Geschäftsordnung. Satzung

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1 Geschäftsordnung und Satzung des FH Kollegiums der FH JOANNEUM

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3 Gesamtinhaltverzeichnis Geschäftsordnung des Kollegiums der FH JOANNEUM... 5 Wahlordnung des Rektorats der FH JOANNEUM Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Kollegiums der FH JOANNEUM Studien und Prüfungsordnung der FH JOANNEUM Richtlinie für akademische Ehrungen der FH JOANNEUM Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen über Frauenförderung an der FH JOANNEUM Gesellschaft mbh

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5 Geschäftsordnung des Kollegiums der FH JOANNEUM Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Aufgaben des Kollegiums Mitglieder des Kollegiums Rechte und Pflichten der Kollegiumsmitglieder Auskunftspersonen und/oder Fachleute Einberufung von Sitzungen Tagesordnung Beschlussfähigkeit Sitzungen Berichterstattung und Auskünfte Beschlüsse, Durchführung der Beschlüsse und Schriftverkehr Befangenheit Abstimmung Abstimmung im Umlaufwege Sitzungsprotokoll Arbeitsausschüsse Vertraulichkeit, Verschwiegenheit Übermittlung von Unterlagen Zustellordnung Genehmigungsklausel Inkrafttreten

6 1. Begriffsbestimmungen In dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Leiter bzw. Leiterin des Kollegiums: Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums führt den Titel Rektor bzw. Rektorin. (2) Stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin des Kollegiums: Der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin des Kollegiums führt den Titel Vizerektor bzw. Vizerektorin. (3) Arbeitsausschüsse im Sinne des 10 Abs 3 Z 10 FHStG sind: a) Arbeitsgruppen: Das Kollegium kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von Beratungsgegenständen nichtständige Arbeitsgruppen einsetzen. b) Kommissionen: Das Kollegium kann für spezielle abgegrenzte Aufgabengebiete nichtständige Kommissionen einsetzen. c) Ständige Ausschüsse: Das Kollegium kann für einzelne Aufgaben ständige Ausschüsse einrichten. (4) Ergibt sich bei der Berechnung von prozentuellen Anteilen für das notwendige Quorum, die in dieser Geschäftsordnung festgesetzt sind, keine ganze Zahl an Personen, so wird diese mathematisch gerundet. 2. Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Kollegium ( 10 FHStG) der FH JOANNEUM und sinngemäß für alle von diesem eingesetzten Arbeitsausschüsse im Sinne von 1 Abs. 3 ivm Aufgaben des Kollegiums (1) Das Kollegium nimmt Aufgaben entsprechend 10 Abs. 3 FHStG in der jeweils gültigen Fassung wahr. (2) Das Kollegium hat Autonomie insbesondere hinsichtlich der Qualität in Wissenschaft und Lehre sowie hinsichtlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prinzip der Freiheit von Wissenschaft und Lehre. 4. Mitglieder des Kollegiums (1) Mitglieder des FH Kollegiums mit Sitz und Stimme sind: 1. Leiter oder Leiterin des Kollegiums; 2. Stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin des Kollegiums; 3. Sechs Leiter oder Leiterinnen der jeweils eingerichteten Fachhochschul Studiengänge; 4. Sechs Vertreter oder Vertreterinnen des Lehr und Forschungspersonals; 5. Vier Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der Fachhochschul Studiengänge. (2) Alle unter Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen können nur solange Mitglieder des Kollegiums sein, als sie in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mit der FH JOANNEUM stehen; zeitgleich mit der 6

7 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endet auch die Tätigkeit im Kollegium. Wenn Personen, welche unter Abs. 1 Z 3 und 4 genannt sind, in eine andere Wahlberechtigtengruppe wechseln, so endet auch die Tätigkeit im Kollegium. (3) Die unter Abs. 1 Z 5 genannten Personen können nur bis zum Ende jenes Semesters in dem der Studienvertrag endet Mitglieder des Kollegiums sein. (4) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft im Kollegium durch Rücktritt. Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Leiter bzw. der Leiterin des Kollegiums abzugeben. Die Nachbesetzung erfolgt nach den Regeln der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Kollegiums der FH JOANNEUM bzw. der Wahlordnung des Rektorates der FH JOANNEUM. (5) Bei Verhinderung der gewählten Vertreter und Vertreterinnen der jeweiligen Gruppe gemäß 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 treten gewählte Ersatzmitglieder an deren Stelle. (6) Die kaufmännische Geschäftsführung hat das Recht, persönlich an den Sitzungen des Kollegiums und den ständigen Ausschüssen gem. 1 Abs. 3 lit. c dieser Geschäftsordnung teilzunehmen. Die kaufmännische Geschäftsführung ist nicht stimmberechtigt. (7) Vom Kollegium wird aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von einem Jahr ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin und ein Schriftführerstellvertreter bzw. eine Schriftführerstellvertreterin gewählt, der/die für die Richtigkeit der Protokolle verantwortlich ist. 5. Rechte und Pflichten der Kollegiumsmitglieder (1) Mitglieder des Kollegiums haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des Kollegiums und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. (2) Verhinderungen an der Sitzungsteilnahme von Mitgliedern sind dem Leiter oder der Leiterin des Kollegiums nach Maßgabe der Möglichkeiten bis zum Beginn der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben rechtzeitig für einen Ersatz gemäß den jeweiligen Wahlordnungen für die Wahl der Mitglieder des Kollegiums der FH JOANNEUM zu sorgen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds folgt das nächstgereihte Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertretern und Vertreterinnen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern und Vertreterinnen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle. (3) Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Nachbesetzungen von Personen, die vorzeitig die Sitzung verlassen, sind nicht möglich. 6. Auskunftspersonen und/oder Fachleute (1) Das Kollegium kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags und Stimmrecht. (2) Der Leiter bzw. die Leiterin des Kollegiums kann jederzeit Auskunftspersonen zu den Sitzungen laden. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Kollegiums nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bzw. mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei Leiter bzw. die Leiterin des Kollegiums die Ladung von Auskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen, sofern dieser Antrag von mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern des Kollegiums unterzeichnet wurde. Diese vier 7

8 Personen müssen aus mindestens zwei im Kollegium vertretenden Gruppen stammen. Diesem Antrag ist zu entsprechen. 7. Einberufung von Sitzungen (1) Das Kollegium wird von dem Leiter oder der Leiterin des Kollegiums mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringender Angelegenheiten können auch außerordentliche Sitzungen stattfinden. (2) Die Einladung zur Sitzung hat schriftlich an alle Mitglieder des Kollegiums an die zuletzt bekannte Adresse oder E Mail Adresse zu ergehen. (3) Die Einladung zu einer ordentlichen Sitzung hat mindestens vier Kalenderwochen vor dem beabsichtigten Termin zu ergehen und eine vorläufige Tagesordnung zu enthalten. (4) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums kann binnen einer Woche in geeigneter Weise eine außerordentliche Sitzung des Kollegiums einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist nur dann einzuberufen, wenn die zeitliche Dringlichkeit der zu behandelnden Angelegenheit(en) eine Beschlussfassung erfordert und die zu behandelnde Angelegenheit eine Abstimmung im Umlaufweg nicht zweckmäßig erscheinen lässt. (5) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums hat auch dann eine außerordentliche Sitzung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Beantragung einzuberufen, wenn dies mindestens vier Personen aus mindestens zwei der im Kollegium vertretenen Personengruppen verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich unter Beifügen der gewünschten Tagesordnungspunkte an den Leiter oder die Leiterin des Kollegiums zu richten. (6) Ist bei einer außerordentlichen Sitzung eine Gruppe nicht vertreten, wird der Sitzungstermin automatisch um sieben Kalendertage verschoben; dann ist das Kollegium jedenfalls beschlussfähig sofern ein Quorum gemäß 9 gegeben ist. 8. Tagesordnung (1) Jedes Mitglied des Kollegiums hat das Recht Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen. Die Bekanntgabe derartiger Tagesordnungspunkte hat mindestens 14 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich an den Leiter oder die Leiterin des Kollegiums zu erfolgen. Dieses Recht gilt nicht für Sitzungen, die gemäß 7 Abs. 4 oder Abs. 5 einberufen wurden. (2) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Leiter oder die Leiterin des Kollegiums und wird von ihm/ihr acht Kalendertage vor der Sitzung versendet. Diese Frist gilt nicht für außerordentliche Sitzungen, die gemäß 7 Abs. 4 oder Abs. 5 einberufen wurden (3) Die endgültige Tagesordnung wird im Intranet der FH JOANNEUM allen Intranet Zugangsberechtigten, spätestens eine Woche vor der Sitzung, zur Verfügung gestellt. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zur Behandlung des Tagesordnungspunktes Genehmigung der Tagesordnung in der Sitzung beantragen, dass von ihm/ihr bezeichnete Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung unter Allfälliges aufgenommen werden. Zu solchen nach Versenden der endgültigen Tagesordnung aufgenommenen Tagesordnungspunkten können keine Beschlüsse gefasst werden, es sei denn, dass mindestens 75 % plus ein anwesendes Mitglied zustimmen, dass darüber abgestimmt wird (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge im Verlauf der weiteren Sitzung bedürfen ebenfalls 8

9 dieses Zustimmungsquorums. Dieses Recht gilt nicht bei Sitzungen, die gemäß 7 Abs. 4 oder Abs. 5 einberufen wurden. (5) Jede Sitzung beginnt mit dem Tagesordnungspunkt Feststellung der Beschlussfähigkeit. Ordentliche Sitzungen setzen fort mit Genehmigung der Tagesordnung sowie Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung. 9. Beschlussfähigkeit Ein Beschluss ist nur dann gültig, wenn 50% der Stimmberechtigten plus ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte anwesend sind. Dieses Quorum muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, d.h. zum Zeitpunkt der Durchführung der Abstimmung, gegeben sein. Für die Beschlussfähigkeit in Hinblick auf Umlaufbeschlüsse gilt der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Kollegiums sowie der Arbeitsausschüsse sind nicht öffentlich. (2) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, bei deren oder dessen Verhinderung der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin des Kollegiums, bei auch dessen oder deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Kollegiums. (3) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums hat bei der Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte jenem Mitglied als erstem/erste das Wort zu erteilen, auf dessen/deren Antrag der jeweilige Tagesordnungspunkt aufgenommen wurde; sodann ist die Diskussion zu eröffnen. Nach Schluss der Debatte ist über die gestellten Anträge des Tagesordnungspunktes abzustimmen. 11. Berichterstattung und Auskünfte Bei ordentlichen Sitzungen hat der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums nach den Tagesordnungspunkten gemäß 8 Abs. 5 insbesondere über folgende Punkte zu berichten, sofern die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist: die Führung der laufenden Geschäfte; die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums; die Erledigung dringlicher Angelegenheiten; das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege; außenwirksame Aktivitäten. 12. Beschlüsse, Durchführung der Beschlüsse und Schriftverkehr (1) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn darauf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. (2) Bei gleicher Anzahl von Für und Gegenstimmen gibt die Stimme des Leiters oder der Leiterin des Kollegiums den Ausschlag. (3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlossene Änderungen der Geschäftsordnung werden unverzüglich durch den Leiter oder die Leiterin des Kollegiums an den Aufsichtsrat und die Generalversammlung weitergeleitet. 9

10 (4) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums vollzieht die Beschlüsse des Kollegiums; ebenso leitet er oder sie bei Beauftragung Beschlüsse/Empfehlungen etc. an die zuständigen Stellen weiter. (5) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums ist im Falle rechtlicher Bedenken gegen einen Beschluss des Kollegiums berechtigt, dessen Durchführung auszusetzen, wenn er oder sie dies längstens binnen zwei Wochen schriftlich begründet dem Kollegium mitteilt. 13. Befangenheit Die Mitglieder des FH Kollegiums treffen ihre Entscheidungen unbefangen frei unabhängig von persönlicher Zuneigung oder Abneigung zu Personen und Organisationen und den Bestimmungen des 7 AVG idgf folgend. 14. Abstimmung (1) Der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums bestimmt die Reihenfolge, in der über die zu einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge abgestimmt wird. (2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig, ausgenommen Dringlichkeitsanträge im Sinne des 8 Abs. 4. (3) Sofern nichts anders bestimmt oder beschlossen wird, ist offen durch Handheben abzustimmen. (4) Jedes Mitglied des Kollegiums kann jedoch verlangen, dass seine/ihre Anmerkungen etc. zum Abstimmungsergebnis wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden. Ebenso kann auch jedes Mitglied des Kollegiums verlangen, dass Äußerungen, Stellungnahmen oder Memoranden zu einem Punkt der Tagesordnung in das Protokoll aufgenommen oder, falls davon eine schriftliche Ausfertigung vorgelegt wird, diesem beigefügt werden. (5) Geheim ist abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied des Kollegiums beantragt wird. Dieser Antrag gilt als angenommen, wenn er zumindest von vier Mitgliedern des Kollegiums unterstützt wird. (6) In einer geheimen Abstimmung gilt der Antrag dann als angenommen, wenn darauf die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, zumindest aber eine Stimmenanzahl, die jener der größten im Fachhochschulkollegium vertretenen Gruppen plus einer Stimme entspricht, entfällt. 15. Abstimmung im Umlaufwege (1) Bei Bedarf können auch schriftliche Abstimmungen im Umlaufwege vorgenommen werden. Dabei müssen mindestens 75% plus einer Stimme aller stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums der Abstimmung im Umlaufwege schriftlich zustimmen. Über das Ergebnis der Abstimmung ist das Kollegium innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Abstimmung zu informieren. (2) Jedem stimmberechtigten Mitglied ist, zusammen mit dem Antrag auf Durchführung einer Abstimmung im Umlaufwege gemäß 15 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages zuzustellen. Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist für die Abstimmung zu setzen. (3) Die Auszählung der Stimmen hat der Leiter oder die Leiterin des Kollegiums oder ihre/seine Stellvertretung durchzuführen. Jeweils einem Mitglied der im Kollegium vertretenen Gruppen ist eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Durchführung der Abstimmung ist mittels elektronischer Medien möglich. 10

