Alexandra Reinfarth Diplom - Rechtspflegerin Berlin

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1 Aufsichtsfunktion des Betreuungsgerichts im Bereich der persönlichen Kontakte und der Vermögenssorge Alexandra Reinfarth Diplom - Rechtspflegerin Berlin

2 Focus Persönlicher Kontakt Vermögenssorge

3 Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts vom Der Bundesgesetzgeber hat als Reaktion auf den nach Einführung der Vergütungspauschale befürchteten Rückgang der persönlichen Kontakte mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom (BGBl. I S.1306) einerseits die gerichtliche Kontrolle konkretisiert und anderseits die gesetzlichen Entlassungsgründe ( 1908b BGB) um diesen Grund ergänzt. Neu ist mit Wirkung vom die ausdrückliche Pflicht des Betreuungsgerichts zur Beaufsichtigung des persönlichen Kontakts und entsprechender Angaben hierzu im Jahresbericht (vgl Abs. 2 S.2, 1840 Abs. 1 S.2 i.v.m. 1908i BGB).

4 1908 i, 1837 BGB Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen.

5 1908 i Abs.1, 1840 Abs.1 BGB Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

6 Worum geht es? Schaffung von Transparenz Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf den Kernbereich der gesetzlichen Betreuung - die persönliche Ebene zum Klienten Lebensqualität für den betreuten Menschen

7 Möglichkeiten und Grenzen der Aufsicht Erfassung von konkreten Besuchterminen Stichprobenartige Anfragen im sozialen Umfeld des Betreuten und beim Betreuten selbst These: Die Überwachung des persönlichen Kontaktes ist in der Breite nicht realisierbar!

8 Wirkung gesetzlicher Gebote und Verbote

9 Warnender Hinweis

10 Mögliches Ergebnis

11 Sanktion im Betreuungsrecht 1908 b BGB Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.

12 Was ist erforderlicher persönlicher Kontakt? Anhalt in 1901 Abs.3 BGB Wunschbefolgungspflicht Besprechungspflicht für wichtige Angelegenheiten Kontakt ist also Anlassbezogen zu gestalten Weder aus 1840 BGB Abs.1 S.2 noch aus 1908 b BGB ergibt sich eine konkrete Besuchshäufigkeit

13 LG Nürnberg - Fürth vom T 7478/12 Tenor: Soweit sich die Entlassung auf die Besuchfrequenz des Betreuers stützt, kann dies seine Entlassung hier nicht tragen. Gründe: Gesetzgeber orientiert Häufigkeit der persönlichen Besuche an den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalles (so auch: LG Hamburg, Beschluss vom ; Az: 301 T 559/07)

14 Konkrete Bedürfnisse des Krankheitsbild Einzelfalles Wohn- und Lebenssituation des Klienten Rahmen des Aufgabenkreises Zugang des Betreuten zu Medien (Telefon, Internet ect.) Literaturtip: Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150

15 Arbeitsgemeinschaft Kriterien für einen häufigen persönlichen Kontakt? Kriterien für einen zurückhaltenden Kontakt? Erreichbarkeit und Kontakt wie gewährleisten? Delegation und Vertretung zulässig in welchem Rahmen?

16 Aufsicht in der Vermögenssorge von großer praktischer Bedeutung größere Vermögen eines Betreuten, sind in der Praxis eher die Ausnahme über 80 % der Betreuten sind mittellos Es geht also um die Kontrolle einer Vielzahl kleinerer oder größerer Barausgaben Verhinderung von Missbrauch

17 Praxisfall Der Beteiligte überlässt der Betroffenen, die in einem Pflegeheim lebt, monatlich ein Taschengeld in Höhe von 250,00 zur freien Verfügung. Das Taschengeld wird auf ein Taschengeldkonto des Pflegeheims eingezahlt, das die Taschengelder für die Betroffene verwaltet. In der jährlichen Rechnungslegung führt der Beteiligte die monatlichen Taschengeldzahlungen, die auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims erfolgen, auf. Die Auszüge des Taschengeldkontos überreicht er hingegen unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 26. September 2002 (16 T 3093/02) trotz Aufforderung des Amtsgerichts nicht. Das Amtsgericht hat gegen den Beteiligten nach entsprechender Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 festgesetzt, weil er der Aufforderung zur Vorlage des Taschengeldkontos nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde.

18 Abrechnung über Taschengeld - LG Mönchengladbach vom , 5 T 529/09 Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung hier Pflegeheim geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt. So auch: LG Leipzig vom zu 16 T 3093/02

19 Problem Rechnungslegung nach Ende der Betreuung im Verhältnis zum Rechtsnachfolger 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

20 Fallbesprechung Komplex 5 Haftung nach Beendigung des Amtes Das dicke Ende

21 Pflichten nach Beendigung des Amtes Innenverhältnis Betreuer/Rechtsnachfolg er Bestellungsverhältnis Betreuer/Gericht Pflicht zur Rechenschaftslegung über das verwaltete Vermögen, 1890 Abs. 1 BGB Pflicht zur Herausgabe des verwalteten Vermögens, 1890 Abs. 1 BGB Pflicht zur Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, 1892 Abs. 1 BGB

22 OLG Karlsruhe, Urteil vom U 4/07 1. Im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden. 2. Entnimmt der Betreuer bestimmte Geldbeträge dem Vermögen des Betreuten, so hat er diese gemäß 667 BGB an diesen herauszugeben, soweit er nicht nachweist, dass das Geld im Rahmen der Betreuung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. 3. Ob und inwieweit das Vormundschaftsgericht Abrechnungen des Betreuers beanstandet oder "genehmigt" hat, ist für Ansprüche des Betreuten ohne Bedeutung.

23 OLG Naumburg, Urteil vom U 76/01 Haftung der Beklagten nach entsprechend anzuwendender Vorschrift des 667 BGB aus dem Auftragsrecht Der Betreuerin sind Gelder der Betreuten zur Verfügung gestellt worden ( 667 Alt. 1 BGB), über deren bestimmungsgemäße Verwendung für Ausgaben der Betreuten ( 1908i i.v.m Alt. 2 BGB) die Parteien streiten. Die Betreuerin ist (abweichend von 1908i i.v.m BGB) ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, Gelder an die Rechtsnachfolger herauszugeben, soweit deren bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen ist. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Betreuerin die Darlegungs- und Beweislast.

24 667 BGB wird sinngemäß angewendet: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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