Alexandra Reinfarth Diplom - Rechtspflegerin Berlin
|
|
- Sara Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufsichtsfunktion des Betreuungsgerichts im Bereich der persönlichen Kontakte und der Vermögenssorge Alexandra Reinfarth Diplom - Rechtspflegerin Berlin
2 Focus Persönlicher Kontakt Vermögenssorge
3 Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts vom Der Bundesgesetzgeber hat als Reaktion auf den nach Einführung der Vergütungspauschale befürchteten Rückgang der persönlichen Kontakte mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom (BGBl. I S.1306) einerseits die gerichtliche Kontrolle konkretisiert und anderseits die gesetzlichen Entlassungsgründe ( 1908b BGB) um diesen Grund ergänzt. Neu ist mit Wirkung vom die ausdrückliche Pflicht des Betreuungsgerichts zur Beaufsichtigung des persönlichen Kontakts und entsprechender Angaben hierzu im Jahresbericht (vgl Abs. 2 S.2, 1840 Abs. 1 S.2 i.v.m. 1908i BGB).
4 1908 i, 1837 BGB Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen.
5 1908 i Abs.1, 1840 Abs.1 BGB Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.
6 Worum geht es? Schaffung von Transparenz Ausrichtung der Aufmerksamkeit auf den Kernbereich der gesetzlichen Betreuung - die persönliche Ebene zum Klienten Lebensqualität für den betreuten Menschen
7 Möglichkeiten und Grenzen der Aufsicht Erfassung von konkreten Besuchterminen Stichprobenartige Anfragen im sozialen Umfeld des Betreuten und beim Betreuten selbst These: Die Überwachung des persönlichen Kontaktes ist in der Breite nicht realisierbar!
8 Wirkung gesetzlicher Gebote und Verbote
9 Warnender Hinweis
10 Mögliches Ergebnis
11 Sanktion im Betreuungsrecht 1908 b BGB Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
12 Was ist erforderlicher persönlicher Kontakt? Anhalt in 1901 Abs.3 BGB Wunschbefolgungspflicht Besprechungspflicht für wichtige Angelegenheiten Kontakt ist also Anlassbezogen zu gestalten Weder aus 1840 BGB Abs.1 S.2 noch aus 1908 b BGB ergibt sich eine konkrete Besuchshäufigkeit
13 LG Nürnberg - Fürth vom T 7478/12 Tenor: Soweit sich die Entlassung auf die Besuchfrequenz des Betreuers stützt, kann dies seine Entlassung hier nicht tragen. Gründe: Gesetzgeber orientiert Häufigkeit der persönlichen Besuche an den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalles (so auch: LG Hamburg, Beschluss vom ; Az: 301 T 559/07)
14 Konkrete Bedürfnisse des Krankheitsbild Einzelfalles Wohn- und Lebenssituation des Klienten Rahmen des Aufgabenkreises Zugang des Betreuten zu Medien (Telefon, Internet ect.) Literaturtip: Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150
15 Arbeitsgemeinschaft Kriterien für einen häufigen persönlichen Kontakt? Kriterien für einen zurückhaltenden Kontakt? Erreichbarkeit und Kontakt wie gewährleisten? Delegation und Vertretung zulässig in welchem Rahmen?
16 Aufsicht in der Vermögenssorge von großer praktischer Bedeutung größere Vermögen eines Betreuten, sind in der Praxis eher die Ausnahme über 80 % der Betreuten sind mittellos Es geht also um die Kontrolle einer Vielzahl kleinerer oder größerer Barausgaben Verhinderung von Missbrauch
17 Praxisfall Der Beteiligte überlässt der Betroffenen, die in einem Pflegeheim lebt, monatlich ein Taschengeld in Höhe von 250,00 zur freien Verfügung. Das Taschengeld wird auf ein Taschengeldkonto des Pflegeheims eingezahlt, das die Taschengelder für die Betroffene verwaltet. In der jährlichen Rechnungslegung führt der Beteiligte die monatlichen Taschengeldzahlungen, die auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims erfolgen, auf. Die Auszüge des Taschengeldkontos überreicht er hingegen unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 26. September 2002 (16 T 3093/02) trotz Aufforderung des Amtsgerichts nicht. Das Amtsgericht hat gegen den Beteiligten nach entsprechender Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 festgesetzt, weil er der Aufforderung zur Vorlage des Taschengeldkontos nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde.
