Aufgrund der 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul- Studiengesetzes, BGBl.Nr. 187/1983, wird verordnet:

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1 S T U D I E N P L A N für die Studienrichtung Musikleitung (Studienzweige: Orchesterdirigieren, Chordirigieren und Korrepetition) an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien. Beschluß des Abteilungskollegiums der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung vom 6. März 1987 (genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 4. Mai 1987, GZ /122-18/85). 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 1) Aufgrund der 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul- Studiengesetzes, BGBl.Nr. 187/1983, wird verordnet: 1 Geändert mit Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Musikleitung (mit den Studienzweigen Orchesterdirigieren, Chordirigieren und Korrepetition) vom (genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom , GZ /27-18/89). 2 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /31-18/90). 3 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /39-18/90). 4 Geändert mit Beschlüssen der Studienkommission vom und (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /53-I/B/8/91). 5 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom und (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /38-I/B/5A/93). 6 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom und (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /39-I/B/5A/94). 7 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom (genehmigt mit Erlaß vom , GZ /50-I/B/5A/95).

2 - 2 - I. Abschnitt Aufnahmsprüfung 1 Die Aufnahmsprüfung besteht aus drei Teilen: TEIL 1: Schriftlicher und mündlicher Gehörtest TEIL 2: Schriftlicher Theorietest, bestehend aus Fragen der allgemeinen Musiklehre TEIL 3: Praktischer Teil, bestehend aus Vordirigieren eines der folgenden vorbereiteten Werke: Serenade KV 525 (Eine kleine Nachtmusik) von Mozart, "Ave verum Corpus" von Mozart, der Symphonie in h-moll (Unvollendete) von Schubert oder der 1. Symphonie von Beethoven und Lösung vom Prüfungssenat gestellter dirigentischer Aufgaben. Klaviervortrag einer Beethoven-Sonate mittleren Schwierigkeitsgrades nach Wahl. Einfacher Blattspieltest am Klavier. II. Abschnitt Pflicht- und Freifächer im ersten Studienabschnitt 2 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches Zahl der SemWSt. 1. Zentrale künstlerische Fächer: a) Harmonielehre 8 b) Kontrapunkt 8 c) Formenlehre 8 d) Klavier 4 e) Dirigieren Sonstige Pflichtfächer: a) Gehörbildung 4 b) Geschichte der Musik 8 c) Instrumentenkunde 4 d) Akustik 2 e) ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden 4 f) Partiturspiel 2 gem. 8 Abs. 3 KHStG 1 Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom (genehmigt mit Erlässen vom , GZ /32-I/D/18/97 und , GZ. 613/76-I/D/18/97).

3 - 3 - g) Stimmbildung 2 gem. 8 Abs. 3 KHStG h) Korrepetitionspraxis 2 gem. 8 Abs. 3 KHStG Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 3 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 2 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ 1 SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Harmonielehre: Harmonielehre 1-4 VE Aus dem Fach Kontrapunkt: Kontrapunkt 1-4 VE Aus dem Fach Formenlehre: Formenlehre 1-4 VS Aus dem Fach Klavier: Klavier 1-4 EI Aus dem Fach Dirigieren: a) Grundlagen der Dirigiertechnik (Orchester) 1-4 SI 1,5 6 b) Einführung in die Chorleitung 1-4 SI 1, Aus dem Fach Gehörbildung: Gehörbildung 1-4 UE Aus dem Fach Geschichte der Musik: Musikgeschichte 1-4 VO Aus dem Fach Instrumentenkunde: Instrumentenkunde 1,2 VS Aus dem Fach Akustik: Akustik der Musikinstrumente und Einführung in die Raumakustik VS Aus dem weiteren Instrumentalfach: Ein Streich- oder Blasinstrument des symphonischen Orchesters nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Lehrangebotes 1-4 EI Aus dem Fach Partiturspiel: 1 Abkürzungen: AS = Arbeitsgemeinschaft und Seminar, EE = Einzelunterricht und Ensemble, EI = Einzelunterricht, ES = Einzelunterricht und Übung mit Solisten, EU = Ensembleunterricht, PS = Proseminar, SE = Seminar, SI = Seminar und Einzelunterricht, UE = Übung, VE = Vorlesung und Einzelunterricht, VI = Vorlesung, Seminar und Einzelunterricht, VO = Vorlesung, VP = Vorlesung und Proseminar, VS = Vorlesung und Seminar, VT = Vorlesung, Seminar und Übung, VU = Vorlesung mit Übung

