AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

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1 AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H Ausgegeben am 30. Juli 2012 Nr. 58 Inhalt Bekanntmachung der Fortbildungsthemen nach 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen...S. 411 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Vollfach) an der Universität Bremen...S. 413 Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen...S. 414 Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung...S. 414 Änderung von Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen...S. 419 Bekanntmachung der Fortbildungsthemen nach 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen Vom 11. Mai Durch diese Bekanntmachung werden die Themen der Fortbildungsmaßnahmen für Hebammen und Entbindungspfleger nach 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Lande Bremen näher bestimmt. Ein Drittel der ergriffenen Fortbildungen haben sich auf berufsaufgabenbezogene Fortbildungsinhalte, ein Drittel auf Notfallmanagement, Hygiene und Schlüsselqualifikationen und ein Drittel zur freien Auswahl aus den unten genannten Themenbereichen zu beziehen. 2. Berufsaufgabenbezogene Fortbildungsinhalte Hierunter sind Inhalte zu verstehen, die neue, evidenzbasierte Erkenntnisse sowie Vertiefung und Erweiterung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in den drei originären Aufgabenbereichen der Hebammentätigkeit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett vermitteln. Zum Bereich Schwangerschaft gehören folgende Einzelthemen: Schwangerschaftsvorsorge Neuerungen der Mutterschaftsrichtlinien Schwangerschaftsbeschwerden Schwangerschaftsgymnastik Geburtsvorbereitung Risikobewertung entsprechend des Gestationsalters Gestationsdiabetes Ernährungsberatung der Schwangeren insbesondere zur Prophylaxe von Adipositas, Hypertonie und Makrosomie Psychohygiene bei Risikoklientel Rauchentwöhnung Beratung und Hilfe hinsichtlich anderer Drogen und Süchte Beratung zu Fragen der Pränataldiagnostik Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten Bindungsförderung Begleitung und Unterstützung der Eltern- Kind-Beziehung Dokumentation Zum Bereich Geburtshilfe gehören folgende Einzelthemen: Einschätzung des Geburtsfortschritts und des kindlichen Wohlbefindens Bedeutung von Schmerz in der Geburtshilfe Risikoeinschätzung und Risikomanagement Qualitätssicherung in der Geburtshilfe Dokumentation und Haftungsrecht