11 (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums für ihn gestimmt hat. (5) Das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege ist in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen. 16. Sitzungsprotokoll (1) Über jede Sitzung des Kollegiums ist ein Protokoll zu führen. (2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer oder der Schriftführerin. (3) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. Tag, sowie Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung; 2. Namen des Leiters bzw. der Leiterin der Sitzung und der anwesenden Mitglieder des FH Kollegiums; 3. Namen der entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder; 4. die beschlossene Tagesordnung; 5. die Anträge; 6. die Beschlüsse samt Abstimmungsergebnis; 7. das Ergebnis von Wahlen; 8. sitzungsleitende Entscheidungen. (4) Das Sitzungsprotokoll, von dem Leiter oder der Leiterin des Kollegiums unterzeichnet, ist durch den Schriftführer bzw. die Schriftführerin spätestens vier Wochen nach der Sitzung und mindestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung per E Mail zu versenden. In Einzelfällen kann das Kollegium eine andere Frist festlegen. Mitteilungen und Unterlagen zur Information des Kollegiums können als Beilage dem Protokoll beigefügt werden. (5) Die Mitglieder des Kollegiums können auf Unrichtigkeiten oder Mängel im Protokoll aufmerksam machen, dürfen hierin jedoch selbst keine Änderungen vornehmen. Beanstandete Punkte des Protokolls sind in der nächsten Sitzung zu behandeln. Die Einspruchsfrist endet spätestens mit der Behandlung des Punktes Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung. Jedes Mitglied ist berechtigt, binnen 14 Kalendertagen nach der Genehmigung des Protokolls eine schriftliche Protokollergänzung einzubringen. (6) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin aufzubewahren und dem Nachfolger bzw. der Nachfolgerin in der Funktion zu übergeben. (7) Einen Anspruch auf Mitteilung des vollen Protokollinhaltes haben nur die Mitglieder des Kollegiums. Ein Kurzprotokoll, das nur die gefassten Beschlüsse enthält, wird durch den Leiter bzw. die Leiterin des Kollegiums im Intranet der FH JOANNEUM spätestens zwei Wochen nach Ende der Sitzung, mit dem Vermerk vorbehaltlich der Zustimmung der Kollegiumsmitglieder zum Protokoll bei der nächsten Sitzung, zur Verfügung gestellt. (8) Jedes Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlangen. 11

12 17. Arbeitsausschüsse (1) Das Kollegium kann Arbeitsausschüsse aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kollegiums einsetzen. (2) Den Arbeitsgruppen kommt dabei keine Entscheidungsbefugnis zu. Ständige Ausschüsse und Kommissionen sind hingegen entscheidungsbefugt. (3) Ständige Ausschüsse und Kommissionen sind proportional gemäß 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 zu besetzen. (4) Das Kollegium setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im Kollegium vertretene Personengruppe gemäß 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 hat das Recht mit mindestens einem Mitglied vertreten zu sein. (5) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arbeitsausschüsse erfolgt mittels Kollegiumsbeschluss. (6) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsausschüsse ist von dem Leiter oder der Leiterin des Kollegiums einzuberufen. In dieser hat eine Wahl über einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende des Arbeitsausschusses mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder des Arbeitsausschusses zu erfolgen. Eine Abberufung des oder der Vorsitzenden eines Arbeitsausschusses kann mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch die Mitglieder des Arbeitsausschusses erfolgen. (7) Die Beschlussfähigkeit von Arbeitsausschüssen ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederanzahl anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die von dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Arbeitsausschusses abgegebene Stimme den Ausschlag. (8) Für Arbeitsausschüsse gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß. Davon abweichende Regelungen in den Geschäftsordnungen der Arbeitsausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Kollegiums. 18. Vertraulichkeit, Verschwiegenheit (1) Grundsätzlich erachtet sich das Kollegium zu Transparenz und Kommunikation mit MitarbeiterInnen und Studierenden innerhalb der FH JOANNEUM verpflichtet. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums sind zu einem sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Umgang mit Informationen aus dem Kollegium verpflichtet. Vertraulich ist jedoch, und diesbezüglich sind die in Kollegiumssitzungen anwesenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, welche Person was gesagt oder wie gestimmt hat. Besonders sensibler Umgang gilt für Informationen mit Inhalt. 1. strategischem 2. geschäftspolitischem 3. personenbezogenem (3) Die Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht für eine Angelegenheit des Kollegiums gilt jedoch dann, wenn dies von einem Mitglied des Kollegiums beantragt und zumindest einer Stimmenanzahl die jener der größten im Fachhochschulkollegium vertretenen Gruppen plus einer Stimme entspricht, beschlossen wird. 12

13 (4) Die Absätze 1 3 dieses Paragraphen gelten für Kollegiumssitzungen und Arbeitsausschüsse gleichermaßen. 19. Übermittlung von Unterlagen Protokolle und sonstige Unterlagen (Einladungen, Beilagen zu Tagesordnungspunkten etc.) sind den Mitgliedern des Kollegiums nach Möglichkeit in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. 20. Zustellordnung (1) Post an das Kollegium im Wege über den Leiter oder die Leiterin des Kollegiums ist an dieses ohne Verzug weiterzuleiten. (2) E Mails mit digitaler Signatur gelten als schriftliche Sendung. 21. Genehmigungsklausel Die vorliegende Geschäftsordnung wurde am vom Kollegium beschlossen und danach gemäß dem Gesellschaftsvertrag der FH JOANNEUM dem Aufsichtsrat zur Prüfung am Maßstab der Rechtmäßigkeit sowie zur Weiterleitung an die Generalversammlung vorgelegt. Die Genehmigung der vorgelegten Geschäftsordnung durch die Generalversammlung erfolgte mit Beschluss vom Inkrafttreten Die Geschäftsordnung des Kollegiums tritt mit in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung vom

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15 Wahlordnung des Rektorats der FH JOANNEUM Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Wahl des Rektors bzw. der Rektorin Wahl des Vizerektors bzw. der Vizerektorin

16 1. Allgemeines (1) Die Rektorin bzw. der Rektor sowie der Vizerektor bzw. die Vizerektorin werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Wahlrechts unter Verwendung eines Stimmzettels gemäß 10 Abs. 3 Z 1 FHStG gewählt. Dieser hat die Wahl zu bezeichnen und die Namen der Vorgeschlagenen zu enthalten. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. (2) Die Wahl ist nur dann durchzuführen, wenn wenigstens zwei Drittel der zu diesen Wahlen stimmberechtigten Mitglieder des FH Kollegiums bei diesen Wahlen anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erfüllt, hat der/die Wahlvorsitzende unverzüglich zwecks Durchführung der Wahl einen neuerlichen Sitzungstermin anzuberaumen. (3) Andere Personen als die wahlberechtigten Mitglieder des FH Kollegiums sind nicht berechtigt, bei Debatten zu den Wahlen und/oder bei den Wahlen selbst beim/im FH Kollegium anwesend zu sein. (4) Personen aus dem Kreis der Mitglieder des FH Kollegiums, welche sich diesen Wahlen stellen, haben bei Debatten zu den Wahlen nicht anwesend zu sein. (5) Die Wahl erfolgt durch Ausfolgung der Stimmzettel, geheime Stimmabgabe in der Wahlzelle und Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne. (6) Der Stimmzettel hat die Überschrift Wahl des/der Rektors/Rektorin für die Wahl des Rektors /der Rektorin, bzw. Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin zu enthalten, sowie eine Liste mit den Namen der 3 bzw. 2 Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge. Das Zeichen zum Wählen des Kandidaten ist vor den jeweiligen Namen zu setzen. (7) Eine elektronische Stimmabgabe sowie Briefwahlen sind unzulässig. (8) Hinsichtlich in dieser Wahlordnung ungeregelter Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Wahlen gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Kollegiums der FH JOANNEUM. 2. Wahl des Rektors bzw. der Rektorin (1) Die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin erfolgt für eine Dauer von vier Jahren aus einem vom Erhalter der Fachhochschule vorgelegten Dreiervorschlag. Eine zweimalige Wiederwahl ist im Anschluss an eine Funktionsperiode zulässig. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag, gemäß 10 Abs. 3 Z 1 FHStG, auf zwei Personen reduziert werden. (2) Der Dreiervorschlag bzw. Zweiervorschlag wird unter dem Wahlvorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Kollegiumsmitglieds zur Abstimmung gebracht. Der/Die Wahlvorsitzende ist ebenfalls stimmberechtigt. (4) Erhält keine Person aus dem Dreiervorschlag bzw. Zweiervorschlag bereits im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. (5) Im zweiten Wahlgang wird nur noch zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten bzw. Kandidatinnen abgestimmt; es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Wahl des Vizerektors bzw. der Vizerektorin (1) Die Wahl des Vizerektors bzw. der Vizerektorin erfolgt aus einem vom Erhalter der Fachhochschule vorgelegten Dreiervorschlag. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen 16

17 reduziert werden. Die Erstellung eines solchen Vorschlages erfolgt auf Grundlage eines Vorschlags des Rektors/der Rektorin. Sollte dieser Vorschlag Personen enthalten, die bereits im Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors/der Rektorin angeführt waren, ist hierfür die Zustimmung des Kollegiums erforderlich. (2) Der Vizerektor bzw. die Vizerektorin sind für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener des Rektors/der Rektorin entspricht. Eine zweimalige Wiederwahl im Anschluss an eine Funktionsperiode ist zulässig. (3) Scheidet der Rektor/die Rektorin vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch kein neuer Rektor/keine neue Rektorin gewählt, endet die Funktion des Vizerektors/der Vizerektorin mit dem Zeitpunkt des Funktionsantritts der auf Vorschlag des neuen Rektors/der neuen Rektorin gewählten Vizerektors/ Vizerektorin. (4) Der Dreiervorschlag bzw. Zweiervorschlag wird unter dem Wahlvorsitz des FH Rektors/der FH Rektorin zur Abstimmung gebracht. (5) Erhält keine Person aus dem Dreiervorschlag bzw. Zweiervorschlag bereits im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, so erfolgt ein zweiter Wahlgang. (6) Im zweiten Wahlgang wird nur noch zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten bzw. Kandidatinnen abgestimmt; es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 17

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19 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Kollegiums der FH JOANNEUM Inhaltsverzeichnis A. Allgemeiner Teil Geltungsbereich Wahladministration Allgemeine Wahlgrundsätze Wahlkommissionen Wählerinnen und Wählerverzeichnis Ausschreibung von Wahlen Durchführung der Wahl B. Besonderer Teil für Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter Aktives und passives Wahlrecht Wahlvorschlag der Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter Stimmzettel und Wahllokal Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses Nachwahl und Nachbesetzung C. Besonderer Teil für das Lehr und Forschungspersonal Aktives und passives Wahlrecht Liste der WahlwerberInnen Gruppe des Lehr und Forschungspersonals Stimmzettel und Wahllokal Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses Nachwahl D. Besonderer Teil für Studierende Wahlgrundsätze für Studierende E. Schlussbestimmungen Anfechtung und Aufhebung der Wahl Inkrafttreten

20 A. Allgemeiner Teil 1. Geltungsbereich Dieser Satzungsteil gilt für die Wahlen in das Kollegium der FH JOANNEUM GmbH in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Wahl des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie der Wahl der Studierenden. 2. Wahladministration Die Organisationseinheiten der FH JOANNEUM haben die Wahlkommissionen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Dabei sind für die Vorbereitung so weit wie möglich EDV gestützte Verfahren gesetzesgemäß einzusetzen. 3. Allgemeine Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder der im Kollegium vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts zu wählen. Eine elektronische Stimmabgabe sowie Briefwahlen sind unzulässig. (2) Die Funktionsperiode des Kollegiums beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt vier Jahre. Mit der Konstituierung eines neuen Kollegiums endet die Funktionsperiode des bis dahin amtierenden Kollegiums. Das Hinzukommen neuer Studiengänge bzw. die Einstellung bestehender Studiengänge beendet die Funktionsperiode des amtierenden Kollegiums nicht und löst keine Neuwahlen aus. Das Kollegium setzt sich gemäß 10 Abs. 2 FHStG wie folgt zusammen: 1. Sechs Leiter oder Leiterinnen der jeweils eingerichteten Fachhochschul Studiengänge (Gruppe der Studiengangsleiterinnen und leiter) 2. Sechs Vertreter oder Vertreterinnen des Lehr und Forschungspersonals (Gruppe des Lehr und Forschungspersonals) 3. Vier Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der Fachhochschul Studiengänge (Gruppe der Studierenden) (3) Der/die RektorIn und der/die VizerektorIn gehören, neben den in Abs. 2 genannten Personen dem Kollegium an. Die Funktionsperiode des Rektors bzw. der Rektorin sowie des Vizerektors bzw. der Vizerektorin ist in der Wahlordnung des Rektorats der FH JOANNEUM festgelegt. (4) Die Wahlen in das Kollegium haben so rechtzeitig stattzufinden, dass die Konstituierung des neu gewählten Kollegiums zum Ablauf der Funktionsperiode des Kollegiums möglich ist. 4. Wahlkommissionen (1) Die Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung der Wahlen gemäß dieser Wahlordnung zum Kollegium obliegen den Wahlkommissionen. Aus diesem Grund wird für die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter sowie für die Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen des Lehr und Forschungspersonals je eine Wahlkommission eingerichtet. Jede Wahlkommission besteht aus drei bestellten Personen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder der Wahlkommissionen müssen in einem aufrechten Dienstverhältnis zur FH JOANNEUM stehen. 20