18 Abrechnung über Taschengeld - LG Mönchengladbach vom , 5 T 529/09 Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung hier Pflegeheim geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Es genügt, wenn der Betreuer bei seiner Rechnungslegung die Einzahlungen auf das Taschengeldkonto aufführt. So auch: LG Leipzig vom zu 16 T 3093/02
19 Problem Rechnungslegung nach Ende der Betreuung im Verhältnis zum Rechtsnachfolger 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
20 Fallbesprechung Komplex 5 Haftung nach Beendigung des Amtes Das dicke Ende
21 Pflichten nach Beendigung des Amtes Innenverhältnis Betreuer/Rechtsnachfolg er Bestellungsverhältnis Betreuer/Gericht Pflicht zur Rechenschaftslegung über das verwaltete Vermögen, 1890 Abs. 1 BGB Pflicht zur Herausgabe des verwalteten Vermögens, 1890 Abs. 1 BGB Pflicht zur Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, 1892 Abs. 1 BGB
22 OLG Karlsruhe, Urteil vom U 4/07 1. Im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden. 2. Entnimmt der Betreuer bestimmte Geldbeträge dem Vermögen des Betreuten, so hat er diese gemäß 667 BGB an diesen herauszugeben, soweit er nicht nachweist, dass das Geld im Rahmen der Betreuung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. 3. Ob und inwieweit das Vormundschaftsgericht Abrechnungen des Betreuers beanstandet oder "genehmigt" hat, ist für Ansprüche des Betreuten ohne Bedeutung.
23 OLG Naumburg, Urteil vom U 76/01 Haftung der Beklagten nach entsprechend anzuwendender Vorschrift des 667 BGB aus dem Auftragsrecht Der Betreuerin sind Gelder der Betreuten zur Verfügung gestellt worden ( 667 Alt. 1 BGB), über deren bestimmungsgemäße Verwendung für Ausgaben der Betreuten ( 1908i i.v.m Alt. 2 BGB) die Parteien streiten. Die Betreuerin ist (abweichend von 1908i i.v.m BGB) ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, Gelder an die Rechtsnachfolger herauszugeben, soweit deren bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen ist. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Betreuerin die Darlegungs- und Beweislast.
24 667 BGB wird sinngemäß angewendet: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Kriterien für die Bewertung eines ausreichenden Kontakts zum Klienten im Rahmen der Betreuung
Kriterien für die Bewertung eines ausreichenden Kontakts zum Klienten im Rahmen der Betreuung Anlass Im Zuge der rechtstatsächlichen Forschung zur Umsetzung des Betreuungsrechts durch das ISG wurde festgestellt,
MehrAZ: 705 XVII
Stellungnahme zum Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.02.2010 AZ: 705 XVII 0155/00 Thema: Aufgaben des Betreuers und zusätzliche Vergütung für die Budgetassistenz Ausgangslage: Mit dem o.g. Beschluss
MehrWie verwende ich eine Vorsorgevollmacht?
Schön, dass alles geregelt ist! Wie verwende ich eine Vorsorgevollmacht? Referent: Fachanwalt f. Erbrecht & Vorsorgeanwalt Sie sind bevollmächtigt in einer Vorsorgevollmacht? Dann sollten Sie folgende
MehrArbeitsgruppe 5: Berichte der Betreuerinnen und Betreuer an das Betreuungsgericht OLIVER RENNER ROLAND SCHLITT
Arbeitsgruppe 5: 1 Berichte der Betreuerinnen und Betreuer an das Betreuungsgericht OLIVER RENNER ROLAND SCHLITT Vorschlag für den Ablauf 2 1. Historie der 1839 + 1840 BGB 2. Berichtsbeispiele aus der
Mehr1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. 2. Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen
MehrZum Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber der Pflegeeinrichtung solle der Betreuer
LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011, 301 T 559 / 10 Leitsatz: Nach Änderung der Vormundschafts- und Betreuungsrechts und der damit erfolgten Ergänzung von 1840 Ab.1 BGB erweist sich die Weisung des Rechtspflegers,
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrBetreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.
Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung
MehrVORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER
VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER Wundertüte e.v. - Martina Scheidweiler 21.2.2013 Realität von Pflegekindern Elternrolle fällt auseinander Biologische Eltern Soziale Eltern Finanzielle Eltern
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrMichael Herzog 2011 09. Sozialamt
Sozialamt 1 Grundzüge des Betreuungsrechts Kein Volljähriger wird mehr entmündigt (Vormundschaft und Pflegschaft sind abgeschafft). Stattdessen wird vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet. Eine
MehrDie Betreuung Volljähriger
Bernd Peters Die Betreuung Volljähriger Die Reform des zivilrechtlichen Fürsorgerechts für Volljährige aus der Sicht des Betreuers Verlag P.C.O. Bayreuth III EINLEITUNG 1 ERSTEH TEIL : 3 S 1 Die bisherige
MehrDer (ehrenamtliche) Betreuer und das Betreuungsgericht
1 Der (ehrenamtliche) Betreuer und das Betreuungsgericht - f a s t g u t e F r e u n d e? Kassel) 1 Abgrenzung Ehrenamt - Berufsbetreuung 2 Berufsbetreuer mit unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen
MehrKleine Anfrage. Antwort. der Abgeordneten Ursula Sassen (CDU) und. der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/754 15. Wahlperiode 01-02-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ursula Sassen (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und
MehrLeitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.
Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,
Mehrvor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes
Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
MehrLarissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers
Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,
Mehrzu den im oben genannten Antrag enthaltenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner Freie Universität Berlin Arbeitsbereich Sozialpädagogik Schleswig- Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121 241717 Kiel Arnimallee 12 14195 Berlin E-Mail
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrDurch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBetreuungsrecht. Dr. Andreas Jurgeleit (Hrsg.) Handkommentar
Dr. Andreas Jurgeleit (Hrsg.) Betreuungsrecht Handkommentar Roberto Bude, Richter am Landgericht Bochum Kai-Uwe Deusing, Ministerialrat. Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Dresden Andrea Diekmann,
MehrDas Betreuungsgesetz
Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des
MehrVorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
MehrTübingen-Lustnau / Dettenhausen
II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,
MehrAnforderungsprofil für Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer
Anforderungsprofil für Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer Das nachfolgende Anforderungsprofil stellt keine gesetzliche Vorgabe dar, sondern soll die Kriterien nachvollziehbar machen, anhand derer die Betreuungsbehörde
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrHaftung im Ehrenamt
15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrVormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige
Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige Herausgegeben von Prof. Dr. Helga Oberloskamp Bearbeitet von Markus Band, München; Hans-Otto Burschel, Schenklengsfeld; Martin Filzek, Husum;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/12 vom 27. Juni 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1906 a) Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels
MehrNur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Anregung zur Bestellung eines Betreuers An das Amtsgericht Haßfurt - Betreuungsgericht - Zwerchmaingasse 18 97437 Haßfurt Name, Vorname:... Straße und Haus Nr.:... PLZ und Ort:... TelefonNr., FaxNr.:...
MehrBetreuungsrecht. Kurs LFA Pforzheim
Betreuungsrecht Kurs LFA Pforzheim Altes Vormundschaftsrecht Entmündigung Verstoß gegen die Menschenwürde Vermögenssorge Personensorge Verwaltung ohne Kontakt Rechtlich schwierige Regelungen Hartmut Vöhringer
MehrQualitätssicherung in der Begleitung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer i. V. m. der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine - Praxisbeispiele-
1 Qualitätssicherung in der Begleitung und Beratung ehrenamtlicher Betreuer i. V. m. der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine - Praxisbeispiele- Sehr geehrte Damen und Herren, das Thema unserer Fachtagung
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt
D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
MehrWie schützt das Recht das Wohl und die Wünsche der Betreuten?
Wie schützt das Recht das Wohl und die Wünsche der Betreuten? Überarbeitete Fassung eines Vortrages auf dem 7. Württembergischen Vormundschaftsgerichtstag in Ravensburg-Weingarten am 6. März 2009 Dr. Andrea
MehrArbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine
Arbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft- Kreis e.v. Kämischhof - Erftstadt-Gymnich Das Betreuungsrecht Inhalt Grundlagen des Betreuungsrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrWer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?
Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht A. Abgrenzung 1.) Vorsorgevollmacht: rechtsgeschäftliche Ermächtigung
Mehrauremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
auremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Betreuungsverfügung Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Es passiert immer wieder.
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrAnregung zur Bestellung eines Betreuers
Senioren- und Stiftungsamt Betreuungsstelle Vorname/Name Straße/Nr PLZ Ort Telefonnummer Amtsgericht Regensburg Tel 0941/2003-0 Betreuungsgericht Fax 0941/2003-451 Augustenstraße 3 93049 Regensburg Anregung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx16_08 letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, Wx 16/08. BGB 1896 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx16_08 letzte Aktualisierung: 6.11.2009 OLG Brandenburg, 13.10.2008-11 Wx 16/08 BGB 1896 Abs. 2 Nr. 2 Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich,
MehrTestamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung Im Rahmen der Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung sollten Sie immer prüfen lassen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Durch die Testamentsvollstreckung
MehrRechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)
Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur
MehrDie Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen
MehrStand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses
Stand: 01.09.2009 Teil 1 Ausschussvorlage RIA/18/4 Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz
MehrHaftung des Betreuers
4.7.2015 Haftung des Betreuers Wenn der Betreuer tätig wird oder es unterlässt, notwendige Handlungen durchzuführen oder Erklärungen abzugeben, kann es zu Schäden für die betreute Person kommen; es können
MehrVermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche Genehmigung unwirksam
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u103_05 letzte Aktualisierung: 5.12.2005 OLG Köln, 5.12.2005-2 U 103/05 BGB 1643 Abs. 2, 2307 Vermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche
MehrAuswahl und Pflichten der Verwahrstelle
Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
MehrIDEAL Versicherung. Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen. Stand 07/ Der Spezialist für Senioren.