4 - 4 - Partiturspiel 1,2 EI Aus dem Fach Stimmbildung: Stimmbildung 1,2 EI Aus dem Fach Korrepetitionspraxis : Einführung in die Korrepetitionspraxis 1,2 EI 1 2 Nachweis von Vorkenntnissen Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die vorherige Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln: Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse voraussetzen: Gehörbildung 1 Gehörbildung 2 Gehörbildung 2 Gehörbildung 3 Gehörbildung 3 Gehörbildung 4 Hinweis: Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Chor des 2. Studienabschnittes bereits im 1. Studienabschnitt abzuschließen. Den Studierenden, die im 2. Studienabschnitt den Studienzweig Chordirigieren entweder alleine oder zusätzlich zum Studienzweig Orchesterdirigieren oder Korrepetition wählen wollen, wird dringend empfohlen, das Pflichtfach Chor bereits ab dem 1. Semester durchgehend bis zum Ende des 8. Semesters zu besuchen. Freifächer 4 Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltung wird empfohlen: Hospitation in Dirigentenklassen im 2. Studienabschnitt (Orchester und Chor) 1,2

5 - 5 - III. Abschnitt Prüfungen im ersten Studienabschnitt Vorprüfungen 5 Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Musikgeschichte", "Instrumentenkunde" und "Akustik der Musikinstrumente und Einführung in die Raumakustik" sind mündlich abzuhalten. Wenn die Zahl der Prüfungskandidaten oder die Eigenart des Stoffes es erfordern, hat an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche zu treten. Bei den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen. Erste Diplomprüfung 6 Prüfungsgegenstände der 1. Diplomprüfung sind: 1. Harmonielehre: schriftlich: Choralbearbeitung über ein gegebenes Choralthema im vierstimmigen Satz des 17. Jahrhunderts (im vor-bach'schen Stil) mündlich-praktisch: Generalbaß, Modulation am Klavier 2. Kontrapunkt: schriftlich: Vierstimmige Motette im Stil des 16. Jahrhunderts oder dreistimmige Fuge im Barockstil. 3. Formenlehre: schriftlich: Analyse eines oder mehrerer Sätze aus der Musik des Spätbarock oder der Wiener Klassik. 4. Klavier: Vortrag einer mindestens 3-stimmigen Fuge von Bach, eines mittelschweren Werkes der Klassik und eines der Romantik oder der Moderne. 5. Dirigieren bzw. Korrepetition: Nachweis der Schlagtechnik anhand eines vorgegebenen Rezitatives. Weiters Nachweis der dirigentischen Begabung anhand eines selbsgewählten Beispieles aus einer vorgegebenen Gruppe von Werken sowie der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Partiturstudium anhand von Werken des 17. und 18. Jahrhunderts oder Nachweis der Eignung zum Korrepetitor durch Vortrag eines selbstgewählten Teiles einer Oper aus dem deutschen oder italienischen Repertoire, wobei der Kandidat den Gesangspart markieren soll. Die Bekanntgabe der zu lösenden künstlerischen Aufgaben für Klavier und Dirigieren erfolgt am Ende des 3. einrechenbaren Semesters.