2 412 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2012 Nr. 58 Notfallmanagement in der hebammengeleiteten Geburtshilfe Versorgung eines Dammschnittes oder -risses Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung Integration von Vätern und anderen Familienangehörigen in die Geburtsarbeit Gebärhaltungen Wassergeburt Bonding Stillförderung im Kreißsaal Zum Bereich Wochenbett gehören folgende Einzelthemen: Wochenbettpflege Stillberatung, -förderung und -anleitung Stillen unter erschwerten Bedingungen (Mehrlinge, Säuglinge mit Lippen-Kiefer- Gaumen-Spalten, Frühchen etc. ) Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr Postpartale Depression Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter Einbeziehung von Kenntnissen aus der Bindungsforschung Frühkindliche Entwicklung Interdisziplinäre Betreuung von sozial benachteiligten Familien Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen von Säuglingen Prophylaxe von postpartalen Infektionen Prävention des plötzlichen Kindstodes neue Erkenntnisse der Verhütungsberatung und Sexualhygiene Rückbildungs- und Beckenbodengymnastik Familienbildung 3. Notfallmanagement Ein weiterer Schwerpunkt der Fortbildungspflicht liegt im Bereich des geburtshilflichen Notfallmanagements. Hebammen und Entbindungspfleger arbeiten vorrangig im Bereich der physiologischen Verläufe von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Es ist jedoch ständig mit dem Eintritt einer latenten oder akuten Notsituation zu rechnen, die erkannt und adäquat behandelt werden muss. Deshalb wird das Management von akuten Notfällen als Pflichtfortbildung verankert. Zu unterscheiden sind Notsituationen, die das Kind betreffen und solche, die die Mutter betreffen. Zum Bereich kindliche Notfälle gehören folgende Einzelthemen: Ungeplante Frühgeburt Atemnotsyndrom intrapartale Notfallsituationen Schulterdystokie Nabelschnurvorfall Reanimation des Neugeborenen postpartale Erstversorgung kindlicher Geburtsverletzungen Fehlbildungen unerwartete Beckenendlage vorzeitige Placentalösung Amnioninfektionssyndrom Zum Bereich mütterliche Notfälle gehören folgende Einzelthemen: Blutungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett Hypertensive Erkrankungen, Eklampsie, HELLP Thrombose, Embolie Infektionen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett Vorzeitige Placentalösung Vital bedrohliche mütterliche Geburtsverletzungen Manuelle Lösung der Plazenta Uterusruptur Geburtsstillstand 4. Hygiene Das Thema Hygiene spielt in allen heilkundlichen und pflegerischen Berufen eine immer wichtiger werdende Rolle. Da fehlende oder defizitäre Hygiene eklatante Auswirkungen auf alle Arbeitsgebiete der Hebammen und Entbindungspfleger haben kann, soll dieser Themenkomplex als eigenständiges Fortbildungsthema anerkannt werden. Zum Bereich Hygiene gehören folgende Einzelthemen: Hygienestandards beim Betreiben von Hebammenpraxen und hebammengeleiteten Einrichtungen Hygienestandards bei Hebammentätigkeiten in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett Hygienestandards in der Klinik 5. Schlüsselqualifikationen Schlüsselqualifikationen sind für kompetentes Handeln im Hebammenbereich ein Querschnittsthema. Deshalb sollen Hebammen und Entbindungsfleger ihre Schlüsselqualifikationen ausweiten, vertiefen und festigen. Zum Bereich Schlüsselqualifikationen gehören folgende Einzelthemen: Methodenkompetenz und Arbeiten

3 Nr. 58 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli Fallmanagement, interdisziplinäre Fallbesprechungen Sozial-kommunikative Kompetenz hintergrund Personale Kompetenz er rend vital-bedrohlicher geburtshilflicher Situationen 6. Sonstiges: 6.1 Die Hebamme und der Entbindungspfleger, die freiberuflich tätig sind, benötigen für die Ausübung ihres Berufes weitere Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in die Lage versetzen, den Beruf der Unternehmerin bzw. des Unternehmers auszuüben. Zur Befähigung der Tätigkeit als freiberufliche Unternehmerin oder als freiberuflicher Unternehmer sollten Kenntnisse erworben werden zu: Betriebswirtschaftlichen Grundlagen Grundlagen des Steuerrechts Büroorganisation Abrechnungsmodalitäten Haftungs- und Rechtsfragen Berufspolitischen Rahmenbedingungen Zeitmanagement Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Hebammenarbeit Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention zur Barrierefreiheit 6.2 Darüber hinaus ist es der Tätigkeit als frei berufliche Hebamme bzw. Entbindungspfleger dienlich, über zusätzliche Qualifikationen zu verfügen, die Mutter und Kind zugute kommen. Hierzu können Fortbildungen in Komplementärmethoden dienen. Hierzu können Fortbildungen zu folgenden Inhalten besucht werden: Akupunktur Homöopathie Bachblüten Fußreflexzonentherapie Phytotherapie u.ä 7. Fortbildungsangebote können berufsübergreifend angelegt sein. 8. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bremen, den 19. Juni 2012 Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 18. April 2012 Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 18. April 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 27. Oktober 2010 (Brem.ABl. S. 978), erhält folgende Fassung: 1. In der Anlage 1 wird der in der Zelle mit der Modulbezeichnung Ökonometrie der Begriff Ökonometrie durch Wahlpflichtmodul ersetzt. 2. In der Anlage 1 wird der Text der Fußnote 2 wie folgt gefasst: 2 Wird der Studienschwerpunkt FiRSt gewählt, muss innerhalb des Wahlpflichtbereichs als Wahlpflichtmodul die Moduloption Ökonometrie gewählt werden (siehe Modulbeschreibung). Wird der Studienschwerpunkt Logistik gewählt, muss innerhalb des Wahlpflichtbereichs als Wahlpflichtmodul die Moduloption Operations Research gewählt werden (siehe Modulbeschreibung)." 3. In der Anlage 1 wird der Inhalt der Zelle mit der Modulbezeichnung Operations Research gestrichen. 4. Durch die Änderung im Punkt 3. dieser Ordnung entfällt die Fußnote 3. Die Nummerierung der folgenden Fußnoten ändert sich entsprechend.