IDEAL Versicherung Vollmachten und Betreuungsverfügungen mit Verkaufs- und Vertriebsansätzen Stand 07/ 2013 Der Spezialist für Senioren. Agenda 2 Agenda Grundlagen des Betreuungsrechts Formen und Inhalte
MehrGESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr.
GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH Aktenzeichen: 13 T 4052/09 13 T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb. 09.02.1950 Dianastr. 49 90429 Nürnberg, 26.06.2009 Fürther Straße 110 Telefon: (0911)
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16
Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,
MehrOLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen
Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens
MehrDr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht
Dr. Winfried-Thomas Schneider Richter am Landgericht Vortrag aus Anlass des 11. Diskussionsforums der Forschungsstelle Versicherungsrecht Köln, 10. April 2015 Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember 2013. in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 159/12 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 277 Abs. 1 Satz 1; BGB 1835 Abs. 1 Satz 1 a) Kann der Verfahrenspfleger
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Was wir heute besprechen Das gesetzliche Sorgerecht und seine Grenzen.
MehrBetreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen
Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. März 2007 in der Pflegschaftssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 148/03 BESCHLUSS vom 14. März 2007 in der Pflegschaftssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1836 Abs. 3, 1915 Abs. 1; FGG 67 a Abs. 4 Wird der Mitarbeiter eines Vereins
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrAbschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrSatzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrInhalt. I. Arbeitsauftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe 11. Gang der Beratungen 111. Gegenstand des Berichts
Inhalt Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Handlungsempfehlungen Einleitung I. Arbeitsauftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe 11. Gang der Beratungen 111. Gegenstand des Berichts Kapitel 1: Stärkung
MehrVORSORGEVOLLMACHT. Familienname Vorname ggf. Geburtsname. Familienname Vorname ggf. Geburtsname
VORSORGEVOLLMACHT, auch über meinen Tod hinaus gemäß 672 BGB*: erteile Vollmacht hiermit an folgende Person : Die Vollmacht berechtigt und verpflichtet meinen Bevollmächtigten, meinem Willen entsprechend
MehrMerkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche
Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche Sie kommen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia, immer häufiger auch aus dem Bürgerkriegsland Syrien. Sie begeben sich in die
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrStiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch
MehrVGT Mitte Ka K s a s s e s l e 1 9..J u J ni 2 008
VGT Mitte Kassel 19. Juni 2008 Thema: Ist der Betreuer schuld, wenn sich der Betreute schädigt? Aufsichtspflicht von Heimen/Krankenhäusern/Betreuern 13.02.2009 Haftung bei Stürzen 2 Herzliche Grüße aus
Mehr- Entwurf - Verhandelt am (...) in
- Entwurf - Vertrag über die Vermögensübertragung der BadnerHalle Rastatt Betriebs-GmbH auf die Große Kreisstadt Rastatt (Kultur und Veranstaltungen - Eigenbetrieb der Stadt Rastatt -) Anlage 1 zu DS Nr.
MehrDie Vorsorgevollmacht
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Vorsorgevollmacht - Wichtiger als ein Testament? - von convocat GbR, München www.convocat.de Nach der derzeitigen koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung für Deutschland
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrBeizeiten vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. RA Dr. Pierre Kago
Beizeiten vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung 1,3 Mio Heutzutage 3,0 Mio in 2050 Menschen, die Ihren Alltag aufgrund
MehrAbschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht"
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 11. bis 12. Juni 2003 in Glücksburg ULB Darmstadt 16372986 Betrifft: Betreuung
MehrWas ist eigentlich ein Notar? Notarielle Tätigkeit in Betreuungssituationen
Notarielle Tätigkeit in Betreuungssituationen Landshut, den 13.12.2013 Was ist eigentlich ein Notar? Ein Jurist. Die Grundausbildung ist dieselbe wie bei anderen Juristen (z. B. Rechtsanwalt, Richter).
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrSPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung
SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung Eine Woche bei Mama, eine bei Papa: Ex-Partner können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Anspruch auf dieses Trennungsmodell
Mehr3. Zugewinnausgleich II. Vertragliche Güterstände Gütertrennung Gütergemeinschaft III. Güterrechtsregister
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einleitung... 1 1. Kapitel. Verwandtschaft... 3 A. Verwandtschaft/Schwägerschaft... 3 I. Verwandtschaft...
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrGesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) VBVG Ausfertigungsdatum: 21.04.2005 Vollzitat: "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April
MehrMerkblatt für die Betreuerinnen und Betreuer
Merkblatt für die Betreuerinnen und Betreuer Das Amtsgericht Betreuungsgericht hat Sie zur Betreuerinnen bzw zum Betreuer bestellt. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen kurzen allgemeinen Überblick über Ihre
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
Mehr