Katholische Stiftungsfachhochschule München University of Applied Sciences

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1 Katholische Stiftungsfachhochschule München University of Applied Sciences Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München (Studienbeitragssatzung - SBS) vom Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts»Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern«

2 Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München (Studienbeitragssatzung - SBS) vom Auf Grund 6 der Verfassung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vom erlässt die Katholische Stiftungsfachhochschule München folgende Satzung: 1 Erhebung Die Katholische Stiftungsfachhochschule München erhebt ab dem Wintersemester 2007/2008 von den Beitragspflichtigen einen Studienbeitrag. Die Höhe des Studienbeitrages beträgt 2 Höhe 1. für das Wintersemester 2007/2008 und das Sommersemester ,00 2. ab dem Wintersemester 2008/ ,00 für jedes Semester. 3 Pflichtige (1) 1 Beitragspflichtig nach dieser Satzung sind alle Studierenden, die an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München immatrikuliert sind und für die keine Befreiung nach 6 ausgesprochen wurde. 2 Studierende der Weiterbildungsstudiengänge sind nach dieser Satzung nicht beitragspflichtig. (2) 1 Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der/die Studierende an einer anderen Hochschule beitragspflichtig ist. 2 Der Beitrag nach 2 wird auf Antrag insbesondere unter Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und eines Nachweises über Prüfungsleistungen auf die Hälfte ermäßigt, wenn die Beitragspflicht an einer Hochschule des Freistaates Bayern oder an der Hochschule einer Kirche oder einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts entsteht. 4 Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Antrag auf Immatrikulation bzw. der Anmeldung zum Weiterstudium (Rückmeldung). 2

3 (2) 1 Mit der Immatrikulation und Rückmeldung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen. 2 Der fehlende Nachweis ist Immatrikulationshindernis i.s.d. Art. 80 Abs. 1 und 3 Satz 3, 45 Nr. 4 BayHSchG oder Exmatrikulationsgrund i.s.d. Art. 80 Abs. 1 und 3 Satz 3, 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG. (3) 1 Bei Wiederimmatrikulation an der Hochschule ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 der Beitrag bereits mit dem Antrag auf Wiederimmatrikulation fällig. 2 Offene Beiträge für frühere Semester müssen bei Antragstellung auf Wiederimmatrikulation beglichen sein. 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. 5 Folgen der Nichtzahlung (1) Die Hochschule nimmt die Rückmeldung bzw. die Wiederimmatrikulation nur vor, wenn fällige und rückständige Beiträge zum Fälligkeitstermin bezahlt sind. (2) 1 Die Immatrikulation wird hinsichtlich fristgerechter Zahlung auflösend bedingt vorgenommen. 2 Sie erlischt rückwirkend bei nicht fristgerechter Zahlung. 6 Befreiungen (1) Von der Beitragspflicht können auf Antrag, der auf einem von der Hochschule ausgegebenen Formblatt einzureichen ist, für Zeiträume nach Antragstellung einschließlich des laufenden Semesters befreit werden: 1. Studierende, die Angehörige einer katholischen Ordensgemeinschaft sind. 2. Studierende, die im Wintersemester 2007/2008 ihr Studium mit Aushändigung des Zeugnisses abschließen. 3. Studierende, die i.s.d. Art. 80 Abs. 1, 48 Abs. 2 und 4 BayHSchG beurlaubt sind. 4. Studierende, die überwiegend oder ausschließlich eine für das Studienziel erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit i.s.d. Art. 80 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG absolvieren Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. 2 Zum Nachweis hat der/die Studierende insbesondere einen Auszug aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunde des Kindes, die Adoptionsurkunde, Urkunden über die Pflege oder den Feststellungsbescheid vorzulegen Studierende, deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst. 2 Maßgeblicher Stichtag für den Kindergeldbezug ist der erste Tag des Semesters. 3 Neben den in Nr. 5 Satz 2 genannten Nachweisen ist ein Nachweis über die Kindergeldzahlung oder über die Ableistung von Wehr- und Zivildienst vorzulegen. 7. Studierende, deren minderjährige, unverheiratete Kinder Sozialgeld nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen. 3