6 - 6 - IV. Abschnitt Studienzweig "Orchesterdirigieren" Pflicht- und Freifächer im zweiten Studienabschnitt 7 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches 1. Zentrale künstlerische Fächer a) Dirigieren 64 b) Klavier 8 2. Sonstige Pflichtfächer a) Formanalyse 8 b) Partiturspiel 8 c) Korrepetition 8 d) Gehörbildung 4 e) Opern- und Oratorienkunde 8 f) Neue Musik 4 g) Chor 8 h) Stimmbildung 2 i) Italienisch 4 j) Methodik der wiss. Arbeit 2 k) Alte Musik 4 l) ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden 2 m) Rechtskunde 1 n) Instrumentation 4 Zahl der SemWSt. o) Operndirigieren 6 gem. 8 Abs. 3KHStG Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 8 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 7 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Dirigieren: a) Orchesterdirigieren 1-8 SI 7 56 b) Chordirigieren 1-4 SI 2 8

7 Aus dem Fach Klavier: Klavier 5-12 EI Aus dem Fach Formanalyse: Formanalyse (Musikanalyse) 1-4 VS Aus dem Fach Partiturspiel: Partiturspiel 3-10 EI Aus dem Fach Korrepetition: Korrepetition 1-8 EI Aus dem Fach Gehörbildung: Gehörbildung (Solfeggio) 5-8 UE Aus dem Fach Opern- und Oratorienkunde: Opern- und Oratorienkunde 1-4 VS Aus dem Fach Neue Musik: Orchestermusik der Gegenwart 1,2 AS Aus dem Fach Chor: Chor 1-4 EU Aus dem Fach Stimmbildung: Stimmbildung 3,4 EI Aus dem Fach Italienisch: Italienisch 1-4 VU Aus dem Fach Methodik der wissenschaftlichen Arbeit: Methodik der wissenschaftlichen Arbeit 1,2 PS Aus dem Fach Alte Musik: a) Generalbaß 1,2 EI 1 2 b) Aufführungspraxis 1,2 SE Aus dem weiteren Instrumentalfach: Ein Streich- oder Blasinstrument des symphonischen Orchesters nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Lehrangebotes 5,6 EI Aus dem Fach Rechtskunde: Urheberrecht und Vertragsrecht VO Aus dem Fach Instrumentation : Instrumentation 1,2 VE Aus dem Fach Operndirigieren: Operndirigieren 1-4 UE 1,5 6 Bezüglich der Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Chor siehe den Hinweis am Ende des Abschnittes II.

8 - 8 - Nachweis von Vorkenntnissen Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die vorherige Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln: Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse voraussetzen: Gehörbildung (Solfeggio) 5 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 7 Gehörbildung (Solfeggio) 7 Gehörbildung (Solfeggio) 8 Freifächer Der Besuch von folgenden Lehrveranstaltungen wird empfohlen: Hospitation in Instrumental- und Gesangsklassen Hospitation bei Orchesterproben V. Abschnitt Wahlfächer gem. 16 Abs. 1 letzter Satz des KHStG 9 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien insbesondere auf geistesund stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet sind insgesamt 8 SemWSt. aus Wahlfächern zu besuchen und durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen. Aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches ist überdies eine schriftliche Prüfungsarbeit ( 32 KHStG) abzulegen. Hiefür stehen insbesondere folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ Sem. WSt. 1. Harmonikale Grundlagenforschung 1,2 VO 2 4 Einführung in die Stimmführungsanalyse 1,2 VS 2 4 Methoden der Notation in der Gegenwart 1,2 VS 2 4 Geschichte der Musiktheorie 1-6 VS 2 12 Vergleichende Kunstbetrachtung 1-4 VS 2 8 Historische Instrumentenkunde (Instrumentenbau) 1,2 AS 2 4