21 (2) Die Wahlkommissionen können zur Unterstützung bei der Durchführung der Wahl WahlhelferInnen bestellen. Diese WahlhelferInnen sind in den Sitzungen der Wahlkommissionen nicht stimmberechtigt. (3) Die Einberufung der jeweiligen Wahlkommission der Gruppen gem. 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der jeweiligen Gruppe. Die beiden weiteren Mitglieder ergeben sich ebenfalls aus dem Senioritätsprinzip. (4) Die jeweilige Wahlkommission wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretenden Vorsitzende. Die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommissionen hat rechtzeitig vor der Wahl zum nächsten Kollegium zu erfolgen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit der Konstituierung der jeweiligen neu bestellten Wahlkommission. (5) Der bzw. die Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich schriftlich per E Mail zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei sind nicht anwesende Mitglieder von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen. (6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Wahlkommissionen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (7) Die Geschäfte der Wahlkommissionen werden nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kollegiums geführt. (8) Die Aufgaben der Wahlkommissionen der jeweiligen Gruppe sind insbesondere: 1. die zeitgerechte, vor Ablauf der Funktionsperiode vorzunehmende, Ausschreibung, Festlegung der Tag(e), Ort(e) und die Zeit(en) der Wahl, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß dieser Wahlordnung; 2. Prüfung und Bekanntmachung der WählerInnenverzeichnisse der jeweiligen Gruppe; 3. die Entgegennahme und Prüfung der Kandidaturen auf ihre Rechtmäßigkeit; 4. die Rückstellung von Kandidaturen zur Verbesserung von Mängeln; 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von aktiv oder passiv Wahlberechtigten in das WählerInnenverzeichnis; 6. die Vorbereitung der Stimmzettel; 7. die Durchführung der Wahl und die Führung des Protokolls über die Wahl; 8. die Auszählung der abgegebenen Stimmen; 9. die Ermittlung des Wahlergebnisses; 10. die Veröffentlichung des Wahlergebnisses per Aushang an allen Standorten und im Intranet; 11. die Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Wahlunterlagen bis zum Ende der Funktionsperiode des Kollegiums. 21

22 5. Wählerinnen und Wählerverzeichnis (1) Zur Erstellung des Wählerinnen und Wählerverzeichnisses gilt der Stichtag gemäß 8 Abs. 2 dieser Wahlordnung für die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter sowie 13 Abs. 3 dieser Wahlordnung für die Gruppe des Lehr und Forschungspersonals. (2) Die für Personal zuständige Organisationseinheit der FH JOANNEUM hat im Auftrag des Rektors bzw. der Rektorin der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission ein Verzeichnis der zum maßgeblichen Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Dies hat spätestens drei Arbeitstage nach der Wahlkundmachung zu erfolgen. (3) Das Wählerinnen und Wählerverzeichnis ist sechs aufeinanderfolgende Werktage lang zur Einsichtnahme durch Aushang an allen drei Standorten zugänglich zu machen. Binnen dieser Frist kann gegen das Wählerinnen und Wählerverzeichnis schriftlich oder mittels digital signierter E Mail Einspruch bei der jeweiligen Wahlkommission erhoben werden. Darüber hat die jeweilige Wahlkommission längstens drei Arbeitstage nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme endgülg zu entscheiden. Das allfällig berichtigte Verzeichnis bildet das Wählerinnen und Wählerverzeichnis und ist Grundlage der Wahlabwicklung. 6. Ausschreibung von Wahlen (1) Die Ausschreibung der Wahlen hat durch die Wahlkommissionen durch Aushang an allen drei Standorten zu erfolgen und ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: 1. Zeitraum und Ort(e) der Wahl; 2. den für die Wahlberechtigung maßgeblichen Stichtag; 3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder ; 4. den Zeitraum und die Orte für die Einsichtnahme in das Wählerinnen und Wählerverzeichnis sowie für die Einbringung von Einsprüchen gegen das Wählerinnen und Wählerverzeichnis; 5. den Wahlvorschlag der Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter gemäß der näheren Regelung in 8 ff; 6. die Aufforderung, dass Kandidaturen für die Gruppe des Lehr und Forschungspersonals bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder mittels digital signierter E Mail bei dem bzw. der Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können; 7. die Bestimmung, dass in dem Wahlvorschlag bzw. in der Liste der Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen jeweils nach Möglichkeit mindestens 45% Frauen aufzunehmen sind; 8. den Zeitraum und die Orte für die Einsichtnahme in den Wahlvorschlag der Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter bzw. in die Liste der Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen aus der Gruppe des Lehr und Forschungspersonals; 9. die Vorschrift, dass Stimmen nur für den Wahlvorschlag der Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter bzw. für die Liste der Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen des der Gruppe Lehr und Forschungspersonals abgegeben werden können. 22

23 10. die Wahlordnung. (2) Zwei Wahltage sind auf zwei aufeinanderfolgende Wochen aufzuteilen. 7. Durchführung der Wahl (1) Der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission oder ein von der jeweiligen Wahlkommission nominiertes Mitglied hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. (2) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel gem. 10 und 15 dieser Wahlordnung. (3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der Wählerin bzw. des Wählers entsprechend 11 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 eindeutig hervorgeht. (4) Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht möglich. B. Besonderer Teil für Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter 8. Aktives und passives Wahlrecht (1) Das aktive und passive Wahlrecht für die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter steht jenen Personen dieser Personengruppe zu, die am Stichtag an der FH JOANNEUM in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen und die Funktion einer Studiengangsleiterin bzw. eines Studiengangsleiters inne haben. (2) Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl festgesetzt. (3) Die Wiederwahl zum Kollegium ist möglich. 9. Wahlvorschlag der Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter (1) Alle passiv Wahlberechtigten der Gruppe der Studiengangsleiter und Studiengangsleiterinnen werden zunächst automatisch in einen Wahlvorschlag aufgenommen. Innerhalb einer Frist von bis drei Wochen vor dem Wahltermin kann jede/r Wahlberechtigte schriftlich oder mittels digital signierter E Mail an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Wahlkommission die Streichung vom Wahlvorschlag vornehmen. Wer die Streichung vom Wahlvorschlag nicht innerhalb dieser Frist von drei Wochen vornimmt, bringt dadurch zum Ausdruck, dass er/sie das passive Wahlrecht ausübt. (2) Spätestens zwei Wochen vor der Wahl hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag durch Aushang sowie durch Veröffentlichung im Intranet der FH JOANNEUM kundzumachen. 10. Stimmzettel und Wahllokal (1) Für die Durchführung der Wahlen ist für geeignete Räumlichkeiten sowie für die Aufstellung mindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen, sodass die Wähler bzw. Wählerinnen die Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. 23

24 (2) Für die Wahl zum Kollegium sind jeweils einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Diese sind von der jeweiligen Wahlkommission herzustellen. (3) Der Stimmzettel hat für die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter sämtliche wählbare Personen in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten, die im Wahlvorschlag aufscheinen, sowie einen Kreis neben den Namen der einzelnen Wahlwerber und Wahlwerberinnen. (4) Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gemeinsam mit dem Wahlkuvert auszuhändigen. Es sind Wahlkuverts aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Jede Kennzeichnung des Wahlkuverts ist untersagt. 11. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses (1) Jeder bzw. jede aktiv Wahlberechtigte kann bis zu sechs WahlwerberInnen wählen. Diese Stimmabgabe ist durch die Anbringung eines Kreuzes in das Feld neben dem Namen der Wahlwerberin bzw. des Wahlwerbers im Wahlvorschlag durchzuführen. Ein Stimmzettel, auf dem mehr als sechs Personen angekreuzt sind, ist ungültig. (2) Die sechs stimmenstärksten Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind als Mitglieder des FH Kollegiums gewählt. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihung der stimmengleichen Wahlwerber und Wahlwerberinnen. (4) Alle Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die mindestens zwei Stimmen erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie angefallenen Stimmenanzahl weitere Ersatzmitglieder. (5) Der Ermittlung des Wahlergebnisses sind alle abgegebenen gültigen Stimmen eines Wahlvorganges zugrunde zu legen. (6) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch die jeweilige Wahlkommission. Dabei hat die jeweilige Wahlkommission folgendes festzustellen und schriftlich festzuhalten: 1. die Zahl der abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Namen der gewählten Personen sowie die Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. (7) Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten. Der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich an allen drei Standorten sowie im Mitteilungsblatt der FH JOANNEUM schriftlich kundzumachen. 12. Nachwahl und Nachbesetzung Kann die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter die erforderlichen sechs Mitglieder, auch nach der Nachrückung der Ersatzmitglieder, nicht mehr stellen, so hat eine Nachwahl gemäß dieser Wahlordnung zu erfolgen. Über eine solche Nachwahl ist das Kollegium unverzüglich zu informieren. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Funktionsperiode. 24

25 C. Besonderer Teil für das Lehr und Forschungspersonal 13. Aktives und passives Wahlrecht (1) (a) Das aktive und passive Wahlrecht für die Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen des Lehrund Forschungspersonals setzt voraus, dass diese Personen am Stichtag ( 13 Abs. 3 dieser Wahlordnung) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen. (b) Weiters sind alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne 10 Abs. 2 FHStG an der FH JOANNEUM mit einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis isd lit. (a) aktiv und passiv wahlberechtigt. (c) Ebenso aktiv und passiv wahlberechtigt sind physische Personen (externe Lehrende) die im aktuellen oder in dem der Wahl vorausgegangenen Semester einer Lehrverpflichtung von zumindest einer angebotenen Semesterwochenstunde (ASWS) nachgekommen sind. (2) Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind all jene Personen, die Kraft anderer Bestimmungen des FHStG für die Gruppe der Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter oder für die Gruppe der Studierenden wahlberechtigt sind. (3) Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl festgesetzt. (4) Die Wiederwahl zum Kollegium ist möglich. 14. Liste der Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen der Gruppe des Lehr und Forschungspersonals Bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin können sich die Wahlberechtigten schriftlich oder mittels digital signierter E Mail bei der Wahlkommission als Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen in die Liste eintragen lassen. Die Wahlkommission veröffentlicht die geprüfte Liste der Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang sowie durch Veröffentlichung im Intranet der FH JOANNEUM. 15. Stimmzettel und Wahllokal (1) Für die Durchführung der Wahlen ist für geeignete Räumlichkeiten sowie für die Aufstellung mindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen, sodass die Wähler bzw. Wählerinnen die Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. (2) Für die Wahl zum Kollegium sind jeweils einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Diese sind von der jeweiligen Wahlkommission herzustellen. (3) Der Stimmzettel hat für die Gruppe des Lehr und Forschungspersonals sämtliche Personen in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten, die auf der Liste der Wahlwerber und Wahlwerberinnen aufscheinen, sowie einen Kreis neben den Namen der einzelnen Wahlwerber und Wahlwerberinnen. (4) Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gemeinsam mit dem Wahlkuvert auszuhändigen. Es sind Wahlkuverts aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Jede Kennzeichnung des Wahlkuverts ist untersagt. 25

26 16. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses (1) Jeder bzw. jede aktiv Wahlberechtigte kann bis zu sechs Wahlwerber und Wahlwerberinnen wählen. Diese Stimmabgabe ist durch die Anbringung eines Kreuzes in das Feld neben dem Namen des Wahlwerbers bzw. der Wahlwerberin in der Liste der Wahlwerber und Wahlwerberinnen durchzuführen. Ein Stimmzettel, auf dem mehr als sechs Personen angekreuzt sind, ist ungültig. (2) Die sechs stimmenstärksten Wahlwerber und Wahlwerberinnen sind als Mitglieder des Kollegiums gewählt. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihung der stimmengleichen Wahlwerber und Wahlwerberinnen. (4) Alle Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die mindestens zwei Stimmen erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie angefallenen Stimmenanzahl weitere Ersatzmitglieder. (5) Der Ermittlung des Wahlergebnisses sind alle abgegebenen gültigen Stimmen eines Wahlvorganges zugrunde zu legen. (6) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch die jeweilige Wahlkommission. Dabei hat die jeweilige Wahlkommission folgendes festzustellen und schriftlich festzuhalten: 1. die Zahl der abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Namen der gewählten Personen sowie die Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. (7) Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten. Der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich kundzumachen. 17. Nachwahl Kann die Gruppe des Lehr und Forschungspersonals die erforderlichen sechs Mitglieder, auch nach der Nachrückung der Ersatzmitglieder, nicht mehr stellen, so hat eine Nachwahl gemäß dieser Wahlordnung zu erfolgen. Über eine solche Nachwahl ist das Kollegium unverzüglich zu informieren. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Funktionsperiode D. Besonderer Teil für Studierende 18. Wahlgrundsätze für Studierende Die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden sind zu entsenden. Das vertretungsbefugte Organ der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der FH JOANNEUM GmbH gibt die entsandten Mitglieder dem Rektor bzw. der Rektorin bekannt. Die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden können nur bis zum Ende jenes Semesters in dem der Studienvertrag endet, Mitglieder des Kollegiums sein. Eine neue Entsendung ist unverzüglich dem Rektor bzw. der Rektorin mitzuteilen. 26

