des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung für den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie"

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1 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung für den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Die Bundesregierung hat in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" das Ziel formuliert, Deutschland zu einem führenden Forschungs- und Innovationsstandort in der Bioökonomie zu entwickeln. Die "Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" formuliert die Vision einer am natürlichen Stoffkreislauf orientierten, nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, die in der Lage ist, die wachsende Weltbevölkerung ausreichend und gesund zu ernähren sowie zusätzlich nachwachsende Rohstoffe als Alternative zum fossilen Erdöl zu etablieren. Das Konzept der Bioökonomie erfasst alle Bereiche, die biologische Ressourcen wie Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen produzieren, verarbeiten oder nutzen. Dazu gehören eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren: Agrar- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Pflanzen- und Tierzüchtung, Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie sowie das verarbeitende Gewerbe in der Holz-, Papier, Leder-, Textil-, Pharma- und Chemieindustrie bis hin zu Teilen der Energiewirtschaft. Bio-basierte Innovationen können darüber hinaus aber auch Wachstumsimpulse für andere Wirtschaftssektoren geben, etwa dem Automobilbau, der Bauwirtschaft, der Metall- und Elektroindustrie, dem Maschinen- und Anlagenbau oder im Dienstleistungsgewerbe. In neuen Gebieten wie der Bioökonomie ist eine gezielte Unterstützung für potenzielle Antragsteller von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (FuE-Projekten) sinnvoll und notwendig, um interdisziplinäre und innovative Projektideen zu generieren und zur Antragsreife zu bringen. Um die Chancen zu identifizieren und zu nutzen, die der Wandel zu einer Bioökonomie für die Entwicklung neuer Produkte bietet, legt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) daher den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" auf. Mit dem Ideenwettbewerb soll eine unkomplizierte Fördermöglichkeit mit einer niedrigen Eintrittsschwelle insbesondere für originelle und neuartige Ideen geschaffen werden. Gefördert werden die detaillierte Ausarbeitung von neuen Produktideen für eine bio-basierte Wirtschaft, die Erstellung von Entwicklungsplänen für ihre technische Umsetzung und ggf. anschließende technische Machbarkeitsuntersuchungen. Damit ist der Ideenwettbewerb in der "Validierungslücke" zwischen erkenntnisorientierten Förderangeboten beispielsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft und wirtschaftsorientierten Fördermaßnahmen des BMBF angesiedelt. In den Ideenwettbewerb können Produktvisionen Eingang finden, die beispielsweise im Strategieprozess "Nächste Generation biotechnologischer Verfahren - Biotechnologie 2020+" oder in anderen Kreativformaten des BMBF wie der "Innovationsakademie Biotechnologie" entwickelt wurden bzw. werden. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Interessenverbände werden ermutigt, eigene Kreativ-Veranstaltungen auszurichten, um neue Produktideen für die Bioökonomie zu generieren, die im Ideenwettbewerb eingereicht und mit Förderung durch das BMBF vertieft ausgearbeitet werden können. 1.2 Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein

2 Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom , S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt. Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe und die dort verknüpften Dokumente. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die Ausarbeitung von neuen Produktideen für eine biobasierte Wirtschaft sowie erste Machbarkeitsuntersuchungen zu deren technischer Umsetzbarkeit. Die Förderung erfolgt in zwei Phasen: Während der Sondierungsphase soll die Produktidee vertieft ausgearbeitet werden, ein Entwicklungsplan für ihre technische Umsetzung erstellt und geeignete Partner mit der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise gewonnen werden. Die Produktidee ist durch Analysen der Kundenbedürfnisse sowie der Markt- und Konkurrenzsituation zu präzisieren. Bei der Planung der technischen Umsetzung ist auch die Schutzrechtssituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtsstrategie zu entwickeln. Um die Ausarbeitung des technischen Entwicklungsplans abzusichern, können erste orientierende Voruntersuchungen durchgeführt werden. Sofern der Antragsteller nicht selbst über Markterfahrungen verfügt, sollte ein geeigneter Wirtschaftsexperte während der Sondierungsphase identifiziert und eingebunden werden (vgl. Nummer 4 und Nummer 7.23). Für die Sondierungsphase können wissenschaftlichen Einrichtungen bis zu (bei Hochschulen zzgl. 20% Projektpauschale) bzw. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis zu als Fördermittel gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentkosten sowie Unteraufträge für Analysen und Beratung. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt neun Monate. Die anschließende Machbarkeitsphase soll dazu dienen, grundlegende Untersuchungen zur technischen Machbarkeit der Produktidee durchzuführen. An Projekten der Machbarkeitsphase sollten diejenigen Partner beteiligt werden, die in der vorangegangenen Sondierungsphase als Träger der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise identifiziert wurden. Die Förderung wird daher im Regelfall als Verbundprojekt ausgestaltet, in begründeten Ausnahmefällen sind aber auch Einzelprojekte möglich. Für die Machbarkeitsphase können bis zu bei Einzelprojekten bzw. bei Verbundprojekten

3 bis zu Fördermittel pro beteiligtem Partner gewährt werden. Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalkosten, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentkosten und Aufträge (technische Routineuntersuchungen, FuE-Aufträge, Recherchekosten, Beratung). Investitionen werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Bei fehlenden Erfolgsaussichten ist ein vorzeitiger Abbruch möglich. Verlaufen die Machbarkeitsuntersuchungen positiv, sollte gegen Ende der Machbarkeitsphase nach geeigneten Finanzierungsquellen für ggf. anschließend erforderliche FuE-Arbeiten gesucht werden. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben. Darüber hinaus sind auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt, sofern sie die Definition der Europäischen Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter und Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Während der Machbarkeitsphase ist an jedem Projekt zwingend ein Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin zu beteiligen. Diese Person sollte Markterfahrung auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können und sich aktiv in die Arbeitsplanung und Projektsteuerung einbringen. Bei Verbundvorhaben, an denen Unternehmen beteiligt sind, kann der Wirtschaftsexperte bzw. die Wirtschaftsexpertin aus einem dieser Unter-nehmen kommen. Bei Projekten der Machbarkeitsphase, die als Verbundvorhaben ausgestaltet werden, haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF- Merkblatt - Vordruck entnommen werden (siehe Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

4 Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF- Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten. Bei Zuwendungen an Unternehmen ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und / oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom , S. 1, Nummer 3.1). 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). 7. Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger Jülich (PtJ) Geschäftsbereich BIO Forschungszentrum Jülich GmbH D Jülich beauftragt. Ansprechpartner ist Dr. Ulrike Pogoda de la Vega Telefon: Fax: u.pogoda.de.la.vega@fz-juelich.de Internet: Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse nk=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