9 Weiters werden empfohlen: Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Musiksoziologie. Die Studierenden sind berechtigt, diese Wahlfächer durch andere zu ersetzen, soferne diese in einer fachlich sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen. Insbesondere sei hier auf das Angebot der Studienrichtung Musikwissenschaft an der Universität Wien hingewiesen. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen (der erfolgreichen Teilnahme) aus (an) den Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit gem. 32 KHStG sind Voraussetzung für die Zulassung zur 2. Diplomprüfung. VI. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 10 Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Opern- und Oratorienkunde" und "Grundlagen der Rechtskunde" sind mündlich abzuhalten. Wenn die Zahl der Prüfungskandidaten oder die Eigenart des Stoffes es erfordern, hat an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche zu treten. Bei den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen. Zweite Diplomprüfung 11 Die 2. Diplomprüfung besteht aus 2 Teilen: 1) Interne Diplomprüfung: a) Klavier: Vortrag von zwei Werken aus verschiedenen Stilrichtungen, wobei eines mehrsätzig sein muß. b) Dirigieren: ohne Orchester: Fragen im Zusammenhang mit den vom Kandidaten zu lösenden künstlerischen Aufgaben sowie Fragen und Aufgabenstellungen mit dem Ziel, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen. Nachweis von theoretischen und praktischen Kenntnissen zum Partiturstudium anhand von Werken des 18., 19. oder 20. Jahrhunderts. c) Dirigieren: mit Orchester: Aus einem Block von 30 vorgegebenen Werken hat der Kandidat am Ende des 10. einrechenbaren Semesters 20 Werke auszuwählen. Aus

10 diesen 20 Werken wählt der Prüfungssenat mindestens 2 Beispiele für die Arbeit des Kandidaten mit dem Orchester aus (spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin). 2) Öffentliche Diplomprüfung (mit Orchester): Die Zulassung zur öffentlichen Diplomprüfung erfolgt nur nach bestandener interner Diplomprüfung. Die Vorschläge für die in den Fächern Klavier und Dirigieren (interne Diplomprüfung) zu lösenden künstlerischen Aufgaben sind dem Kandidaten spätestens am Ende des 10. einrechenbaren Semesters bekanntzugeben. Für die öffentliche Diplomprüfung Orchesterdirigieren wird das zu dirigierende Werk am Ende des 11. einrechenbaren Semesters festgelegt. VII. Abschnitt Studienzweig "Chordirigieren" Pflicht- und Freifächer im zweiten Studienabschnitt (Die Wahl des Studienzweiges "Chordirigieren" setzt den Nachweis einer bildungsfähigen Stimme voraus.) 12 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches Zahl der SemWSt. 1. Zentrale künstlerische Fächer: a) Dirigieren 32 b) Klavier 8 c) Stimmbildung 8 2. Sonstige Pflichtfächer: a) Formanalyse 8 b) Partiturspiel 8 c) Korrepetition 8 d) Gehörbildung 4 e) Opern- und Oratorienkunde 8 f) Neue Musik 4 g) Chor 24 h) Vokalsatz 4 i) Italienisch 4

11 j) Methodik der wissenschaftlichen Arbeit 2 k) Alte Musik 4 l) ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden 2 m) Rechtskunde 1 n) Choraltheorie und Praxis 2 gem. 8 Abs.3 KHStG o) Hospitation bei Opernproduktionen 2 gem. 8 Abs.3 KHStG mit Chor Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 13 Als Lehrveranstaltungen, welche die in 12 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Dirigieren: a) Chordirigieren 1-8 SI 3 24 b) Orchesterdirigieren 1-4 SI Aus dem Fach Klavier: Klavier 5-12 EI Aus dem Fach Stimmbildung: Stimmbildung 3-10 EI Aus dem Fach Formanalyse: Formanalyse (Musikanalyse) 1-4 VS Aus dem Fach Partiturspiel: Partiturspiel 3-10 EI Aus dem Fach Korrepetition: Korrepetition 1-8 EI Aus dem Fach Gehörbildung: Gehörbildung (Solfeggio) 5-8 UE Aus dem Fach Opern- und Oratorienkunde: Opern- und Oratorienkunde 1-4 VS Aus dem Fach Neue Musik: Chormusik der Gegenwart 1,2 AS Aus dem Fach Chor: Chor 1-8 EU 3 24