4 414 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2012 Nr In der Anlage 2 wird in der Tabelle I nach der Zwischenüberschrift Wahlpflichtbereich der Text der Fußnote 3 wie folgt gefasst: 3 Es wird eines der angebotenen Wahlpflichtmodule gewählt. Einige Schwerpunkte erfordern die Wahl eines bestimmten Moduls. (vgl. Anlage 1). 6. In der Anlage 2 wird in der Tabelle I der Modultitel Ökonometrie durch Wahlpflichtmodul ersetzt. 7. In der Anlage 2 wird in der Tabelle I die Zeile mit dem Modultitel Operations Research gestrichen. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 12. Juli 2012 Der Rektor der Universität Bremen Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen Vom 18. April 2012 Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 18. April 2012 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Artikel 1 Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft vom 27. Oktober 2012 (Brem.ABl. S. 993), erhält folgende Fassung: 1. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zelle mit der Modulbezeichnung Ökonometrie der Begriff Ökonometrie durch "Wahlpflichtmodul ersetzt. 2. Durch die Änderung unter Punkt 1. entfällt die Fußnote 1. Die Nummerierung der folgenden Fußnoten ändert sich entsprechend. 3. In der Anlage 1 wird der Inhalt der Zelle mit der Modulbezeichnung Operations Research gestrichen. 4. In der Anlage 2 wird in der Tabelle I nach der Zwischenüberschrift Wahlpflichtbereich allgemein der Text der Fußnote 2 wie folgt gefasst: 2 Es wird eines der angebotenen Wahlpflichtmodule ausgewählt. 5. In der Anlage 2 wird in der Tabelle I der Modultitel Ökonometrie durch Wahlpflichtmodul ersetzt. 6. In der Anlage 2 wird in der Tabelle I die Zeile mit dem Modultitel Operations Research gestrichen. Artikel 2 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Genehmigt, Bremen, den 12. Juli 2012 Der Rektor der Universität Bremen Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für Praktikantinnen und Praktikanten in Dienststellen, in Betrieben und Sondervermögen nach 26 LHO des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Praktikumsdienststellen), deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind und die ein Praktikum 1.1. im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung (z.b. an einer Berufsfachschule), ihres Studiums, ihrer betrieblichen Ausbildung oder aufgrund einer Wiedereingliederungs- oder Umschulungsmaßnahme eines freien Trägers, im Rahmen der Ausbildung an der zweijährigen Fachoberschule (Bremer Schulblatt ) oder als Nachweis des fachpraktischen Teils der Fachhochschulreife nach der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen an öffentlichen Schulen (Bremer Schulblatt ), als Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule, ein in der Regel 2- oder 3-wöchiges Betriebspraktikum (Schülerpraktikum hier gelten ergänzend die Richtlinien der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der allgemeinbildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung Bremer Schulblatt Nummer ), 1.2 im Rahmen eines nationalen oder internationalen Austausches zwischen Schulen, Hochschulen und sonstigen öffentlichen Institutionen, 1.3 im Rahmen einer Vorschrift in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vor oder nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung bzw. ihres Studiums (kein Status als Schülerin/Schüler oder Studentin/Student), 1.4 als Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzsuchende im Umfang von maximal drei Wochen zur beruflichen Orientierung unentgeltlich absolvieren. Die unter 1.1 bis 1.3 genannten Praktika dürfen nur durchgeführt werden, sofern sie im Rahmen der schulischen Ausbildung oder im Rahmen des Studiums vorgeschrieben sind und der dort vorgeschriebene Umfang nicht überschritten wird.