27 E. Schlussbestimmungen 19. Anfechtung und Aufhebung der Wahl (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen der Wahl können bis spätestens sechs Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jedem bzw. jeder aktiv und passiv Wahlberechtigten bei dem bzw. der Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission schriftlich oder mittels digital signierter E Mail eingebracht werden. (2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen allenfalls ziffernmäßige Fehler oder falsche rechnerische Ermittlungen, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen, unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, erforderlichenfalls erfolgte Verlautbarungen zu widerrufen und das nunmehr richtig gestellte Wahlergebnis zu verlautbaren. (3) Richtet sich der Einspruch gegen eine Verletzung der Wahlordnung, so hat er den Antrag auf Neudurchführung der Wahl zu enthalten. Wird dem Einspruch in der Sache stattgegeben, hat die Wahlkommission festzustellen, ob die Verfahrensverletzung auf das Ergebnis der Wahl Einfluss haben konnte. Ist dies der Fall, so hat die Wahlkommission das Wahlergebnis aufzuheben und unverzüglich Neuwahlen auszuschreiben. (4) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben in Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung der zuständigen Wahlkommission. Die zuständige Wahlkommission hat innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen in der Sache zu entscheiden. Erfolgt binnen 12 Werktagen keine Entscheidung durch die Wahlkommission, gilt dies als Stattgebung des Einspruchs. 20. Inkrafttreten Diese Wahlordnung wurde vom Kollegium am als Teil der Satzung gemäß 10 FHStG beschlossen. 27

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29 Studien und Prüfungsordnung der FH JOANNEUM Inhaltsverzeichnis Präambel I. Allgemeine Studienordnung Allgemeine Regelungen für Studierende und Lehrende Studierendenvertretung Organisationsformen Studiengänge, Lehrgänge, sonstige Studien Zugangsvoraussetzungen und Aufnahmeordnung Ordentliche und außerordentliche Studierende Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Nostrifizierung Einstieg in ein höheres Semester ECTS und Leistungsberechnung Qualitätssicherung in der Lehre Einteilung des Studienjahres II. Allgemeine Prüfungsordnung A. Lehrveranstaltungsprüfungen Allgemeine Regelungen Prüfungsmodalitäten bei unterschiedlichen Lehrveranstaltungstypen Anwesenheit und Entschuldigung Termine, Fristen Durchführung und Organisation Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen und Berufspraktika Wiederholungen von Lehrveranstaltungsprüfungen Durchführung von kommissionellen Wiederholungsprüfungen von Lehrveranstaltungen Unterbrechung des Studiums und Wiederholung eines Studienjahres Archivierung von Prüfungsunterlagen B. Bachelorarbeiten Zielsetzung Zeitrahmen Themenfindung Fachbetreuung Begutachtung und Begutachtungsfristen Benotung und Wiederholung Veröffentlichung und Ausschluss der Benützung C. Bachelorprüfung Zielsetzung Zulassung

30 31. Termine Prüfungsorganisation Benotung Wiederholung von Bachelorprüfungen D. Diplomarbeit bzw. Masterarbeit in Master und Diplomstudiengängen Zielsetzung Zeitrahmen Themenfindung Fachbetreuung Begutachtung und Begutachtungsfristen Benotung und Wiederholung Ausschluss der Benützung E. Abschließende Prüfungen in Fachhochschul Master und Fachhochschul Diplomstudiengängen Zielsetzung Zulassung Termine Prüfungsorganisation Benotung Wiederholen von Abschluss Prüfungen

31 Präambel Die vorliegende Studien und Prüfungsordnung wurde vom FH Kollegium der FH JOANNEUM in der Sitzung vom nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Erhalter gemäß 10 Abs. 3 Z 10 FHStG mit Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ersetzt allfällige bestehende Richtlinien und Prüfungsordnungen und gilt für alle an der FH JOANNEUM eingerichteten Studiengänge sowie für 9 FHStG Lehrgänge zur Weiterbildung. Die Spezifizierung der einzelnen Punkte der Studien und Prüfungsordnung erfolgt in den jeweiligen Studiengangsanträgen. Bei der Antragserstellung hat sich der jeweilige Studiengang an dieser Studien und Prüfungsordnung zu orientieren. Die studienrechtlichen Organe der FH JOANNEUM sind das Kollegium, die Leitung des Kollegiums, sowie die jeweiligen Studiengangsleitungen. Die angewandten Verfahren richten sich nach dem Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) und dem Hochschul Qualitätssicherungsgesetz (HS QSG) in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verordnungen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. I. Allgemeine Studienordnung 1. Allgemeine Regelungen für Studierende und Lehrende (1) Die Nutzung von elektronischen Geräten durch Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen wird durch die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter autorisiert. (2) Es wird empfohlen in schriftlichen Arbeiten/Unterlagen bzw. in Prüfungsangaben auf eine gendergerechte Sprache zu achten. 2. Studierendenvertretung Die Studierendenvertretung an der FH JOANNEUM setzt sich aus den in 30 Abs. 1 HSG 2014 idgf genannten Organen zusammen, zu genannten Organen die Hochschulvertretung gemäß 16 HSG 2014 idgf sowie die Studienvertretung gemäß 19 HSG 2014 idgf zählen. Überdies empfiehlt die FH JOANNEUM die Wahl von Jahrgangsvertretungen für die jeweiligen Studiengänge. 3. Organisationsformen Studiengänge, Lehrgänge, sonstige Studien Grundsätzlich werden an der FH JOANNEUM folgende Organisationsformen für Bachelor und Masterstudiengänge sowie Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß 9 FHStG angeboten: 1) Vollzeit Studium 2) Berufsbegleitendes Studium Als spezielle Organisationsformen bietet die FH JOANNEUM noch berufsermöglichende sowie duale / Co operative Studien an. 4. Zugangsvoraussetzungen und Aufnahmeordnung (1) In den Fachhochschul Studiengängen steht grundsätzlich eine beschränkte Zahl von Studienplätzen zur Verfügung, für deren Vergabe im jeweiligen Akkreditierungsantrag eine Aufnahmeordnung festgelegt ist. In dieser Aufnahmeordnung sind das Aufnahmeverfahren definiert und jene 31

32 leistungsbezogenen Kriterien angeführt, nach denen die vorhandenen Studienplätze vergeben werden. Das Aufnahmeverfahren wird objektiv, nachvollziehbar und transparent durchgeführt und dokumentiert. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum studiengangspezifischen Aufnahmeverfahren ist neben der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen die Einreichung einer Bewerbung samt den erforderlichen Dokumenten. Bei internationalen BewerberInnen sind dabei insbesondere die Beglaubigungs, und Übersetzungsrichtlinien der FH JOANNEUM zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden sowohl für englischsprachige als auch für deutschsprachige Studiengänge Deutsch bzw. Englischkenntnisse auf einem Sprachniveau von B2 vorausgesetzt. Diese Voraussetzung stellt eine Mindestanforderung dar. Eine darüberhinausgehende Festlegung kann studiengangsspezifisch erfolgen. (3) Nach der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen werden alle BewerberInnen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zu einem Aufnahmeverfahren eingeladen. Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der BewerberInnen die Zahl der vorhandenen Studienplätze übersteigt. (4) Die Vergabe der Studienplätze an der FH JOANNEUM erfolgt nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens entsprechend der endgültigen Reihung. Für den Fall, dass mehrere Aufnahmetermine angeboten werden, liegt die Vergabe von Studienplätzen unmittelbar nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Ermessen der Studiengangsleitung auf Basis der Anteile der BewerberInnenzahlen für die einzelnen Termine der letzten Jahre. Das genaue Verfahren sowie die Gewichtung der entsprechenden Kriterien für die Vergabe der Studienplätze werden im jeweiligen Akkreditierungsantrag angeführt. Kriterien für die Vergabe der Studienplätze können beispielsweise Zeugnisnoten, Reihungstest, persönliche Bewerbungsgespräche, Klausuren zu vorgegebenen Themen, die Form der Bewerbung, berufliche Erfahrungen, Weiterbildung oder eventuell vorzulegende eigene Arbeiten sowie berufsspezifische Tests sein. (5) Die FH JOANNEUM ist bemüht, Studierenden mit Behinderung(en) ein faires und möglichst barrierefreies Aufnahmeverfahren zu ermöglichen. Daher ist es erforderlich besondere Bedingungen oder Erfordernisse, die sich auf Grund der jeweiligen Behinderung(en) ergeben, im Voraus mit der Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt abzuklären. 5. Ordentliche und außerordentliche Studierende (1) Ordentliche Studierende sind Studierende, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Ordentliche Studien sind Fachhochschul Bachelorstudiengänge, Fachhochschul Masterstudiengänge und Fachhochschul Diplomstudiengänge. (2) Außerordentliche Studierende sind Studierende, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß 9 FHStG sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen. Außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sind nicht Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft. (3) Über die Zulassung von außerordentlichen Studierenden, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, entscheidet die Studiengangsleitung. 6. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse (1) Die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse erfolgt nach den Grundsätzen des 12 FHStG. 32

33 (2) Der Prozess der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne einer lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung erfolgt auf Antrag des/der Studierenden. Ein entsprechender Antrag kann bis spätestens 2 Wochen nach Beginn des jeweiligen Studiensemesters bei der Studiengangsleitung eingebracht werden. Die Studiengangsleitung hat über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. (3) Dem Formular zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse werden die entsprechenden Unterlagen für die Anerkennung in Kopie beigelegt. Die Studiengangsleitung kann bei Bedarf die Originale von der/dem Antragstellerin/Antragsteller einfordern. Das Formular und die beigelegten Anerkennungsunterlagen, die über Lehrveranstaltungsinhalte und Lehrveranstaltungsausmaß (z.b. ECTS) Auskunft geben, gehen an die Studiengangsleitung, die die Unterlagen inhaltlich prüft und über eine Anerkennung gemäß 10 Abs. 5 Z 2 FHStG entscheidet. Dabei ist eine Wissensüberprüfung nicht zulässig. (4) Für eine Anerkennung besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen aus der einschlägigen beruflichen Praxis gemäß 12 (2) FHStG ist ein dokumentierter Nachweis für die Gleichwertigkeit der durch die berufliche Praxis erworbenen Kenntnisse mit dem Inhalt und Umfang der betroffenen Lehrveranstaltung erforderlich, eine Berufstätigkeit im Themenbereich der Lehrveranstaltung allein ist nicht ausreichend. 7. Nostrifizierung (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor oder Masterstudiums durch das Kollegium. Die Nostrifizierung bedeutet somit die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, der in Österreich mit diesem Studienabschluss verbunden ist. (2) Insbesondere ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass neben dem FHStG die Vorgaben aus dem jeweils geltenden EU Recht und den relevanten Berufsgesetzen berücksichtigt werden. (3) Der Antrag auf Nostrifizierung ist mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige Abteilung an das Kollegium zu richten. (4) Die Entscheidung über einen Nostrifizierungsantrag wird auf Grundlage des Fachgutachtens der jeweiligen Studiengangsleitung und der Prüfung durch das Kollegium gemäß 10 Abs. 3 Z 9 i.v.m. 6 Abs. 6 und 7 FHStG getroffen. (5) Die inhaltliche Bearbeitung des Antrags auf Nostrifizierung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Abteilung eingelangt sind. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Entscheidungsfrist von sechs Monaten in analoger Anwendung von 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgf. (6) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Nostrifizierungsantrag, der mit Auflagen verbunden ist, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Studienplatz an der FH JOANNEUM für die Absolvierung der im Bescheid festgelegten Lehrveranstaltungen. (7) Die im Bescheid festgelegten Lehrveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Ausstellung des Bescheides positiv zu absolvieren. 33

34 8. Einstieg in ein höheres Semester (1) Über den Einstieg in ein höheres Semester eines Studiums entscheidet die jeweilige Studiengangsleitung. Ein Einstieg in ein Studium ab dem 2. Semester kann von der Studiengangsleitung unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht werden: Verfügbarkeit eines Studienplatzes Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Studiengangs Anrechnung bisher absolvierter Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem Ausmaß von mind. 75% der bis dahin vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß 6 dieser Studien und Prüfungsordnung (2) Sollten die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sein, kann die Studiengangsleitung Auflagen erteilen. Das Nachholen der fehlenden Lehrveranstaltungen kann nur nach Maßgabe der Möglichkeiten des jeweiligen Studiengangs erfolgen. 9. ECTS und Leistungsberechnung Ein ECTS Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 Arbeitsstunden. 10. Qualitätssicherung in der Lehre Die Lehrveranstaltungen werden einer regelmäßigen Bewertung durch die Studierenden unterzogen. Ziel ist eine qualitativ hochwertige Lehre. Als eine Voraussetzung dafür dient die kontinuierliche Reflexion in Hinblick auf Inhalte sowie Pädagogik und Didaktik. Dabei sind die jeweils geltenden internen Regelungsdokumente nach Genehmigung durch das Kollegium zur Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluierung verpflichtend anzuwenden. 11. Einteilung des Studienjahres Die Einteilung des Studienjahres wird durch das FH Kollegium beschlossen und ist zeitgerecht zu veröffentlichen. II. Allgemeine Prüfungsordnung A. Lehrveranstaltungsprüfungen 12. Allgemeine Regelungen (1) Die jeweils gültige Fassung der Prüfungsordnung ist allen Studierenden und Lehrenden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen. (2) Die einzelnen zu absolvierenden Lehrveranstaltungen und deren Typ ergeben sich aus dem Antrag zur Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs. 1 1 Eine Einsichtnahme in den Akkreditierungsantrag ist bei der jeweiligen Studiengangsleitung möglich. 34