12 Aus dem Fach Vokalsatz: Vokalsatz 1-4 VS Aus dem Fach Italienisch: Italienisch 1-4 VU Aus dem Fach Methodik der wissenschaftlichen Arbeit: Methodik der wissenschaftlichen Arbeit 1,2 PS Aus dem Fach Alte Musik: a) Aufführungspraxis 1,2 SE 1 2 b) Generalbass 1,2 EI Aus dem weiteren Instrumentalfach: a) Cembalo 1,2 EI 1 2 oder b) Orgel 1,2 EI Aus dem Fach Rechtskunde: Urheberrecht und Vertragsrecht VO Aus dem Fach Choraltheorie und Praxis: Choraltheorie und Praxis 1,2 VU Aus dem Fach Hospitation bei Opernproduktionen mit Chor: Hospitation bei Opernproduktionen mit Chor 1,2 Block 1 2 Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Chor siehe den Hinweis am Ende des Abschnittes II. Nachweis von Vorkenntnissen Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die vorherige Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln: Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse voraussetzen: Gehörbildung (Solfeggio) 5 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 7 Gehörbildung (Solfeggio)7 Gehörbildung (Solfeggio) 8

13 Freifächer Der Besuch der folgenden Lehrveranstaltungen wird empfohlen: Hospitation in Instrumental- und Gesangsklassen Hospitation bei Orchesterproben Korrepetition in Gesangs-, Lied- und Instrumentalklassen Hospitation bei Opernproduktionen VIII. Abschnitt Wahlfächer gem. 16 Abs. 1 letzter Satz des KHStG 14 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien insbesondere auf geistesund stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet sind insgesamt 8 SemWSt. aus Wahlfächern zu besuchen und durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen. Aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches ist überdies eine schriftliche Prüfungsarbeit ( 32 KHStG) abzulegen. Hiefür stehen insbesondere folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Harmonikale VO 2 4 Grundlagenforschung 1,2 Einführung in die VS 2 4 Stimmführungsanalyse 1,2 Methoden der Notation VS 2 4 in der Gegenwart 1,2 Geschichte der Musiktheorie 1-6 VS 2 12 Vergleichende Kunstbetrachtung 1-4 VS 2 8 Historische Instrumentenkunde AS 2 4 (Instrumentenbau) 1,2 2. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kirchenmusik und aus den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Musiksoziologie. Die Studierenden sind berechtigt, diese Wahlfächer durch andere zu ersetzen, soferne diese in einer fachlich sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen. Insbesondere sei hier auf das Angebot der Studienrichtung

14 Musikwissenschaft an der Universität Wien hingewiesen. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen (der erfolgreichen Teilnahme) aus (an) den Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit gem. 32 KHStG sind Voraussetzung für die Zulassung zur 2. Diplomprüfung. IX. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 15 Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Opern- und Oratorienkunde", "Einführung in die Stimmführungsanalyse" und "Grundlagen der Rechtskunde" sind mündlich abzuhalten. Wenn die Zahl der Prüfungskandidaten oder die Eigenart des Stoffes es erfordern, hat an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche zu treten. Bei den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen. Zweite Diplomprüfung 16 Die 2. Diplomprüfung besteht aus 2 Teilen: 1) Interne Diplomprüfung: a) Klavier: Vortrag eines Präludiums und einer Fuge (mindestens 4-stimmig) von J.S.Bach und eines Werkes einer anderen Stilepoche. Dirigieren: ohne Chor: Der Kandidat hat aus einem vorgegebenen Block von 30 Werken aus der weltlichen, geistlichen oder Opernchor- Literatur am Ende des 10. einrechenbaren Semesters 20 Werke auszuwählen, von denen er nach Beschluß des Prüfungssenats mindestens 2 auf dem Klavier unter simulierten Probenbedingungen vorzutragen hat. Erarbeitung von vorbereiteten Rezitativen und Arien aus Oratorien. Fragen im Zusammenhang mit den vom Kandidaten zu lösenden künstlerischen Aufgaben sowie Fragen und Aufgabenstellungen mit dem Ziel, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen. Stimmbildung: theoretisch: Fragen zur Stimmtechnik praktisch: Nachweis von Kenntnissen der Einzel- und Chor- Stimmbildung.