5 Nr. 58 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli Ausnahmen vom Geltungsbereich Für folgende Personengruppen gelten spezielle Richtlinien: 2.1 für Werkstudentinnen und Werkstudenten die Richtlinien der Senatorin für Finanzen für den Einsatz von Werkstudenten vom 31. August 2011, 2.2 für Studentinnen und Studenten des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung die Richtlinien des Senators für Finanzen über die Durchführung des Praktikums vom 2. Januar 2007 (Brem.ABl. S. 156), 2.3 für Praktikantinnen und Praktikanten, die im Rahmen von Sonderprogrammen des Bundes und der Länder (z. B. Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung) ein Praktikum ableisten, die jeweiligen Richtlinien des Programms. 3. Verbot anderer Praktikumsverhältnisse Andere als die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Praktikumsverhältnisse dürfen nicht abgeschlossen werden, da diese aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen gegebenenfalls ein Arbeitsverhältnis begründen und zu einer Entgeltzahlung führen. 4. Praktikumsverhältnis 4.1 Unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Praktikumsverhältnisses ist der Nachweis der Bewerberinnen und Bewerber über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, bei Studentinnen und Studenten die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht für das Schülerpraktikum nach Nummer Der Bewerberin oder dem Bewerber wird eine Zusage oder eine Absage für das gewünschte Praktikum für Praktikumsverhältnisse gemäß den Richtlinien erteilt. 4.3 Praktikumsverhältnisse der Nummer 1.3 unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ). 4.4 Durch ein Praktikumsverhältnis nach dieser Richtlinie entstehen keine Ansprüche auf ein schäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis. 4.5 Das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) ist auf besonderem Vordruck (Anlage 1) darüber zu informieren, dass ein Praktikum in der Dienststelle durchgeführt wird. Eine Meldung der Praktika nach Nummer und 1.4 ist nicht erforderlich. 5. Pflichten der Praktikumsdienststelle 5.1 Mit dem Praktikum soll den Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit gegeben werden, die für sie erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse in der betrieblichen Arbeitswelt zu sammeln. Die Praktikumsdienststellen haben dafür die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen, in dem sie eine ordnungsgemäße Anleitung gewährleisten, den raktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vornehmen, im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen veranlassen, sofern erforderlich, in den Unfallverhütungsvorschriften unterweisen, die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX beachten. 5.2 Im Falle eines Dienstunfalls ist unverzüglich das AFZ auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren. Dies gilt nicht für die Praktika gemäß Nummer und Haftung für Schäden Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Freien Hansestadt Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Praktikantin/ des Praktikanten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord P 5 unverzüglich zu melden. Das Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Q-01/2010 ist zu beachten Falls sie es für erforderlich halten, können die Praktikumsdienststellen von den Praktikantinnen und Praktikanten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden verlangen, die der Praktikumsdienststelle durch die Praktikantin oder den Praktikanten entstehen könnten. 6. Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten 6.1 Die Praktikantinnen und Praktikanten nutzen das Praktikum, um praktische Berufserfahrungen zu sammeln oder um sich beruflich zu orientieren. Jede Praktikantin und jeder Praktikant kann bei der Aufnahme des Praktikums von der Praktikumsdienststelle verpflichtet werden, dass sie/er die im Rahmen des Praktikums aufgetragenen Verrichtungen ordnungsgemäß und sorgfältig durchführt und die Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandelt; sie/er den Weisungen folgt, die im Rahmen des Praktikums von den Anleiterinnen/Anleitern oder von anderen weisungsberechtigten Personen gegeben werden;

