bezweckt primär, den Grundbedarf der bedürftigen Person zu decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen (Art. 30 SHG). Es entspricht hierbei einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Fürsorge über die Sicherung der blossen physischen Existenz hinaus ein menschenwürdiges Dasein des Einzelnen gewährleisten soll (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 126). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie es sich mit den Kosten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung verhält Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Artikel 31 SHG i.v.m. Artikel 8 der Verordnung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (im Folgenden: SKOS-Richtlinien) anwendbar. In den aktuellen SKOS-Richtlinien werden im Kapitel C.1.8 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehungen (z.b. Besuchsrecht) aufgeführt. Kosten für solche Lebensbedürfnisse dürfen folglich in das Budget einer zu unterstützenden Person aufgenommen werden. Nach Lehre und gängiger Praxis hat wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Von daher steht dem Kanton Bern für die diesbezüglichen Aufwendungen von Z. eine Weiterverrechnungsmöglichkeit zu. Der Kanton Aargau wendet dagegen ein, der überwiegende Teil der Kosten falle vorliegend bei den Kindern an. Bei dieser Argumentation wird indessen verkannt,

19 - 6 - Rek. U dass die unter die Kostenersatzpflicht fallenden Auslagen des persönlichen Verkehrs nicht nur die Reise- und Verpflegungskosten des besuchsberechtigten Elternteils sondern auch diejenigen der Kinder umfassen (vgl. Christoph Häfeli, Kosten für begleitete Besuchstage von unmündigen Kindern mit ihrem nicht obhutsberechtigten Elternteil, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 3/2001, S. 199). Hierfür hat unter den gegebenen Umständen das für den Vater zuständige Gemeinwesen aufzukommen. Da es sich bei den Kosten des persönlichen Verkehrs um Unterhaltskosten handelt, können sie im Übrigen auch nicht dem Kind selber aufgebürdet werden. Abgesehen davon erwiese sich ein Vorgehen wie es unter Ziffer 3b der Beschwerde vorgeschlagen wird (Kostentragung je nach Besuchsort bzw. Anknüpfung an den Elternteil, bei welchem die Kosten anfallen) als wenig praktikabel bzw. zu umständlich Der Kanton Aargau verweist des Weiteren auf Ausnahmen bei der Kostentragung für Besuchstage von unmündigen Kindern. Befindet sich der Besuchsberechtigte in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten in der Tat auch ganz oder teilweise dem Obhutsberechtigten überbunden werden (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N 146 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegenden Fall beziehen allerdings sowohl Z.als auch C. Sozialhilfe und die Bedürftigkeit der Eltern als solche wird seitens des Kantons Aargau auch nicht in Abrede gestellt. Sind beide Elternteile objektiv wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, sind diese nach den Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, da die Ausübung des Besuchsrechts als Persönlichkeitsrecht nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden darf (zum Ganzen vgl. C. Häfeli, a.a.o., S. 198 ff.). Nach Auffassung dieses Autors gehen die Kosten des persönlichen Verkehrs jedenfalls dann zu Lasten der besuchsberechtigten Person, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Eine solche Situation liegt hier vor. Die Sozialen Dienste S. budgetierten für die Besuchswochenenden der beiden Kinder beim Vater Fr pro Monat (oder Fr pro Kind und Wochenende), Pauschalen die nicht höher sind als üblich (siehe dazu auch das bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.4). Hinzu kommen die vom Beschwerde führenden Kanton akzeptierten Reisekosten des Vaters. Von Mehrkosten kann demgegenüber nur bei besonderen Umständen ausgegangen werden, beispielsweise bei einem begleiteten Besuchsrecht (C. Häfeli, a.a.o., S. 199), was wie eben erwähnt nicht der Fall ist. Die fraglichen Aufwendungen sind demzufolge dem Kanton Bern als Wohnkanton des besuchsberechtigten Vaters zuzurechnen. 11. Weil die Mutter und die beiden Kinder ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben und dort unterstützt werden, fürchtet der Kanton Aargau schliesslich Doppelzahlungen. Dabei übersieht er allerdings, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten resp. der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt nicht vom ordentlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden darf. Es geht auch nicht an, solche Aufwendungen als unter den Grundbedarf fallend zu

20 - 7 - Rek. U betrachten (vgl. C. Hegnauer, a.a.o., N. 143 f. zu Art. 273 ZGB oder das schon zitierte bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.3), vielmehr rechtfertigt es sich, sie kraft ihres Charakters und ihrer Ausrichtung im Budget separat auszuweisen. Abgesehen davon bringt es die Zusammensetzung des Grundbedarfs mit sich, dass die Einsparungen der Mutter an den Besuchswochenenden erfahrungsgemäss nur gering ausfallen. Selbst wenn die obhutsberechtigte Person ausgedehntere Besuche gestattet, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag deshalb nicht automatisch (C. Hegnauer, a.a.o., N. 144 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang darüber hinaus fest, dem besuchsberechtigten Elternteil sei zuzugestehen, das bei ihm weilende Kind nicht nur ernähren, sondern ihm ab und zu auch kulturelle oder sportliche Aktivitäten (Kinound Ausstellungsbesuche, Schwimmbad, etc.) ermöglichen zu können (siehe den mehrfach erwähnten Entscheid 7B.145/2005, E. 3.4). Dem nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz bedürftigen besuchsberechtigten Vater wurden demzufolge zu Recht Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts ausgerichtet. 12. Alles in allem sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalles dafür, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt (Art. 2 Abs. 1 ZUG). Ebenso wenig hat der Kanton Bern seine eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften und Grundsätze missachtet, sondern entsprechend den SKOS-Richtlinien sowie der bei den Besuchsrechtskosten gehandhabten Praxis gehandelt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Der Kanton Aargau schuldet dem Wohnkanton folglich in der Zeitspanne von anfangs August 2003 bis Ende September 2003 sämtliche Aufwendungen von Z. für die Besuche seiner beiden Kinder bei ihm. Die Beschwerde des Kantons Aargau ist daher abzuweisen. 13. Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. ******* (Dispositiv Seite 8) und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

21 - 8 - Rek. U Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Mitteilung an: - das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, ad 59900; - die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, mit den Akten EIDG. JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT i.a. Der Chef Beschwerdedienst A. Imoberdorf Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; sie ist in mindestens zweifacher Ausführung und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 32, 106 und 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR ).

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