35 (3) Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat zu Beginn jeden Semesters, spätestens in der zweiten Lehrveranstaltungseinheit, den Studierenden in Form eines Syllabus schriftlich eine Übersicht über die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer oder seiner Lehrveranstaltung zu geben, sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien, die Form der Wiederholungsmöglichkeiten der Lehrveranstaltung und die Beurteilungsschlüssel der zu erbringenden Leistungen zu informieren. 2 Dieser Syllabus ist jedenfalls in vollständiger Form in das Lehrveranstaltungsmanagement System einzutragen. (4) Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt wurden; grundsätzlich sollen sowohl am Ende eines Semesters als auch am Beginn des folgenden Semesters Prüfungstermine vorgesehen werden. Wiederholungsprüfungen und kommissionelle Prüfungen müssen spätestens vor dem Beginn des übernächsten Semesters stattfinden. Bei Vorliegen von Härtefällen können Studierende einen begründeten schriftlichen Antrag auf Verlängerung dieser Frist an die Studiengangsleitung stellen. 3 Bei Abweisung des Antrags steht den Studierenden eine Beschwerdemöglichkeit an das FH Kollegium zu. 13. Prüfungsmodalitäten bei unterschiedlichen Lehrveranstaltungstypen (1) Vorlesungen: Die Aufgabe von Vorlesungen besteht darin, den Studierenden über den festgelegten Gegenstand der Vorlesung wissenschaftsbegründetes und anwendungsorientiertes Wissen zu vermitteln. Ziel dabei ist es, dass die Studierenden nach Absolvierung von Vorlesungen über Überblicks und Detailwissen verfügen und unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze zur Lösung von Problemstellungen und Zusammenhänge erkennen können. Nicht zuletzt geht es auch darum, dass die Studierenden in der Lage sind, eigene argumentativ vertretbare Antworten auf Frage und Problemstellungen auf der Grundlage vorhandenen Orientierungs und Faktenwissens zu finden. Die Leistungsbeurteilung in einer Lehrveranstaltung, die als Vorlesung ausgewiesen ist, kann in einer mündlichen oder schriftlichen Einzelprüfung vorgenommen werden, doch sind auch mehrere Teilprüfungen zulässig. Als Einzelprüfung wird dabei eine Gesamtprüfung über den gesamten Stoff der Lehrveranstaltung verstanden. (2) Übungen, Seminare oder Projektarbeiten: Die Aufgabe von Übungen, Seminaren und Projektarbeiten besteht darin, den Studierenden berufsfeldbezogene Kompetenzen zu vermitteln. Ziel ist es, dass die Studierenden vorgegebene Problemstellungen handelnd und reflektierend lösen können. Die Leistungsbeurteilung in einer Lehrveranstaltung, die im Curriculum als Übung, Seminar oder Projektarbeiten ausgewiesen ist, ist in Form permanenter Beurteilung der erbrachten Leistungen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung vorzunehmen. Die Beurteilung dieser Lehrveranstaltungen darf sich nicht nur auf eine einzige Leistung gründen, es müssen vielmehr zumindest zwei Leistungsbewertungen vorgenommen werden. (3) Vorlesung mit integriertem Übungsteil: Die Aufgabe von Vorlesungen mit integriertem Übungsteil besteht darin, das in den Vorlesungen erworbene Wissen mit den in den Übungen vermittelten Fertigkeiten zu verknüpfen. Ziel ist es, dass 2 Z.B. Einzelprüfung, Seminararbeit, Mitarbeit. 3 Dies gibt Studierenden in Ausnahmefällen die Möglichkeit, ihre Prüfungen auch nach Beginn des übernächsten Semesters ablegen zu können. 35

36 die Studierenden Theorie Praxis Zyklen selbständig und nachvollziehbar durchlaufen können. Für die Leistungsbeurteilung in Lehrveranstaltungen, die im Curriculum als Vorlesung mit integriertem Übungsteil ausgewiesen sind, gelten die obigen Bestimmungen für Vorlesungen und Übungen in sinngemäßer Weise. (4) Über die hier angeführten Prüfungsmodalitäten hinaus können Leistungen wie Referate, Projektarbeiten, Präsentationen und Hausarbeiten als Grundlage der Bewertung dienen. Die Mitarbeit im Zuge der Lehrveranstaltung soll in geeigneter Form bewertet werden. 14. Anwesenheit und Entschuldigung (1) Bei allen Lehrveranstaltungen haben die Studierenden grundsätzlich anwesend zu sein. Im jeweiligen Akkreditierungsantrag sind etwaige Ausnahmen zur Anwesenheitspflicht darzulegen. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für StudierendenvertreterInnen nicht, jedoch kann die jeweilige Studiengangsleitung für bestimmte Lehrveranstaltungen deren Besuch verpflichtend vorschreiben. Dies ist zu begründen 4. (2) Zu Beginn aller Lehrveranstaltungen muss den Studierenden die jeweilige lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe schriftlich durch die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden. (3) Das Nichterfüllen einer lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung gleichzusetzen. 5 (4) Härtefälle bei entschuldigtem Fernbleiben sind zu berücksichtigen Termine, Fristen (1) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. 7 Sowohl zu Semesterende als auch zu Beginn des folgenden Semesters sind Prüfungstermine vorzusehen. 8 (2) Jede und jeder Studierende hat insgesamt drei Prüfungsantritte (Erstprüfung mit zwei Terminen, Wiederholungsprüfung, kommissionelle Prüfung). Bei der Erstprüfung sind zwei Termine vorzusehen, von denen ein Termin zum Prüfungsantritt ausgewählt werden muss. 9 (3) Die Prüfungstermine für die Erstprüfungen und die Wiederholung sowie allfällige Abgabetermine werden von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs unter Einbeziehung der Studierenden oder einer allfälligen Studierendenvertretung auf Jahrgangsebene festgelegt. (4) Zwischen zwei kommissionellen Prüfungen müssen mindestens vier Kalendertage liegen außer die/der Studierende stimmt der Verkürzung dieser Frist ausdrücklich schriftlich zu. (5) Die An oder Abmeldung zu einer Prüfung hat spätestens drei Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu erfolgen, wobei der Prüfungstag nicht mitgerechnet wird. 4 Als Begründung gelten z.b. einschlägige Regelungen des MTD Gesetzes, des Hebammengesetzes und entsprechende Ausbildungsverordnungen. 5 Siehe 18 (2) Studien und Prüfungsordnung 6 Z.B. wenn Studierende über einen längeren Zeitraum schwer erkranken. 7 Siehe 12 (4) Studien und Prüfungsordnung 8 Siehe 13 FHStG idgf. 9 Siehe 18 (2) Studien und Prüfungsordnung 36

37 (6) Die Beurteilungen von erbrachten Leistungen 10 sind grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung bekannt zu geben, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe für die Verzögerung vor. Etwaige Verzögerungen sind den Studierenden und der Studiengangsleitung bekannt zu geben. (7) Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens vierzehn Kalendertage nach Bekanntgabe der Note erfolgen. Die Bekanntgabe des Prüfungstermins erfolgt grundsätzlich mit Bekanntgabe der Note. 16. Durchführung und Organisation (1) Prüfungen können in schriftlicher oder mündlicher Form sowie unter Zuhilfenahme geeigneter erlaubter technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. 11 In allen Fällen ist darauf zu achten, dass für eine geeignete und mit dem organisatorischen Ablauf der Prüfung vertraute Aufsicht Sorge getragen wird. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren. (2) Es gilt als der Normalfall, dass Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die in einer Fremdsprache abgehalten worden sind, in dieser Fremdsprache abgehalten werden. Ausnahmen können auf begründeten Antrag des/r Lehrveranstaltungsleiter/in an die/den zuständige Studiengangsleiter/in von dieser/m genehmigt werden. (3) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Nach Bekanntgabe der Beeinträchtigung und Anhörung der/des Studierenden trifft die Studiengangsleitung/Lehrgangsleitung die Entscheidung über die Art der Prüfungsmethode und allenfalls über die Dauer der Regelung. Gegen diese Entscheidung kann die/der Studierende eine Beschwerde über das Rektorat beim FH Kollegium einbringen. (4) Der oder dem Studierenden ist unter Aufsicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß 13 (6) und 16 (4) FHStG, Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen bzw. Prüfungsprotokolle zu gewähren. Studierende sind berechtigt, unter Aufsicht Kopien von ihren Prüfungsunterlagen (diese umfassen insbesondere Prüfungsfragen und eigenen Antworten der Studierenden) anzufertigen. Die oder der Studierende kann auf Wunsch bei Einsichtnahmen StudierendenvertreterInnen beiziehen. (5) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, bei der Präsentation von gesperrten Bachelor oder Masterarbeiten und zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre bei PatientInnenbezogenen Prüfungen beschränkt oder verwehrt werden kann. (6) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern und ins Protokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens drei Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren Z.B. Einzelprüfung, Seminararbeit, Mitarbeit. 11 Die technischen Hilfsmittel sind in sicherheitstechnischer und rechtlicher Hinsicht nach Maßgabe der Möglichkeiten vorweg zu prüfen. 12 Siehe 21 Studien und Prüfungsordnung 37

38 (7) Prüfungen können modulbezogen stattfinden (Modulprüfung), sofern es Lehrveranstaltungen innerhalb eines Studiensemesters betrifft. Falls im jeweiligen Akkreditierungsantrag modulbezogene Prüfungen vorgesehen sind, ist dies zu Beginn eines Semesters den Studierenden bekannt zu geben. Eine Modulprüfung wird jedenfalls lehrveranstaltungsübergreifend durchgeführt. Ziel der Modulprüfung ist es, Lernziele (Kompetenzen) des jeweiligen Moduls zu überprüfen. Jedenfalls dürfen Modulprüfungen nur eine Gesamtnote über sämtliche betroffene Lehrveranstaltungen darstellen. Die Studiengangsleitung entscheidet, ob eine Modulprüfung durchgeführt wird oder ob Lehrveranstaltungen einzeln geprüft werden. (8) Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat ein namensbezogener Aushang der Prüfungsergebnisse zu unterbleiben. (9) Von einer laufenden Prüfung können Studierende ausgeschlossen werden wenn durch die Prüfungsaufsicht festgestellt wird, dass der Versuch unternommen wurde die Prüfungsleistung zu erschleichen. Als Erschleichung einer Prüfungsleistung gelten insbesondere folgende Handlungen: Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln, Wiederholtes mündliches oder schriftliches Einholen und/oder Anbieten von Unterstützung von KollegInnen während einer Prüfung. Über eine solche abgebrochene Prüfung ist die Studiengangsleitung durch die Prüfungsaufsicht zu informieren. 17. Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen und Berufspraktika (1) Die Benotung hat im österreichischen Notensystem sehr gut bis nicht genügend (1 bis 5) zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung mit Erfolg teilgenommen zu lauten. Bei einer negativen Beurteilung gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Im Falle einer anerkannten Lehrveranstaltung (lt. dem Verfahren der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse) ist die Lehrveranstaltung mit anerkannt auszuweisen. 13 (2) Die Gewichtung bei der Notenberechnung hat in jedem Fall nach ECTS Leistungspunkten zu erfolgen. (3) Bei der Leistungsbeurteilung im Falle von Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrenden ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung für die Benotung zuständig. (4) Das nicht ausreichend begründete Nicht Antreten zu einem Prüfungstermin ist mit der Note nicht genügend zu beurteilen. Als ausreichend begründetes Nicht Antreten zählen z.b. Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Familienhospiz oder Pflege eines oder einer Familienangehörigen. Der Eintritt dieser Umstände ist ehestmöglich aber spätestens acht Kalendertagen nach Wegfall des Grundes glaubhaft zu machen. (5) Eine Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn die oder der Studierende die Prüfung aufgrund eines wichtigen Grundes vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt der Studiengangsleitung zu. 13 Siehe 18 (2) Studien und Prüfungsordnung 38

39 (6) Die Beurteilung und Wiederholung von Berufspraktika richtet sich nach dem Akkreditierungsantrag des jeweiligen Studiengangs. (7) Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer Prüfung einen Mangel aufweist, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung und in weiterer Folge beim Fachhochschulkollegium eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben können. Betrifft ein Mangel alle PrüfungsteilnehmerInnen, so werden, mit Ausnahme jener PrüfungsteilnehmerInnen die sich dagegen aussprechen, sämtliche Prüfungsergebnisse aufgehoben. Der Fristenlauf ist so zu bemessen, dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. (8) Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer schriftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung erschlichen wurde. Als Erschleichung einer Prüfungsleistung gelten insbesondere folgende Handlungen: Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln, Wiederholtes mündliches oder schriftliches Einholen und/oder Anbieten von Unterstützung von KollegInnen während einer Prüfung. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Antritte anzurechnen. Die Folgen von Erschleichungshandlungen durch Plagiat bzw. Ghostwriting richten sich nach 20 FHStG. Weiters sind die Dokumente Plagiatsprüfung vorwissenschaftlicher bzw. wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden sowie der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft in der, vom Kollegium zu genehmigenden, jeweils gültigen Version zu berücksichtigen. 18. Wiederholungen von Lehrveranstaltungsprüfungen (1) Eine nicht bestandene Einzelprüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich und/oder schriftlich durchgeführt werden kann. (2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung oder wurde die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe nicht erfüllt, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. In Einzelfällen kann eine adäquate Ersatzleistung gefordert werden. 14 Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung). (3) Wird eine Prüfung wiederholt, gilt nur die Beurteilung der wiederholten Prüfung. (4) Bereits positiv beurteilte Prüfungen können einmal 15 wiederholt werden. Diese Wiederholung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Auch hier gilt nur die Note der wiederholten Prüfung. 14 Umfang und Inhalt der Ersatzleistung sind nach Möglichkeit im Syllabus zu definieren. 15 vgl. 77 Abs. 1 UG

