Ihre Eingabe an Herrn Ministerpräsidenten Beck vom 09. Juni 2012

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1 I 8 RheinIandpfaIz Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Postfach I Mainz Frau Simone Ollhoff Wilhelm-Schech-Str Landau (Pfalz) Ernst-Ludwig-Straße Mainz Zentrale Kommunikation: Telefon Telefax Poststelle@mjv.rlp.de Juli 2012 Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in I 1402E Dr. Anne Herrmann Bitte immer angeben!. Strafrechtsabteilung@mjv.rlp.de Telefon I Fax Ihre Eingabe an Herrn Ministerpräsidenten Beck vom 09. Juni 2012 Sehr geehrte Frau Ollhoff, vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Ministerpräsidenten Beck. Die Staatskanzlei hat das Schreiben hierher übersandt und das insoweit zuständige Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um die Beantwortung Ihres Schreibens vom 9. Juni 2012 gebeten. Die Frage der Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjä.hrigen Schutzbefohlenen wird seit langer Zeit sehr intensiv diskutiert. Der Runde Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeitsund Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich", der aufgrund der vielen bekannt gewordenen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche im März 2010 eingesetzt wurde, hat auch die Frage der Verjährungsvorschriften eingehend geprüft. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Runden Tisches kamen in ihrem Abschlussbericht vom mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht ausreichend lang 1/5 Kernarbeitszeiten 09:00-12:00 Uhr 14:00-15:30 Uhr Freitag: 09:00-13:00 Uhr Verkehrsanbindung Bus ab Mainz-Hauptbahnhof Linie 6 bis Haltestelle Bauhofstraße Parkmöglichkeiten Schlossplatz, Rheinufer tür behinderte Menschen: Diether-von-lsenburg-Straße

2 sind und nicht verändert werden sollen (vgl. S. 33, 34 des Berichts, der unter unter "down loads" abzurufen ist). Eine Verlängerung von Verjährungsfristen hält der Runde Tisch nur für zivilrechtliche Ansprüche für notwendig. Dementsprecnend nat d\e ßundesfeg\emng e\nen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG, BT-Drs. 17/6261) vorgelegt, den der Deutsche Bundestag am in erster Lesung behandelt I hat. Seitdem wurde der Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag nicht wieder aufgerufen. Allerdings hat die SPD-Bu~destagsfraktion (BT-Drs. 17/3646) einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, der auch eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen vorsieht. Zu diesem Gesetzentwurf hat im Oktober 2011 der Deutsche Bundestag eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, bei der die Mehrheit der Sachverständigen eine Notwendigkeit der Verlängerung von Verjährungsfristen gesehen haben. Über die konkrete Ausgestaltung einer solchen Regelung sind sich bislang sowohl die Sachverständigen als - nach hiesigem Kenntnisstand - auch die an der Gesetzgebung beteiligten Bundestagsfraktionen nicht einig. Die Länder sind im übrigen in diesem Stadium an dem Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt: Bei den strafrechtlichen Verjährungsfristen handelt es sich um Bundesrecht, für das die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und nicht bei den Ländern liegt. Den Fortgang von Verfahren - auch in zeitlicher Hinsicht - bestimmt der Bundestag, wenn ihm ein Gesetzentwurf vorliegt. Ausschlaggebend sind dabei in der Regel die Stimmen der Mehrheitsfraktionen, also der CPU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion. So ist also der Stand der Dinge: Es liegen derzeit zwei Gesetzentwürfe im Deutschen Bundestag, der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sieht die Verlängerung von strafrechtlichen Verjährungsfristen vor, der der Bundesregierung sieht nur eine Verlängerung der ;zivilrechtlichen Vorschriften vor. Eine Aufhebung der Verjährungsfristen für Missbrauchsdelikte ist derzeit nicht in der Diskussion. 2/5

3 Rheinlandpfalz Die Frage, ob es Verjährungsfristen geben soll und wenn ja, wie lange diese bemessen sein sollen, ist nicht einfach. Man muss dabei Folgendes bedenken: Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung soll der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen. Mit der Einführung von Verjährungsfristen ist entschieden worden, dass bei allen Taten - mit Ausnahme von Mord - irgendwann keine Strafverfolgung mehr stattfinden, sondern Rechtsfrieden eintreten soll. Sie ist nicht Täter-, sondern auch Opferschutz. So gewährt sie auch den Opfern, die eine Tat vergessen oder anders als im Wege einer Strafanzeige verarbeiten wollen, die Sicherheit, dass sie nicht mehr vor Gericht oder Polizei aussagen müssen. Denken Sie etwa an den Fall, dass ein 40jähriger Familienvater seiner Familie und seiner Frau nie etwas über seine Missbrauchserfahrungen in der Kindheit oder Jugend erzählt und mittlerweile weitestgehend verdrängt oder sogar verarbeitet hat. Er muss dann über einen viel längeren Zeitraum damit rechnen, dass er aufgrund von Zeugenaussagen anderer Geschädigter selbst Zeuge in einem Ermittlungsverfahren wird und bei der Polizei oder in einer Hauptverhandlung aussagen muss - ob er dies will oder nicht. Es muss also auch Rechtssicherheit tür die geben, die eine Tat nicht anzeigen wollen und nicht als Zeugen in einem Verfahren auftreten wollen. Eine Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfristen und damit eine Verlängerung der Bedenkzeit der Opfer, ob sie Anzeige erstatten oder nicht, wirkt auch einer raschen Aufklärung und dem Schutz potenzieller weiterer Opfer entgegen. Je schneller s.ich die Opfer entscheiden, solche Taten anzuzeigen, desto schneller werden auch weitere potentielle Opfer geschützt. Im übrigen ist es ganz wichtig ist, dass Kinder und Jugendliche, die Opfer von Sexualtaten geworden sind, möglichst früh schön als Kinder und unmittelbar nach der T lt Hilfe erhalten und Menschen um sich haben, die ihnen helfen das Geschehene zu bewältigen und die ihnen auch beistehen bei einer Strafanzeige und sich anschließenden Strafverfahren. Nach allen bekannten fachlichen Erkenntnissen ist es insgesamt besser, solche Erlebnisse möglichst frühzeitig aufzuarbeiten und Hilfe zu erlangen. Je länger die Opfer mit diesen Taten alleine gelassen sir:1d, desto schwerer wird es, ihnen zu helfen. 3/5

