Feuerlöscher Bereich Sotha: Feuerlöscherart: Anzahl: Standort: A - Flügel. B - Flügel

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2 C - Flügel ehern. Rolladenbetrieb Archiv

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4 lü n Freie und Hansestadt Hamburg Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg Anstaltsverfügung Nr. 26/2010 Feuerlöschordnung Außenstelle Bergedorf I. Alarmierung bei Feuerausbruch 1. Alarmierung der Feuerwehr Bei Feuerausbruch ist grundsätzlich unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren, wenn nicht von vornherein zu erkennen ist, dass das Feuer mit eigenen Mitteln erfolgreich bekämpft werden kann und eine weitergehende Gefährdungslage auszuschließen ist. Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt immer über 112. Feuerwache: Bei größeren Bränden ist die Polizei unter 110 um Hilfe zu ersuchen, wenn damit gerechnet werden muss, dassgefangeneandeiweitig^^ werden müssen. Revierwache: 2. Alarmierung aller Bediensteten in der Anstalt Bei Ausbruch eines Feuers in der Außenstelle Bergedorf ist in jedem Fall sofort Alarm zu geben. Der Alarm ist akustisch durch die Alarmanlage auszulösen. 3. Anstaltsinterne Meldepflichten während und außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten a) Bei jedem Feueralarm sind während der allgemeinen Dienstzeiten unverzüglich zu benachrichtigen:

5 3.1 die Anstaltsleitung oder deren Vertretung, 3.2 die Vollzugsleitung oder deren Vertretung 3.3 die Sicherheitsdienstleitung oder deren Vertretung 3.4 die Dienstleitung oder deren Vertretung. b) Bei jedem Feueralarm sind außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten unverzüglich zu benachrichtigen: 3.1 die Anstaltsleitung oder deren Vertretung, 3.2 die Vollzugsleitung oder deren Vertretung 3.3 die Sicherheitsdienstleitung oder deren Vertretung 3.4 die Dienstleitung oder deren Vertretung II. Verhalten bis zum Eintreffen der Feuerwehr 1. Brandbekämpfung Ein Brand ist auch dann mit allen vorhandenen Mitteln und mit Nachdruck zu bekämpfen, wenn die Feuerwehr alarmiert worden ist. Bei Verwendung von Wasser als Bekämpfungsmittel ist vorher der im Bereich des Brandherdes liegende Stromkreis abzuschalten. Bei Verwendung von Handfeuerlöschern dürfen, sofern elektrische Anlagen betroffen sein könnten, nur Trockenlöscher eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Zugluft sind alle Fenster und Außentüren zu schließen. Auf die Eigensicherung ist stets zu achten. ( Standorte der Feuerlöscher s. Skizze) 2. Rettungs- und Bergungsmaßnahmen Die Zufahrtstore des Amtsgerichtsgebäudes sind unverzüglich zu öffnen. Die Rettung von Menschenleben hat Vorrang vor der Sicherstellung von Sachwerten. Zu beachten ist, dass nur die Feuerwehr mit dem notwendigen Gerät für gefährliche Rettungsaufgaben ausgerüstet ist. 3. Evakuierung

6 Besondere Aufgaben 5.1 Weisungsbefugte bzw. den Einsatz leitende Bedienstete (Dienstleitung, Leiter Zentrale) Bis zum Eintreffen der Feuerwehr leitet die Dienstleitung die Brandbekämpfung. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Zentrale diese Funktion. Die Gefangenentelefone sind abzuschalten. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr geht die Leitung der Brandbekämpfung auf diese über. Für die Sicherheit der Anstalt bleiben die Vollzugsbediensteten verantwortlich. 5.2 Leitung Zentrale Die Bediensteten der Zentrale sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehr ohne Aufenthalt an den Brandherd gelangt. Außer der Feuerwehr dürfen nur Bedienstete der Justizbehörde und Polizeibedienstete eingelassen werden. Jeder sonstige Personen- und Fahrzeugverkehr ist zu unterbinden. Einzelbestimmungen Unterweisung im Gebrauch der Feuerlöschgeräte Eine Einweisung in der Handhabung der Feuerlöscher wird regelmäßig durch einen ausgebildeten Bediensteten mit Erklärung und Vorführung zur Brandbekämpfung vorgenommen. In theoretischen und praktischen Übungen soll die sichere Handhabung vermittelt werden. Aufbewahrung und Einsatz der Feuerlöschgeräte und der Notbeleuchtung (Handlampen) Zu den Standorten der Feuerlöschgeräte und Feuerlöscher wird auf die Anlage der Feuerlöschordnung verwiesen. Vorbeugende Maßnahmen Für die vorbeugenden Maßnahmen gelten die Vorschriften der Unfallkasse Nord. Verantwortlich für diese Maßnahmen sind die nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichteten Bediensteten. Bekanntgabe an Bedienstete Die Bediensteten sind angewiesen, sich über den Info-Pool im Intranet der Anstalt regelmäßig über die Feuerlöschordnung zu informieren. Sie wird zusätzlich halbjährlich zur Kenntnis gegeben. Neu zugewiesene Bedienstete sind sofort mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Sie haben die Kenntnisnahme unterschriftlich zu bestätigen. Die Einweisung der neu zugewiesenen Bediensteten obliegt der Dienstleitung.

7 IV. Inkrafttreten Diese Feuerlöschordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorhergehende Pläne werden hiermit aufgehoben. Hamburg, der! Anstaltsleiterin

8 Feuerlöscher Außenstelle

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