15 b) Dirigieren: mit Chor: Je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad ein bis drei Werke aus dem Repertoire der beiden letzten Semester. Prima Vista Erarbeitung eines Chorstückes nach Ansage (a-cappella oder mit Begleitung. Bekanntgabe des Stückes eine Stunde vor Prüfungsbeginn). 2) Öffentliche Diplomprüfung (mit Chor): Die Zulassung zur öffentlichen Diplomprüfung erfolgt nur nach bestandener interner Diplomprüfung. Die Vorschläge für die in den Fächern Klavier (interne Diplomprüfung) und Dirigieren (interne Diplomprüfung gem. lit. a) zu lösenden künstlerischen Aufgaben sind dem Kandidaten spätestens am Ende des 10. einrechenbaren Semesters bekanntzugeben. Für die öffentliche Diplomprüfung Chordirigieren wird das zu dirigierende Werk am Ende des 11. einrechenbaren Semesters festgelegt. X. Abschnitt Studienzweig "Korrepetition" Pflicht- und Freifächer im zweiten Studienabschnitt Pflichtfächer 17 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches Zahl der SemWSt. 1. Zentrale künstlerische Fächer a) Korrepetition 16 b) Dirigieren 8 c) Klavier 8 d) Partiturspiel 8 2. Sonstige Pflichtfächer a) Formanalyse 8 b) Gehörbildung 4 c) Opern- und Oratorienkunde 8 d) Neue Musik 4 e) Chor 8 f) Stimmbildung 2 g) Italienisch 4 h) Methodik d. wiss. Arbeit 2

16 i) Alte Musik 2 j) Ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden 2 k) Rechtskunde 1 l) Operndirigieren 6 gem. 8 Abs.3 KHStG Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 18 Als Lehrveranstaltungen, welche die in 17 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Korrepetition: Korrepetition 1-8 ES Aus dem Fach Dirigieren: a) Orchesterdirigieren 1,2 SI 2 4 b) Chordirigieren 1,2 SI Aus dem Fach Klavier: Klavier 5-12 EI Aus dem Fach Partiturspiel: Partiturspiel 3-10 EI Aus dem Fach Formanalyse Formanalyse (Musikanalyse) 1-4 VS Aus dem Fach Gehörbildung: Gehörbildung (Solfeggio) 5-8 UE Aus dem Fach Opern- u. Oratorienkunde: Opern- und Oratorienkunde 1-4 VS Aus dem Fach Neue Musik: Oper und Ballett der Gegenwart 1,2 AS Aus dem Fach Chor: Chor 1-4 EU Aus dem Fach Stimmbildung: Stimmbildung 3,4 EI Aus dem Fach Italienisch: Italienisch 1-4 VU Aus dem Fach Methodik der wissenschaftlichen Arbeit: Methodik der wissenschaftlichen Arbeit 1,2 PS Aus dem Fach Alte Musik: Generalbass 1,2 EI 1 2