5 7.2 Mehrstufiges Verfahren Das Antrags- und Förderverfahren ist mehrstufig angelegt Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger (vgl. Nummer 7.1) bis spätestens zum 10. Dezember 2013 knapp gehaltene Ideenskizzen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ideenskizze sollte den Umfang von maximal 5 Seiten (Schriftgröße 12pt, anderthalbfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten und Folgendes beinhalten: Produktbeschreibung (1-2 Seiten) mit Angaben zu den Leitfragen: o Welches Produkt für die Bioökonomie wird angestrebt? o Worin besteht die Innovation? o Welchen Beitrag würde das Produkt zur Etablierung einer bio-basierten Wirtschaft leisten? Lebenslauf des Antragstellers (1-2 Seiten), Darlegung, warum der Antragsteller in einer Sondierungsphase die Realisierungsmöglichkeiten der Produktidee herausarbeiten will 1-2 Seiten). Die eingegangenen Ideenskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet: Beitrag zur Etablierung einer bio-basierten Wirtschaft, Neuheit und Originalität der Produktidee, Fokussierung auf das Verwertungspotenzial, Engagement und Motivation des Antragstellers. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung der Sondierungsphase geeigneten Ideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Ideenskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen Vorlage förmlicher Förderanträge für die Sondierungsphase Einsender von positiv bewerteten Ideenskizzen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die neunmonatige Sondierungsphase (vgl. Nummer 2) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der Antrag muss neben der Zielsetzung des Vorhabens eine Arbeits- und Ressourcenplanung für die Sondierungsphase beinhalten. Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Sondierungsphase wird im Regelfall die Einrichtung sein, wo der Einsender beschäftigt ist. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" (siehe dringend empfohlen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6 7.23 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Machbarkeitsphase und Förderentscheidung Etwa sechs Monate nach Projektbeginn der Sondierungsphase werden die Projektleiter zu einem Statusgespräch eingeladen. Bei positivem Verlauf des Statusgesprächs kann ein Antrag für eine sich ggf. anschließende Machbarkeitsphase vorgelegt werden (vgl. Nummer 2). Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" (siehe dringend empfohlen. Sind an einem Projekt der Machbarkeitsphase mehrere Partner beteiligt, sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte 15 Seiten (Schriftgröße 12pt, anderthalbfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten und folgende Punkte umfassen: Ziele des Vorhabens, Beschreibung des avisierten Produkts, Kundennutzen und Markt, Stand von Wissenschaft und Technik, Begründung des gewählten technischen Lösungsansatzes und Vergleich mit Konkurrenztechnologien, Eigene Vorarbeiten, Schutzrechtssituation und Schutzrechtsstrategie, Wissenschaftlich-technische Arbeitsplanung und Ressourcenplanung zur Untersuchung der grundlegenden technischen Machbarkeit (proof-of-principle), Definition erfolgskritischer Meilensteine inklusive alternativer Lösungsansätze, ggf. Festlegung von Abbruchkriterien, Darstellung der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise und der dafür identifizierten Projektpartner, ggf. Darlegung der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit, Verwertungsplan, Begründung für Notwendigkeit der Zuwendung. Dem Antrag für die Machbarkeitsphase ist eine Erklärung des beteiligten Wirtschaftsexperten (vgl. Nummer 4) beizufügen, die auf folgende Punkte eingeht: Motivation zur Beteiligung, Geleisteter Beitrag zur vorgelegten Projektbeschreibung, insbesondere zum festgelegten Arbeitsplan und den angestrebten Meilensteinen, Umfang der geplanten Mitarbeit in der Machbarkeitsphase, insbesondere bei der Projektsteuerung, Vorgesehene Kompensation (z.b. Finanzierung aus Projektmitteln, Erstzugriffsrecht auf Projektergebnisse o.ä.), Lebenslauf. Einem Antrag für die Machbarkeitsphase sind Stellungnahmen von mindestens zwei unabhängigen Fachleuten als Sachverständige beizufügen. Die Sachverständigen können vom Antragsteller selbst ausgewählt werden, dürfen aber nicht bei einer Institution tätig sein, die am Projekt beteiligt ist. Von jedem Sachverständigen sind Lebenslauf, Publikations- und Patentliste sowie eine Erklärung vorzulegen, woher der Sachverständige die Antragsteller kennt und aus welchen Motiven die Stellungnahme abgegeben wurde. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet: Arbeits- und Ressourcenplanung, Chancen für eine erfolgreiche Verwertung, Kompetenz des Antragstellers bzw. der Verbundpartner,

7 Kompetenz und Engagement des Wirtschaftsexperten bzw. der Wirtschaftsexpertin, Aussagekraft der beigebrachten Stellungnahmen. Das BMBF behält sich vor, ggf. zusätzlich externe Gutachten einzuholen. Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Berlin, den Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Dr. Henk van Liempt Zusatzinformationen Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" (URL:

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