40 19. Durchführung von kommissionellen Wiederholungsprüfungen von Lehrveranstaltungen (1) Zu kommissionellen Wiederholungsprüfungen ist die oder der Studierende nachweislich einzuladen. Diese Einladung ist vierzehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin sowohl per eingeschriebenen Brief als auch per Mail (FH Account) zu verschicken. (2) Bei kommissionellen Wiederholungsprüfungen haben dem Prüfungssenat drei Personen anzugehören. Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch im Wege des Tele Conferencing nachgekommen werden. Eine vom Studierenden nominierte Vertrauensperson kann während der Prüfung anwesend sein. (3) Der/die zu prüfende Studierende ist vor dem Prüfungsantritt bereits in der Einladung über den Ablauf der Prüfung zu informieren; dabei sind insbesondere folgende Hinweise zu berücksichtigen: Vorlage der Prüfungsfragen in schriftlicher Form O Ja O Nein Vorbereitungszeit O Ja O Nein Falls Ja wie lange? Verwendung von Hilfsmitteln O Ja O Nein Falls Ja welche? Sprache in der die Prüfung abgehalten wird Bekanntgabe des Prüfungssenates. 20. Unterbrechung des Studiums und Wiederholung eines Studienjahres (1) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in einem FH Studium in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung, ist auf schriftlichen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der kommissionellen Prüfung einer oder eines Studierenden an die Studiengangsleitung möglich 16. Die Wiederholung des Studienjahres kann sowohl im Winter als auch im Sommersemester beginnen. Es ist unter Bedachtnahme auf den Zweck des Studiums (Lernziele) von der Studiengangsleitung darüber zu entscheiden, welche bereits positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen des zu wiederholenden Studienjahres im Zuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu besuchen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneut zu besuchen. (2) Studierende können in begründeten Fällen ihr Studium unterbrechen. Die Unterbrechung des Studiums muss bei der Studiengangsleitung beantragt werden und kann höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden. Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind schriftlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Jedenfalls stellen die Ableistung eines Präsenz oder Zivildienstes, Schwangerschaft, sowie die Betreuung eigener Kinder ausreichende Gründe dar. Alle weiteren Umstände oder Ereignisse, die den angeführten in ihrer subjektiven Bedeutsamkeit gleichzuhalten sind, gelten ebenfalls als ausreichende Gründe für eine Unterbrechung 16 Vgl. 18 Abs. 4 FHStG 40

41 des Studiums. 17 Sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist, kann das Studium zu Beginn jenes Studiensemesters, in dem die Unterbrechung begonnen hat, wieder fortgesetzt werden. Eine allfällige Verlängerung der Unterbrechung ist in begründeten Fällen in Abstimmung mit dem jeweils gültigen Studienplan möglich. (3) Eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholung eines Studienjahres oder auf Unterbrechung eines Studiums durch die Studiengangsleitung hat unter Angabe von Gründen in schriftlicher Form innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei der Wiederholung eines Studienjahres hat auch die Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen festgelegt zu werden. (4) Gegen negativ beurteilte Anträge auf Wiederholung oder Unterbrechung eines Studienjahres sowie gegen Entscheidungen über die Anrechnung bereits absolvierter Prüfungen kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Beschwerde beim Fachhochschulkollegium eingebracht werden. (5) Bei Curriculums Änderungen hat im Falle der Wiederholung eines Studienjahres bzw. im Falle der Unterbrechung eines Studiums eine begründete Entscheidung der Studiengangsleitung über allenfalls aufgrund des neuen Curriculums zu absolvierende Lehrveranstaltungen zu erfolgen. Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen ist spätestens bei Rückkehr des/r Studierenden zwischen dem/r Studierenden und der Studiengangsleitung zu besprechen und von der Studiengangsleitung zu entscheiden. 21. Archivierung von Prüfungsunterlagen (1) Unterlagen über Lehrveranstaltungsprüfungen und Praktika sind vom Studiengang sicher und geordnet aufzubewahren. (2) Unterlagen über Lehrveranstaltungsprüfungen und Praktika können frühestens drei Jahre nach der Bekanntgabe aller Beurteilungen der jeweiligen Lehrveranstaltung eines Jahrgangs vernichtet werden. (3) Falls eine Beschwerde anhängig ist, sind die Unterlagen über Lehrveranstaltungsprüfungen und Praktika des gesamten Jahrgangs jedenfalls bis zum Ende des Beschwerdevorgangs aufzubewahren. (4) Darüber hinaus gilt die jeweils gültige Verfahrensanweisung in Bezug auf die Archivierung von Studierendendaten. B. Bachelorarbeiten 22. Zielsetzung Im Laufe des Bachelorstudiums müssen zwei eigenständige schriftliche Arbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst werden. Die Studierenden haben mit diesen Bachelorarbeiten zu zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachbereich unter Anleitung einer Betreuerin oder eines Betreuers zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Der Umfang und der Schwierigkeitsgrad haben der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit zu entsprechen Z.B. längere Krankheit, familiäre Gründe. 18 Die spezifischen Zielsetzungen der Bachelorarbeiten in den einzelnen Studiengängen sowie jene Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen Bachelorarbeiten verfasst werden, sind dem Akkreditierungsantrag des jeweiligen Studiengangs zu entnehmen. 41

42 23. Zeitrahmen Es muss darauf geachtet werden, dass der zeitliche Umfang, der für die Erarbeitung der Bachelorarbeiten erforderlich ist, die Grenzen der dafür vorgesehenen Arbeitsbelastung 19 nicht überschreitet. Organisatorisch bedeutet dies: a) Für die Anfertigung der Bachelorarbeiten steht im jeweiligen Semester ausreichend Zeit zur Verfügung. b) Die Genehmigung der Themen und der zuständigen BetreuerInnen erfolgt zeitgerecht durch die Studiengangsleitung. c) Der Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeiten wird mit der Themenausgabe bekannt gegeben. d) Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet die Studiengangsleitung. 24. Themenfindung Der oder dem Studierenden wird Gelegenheit gegeben, für das Thema in den innerhalb der im jeweiligen Akkreditierungsantrag festgelegten entsprechenden Lehrveranstaltungen Vorschläge zu machen. Falls von den LeiterInnen der in Frage kommenden Lehrveranstaltungen mehrere Themen ausgegeben werden, hat die oder der Studierende die Möglichkeit, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eines dieser Themen zu entscheiden. Die Themenstellungen der Arbeiten müssen jedenfalls von der Studiengangsleitung genehmigt werden. 25. Fachbetreuung (1) Als BetreuerInnen sind Lehrende am Studiengang, externe LehrveranstaltungsleiterInnen sowie in Ausnahmefällen weitere ExpertInnen vorgesehen. Es können nur jene Personen zur Betreuung herangezogen werden, die selbst Kenntnisse und Erfahrung in wissenschaftlichem Arbeiten und im Publizieren haben oder facheinschlägige Leistungen erbracht haben. (2) Die Auswahl der BetreuerInnen erfolgt durch die Studiengangsleitung anhand objektivierbarer Kriterien. (3) Wenn sichergestellt ist, dass zumindest die Betreuerin oder der Betreuer die betreffende Sprache beherrscht, kann die Arbeit mit Zustimmung der Studiengangsleitung auch in einer Fremdsprache verfasst werden. (4) Die Ressourcen, die sonst im laufenden Studienbetrieb zur Verfügung stehen, stehen auch für die Erstellung der Bachelorarbeit zur Verfügung. 20 Anspruch auf besondere Ressourcen besteht nicht. (5) Der Ablauf und die Strukturierung der Bachelorarbeit werden mit der Betreuerin oder dem Betreuer abgeklärt. (6) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. (7) Jede Bachelorarbeit muss ein Abstract in der Sprache der abgefassten Arbeit aufweisen. Jedenfalls muss die Arbeit ein englischsprachiges Abstract enthalten. Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis 19 vorgegeben durch ECTS Leistungspunkte. Siehe 9 Studien und Prüfungsordnung 20 Z.B. Bibliothek, EDV Arbeitsplätze und Software, Werkstätten, Labors. 42

43 sind anzuführen. Die eidesstattliche Erklärung, dass die Bachelorarbeit selbst verfasst ist und bei keiner anderen Stelle für einen ähnlichen Zweck vorgelegt wurde, ist beizufügen. Weiters sind die Dokumente Plagiatsprüfung vorwissenschaftlicher bzw. wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden sowie der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft in der, vom Kollegium zu genehmigenden, jeweils gültigen Version zu berücksichtigen. 26. Begutachtung und Begutachtungsfristen (1) Die Begutachtung der jeweiligen Bachelorarbeit erfolgt auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der den Studierenden zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen in schriftlicher Form vermittelt wird. (2) Kriterienkataloge ermöglichen eine nachvollziehbare und überprüfbare Beurteilung der Arbeiten, die durch die jeweiligen BetreuerInnen der Studierenden erfolgt. (3) Die Begutachtungsfristen werden so festgelegt, dass die Studierenden für die Verfassung der Bachelorarbeiten ausreichend Zeit haben, die GutachterInnen vier Wochen für die Begutachtung haben und zuletzt den Studierenden nach Abgabe der zweiten Bachelorarbeit ausreichend Zeit bleibt, sich für die Abschlussprüfung vorzubereiten. (4) Die Bekanntgabe der Fristen erfolgt zu Beginn des jeweiligen Semesters durch die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter. (5) Bei gesperrten Arbeiten sind die GutachterInnen auf die Vertraulichkeit schriftlich hinzuweisen, was schriftlich zu bestätigen ist. 27. Benotung und Wiederholung (1) Die Benotung erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer der Bachelorarbeiten. (2) Die Bachelorarbeiten sind mit dem üblichen österreichischen Klassifikationsschema, d.h. mit den Noten Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3) und Genügend (4), kein Erfolg mit der Note Nicht genügend (5) zu beurteilen. (3) In Bezug auf die Leistungsbeurteilung und Wiederholungsmöglichkeiten gelten die Regelungen für Lehrveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung. Falls eine Bachelorarbeit negativ beurteilt wurde, wird zur Mängelbehebung eine angemessene Frist gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein neues Thema bzw. eine neue Betreuerin oder ein neuer Betreuer gewählt werden. 28. Veröffentlichung und Ausschluss der Benützung Abstracts von Bachelor Arbeiten sind in elektronischer Form mit Zustimmung der/des Studierenden zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung einer Bachelorarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. 21 Dem Antrag ist von der Studiengangsleitung stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind. 21 Siehe 19 Abs. 3 FHStG 43

44 C. Bachelorprüfung 29. Zielsetzung Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in den Modulen der Akkreditierungsanträge definierten Kompetenzen erworben haben. 30. Zulassung (1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung setzt folgendes voraus: den positiven Abschluss sämtlicher Lehrveranstaltungen, die positive Beurteilung des Berufspraktikums, soweit es im Akkreditierungsantrag vorgesehen ist, die positiv beurteilten Bachelorarbeiten. (2) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zur Bachelorprüfung zu verständigen. 31. Termine (1) Die Termine für die Bachelorprüfungen werden von der Studiengangsleitung zu Beginn des Abschlusssemesters festgehalten und den Studierenden rechtzeitig per Aushang und elektronisch bekannt gegeben. (2) Pro Abschlussjahrgang sind mindestens zwei Termine vorgesehen. (3) Die PrüferInnen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten frühestmöglich, jedoch spätestens zwei Kalenderwochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. 32. Prüfungsorganisation (1) Die Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat und ist öffentlich. (2) Die Prüfungssenate für die kommissionelle Abhaltung von Bachelorprüfungen sind von der Studiengangsleitung zusammenzusetzen. Einem Prüfungssenat haben einschließlich der oder des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. 22 Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder hat die oder der Vorsitzende ein Dirimierungsrecht. (3) Die Studiengangsleitung hat ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. (4) Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer namhaft zu machen. Auch die oder der Vorsitzende kann als PrüferIn mitwirken, wenn das Fach in ihr oder sein Tätigkeitsfeld fällt. (5) Die kommissionelle Prüfung setzt sich aus einem Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten, das auch eine Präsentation der Bachelorarbeiten beinhalten kann, sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern 23 des Studienplans zusammen. 22 Die Anzahl der Personen des Prüfungssenates ist dem jeweiligen Akkreditierungsantrag zu entnehmen. 23 Unter Fächer sind jedenfalls Lehrveranstaltungen des Curriculums zu verstehen. 44

45 (6) Es ist zulässig, Teile der Prüfung entsprechend den Regelungen im Akkreditierungsantrag in einer Fremdsprache abzuhalten, die Studierenden sind entsprechend vor zu informieren. (7) Die Beurteilungskriterien und die Prüfungsmodalitäten sind den Studierenden spätestens am Beginn des letzten Studiensemesters schriftlich mitzuteilen. (8) Bei gesperrten Arbeiten ist der Prüfungssenat auf die Vertraulichkeit schriftlich hinzuweisen, was schriftlich zu bestätigen ist. 33. Benotung (1) Die Benotung der Bachelorprüfung erfolgt nach der Leistungsbeurteilung: Bestanden: Für die positiv bestandene Bachelorprüfung; Mit gutem Erfolg bestanden: Für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung (Note > ); Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: Für eine herausragende Prüfungsleistung (Note 1.0); (2) Das Ergebnis der Bachelorprüfung ist von der/dem Prüfungssenatsvorsitzenden spätestens nach der Absolvierung der Bachelorprüfung durch alle KandidatInnen, die zu dem betreffenden Termin angetreten sind, bekannt zu geben. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen. (3) Die Bachelor Prüfung selbst ist zu benoten. Die Noten für die Bachelor Arbeiten gehen nicht in diese Benotung ein. Details zur Benotung sind dem jeweiligen Prüfungsprotokoll zu entnehmen Wiederholung von Bachelorprüfungen (1) Nicht bestandene Bachelorprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auf Antrag an das FH Kollegium möglich, welches darüber entscheidet. (2) Eine Bachelorprüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn auch nur ein Prüfungsteil mit der Note Nicht Genügend beurteilt wurde. (3) Bei Bachelorprüfungen sind die Wiederholungsfristen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem halben Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Termine für die Wiederholungsprüfung von der Studiengangsleitung festzusetzen. D. Diplomarbeit bzw. Masterarbeit in Master und Diplomstudiengängen 35. Zielsetzung Die oder der Studierende hat im Rahmen der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit durch die selbstständige Erarbeitung eines Themas auf einem für den Studiengang relevanten Fachgebiet den Erfolg der Ausbildung auf wissenschaftlicher und allenfalls gestalterischer Grundlage darzulegen. 24 Die Note der Bachelor Prüfung darf nicht in den Gesamtnoten Durchschnitt des Studiums einfließen. 45

