Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht

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1 Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha

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3 Opferbezogene Rechtsgebiete Strafrecht Zeuge Nebenkläger Adhäsionsverfahren Zivilrecht Schadenersatz Schmerzensgeld Leistungen der privaten Versicherungen Ansprüche gegen die Presse (Presseberichterstattung) Unterlassungsansprüche Ansprüche nach GewaltschutzG Familienrechtliche Folgen Sozialrecht Opferentschädigung Unfallversicherung SGB VII Krankenversicherung SGB V Rentenversicherung SGB VI Rehabilitation SGB IX Pflegeversicherung SGB XI Arbeitslosenversicherung SGB III Grundsicherung SGB II Sozialhilfe SGB XII

4 In Fällen von sexueller Misshandlung werden häufig Entscheidungen unterschiedlicher Rechtsgebiete miteinander verknüpft: I. Strafverfahren II. Familienrechtsverfahren/ Zivilrechtliche Ansprüche III. Opferentschädigungsansprüche

5 Anzeige - ja oder nein? In der Vergangenheit aktuell Taten wurden vertuscht und verschleiert (Tabu) Angst vor dem Verlust des Ansehens/Selbstbildes Anzeige um jeden Preis Wichtigste Regel: Abklären, ob der Betroffene die psychischen Ressourcen hat, die Belastungen eines Strafverfahrens durchzustehen (Ausgeliefertsein, Mobbing durch den Beschuldigten und ihm freundlich gesonnene Mitarbeiter einer Institution)

6 Strafanzeige ist nur sinnvoll und empfehlenswert, wenn - Defizite im Bereich des Opferschutzes und der Glaubhaftigkeitsbegutachtung aufgearbeitet sind Besondere Schutz- und Informationspflichten des 8a SGB VIII,

7 Zusammenhänge Opferschutz und Kindeswohl Was ist dringend nötig? zeitnahe und konzentrierte Verfahrensdauer Einsatz von Spezialisten bei Polizei und Staatsanwaltschaft verbindliche Mindeststandards für die Vernehmung des Opfers Vermittlung von Kenntnissen der Psychotraumatologie und der Psychodynamik zeitnahe therapeutische psychosoziale Versorgung ausgestaltet als Rechtsanspruch Qualitätsstandards von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen Installation eines Opferanwalts, als eines der Spezialisten in allen o. a. Verfahren

8 Entscheidungen in familienrechtlichen Verfahren - Elterliche Sorge, 1671, 1666 BGB - Umgangsverbot, Einschränkung von Umgang, begleiteter Umgang, 1684 BGB - Gewaltschutzregelungen, GewSchG Grundsatz: Im Zweifel für das Kindeswohl

9 Welche Stellung hat das Opfer in einem Zivilverfahren? - Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ist von der strafrechtlichen Verfolgung des Täters unabhängig - Verletzter ist als Gläubiger zivilrechtlicher Ansprüche selbst Partei des Zivilverfahrens - zivilrechtliche Ansprüche = schuldrechtliche Ansprüche Ansprüche aus unerlaubter Handlung - auf Wiedergutmachung des Schadens, Schadenersatz, Ausgleich immaterieller Nachteile, Schmerzensgeld gerichtet - Achtung: minderjährige Geschädigte sind nicht prozessfähig, gesetzliche Vertreter müssen Ansprüche geltend machen Oft erhebliche Schwierigkeiten (ggf. Einsatz eines Ergänzungspflegers) Vertretung durch spezialisierte Opferanwälte

10 Grundlage des Rechtssystems Beweise, dass Du ein Opfer bist! Beweise, dass Dir ein Schaden entstanden ist! Rechtsfolgen Strafrechtliche Maßnahmen Familiengerichtliche Maßnahmen Zivilrechtliche Ansprüche Opferentschädigungsansprüche Anerkennung des geschehenen Unrechts Für das Opfer oft das Wichtigste Eine rechtsfolgenfreie Anerkennung des geschehenen Unrechts ist dem deutschen Recht fremd.

11 Die Opferentschädigung = tragende Säule sozialer Sicherheit Sie basiert auf dem so genannten Aufopferungsanspruch: Derjenige, der einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie angemessene wirtschaftliche Versorgung. Auch Hinterbliebene haben Anrecht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung.

12 Die Opferentschädigung Versorgung wird nur auf Antrag gewährt!!! Beginn der Versorgungsleistungen hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab unverzügliche Antragstellung formloser Antrag genügt beim Versorgungsamt, aber auch anderen Sozialleistungsträgern, z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Stadt- oder Gemeindeverwaltung Minderjährige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können selbst Anträge stellen für den Vollzug des OEG sind Versorgungsämter zuständig

13 Thesen: 1) Hinweise auf Übergriffe und sexuellen Missbrauch müssen sorgfältig dokumentiert werden. 2) Das betroffene Kind darf nie als Objekt wahrgenommen werden. 3) Es gibt keine Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige ( 138 StGB). 4) Schweigepflicht und Datenschutz sind hohe Rechtsgüter. 5) Abwägung zwischen den Rechtsgütern hat nach 34 StGB immer stattzufinden.

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