4 Rheinlandpfalz Darüber hinaus leidet die Beweisbarkeit der angezeigten Sachverhalte mit zunehmender zeitlicher Entfernung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zum Tatzeitpunkt. Bei Missbrauchsdelikten stehen als Beweismittel häufig nur die Aussagen der Opfer zur Verfügung. Da es keine weiteren objektiven Beweismittel gibt, sind - bei Bestreiten des Täters - an die Aussagen des Opfers besonders hohe Anforderungen zu stellen. Je länger der Tatzeitraum zurückliegt, desto schwieriger wird es aber, sich konkret und belastbar an die Tat, Zeit und den Ort mit entsprechender Sicherheit zu erinnern. Haben die entsprechenden Aussagen nicht diese Qualität, dann muss das Gericht im Zweifel für den Angeklagten entscheiden und freisprechen. Damit ist den Opfern, die sich einer Hauptverhandlung ausgesetzt haben, sichel nicht gedie.nt. _ Ich habe großes Verständnis dafür, dass Opfer von sexuellem Missbrauch häufig nicht in der Lage sind, die Tat zeitnah anzeigen zu können. Aus diesem Grund sieht aber auch unser Gesetz schon heute vor, dass Opfer mindestens 15 bzw. bis zu 25 Jahre Zeit haben, um sich zu überlegen, ob sie Anzeige erstatten oder nicht Die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch beträgt derzeit 10 Jahre, für den schweren sexuellen Missbrauch (z.b. bei der Ausführung des GeSChlechtsverkehrs) 20 Jahre. Darüber hinaus gilt für die Missbrauchsdelikte eine Vorschrift, wonach die Verjährung bei diesen Taten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruht. Das bedeutet in der Praxis, dass die Verjährung erst ab dem 18. Lebensjahr beginnt, so dass die Opfer von sexuellem Missbrauch in jedem Falle bis zu ihrem 28. bzw. 38. Lebensjahr die Möglichkeit haben, einen sexuellen Missbrauch, den sie zum Beispiel mit 10 Jahren erlitten haben, bei de! Polizei zur Anzeige zu bringen. Wenn ein Opfer vor dem Eintritt der Verjährung eine entsprechende Straftat anzeigt und die Staatsanwaltschaft zurp Beispiel den Beschuldigten vernimmt, beginnt die Verjährungsfrist von neuer'n zu laufen. Dies bedeutet, dass Verjährung etwa bei einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern faktisch dann erst 40 Jahre nach dem 18. Geburtstag des Opfers eintritt. Sie sehen also, dass auch heute schon eine sehr lange Zeit zur Verfügung steht, um sich darüber klar zu werden, ob man denjenigen, der einem Leid in.der Kindheit zugefügt hat, anzeigt oder nicht. Dass diese Regelung das Unrecht, das Kindern und Jugendlichen durch andere Menschen 4/5

5 8~ zugefügt wurde, nicht wieder ungeschehen macht, und dass die Opfer ein Leben lang unter dem leiden, was ihnen zugefügt wurde, ist hoffentlich allen bewusst. Zum besseren Schutz von Opfern setzt sich das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dafür ein, dass Opfern von Sexual- und schweren Gewaltstraftaten möglichst schon unmittelbar nach der Tat eine sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung gestellt wird. Sie unterstützt die Betroffenen bei der Entschei- ob sie Anzeige erstatten wollen, wo sie HiHe - insbesondere auch anwaltliche Hilfe - erhalten können, und begleitet sie durch das Strafverfahren. Wir hoffen, dass - ~~ _ es_ so fücdir OpfeL\Lonß~ualstrattatenJejcbler wi[d,~diese_taten ßnzl!~ejgen, _sje schneller Hilfe bekommen und es so für sie eher zu einer Bewältigung des erlittenen Unrechts kommen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Anne Herrmann Beglaubigt 5/5

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