46 36. Zeitrahmen (1) Für die Anfertigung der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit steht der oder dem Studierenden zumindest das Abschlusssemester des Curriculums zur Verfügung. (2) Eine schriftliche Bestätigung der Approbation durch die Betreuerin /den Betreuer ist spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. (3) Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit bzw. Masterarbeit nach ihrer Einreichung so rasch zu begutachten, dass der Studienfortgang nicht gehemmt wird, jedenfalls aber innerhalb von vier Wochen nach Einreichung. (4) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zugleich mit der Abgabe der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat wird endgültig zur Diplom oder Master Prüfung zugelassen, wenn die Diplomarbeit bzw. Masterarbeit positiv beurteilt wurde. 37. Themenfindung Der Themenvorschlag für eine Diplomarbeit bzw. Masterarbeit erfolgt durch die oder den Studierenden, durch eine Lehrende oder einen Lehrenden bzw. eine Interessentin oder einen Interessenten aus der Wirtschaft. Die oder der Studierende hat mit einer oder einem Lehrenden des Studiengangs das Einvernehmen über die Themenvergabe und die Betreuung herzustellen. Die Studiengangsleitung hat das Thema sowie die Betreuung zu genehmigen. Das Thema ist schriftlich festzuhalten und im Sekretariat des Studiengangs zu dokumentieren. 38. Fachbetreuung (1) Als BetreuerInnen sind grundsätzlich Lehrende am Studiengang und nach Maßgabe externe LehrveranstaltungsleiterInnen sowie in Ausnahmefällen weitere ExpertInnen vorgesehen, die selbst Kenntnisse und Erfahrung in wissenschaftlichem Arbeiten und im Publizieren haben oder facheinschlägige Leistungen erbracht haben. Wer als BetreuerIn infrage kommt, wird von der Studiengangsleitung anhand objektivierbarer Kriterien geprüft und festgelegt. (2) Zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und der oder dem Studierenden, allenfalls auch den beteiligten Firmen, ist ein Vorgehens und Terminplan festzusetzen. Die Betreuerin oder der Betreuer ist dafür verantwortlich, dass ein Thema gewählt wird, das realistischerweise im vorgesehenen Zeitraum bearbeitet werden kann; sie oder er ist weiters grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Themenstellung geeignet ist, dass durch ihre Bearbeitung ein Nachweis der erworbenen Qualifikationen erbracht werden kann. (3) Die Betreuerin oder der Betreuer ist von der oder dem Studierenden über den Fortschritt der Arbeit regelmäßig zu informieren. Die Erarbeitung der Diplom bzw. Masterarbeit hat selbstständig durch die Studierende oder den Studierenden zu erfolgen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Studierende oder den Studierenden zu informieren, wenn absehbar ist, dass die Leistung für eine positive Beurteilung nicht ausreichen wird. Eine Beratung kann auch durch andere Mitglieder des Lehr und Forschungspersonals oder durch die Studiengangsleitung erfolgen. (4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Dabei muss aus der Arbeit klar hervorgehen, welchen Teil der bzw. die Studierende selbstständig bearbeitet hat. 46

47 (5) Jede Diplomarbeit bzw. Masterarbeit muss ein Abstract in der Sprache der abgefassten Arbeit aufweisen. Jedenfalls muss die Arbeit ein englischsprachiges Abstract enthalten. Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis sind anzuführen. Die eidesstattliche Erklärung, dass die Diplomarbeit selbst verfasst ist und bei keiner anderen Stelle für einen ähnlichen Zweck vorgelegt wurde, ist beizufügen. Weiters sind die Dokumente Plagiatsprüfung vorwissenschaftlicher bzw. wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden sowie der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft in der jeweils gültigen Version zu berücksichtigen. Es ist zulässig, die Arbeit in Englisch zu verfassen. Wenn sichergestellt ist, dass zumindest die Betreuerin oder der Betreuer die betreffende Sprache beherrscht, kann mit Zustimmung der Studiengangsleitung auch eine andere Sprache gewählt werden. (6) Die Ressourcen, die sonst im laufenden Studienbetrieb zur Verfügung stehen, stehen auch für die Erstellung der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit zu Verfügung. Anspruch auf besondere Ressourcen besteht nicht. 39. Begutachtung und Begutachtungsfristen (1) Die Begutachtung der Diplomarbeiten bzw. Masterarbeit erfolgt auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der den Studierenden zu Beginn des Abschlusssemesters vermittelt wird. (2) Kriterienkataloge ermöglichen eine nachvollziehbare und überprüfbare Beurteilung der Arbeiten, die durch die jeweiligen BetreuerInnen der Studierenden erfolgt (3) Die Begutachtungsfristen werden so festgelegt, dass die Studierenden für die Verfassung der Diplomarbeiten bzw. Masterarbeit ausreichend Zeit haben, die GutachterInnen ausreichend Zeit für die Begutachtung haben und zuletzt den Studierenden nach Abgabe der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit ausreichend Zeit bleibt, sich für die Abschlussprüfung vorzubereiten. (4) Die Bekanntgabe der Fristen erfolgt zu Beginn des jeweiligen Semesters. (5) Bei gesperrten Arbeiten sind die GutachterInnen auf die Vertraulichkeit schriftlich hinzuweisen, was schriftlich zu bestätigen ist. 40. Benotung und Wiederholung (1) Die Benotung erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit. (2) Diplomarbeiten bzw. Masterarbeiten sind mit dem üblichen österreichischen Klassifikationsschema, d.h. mit den Noten Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3) und Genügend (4), kein Erfolg mit der Note Nicht genügend (5) zu beurteilen. (3) In Bezug auf die Leistungsbeurteilung und Wiederholungsmöglichkeiten gelten die Regelungen für Lehrveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung. Falls eine Diplomarbeit bzw. Masterarbeit negativ beurteilt wurde, wird zur Mängelbehebung eine angemessene Frist gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein neues Thema bzw. eine neue Betreuerin oder ein neuer Betreuer gewählt werden. 47

48 41. Ausschluss der Benützung Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist von der Studiengangsleitung stattzugeben, wenn die Studierende oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind. E. Abschließende Prüfungen in Fachhochschul Master und Fachhochschul Diplomstudiengängen 42. Zielsetzung (1) Durch die Abschluss Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in den Modulen der Akkreditierungsanträge definierten Kompetenzen erworben haben. (2) Die einen Master oder Diplomstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Anfertigung einer Diplomarbeit bzw. Masterarbeit und der Ablegung einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. (3) Bei den Inhalten der Abschluss Prüfung handelt es sich nicht um Teilprüfungen, sondern um Prüfungsteile Zulassung (1) Die Zulassung zur kommissionellen Abschluss Prüfung setzt folgendes voraus: den positiven Abschluss sämtlicher Lehrveranstaltungen; die Approbation der Diplomarbeit bzw. Masterarbeit. (2) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zur kommissionellen Abschluss Prüfung zu verständigen. 44. Termine (1) Die Termine für die Abschluss Prüfungen werden von der Studiengangsleitung zu Beginn des Abschlusssemesters festgehalten und den Studierenden rechtzeitig per Aushang und elektronisch bekannt gegeben. (2) Pro Abschlussjahrgang sind mindestens zwei Termine vorgesehen. (3) Die PrüferInnen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. 45. Prüfungsorganisation (1) Die Abschluss Prüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat und ist öffentlich. 25 D.h., dass bei einer negativen Beurteilung eines Prüfungsteiles die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. 48

49 (2) Die Prüfungssenate für die kommissionelle Abhaltung von Abschluss Prüfungen sind von der Studiengangsleitung zusammenzusetzen. Einem Prüfungssenat haben einschließlich der oder des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. 26 Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder hat die oder der Vorsitzende ein Dirimierungsrecht. (3) Die Studiengangsleitung hat ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. (4) Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer namhaft zu machen. Auch die oder der Vorsitzende kann als PrüferIn mitwirken, wenn das Fach in ihr oder sein Tätigkeitsfeld fällt. (5) Die Studiengangsleitung legt die Fächerkombination fest. Die oder der Studierende ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. (6) Es ist zulässig, Teile der Prüfung entsprechend den Regelungen im Akkreditierungsantrag in einer Fremdsprache abzuhalten, die Studierenden sind entsprechend vor zu informieren. (7) Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen zusammen: 1. Präsentation der Diplom oder Masterarbeit, 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern 27 des Studienplans eingeht, sowie 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte. (8) Die Beurteilungskriterien und die Prüfungsmodalitäten sind den Studierenden spätestens am Beginn des letzten Studiensemesters schriftlich mitzuteilen. (9) Bei gesperrten Arbeiten ist der Prüfungssenat auf die Vertraulichkeit schriftlich hinzuweisen, was schriftlich zu bestätigen ist. 46. Benotung (1) Die Benotung der kommissionellen Abschluss Prüfung erfolgt nach der Leistungsbeurteilung: Bestanden: Für die positiv bestandene Abschluss Prüfung; Mit guten Erfolg bestanden: Für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung (Note 2.0); Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: Für eine herausragende Prüfungsleistung (Note 1.0); (2) Das Ergebnis von Abschluss Prüfungen ist spätestens nach der Absolvierung der Abschluss Prüfung durch alle KandidatInnen, die zu dem betreffenden Termin angetreten sind, bekannt zu geben. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen. (3) Die Note der Master Arbeit muss in die Note der Abschluss Prüfung einfließen, zumal es sich bei der Master Arbeit um eine Abschlussarbeit handelt. Für die Master Prüfung ist eine Gesamtnote zu vergeben. Details zur Benotung sind dem jeweiligen Prüfungsprotokoll zu entnehmen Die Anzahl der Personen des Prüfungssenates ist dem jeweiligen Akkreditierungsantrag zu entnehmen. 27 Unter Fächer sind jedenfalls Lehrveranstaltungen des Curriculums zu verstehen. 28 Die Note der Master Prüfung darf nicht in den Gesamtnoten Durchschnitt des Studiums einfließen. 49

50 47. Wiederholen von Abschluss Prüfungen (1) Nicht bestandene kommissionelle Abschluss Prüfung dürfen zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auf Antrag an das Fachhochschulkollegium möglich. (2) Eine Abschluss Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn auch nur ein Prüfungsteil mit der Note Nicht Genügend beurteilt wurde. (3) Bei Abschluss Prüfungen sind die Wiederholungsfristen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem halben Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Termine für die Wiederholungsprüfung von der Studiengangsleitung festzusetzen. 50

51 Richtlinie für akademische Ehrungen der FH JOANNEUM Inhaltsverzeichnis A. Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen Geltungsbereich Allgemeines Antragsrechte, Zustimmung des Kollegiums Verleihung Widerruf Veröffentlichung von Ehrungen B. Akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen Ehrensenatorin bzw. Ehrensenator Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger Honorarprofessur (FH)

52 A. Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen 1. Geltungsbereich Dieser Satzungsteil regelt die nach diesen Richtlinien von der FH JOANNEUM zu vergebenden akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen. 2. Allgemeines (1) Für eine Ehrung kommen nur natürliche Personen in Frage. Jede Ehrung einer hochschulexternen Person kann nur einmal an dieselbe Person verliehen werden. (2) Als hochschulextern gelten Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur FH JOANNEUM stehen bzw. nicht dem Aufsichtsrat oder den VertreterInnen des Eigentümers angehören. Zur Wahrung der für Akademische Ehrungen erforderlichen Unabhängigkeit wird bei 1. aktiven Politikerinnen und Politikern, deren Entscheidungen durch diese Ehrung beeinflusst werden können 2. aktiven Richterinnen und Richtern im In und Ausland, 3. aktiven beamteten und nichtbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organe der Europäischen Union, des Bundes und der Länder grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zur FH JOANNEUM besteht. 3. Antragsrechte, Zustimmung des Kollegiums (1) Anträge auf Verleihung von akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen sind ausführlich begründet schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kollegiums. Die Anträge für eine Ehrung sind spätestens sechs Monate vor den vorgesehenen akademischen Feiern beim Rektorat einzubringen. Den Anträgen sind ausführliche Unterlagen über die zu ehrende Person beizulegen, insbesondere auch Nachweise zu den besonderen Leistungen und Verdiensten dieser Person. (2) Das Kollegium setzt eine Ehrungskommission zur Beurteilung des jeweiligen Antrags ein. Dieser Kommission gehören Mitglieder aller im Kollegium vertretenen Gruppen sowie die Rektorin bzw. der Rektor oder deren/dessen Stellvertretung an. Diese Kommission überprüft die eingelangten Anträge und spricht eine Empfehlung aus, die Grundlage des Beschlusses des Kollegiums ist. (3) Vor der Verleihung von akademischen Ehrungen ist die Zustimmung des Kollegiums einzuholen. 4. Verleihung Die Verleihung einer akademischen Ehrung erfolgt durch das Rektorat, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die ausgezeichneten Persönlichkeiten erhalten eine von dem Rektor /der Rektorin unterfertigte Urkunde. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der FH JOANNEUM einzutragen und im Mitteilungsblatt der FH JOANNEUM zu veröffentlichen. 52

