Erläuterungen und Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch
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- Norbert Mann
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1 Erläuterungen und Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch Für das Ausfüllen des Antragsformulars wird empfohlen, die kostenlose Unterstützung der speziell für den Fonds Sexueller Missbrauch eingerichteten Anlauf- und Beratungsstellen des WEISSEN RINGS in Anspruch zu nehmen. Die für Sie zuständige Anlauf- und Beratungsstelle finden Sie unter Alternativ können Sie diese auch unter der Telefonnummer (kostenlos und anonym) erfragen. Sofern Sie auf eine Unterstützung durch den WEISSEN RING verzichten möchten, dienen die folgenden Hinweise und Erläuterungen dazu, Ihnen beim Ausfüllen des Antragsformulars zu helfen. Bitte lesen Sie sich auch die einführenden Erläuterungen auf den Seiten 1 und 2 des Antragsformulars sorgfältig durch. Die jeweiligen Hinweise beziehen sich auf die Nummerierung der einzelnen Positionen im Antragsformular. Zu 1.2 Personenbezogene Daten Diese Daten werden unter anderem benötigt, da die Möglichkeit besteht, Hilfeleistungen aus den Bereichen Bildung und Qualifikation zu beantragen. Zu 2.1 Angaben zur Tatzeit Zu: Waren Sie zum Tatzeitpunkt minderjährig? Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass Sie zum Zeitpunkt, in dem Sie den sexuellen Missbrauch erleiden mussten, noch minderjährig waren. Um dies beantworten zu können, sollten Sie nachfolgende Informationen lesen. Es kommt dabei auch darauf an, wo Sie zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Missbrauchs gewohnt haben. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Bis 31. Dezember 1974: Volljährigkeit mit 21 Jahren Ab 1. Januar 1975: Volljährigkeit mit 18 Jahren Vor 1975 wurden Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland erst mit 21 Jahren volljährig. Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 wurde der Eintritt der Volljährigkeit vom vollendeten 21. Lebensjahr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Rechtslage in der ehemaligen DDR: Bis 21. Mai 1950: Volljährigkeit mit 21 Jahren Ab 22. Mai 1950: Volljährigkeit mit 18 Jahren In der DDR wurde das Volljährigkeitsalter schon durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. 1
2 Zu 2.2 Angaben zu den Tatumständen Zu Familiärer Bereich Zu: Waren Sie zum Tatzeitpunkt jünger als 14 Jahre? Zu: Waren Sie zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre? Zu: Wurde der sexuelle Missbrauch durch eine oder mehrere Personen aus dem familiären Bereich begangen? Sexueller Missbrauch im familiären Bereich umfasst unter der Voraussetzung eines Abhängigkeits- und Machtverhältnisses sexuellen Missbrauch durch Personen, die rechtlich zur Verwandtschaft gezählt werden ( 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), durch Personen, mit denen die oder der Betroffene (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) in familienähnlichen Gemeinschaften (z.b. Wohngemeinschaften) gelebt hat, durch Personen, mit denen ein Elternteil der oder des Betroffenen (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) verheiratet war oder in einer (Lebens-) Partnerschaft lebte, durch Personen, mit denen eine Verwandte oder ein Verwandter der oder des Betroffenen (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) verheiratet war oder in einer (Lebens-) Partnerschaft lebte, durch (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) die Freundin oder den Freund der Eltern oder anderer Familienmitglieder der Betroffenen oder des Betroffenen, durch (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) im Haushalt Beschäftigte (z.b. Hausmädchen, Au-pair, Leihopa, Babysitter, Gärtner, privater Musiklehrer), durch (zum Zeitpunkt des Missbrauchs oder vor dem Missbrauch) enge Freundinnen und Freunde der Eltern/ Familie der Betroffenen/ des Betroffenen, die den informellen Status eines Familienmitglieds haben Zu: Bitte nennen Sie soweit möglich einen ungefähren Zeitraum, in dem der (möglicherweise mehrfache) sexuelle Missbrauch erfolgt ist: 2