6 416 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2012 Nr sie/er die für die Praktikumsdienststelle geltende Ordnung, insbesondere in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beachtet; sie/er über die dienstlichen Vorgänge, Dienst- und Betriebsgeheimnisse und über geschützte personenbezogene Daten Stillschweigen wahrt und diese ausschließlich im Rahmen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekannt gibt, zugänglich macht oder sonst nutzt. Darüber wird die Praktikantin oder der Praktikant nach dem Bremischen Datenschutzgesetz bei der Aufnahme des Praktikums belehrt; dass diese Verpflichtungen auch nach Beendigung des Praktikums fortbestehen können. 6.2 Bei Zuwiderhandlung kann die Praktikumsdienststelle mit der Schule, Hochschule oder mit dem sonstigen Träger der Maßnahme Kontakt aufnehmen und im Einzelfall das Praktikum sofort abbrechen. 6.3 Von den Praktikantinnen bzw. Praktikanten ist gegenüber der aufnehmenden Dienststelle eine Erklärung auf besonderem Vordruck (Anlage 2) abzugeben, mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis hingewiesen werden. 7. Zuständigkeiten 7.1 Praktikumsangelegenheiten aufgrund dieser Richtlinie mit Ausnahme von Praktika gemäß Nummer und 1.4 werden vom AFZ bearbeitet. 7.2 Im Hochschulbereich, in den Betrieben und sonstigen Sondervermögen nach 26 LHO und bei Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen, die ihren Sitz außerhalb des Landes Bremen haben, können die Praktikumsangelegenheiten unter Beachtung der in diesen Richtlinien getroffenen Regelungen selbständig bearbeitet werden. 7.3 Für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Praktikum ist beim AFZ eine zentrale Vermittlungsstelle eingerichtet, die Einsatzmöglichkeiten ermittelt und die Bewerbungen an die infrage kommende Praktikumsdienststelle weiterleitet. 7.4 Das AFZ erstellt im Auftrag der Senatorin für Finanzen eine Gesamtstatistik über die Praktikumsverhältnisse in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der Praktika nach Nummer und Praktikumsverhältnisse nach Nummern und 1.4 sowie Praktika, die in den Bereichen nach Nummer 7.2 durchgeführt werden, werden in den Praktikumsdienststellen statistisch erfasst. Diese statistischen Daten werden im Rahmen einer jährlichen Abfrage dem AFZ übermittelt. 8. Sonstige Rechtsvorschriften Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung vom 17. Dezember 2002 (Brem.ABl. S. 837) außer Kraft. Bremen, den 2. Juli 2012 Die Senatorin für Finanzen

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8 418 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2012 Nr. 58

9 Nr. 58 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli Änderung von Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Vom 31. August 2011 Die Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 31. August 2011 (Brem.ABl. S. 1294) werden wie folgt geändert: 1. Die Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter des Hochschulrahmengesetzes bzw. ersatzlos gestrichen. das Wort Leistungspunkte ersetzt. das Wort Leistungspunkte ersetzt. 2. durch das Wort Leistungspunkte ersetzt. 3. In Nummer 3.2 werden die Wörter einem Jahr durch die Wörter zwei Jahren ersetzt. 4. In Nummer 3.3 Satz 4 werden in dem dritten Spiegelstrich nach dem Wort Diplomarbeiten, die Wörter Bachelor- und Master-Thesis eingefügt. durch das Wort Leistungspunkte ersetzt. 6. Die Nummer 6.3 wird wie folgt geändert: a) Hinter dem Wort Lohnsteuerkarte werden die Wörter 2010 oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingesetzt. b) Die Klammerzeichen werden ersatzlos gestrichen. 7. Die Anlage 1 (Arbeitsvertrag) wird wie folgt geändert: durch das Wort Leistungspunkte ersetzt. b) In 2 Absatz 4 werden die Wörter des Hochschulrahmengesetzes bzw. ersatzlos gestrichen. Bremen, den 2. Juli 2012 Die Senatorin für Finanzen

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12 422 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juli 2012 Nr. 58 Druck: Girzig+Gottschalk, Hannoversche Straße 64, Bremen

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