4 8. Studierende, die erstmals immatrikuliert sind und innerhalb von 2 Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen. 9. Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen müssen Studierende, die schwerbehindert ( 2 Abs. 2 SGB IX) sind oder chronisch kranke Studierende, soweit sie schwerbehindert sind. 2 Zum Nachweis hat der/die Studierende den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde vorzulegen. 3 Nicht-EU-Ausländer/Ausländerinnen haben ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes vorzulegen aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vomhundertsatz ergeben. 4 Die Vorlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes kann verlangt werden Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studien- oder Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt. 2 Finanzielle Gründe stellen keine unzumutbare Härte dar. 3 Der Antragsteller/die Antragstellerin kann im Antrag verlangen, dass vor einer Ablehnung eines Antrags nach Nr. 11 die Studierendenvertretung gehört wird. (2) 1 Der Befreiungsantrag für das laufende Semester muss bei der Katholischen Stiftungsfachhochschule München bis eines Jahres für das Wintersemester und bis eines Jahres für das Sommersemester eingegangen sein. 2 Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis eines Jahres für das Wintersemester und bis eines Jahres für das Sommersemester berücksichtigt. 3 Geht ein Befreiungsantrag nach den genannten Fristen bei der Hochschule ein, findet Abs. 1 keine Anwendung und der Antrag wird versagt. 4 Der Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung. (3) 1 Die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit sind von den Studierenden nachzuweisen. 2 Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, von Studierenden durch öffentliche Urkunden zu erbringen. 3 Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen. 4 Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorlage der nach dieser Satzung notwendigen Unterlagen entstehen, sind von den Studierenden zu tragen. (4) Die Befreiung ist zu versagen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung vorgelegt werden. (5) Die Studierenden haben der Hochschule Änderungen im Befreiungsgrund, die zu einer Beitragspflicht führen, unverzüglich mitzuteilen. (6) 1 Im Falle der Beitragsbefreiung werden bezahlte Beiträge zurückerstattet. 2 Die Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht. 4

5 7 Verwendung (1) 1 Das Beitragsaufkommen wird der Katholischen Stiftungsfachhochschule München von der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern zur Verfügung gestellt und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. Die Haushaltsgrundsätze der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern bleiben unberührt. 23 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Verfassung findet auf Einnahmen und Ausgaben nach dieser Satzung keine Anwendung. (2) 1 Von den Studienbeiträgen werden vorweg die Personal-, Raum- und Sachkosten für die Beitragserhebung und -verwaltung bestritten. 2 Soweit das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern die Anwendung des Art. 71 Abs. 7 BayHSchG zulässt, werden die abzuführenden Mittel ebenfalls vorweg bestritten; dies gilt auch, soweit die Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen in anderer Weise gesichert werden muss. (3) 1 Im Rahmen der Zweckbindung werden, nach Abzug der in Abs. 2 genannten Mittel, 50 % der Studienbeiträge für zentrale Maßnahmen verwendet. 2 Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Hochschulleitung im Benehmen mit dem Senat. 3 Zu diesem Zweck legt die Hochschulleitung dem Senat spätestens bis des laufenden Haushaltsjahres einen Planansatz vor. 4 Die Hochschulleitung berichtet dem Senat jährlich spätestens bis eines Jahres über die Mittelverwendung im vorausgegangenen Haushaltsjahr. (4) 1 Die verbleibenden Mittel werden auf die Fachbereiche nach folgendem Schlüssel verteilt: - Fachbereich Soziale Arbeit München 30 % - Fachbereich Soziale Arbeit Benediktbeuern 15 % - Fachbereich Pflege 5 %. (5) 1 Über die fachbereichsinterne Verwendung entscheidet für das laufende Haushaltsjahr einmal im Jahr bis spätestens eines Jahres der Fachbereichsrat auf Grundlage der zu erwartenden Verteilung nach Abs Der Fachbereichsrat stellt zu diesem Zweck einen Haushaltsvoranschlag im Rahmen der nach Abs. 4 zu erwartenden Mittel fest. 3 Bei dieser Feststellung und der konkreten Mittelverteilung sind die Zielvorgaben der Hochschulleitung zu berücksichtigen. 4 Die Fachbereiche legen der Hochschulleitung jährlich spätestens bis eines Jahres für das zurückliegende Haushaltsjahr über die Mittelverwendung im vorausgegangenen Haushaltsjahr Rechnung. (6) 1 Die Vorlage nach Abs. 3 Satz 3 muss für das Haushaltsjahr 2007 bis erfolgen. 2 Die Entscheidung und Feststellung nach Abs. 5 Sätze 1 bis 3 ist für das Haushaltsjahr 2007 bis spätestens zu treffen. 8 In Kraft Treten 5

6 1 Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt 1 Abs. 3 der Gebührenordnung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vom außer Kraft. München, Prof. Dr. Egon Endres Präsident Ausfertigungsvermerk Diese Satzung wird auf Grund des Beschlusses des Senats der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vom und der Genehmigung des Stiftungsrates der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern vom ausgefertigt. Tag der Bekanntgabe ist der München, Prof. Dr. Egon Endres Präsident 6

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