3 Es reicht aus, wenn Sie einen ungefähren Zeitraum nennen, in dem Sie den Missbrauch erleiden mussten (Jahre, Jahreszeiten, Monate). Ungefähre Zeiträume wären zum Beispiel Anfang 1977 bis Mitte 1977 oder Sommer 1963 oder Mitte der 1960er Jahre. Zu Institutioneller Bereich Zu: Waren Sie zum Tatzeitpunkt jünger als 14 Jahre? Zu: Waren Sie zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre? Zu: Wurde der sexuelle Missbrauch in einer oder mehreren Institution/en oder Einrichtung/en (z.b. Schule, Sportverein, Kita, Jugendverband) bzw. durch eine/n Mitarbeitende/n einer Institution oder Einrichtung begangen? Zu: Name und Adresse der Einrichtung/en: Einrichtungen oder Institutionen sind zum Beispiel Schulen, Internate, Sportvereine, Jugendverbände etc., denen die Betroffenen in ihrer Kindheit oder Jugendzeit anvertraut wurden. Sofern der von Ihnen erlittene Missbrauch in mehreren Einrichtungen stattgefunden hat, können Sie alle Einrichtungen nennen, an die Sie sich erinnern können. Zu: Zeitraum, in dem Sie die Institution/en oder Einrichtung/en besucht haben bzw. ihr zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut waren: Es reicht aus, wenn Sie einen ungefähren Zeitraum nennen (Jahre, Jahreszeiten, Monate). Ungefähre Zeiträume wären zum Beispiel Anfang 1977 bis Mitte 1977 oder Sommer 1963 oder Mitte der 1960er Jahre. Zu: Bitte nennen Sie soweit möglich einen ungefähren Zeitraum, in dem der sexuelle Missbrauch erfolgt ist: Es reicht aus, wenn Sie einen ungefähren Zeitraum nennen (Jahre, Jahreszeiten, Monate). Ungefähre Zeiträume wären zum Beispiel Anfang 1977 bis Mitte 1977 oder Sommer 1963 oder Mitte der 1960er Jahre. 3
4 Zu: Welche Funktion hatte der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin in der Institution oder Einrichtung? Bei der Frage nach der Funktion des Täters in der Einrichtung kommt es darauf an, mit welchen beruflichen Aufgaben dieser Täter oder die Täterin dort beschäftigt waren (z.b. Lehrer, Hausmeisterin, Gärtner, Erzieherinnen, Pausenaufsicht, Vertretungslehrerin). Zu 4. Gewünschte Unterstützung Für die Sachleistungen stehen pro Person maximal Euro zur Verfügung. Zusätzlich können behinderte Menschen Mehraufwendungen, die notwendig sind, damit sie die Hilfeleistungen auch tatsächlich umsetzen können (z. B. Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten), bis zu einer Höhe von maximal Euro geltend machen. Zu d): Unterstützung beim Umgang mit Behörden/ Gerichten Der Fonds Sexueller Missbrauch ermöglicht eine begleitende Assistenz bei der Kontaktaufnahme mit Ämtern bzw. Bewilligungsstellen und bei Antragstellungen. Die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gehört nicht zu den Unterstützungsleistungen des Fonds. Diese werden bei Bedürftigkeit durch das gesetzliche System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgedeckt. Zu 5. Vorrang rechtlicher Ansprüche Zu 5.1: sozialrechtliche Ansprüche Zu: Ich beantrage Vorleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch. Vorleistungen im Sinne des Fonds Sexueller Missbrauch betreffen Leistungen, die nach Einschätzung der Clearingstelle von den sozialrechtlichen Leistungsträgern zu erbringen sind. Sofern diese Leistungen beantragt, aber noch nicht bewilligt wurden, kann der Fonds Sexueller Missbrauch sie vorübergehend übernehmen. Dies setzt voraus, dass die Leistungsverzögerung für Sie auch aus Sicht der Clearingstelle unzumutbar ist. Zu: Ich stimme damit zu, dass die Zahlung des sozialrechtlichen Leistungsträgers bis zur Höhe der Vorleistung unmittelbar an den Fonds Sexueller Missbrauch erfolgt und dass dies dem sozialrechtlichen Leistungsträger in Form einer Erstattungsanzeige mitgeteilt wird. Sollte nach Leistung durch den Fonds Sexueller Missbrauch über Ihren Antrag bei einem sozialrechtlichen Leistungsträger(z.B. bei einer Krankenkasse) später positiv entschieden werden, fließt die Erstattungsleistung dieses sozialrechtlichen Trägers unmittelbar in den Fonds. Hierzu müssen Sie einer entsprechenden Erstattungsanzeige an den gesetzlichen Leistungsträger zustimmen. Diese Erstattungsanzeige wird von der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch erstellt und direkt an den gesetzlichen Leistungsträger übermittelt. 4
5 Zu: Begründung, warum Sie nicht auf die Entscheidung des gesetzlichen Leistungsträgers warten können: Benennen Sie die Gründe, warum das Abwarten auf die Entscheidung des Leistungsträgers für Sie unzumutbar ist. 5
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