17 Aus dem weiteren Instrumentalfach: a) Cembalo 1,2 EI 1 2 oder b) Orgel 1,2 EI Aus dem Fach Rechtskunde: Urheberrecht und Vertragsrecht VO Aus dem Fach Operndirigieren Operndirigieren 1-4 :UE 1,5 6 Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Chor siehe den Hinweis am Ende des Abschnittes II. Nachweis von Vorkenntnissen Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die vorherige Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus. Lehrveranstaltungen, die Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln: Vorkenntnisse voraussetzen: Gehörbildung (Solfeggio) 5 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 6 Gehörbildung (Solfeggio) 7 Gehörbildung (Solfeggio) 7 Gehörbildung (Solfeggio) 8 Freifächer Der Besuch von folgenden Lehrveranstaltungen wird empfohlen: Hospitation in Instrumental- und Gesangsklassen Hospitation bei Orchester- und Chorproben Korrepetition in Gesangs-, Lied- und Instrumentalklassen Hospitation bei Opernproduktionen

18 XI. Abschnitt Wahlfächer gem. 16 Abs. 1 letzter Satz des KHStG 19 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien insbesondere auf geistesund stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet sind insgesamt 8 SemWSt. aus Wahlfächern zu besuchen und durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen. Aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches ist überdies eine schriftliche Prüfungsarbeit ( 32 KHStG) abzulegen. Hiefür stehen insbesondere folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Harmonikale Grundlagenforschung 1,2 VO 2 4 Einführung in die Stimmführungsanalyse 1,2 VS 2 4 Geschichte der Musiktheorie 1-6 VS 2 12 Musik in den Massenmedien 1,2 VO 2 4 Vergleichende Kunstbetrachtung 1-4 VS Weiters werden empfohlen: Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Musiksoziologie und aus den Bereichen kulturelles Management und Operndramaturgie. Die Studierenden sind berechtigt, diese Wahlfächer durch andere zu ersetzen, soferne diese in einer fachlich sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen. Insbesondere sei hier auf das Angebot der Studienrichtung Musikwissenschaft an der Universität Wien hingewiesen. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen (der erfolgreichen Teilnahme) aus (an) den Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit gem. 32 KHStG sind Voraussetzung für die Zulassung zur 2. Diplomprüfung.

19 XII. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 20 Die Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Opern- und Oratorienkunde" und "Grundlagen der Rechtskunde" sind mündlich abzuhalten. Wenn die Zahl der Prüfungskandidaten oder die Eigenart des Stoffes es erfordern, hat an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche zu treten. Bei den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen. Zweite Diplomprüfung 21 Die 2. Diplomprüfung besteht aus 2 Teilen 1) Interne Diplomprüfung: Klavier: Vortrag eines Solostückes und eines mehrsätzigen Kammermusikwerkes oder eines Liederzyklus. Partiturspiel: Vortrag eines vorbereiteten schwierigeren Stückes der Konzert- oder Ballettliteratur. Prima Vista-Vortrag einer Partitur der Wiener Klassik. Korrepetition: Nachweis von 15 erarbeiteten Opern, aus denen eine Auswahl von fünf Opern der maßgebenden Stilrichtungen vorzubereiten ist. Vortrag eines selbstgewählten schwierigen Teiles einer Oper, wobei der Kandidat den Gesangspart markieren soll. Blattspiel eines mittelschweren Klavierauszuges und vom Blatt Transponieren eines leichteren Teiles einer Operette. Mit Sänger/In: Erarbeiten eines für diese(n) Sänger/In unbekannten Abschnittes einer Oper. Fragen im Zusammenhang mit den vom Kandidaten zu lösenden künstlerischen Aufgaben sowie Fragen und Aufgabenstellungen mit dem Ziel, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen. Nachweis von theoretischen und praktischen Kenntnissen des Opernrepertoires. 2) Öffentliche Diplomprüfung mit einem Sänger oder Vokalensemble: Die Zulassung zur öffentlichen Diplomprüfung erfolgt nur nach bestandener interner Diplomprüfung. Die Vorschläge für die in den Fächern Klavier, Partiturspiel und Korrepetition zu lösenden künstlerischen Aufgaben sind dem Kandidaten spätestens am Ende des 10. einrechenbaren Semesters bekanntzugeben. Für die öffentliche Diplomprüfung wird das vorzutragende Werk am Ende des 11. einrechenbaren Semesters festgelegt.

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