53 5. Widerruf (1) Das Kollegium kann verliehene akademische Ehrungen, widerrufen, wenn sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist. Die Urkunde ist in diesem Falle einzuziehen. Der Widerruf ist im Ehrenbuch zu vermerken und im Mitteilungsblatt der FH JOANNEUM kundzumachen. (2) Eine verliehene akademische Ehrung der FH JOANNEUM erlischt durch Verzicht Widerruf (3) Im Falle des Erlöschens durch Verzicht bleibt die Urkunde im Eigentum der/des Geehrten, doch ist auf der Urkunde der Verzicht zu bescheinigen. Der Verzicht ist im Ehrenbuch zu vermerken. 6. Veröffentlichung von Ehrungen Die Verleihung von Ehrungen muss im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der FH JOANNEUM veröffentlicht werden. Die geehrten Persönlichkeiten müssen im Rahmen der Webpräsenz ständig verzeichnet sein. B. Akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen 7. Ehrensenatorin bzw. Ehrensenator Die FH JOANNEUM kann an herausragende Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die FH JOANNEUM und um die Förderung ihrer wissenschaftlichen und kulturellen Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel eines Ehren Senators bzw. Senatorin der FH JOANNEUM verleihen. Die Verdienste der oder des zu Ehrenden haben in einem außergewöhnlichen Engagement für die Aufgaben der FH JOANNEUM zu bestehen 8. Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger Die FH JOANNEUM kann an Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der FH JOANNEUM besondere Verdienste erworben haben, den Titel einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers der FH JOANNEUM verleihen. Unter Ausgestaltung soll auch eine ideelle Förderung der FH JOANNEUM verstanden werden. Die akademische Ehrung als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger soll Persönlichkeiten zu teil werden, die nicht der FH JOANNEUM angehören. 9. Honorarprofessur (FH) (1) Eine Honorarprofessur (FH) wird ausschließlich an fachlich hochqualifizierte Personen vergeben, die in keinem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur FH JOANNEUM stehen, aber seit mindestens 5 Jahren durch hervorragende Beiträge zur Lehre, in Form von Lehraufträgen mit der FH JOANNEUM eng verbunden sind. (2) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin (FH) oder Honorarprofessor (FH) wird befristet oder unbefristet erteilt, ist mit der Zuordnung zu einem Institut der FH JOANNEUM verbunden und 53

54 berechtigt zum Führen des Titels Honorarprofessorin (FH) oder Honorarprofessor (FH) (abgekürzt: Hon. Prof. (FH) ) ergänzt durch eine Fachbezeichnung. (3) Die Honorarprofessur (FH) erlischt automatisch, wenn die Lehre an der FH JOANNEUM über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nicht ausgeübt wird. Nach dem Übertritt in den Ruhestand bleibt die Honorarprofessur auch ohne Ausübung der Lehre aufrecht. 54

55 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen über Frauenförderung an der FH JOANNEUM Gesellschaft mbh Bestandteil der vom Kollegium der FH JOANNEUM erlassenen Satzung gemäß 10 Abs. 3 FHStG und über den Bereich von Lehre & Forschung hinaus für das gesamte Unternehmen der FH JOANNEUM Gesellschaft mbh in Geltung Inhaltsverzeichnis Präambel Teil A. Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen und leitende Grundsätze Geltungsbereich Ziele und Maßnahmen Frauenfördergebot Allgemeine Informationen Gebrauch und Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing Teil B. Maßnahmen zur Gleichstellung und Frauenförderung in der Lehre, Studium und Forschung Beteiligung an Lehre Geschlechterspezifische Themenstellungen in den Curricula Erhöhung des Frauen bzw. Männeranteils in Studienrichtungen, in denen Frauen bzw. Männer unterrepräsentiert sind Vereinbarkeit von Studium mit familiären Verpflichtungen Förderung der Forschung Teil C. Einrichtungen zur Gleichstellung, Frauenförderung und Frauen und Geschlechterforschung I. Abschnitt: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grundlagen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen II. Abschnitt: Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt Der/die KoordinatorIn der Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt Aufgaben und Infrastruktur Teil D. Inkrafttreten Inkrafttreten

56 Präambel Die FH JOANNEUM bekennt sich zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Schaffung von positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen und zur konsequenten Überprüfung, Bewertung und Entwicklung aller Strukturen, aller Maßnahmen und Entscheidungen aus der Perspektive und mit dem Ziel einer Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung findet ihren adäquaten Niederschlag in Personalpolitik und in der Verteilung der Ressourcen. Dieses Dokument ist Bestandteil der Satzung des Kollegiums der FH JOANNEUM. Entsprechend dem Leitbild der FH JOANNEUM GmbH gilt dieses Dokument für alle Angestellten, externen Lehrenden und alle Studierenden. Teil A. Allgemeine Bestimmungen 1. Rechtliche Grundlagen und leitende Grundsätze Die rechtlichen Grundlagen und die leitenden Grundsätze der Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und die Bestimmungen über Frauenförderung an der FH JOANNEUM basieren auf der österreichischen Bundesverfassung, insbesondere Art 7 Abs 1 B VG, und dem österreichischen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) BGBl I 66/2004 i.d.g.f. sowie 2 Abs 5, 4 Abs 1, 10 Abs 3 Z 10 und 13 Abs 2 FHStG. 2. Geltungsbereich Die Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen über Frauenförderung an der FH JOANNEUM gelten für alle Angestellten, externen Lehrenden und alle Studierenden der FH JOANNEUM. 3. Ziele und Maßnahmen Die FH JOANNEUM setzt sich Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung zur Schaffung eines Klimas, in dem Männer und Frauen motiviert werden, aus stereotypen Geschlechterrollen auszubrechen, zum Ziel. Zur Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Durchsetzung der Bestimmungen über Frauenförderung verfolgt die FH JOANNEUM insbesondere folgende Ziele und setzt folgende Maßnahmen: Chancengleichheit: Frauen und Männer sind in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen und Tätigkeiten, entsprechend den Grundsätzen 1 des Gender Mainstreamings, gleichberechtigt. Die FH JOANNEUM schafft 1 Gender Mainstreaming besteht in der (Re ) Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung politischer Prozesse mit dem Ziel, eine geschlechterbezogene Sichtweise in alle politischen Konzepte auf allen Ebenen und in allen Phasen durch alle an politischen Entscheidungen beteiligten Akteure und Akteurinnen einzubeziehen." (Definition des Europarates Straßburg 1998). 56

57 und erhält Rahmenbedingungen, die Frauen und Männern den Zugang zu allen Tätigkeitsbereichen ermöglichen. Infrastruktur: Eine adäquate Infrastruktur zur Verwirklichung der Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bestimmungen über Frauenförderung wird nach Maßgabe der Möglichkeiten sichergestellt. Arbeitsumfeld: Zur Erhaltung und Förderung eines attraktiven Arbeitsumfeldes für alle MitarbeiterInnen an der FH JOANNEUM wird insbesondere gewährleistet: a) Vereinbarkeit von beruflichen mit familiären Verpflichtungen (Work Life Balance). b) Die FH JOANNEUM hat, nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Möglichkeiten, geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ausreichende Zahl an Kinderbetreuungsmöglichkeiten für DienstnehmerInnen der FH JOANNEUM zu setzen. c) Die FH JOANNEUM begrüßt die Möglichkeit einer Väterkarenz. Bewusstseinsbildung: Das Rektorat und die Geschäftsführung haben, nach Maßgabe der budgetären Mittel, für regelmäßige Informations und Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Gender Mainstreaming (besonders für Führungskräfte) zu sorgen. Spezifische Förderungen: Einer Unterrepräsentation von Frauen bzw. Männern, bei MitarbeiterInnen und Studierenden, an der FH JOANNEUM wird nach Möglichkeit in allen Studiengängen, Organisationseinheiten, Hierarchieebenen und in allen Funktionen und Tätigkeiten entgegengewirkt. Geschlechterspezifische Themenstellungen: Geschlechterspezifische Themenstellungen werden in Forschung und Lehre integriert. 4. Frauenfördergebot (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in allen Organisationseinheiten und in allen Bereichen an der FH JOANNEUM sowie in allen Beschäftigungsund Ausbildungsverhältnissen zu achten. (2) Alle Angestellten, externen Lehrenden und Studierenden der FH JOANNEUM und insbesondere Führungskräfte sind angehalten, innerhalb ihres Wirkungsbereiches an diesem Ziel mitzuwirken. 5. Allgemeine Informationen Die Infrastruktur und Information zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen über Frauenförderung werden in internen Informationsmedien transparent dargestellt (Homepage, Studienführer etc.). 6. Gebrauch und Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache (1) Das Corporate Wording (CW) der FH JOANNEUM wird so gestaltet, dass dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern und den Bestimmungen über Frauenförderung Rechnung getragen wird. (2) Angestellte, externe Lehrende und Studierende sind angehalten sich einer geschlechtergerechten Sprache zu bedienen. Auf diskriminierende Beispiele und Themenstellungen ist zu verzichten. 57

58 7. Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing (1) Als Anlaufstelle in Fällen von sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing von Angestellten und externen Lehrenden fungieren die/der direkte Vorgesetzte, die Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt, die Personalabteilung, der Betriebsrat sowie die zuständige Gleichbehandlungsanwaltschaft. (2) In Fällen von sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing von Studierenden fungiert die Interessensvertretung der Studierenden an der FH JOANNEUM (ÖH JOANNEUM) für Betroffene als vorrangige Ansprechpartnerin. (3) Alle gemäß 7 Abs. 1 mit derartigen Angelegenheiten befassten Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, sofern nicht die mitteilende Person die befassten Personen von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Teil B. Maßnahmen zur Gleichstellung und Frauenförderung in der Lehre, Studium und Forschung 8. Beteiligung an Lehre Lehrende dürfen nicht hinsichtlich des Geschlechts benachteiligt werden. 9. Geschlechterspezifische Themenstellungen in den Curricula Bei der Gestaltung der Curricula und Lehrmaterialien ist auf die Integration von geschlechterspezifischen Themenstellungen Rücksicht zu nehmen. 10. Erhöhung des Frauen bzw. Männeranteils in Studienrichtungen, in denen Frauen bzw. Männer unterrepräsentiert sind Die FH JOANNEUM setzt nach Maßgabe der Möglichkeiten geeignete personelle, organisatorische und finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von Frauen oder Männern insbesondere zu Studienrichtungen, in denen Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind. 11. Vereinbarkeit von Studium mit familiären Verpflichtungen Die FH JOANNEUM wirkt im Rahmen der studienrechtlichen Bestimmungen darauf hin, dass Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger etc. sich mit dem Studium vereinbaren lassen. 12. Förderung der Forschung (1) Die FH JOANNEUM fördert die Forschungstätigkeit von Frauen und Männern durch Koordination des einzurichtenden Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, um der Unterrepräsentanz eines Geschlechtes entgegen zu wirken. (2) Die FH JOANNEUM unterstützt, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen, persönliche Initiativen von Frauen, nationale und internationale Stipendien insbesondere für die Karriereförderung von Frauen einzuwerben. 58

59 Teil C. Einrichtungen zur Gleichstellung, Frauenförderung und Frauen und Geschlechterforschung I. Abschnitt: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen 13. Grundlagen An der FH JOANNEUM ist ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, sich mit Themen der Gleichstellung und Gleichbehandlung an der FH JOANNEUM zu beschäftigen. Themenstellungen können durch Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie durch Zuweisung des Kollegiums in den Arbeitskreis eingebracht und behandelt werden. Ergebnisse des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben Empfehlungscharakter. Ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unzuständig, wird die Themenstellung an die Geschäftsführung und das Rektorat weitergeleitet. 14. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen setzt sich aus den folgenden Mitgliedern aufgrund ihrer Funktion und den entsendeten Mitgliedern folgender Gremien zusammen, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen geachtet werden soll: RektorIn / wissenschaftlicher GeschäftsführerIn (als Vorsitzende/r) KaufmännischeR GeschäftsführerIn VizerektorIn KoordinatorIn für Gleichbehandlung und Vielfalt EinE ständiger VertreterIn des Betriebsrates je eine Person aus den im Kollegium vertretenen Gruppen (StudiengangsleiterInnen, Lehrund Forschungspersonal, Studierende) Ein Mitglied der Abteilung Personal und Recht (2) Die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erbringung der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Pflichten bzw. Dienstpflichten anzusehen. Diese Aufgabenerfüllung erfolgt in Abstimmung mit dem/der KoordinatorIn des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und ist der Arbeits bzw. Dienstzeit anzurechnen. (3) Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen entspricht der Funktionsperiode des Kollegiums. (4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind berechtigt in Abstimmung mit dem/der LeiterIn des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hierfür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen. (5) Alle Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen verfügen über ein gleich gewichtetes Stimmrecht. (6) Die Leitung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen erfolgt durch die Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt. 59

60 (7) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kann weitere Personen zur Beratung oder Information beiziehen. Diese Personen verfügen jedoch über kein Stimmrecht. II. Abschnitt: Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt 15. Der/die KoordinatorIn der Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt Der/die KoordinatorIn für Gleichbehandlung und Vielfalt hat eine einschlägige Qualifikation in Gleichstellungs und Geschlechterfragen aufzuweisen. 16. Aufgaben und Infrastruktur Durch die Stelle für Gleichbehandlung und Vielfalt werden unter anderem folgende Aufgaben wahrgenommen: Information, Beratung und Hilfestellung im Bereich Gender Mainstreaming, Mitwirkung an einer gendergerechten Personal und Strukturentwicklung, Ausarbeitung von Vorschlägen für Frauen und Männerförderung, Barrierefrei studieren und Diversity Management, Initiierung, Koordinierung, Durchführung und Ausbau von Forschungs und Lehraktivitäten im Bereich von geschlechter und diversitätsspezifischen Themenstellungen, Informationsweitergabe von Gender und Diversity relevanten Themen, Leitung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Eine der Anlaufstellen in Fällen sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing, Erstellung des jährlichen Berichts des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Weiterleitung des Berichts an das Kollegium und die Geschäftsführung, Vernetzung bzw. Kooperation mit den mit Gleichstellung und Frauenförderung befassten Institutionen. Teil D. Inkrafttreten 17. Inkrafttreten Die Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen über Frauenförderung an der FH JOANNEUM treten mit in Kraft. 60

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