SATZUNG DES VEREINS VEREIN DEUTSCHE SCHULE IN PRAG

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1 SATZUNG DES VEREINS VEREIN DEUTSCHE SCHULE IN PRAG Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz des Vereins Der Name des Vereins lautet: Spolek Německá škola v Praze. Sein Sitz ist Schwarzenberská 700/1, Prag 5, Tschechische Republik (nachstehend nur Verein ). 2 Zweck und Ziel des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer allgemeinbildenden Schule für deutschsprachige Schüler, die Unterstützung des deutschen Kindergartens, der deutschen Grundschule, des deutschen Gymnasiums und des tschechischen Privatgymnasiums, betrieben durch die Gesellschaft Německá škola v Praze s.r.o. - zahraniční škola a gymnázium, Id. Nr , mit Sitz Prag 5, Schwarzenberská 700/1, PLZ: (nachstehend auch DSP s.r.o. ), und zwar in jeder Form und Ausgestaltung. (2) Der Verein wirkt auch über die Stiftung Deutsche Schule Prag mit Sitz in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland (nachstehend auch Stiftung ) darauf hin, dass die DSP s.r.o. den Schülern eine auf deutsche Bildungsziele nach den deutschen Lehrplänen und auf deutsche Abschlussprüfungen gerichtete Schulbildung ermöglicht und sie gleichzeitig mit der Kultur und der Sprache Tschechiens vertraut macht. Besonderes Augenmerk soll dabei auf der Weiterentwicklung der zwischenmenschlichen und kulturellen Beziehungen und Unterstützung der gegenseitigen Verständigung, auch in Form von außerschulischen Aktivitäten, liegen. (3) Der Verein wirkt über die Stiftung darauf hin, dass die DSP s.r.o. im Rahmen dieser Ziele auch Schüler anderer als der deutschen Staatsangehörigkeit aufnimmt, sofern sie die deutsche Sprache beherrschen, die Kapazität der Schule es ermöglicht und die gesetzlichen Bestimmungen des Landes dem nicht entgegenstehen. (4) Der Verein arbeitet zwecks Erreichung dieser Ziele mit dem Bundesverwaltungsamt, mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag und mit dem Schulministerium für Jugend und Sport der Tschechischen Republik und dem Magistrat der Stadt Prag zusammen.

2 Zweiter Teil Mitgliedschaft 3 Mitgliedschaft (1) Zum Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit dem Zweck des Vereins ( 2) einverstanden ist. (2) Bewerber muss ein schriftliches Gesuch um Aufnahme an den Vorstand stellen und sich darin verpflichten, den von dem Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. (3) Mitglied können auch juristische Personen werden. Juristische Personen üben ihre Mitgliedsrechte und -pflichten mittels ihres statutaren Organs oder beauftragten Vertreters aus. 4 Entstehung der Mitgliedschaft (1) Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund des Gesuchs des Bewerbers in geheimer Abstimmung durch Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. (3) Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Bewerbers kann die Mitgliedsversammlung angerufen werden. Die Mitgliedsversammlung entscheidet über die Berufung in ihrer nächsten Sitzung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins (1) Ein Mitglied des Vereins hat das Recht insbesondere darauf: (i) (ii) (iii) an der Mitgliedsversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen; gewählte Organe des Vereins zu wählen, falls es die Satzung nicht ausschließt; in gewählte Organe des Vereins gewählt zu werden, falls es die Satzung nicht ausschließt. (2) Ein Mitglied des Vereins hat insbesondere folgende Pflichten: (i) (ii) (iii) den Mitgliedsbeitrag ( 9) sowie sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein ordentlich und rechtzeitig zu zahlen; die Satzung und weitere interne Vorschriften des Vereins einzuhalten; Interessen der Vereins zu vertreten und seinen Namen und Ruf zu wahren. (3) Über weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins kann die Mitgliederversammlung entscheiden. 2

3 6 Ehrenmitgliedschaft Personen, die besondere Verdienste um die Gründung und Unterstützung der Deutschen Schule in Prag und ihrer Tätigkeit, der deutschen Sprache oder der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik haben, können auf den Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins mit Stimmrecht ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein erlischt: (i) (ii) (iii) mit dem Tod des Mitglieds natürliche Person; mit dem Erlöschen des Mitglieds juristische Person; mit dem Ausscheiden des Mitglieds; das Ausscheiden ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und tritt mit dem Ende des Schuljahres in Kraft. (iv) mit dem Ausschluss des Mitglieds ( 8); (v) (vi) wenn der zu Beginn eines Schuljahres fällige Mitgliedsbeitrag nach vorheriger schriftlichen Mahnung bis zum Ende desselben Schuljahres nicht bezahlt wurde. mit der Beendigung des Schulbesuchs vom Kind des Mitglieds. 8 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Ruf oder die Interessen des Vereins beschädigt. Es muss dem betreffenden Mitglied vor der Entscheidung über diese Angelegenheit ermöglicht werden, Stellung zu nehmen. Die Entscheidung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitglied einschließlich der Anführung des Grunds schriftlich mitgeteilt. (2) Das Mitglied ist berechtigt, gegen diesen Beschluss die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung anzurufen, die endgültig entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 9 Mitgliedsbeiträge (1) Der Vorstand setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und kontrolliert ihre Bezahlung. (2) Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Erfüllung der Ziele des Vereins ( 2). (3) Der Mitgliedsbeitrag wird auf das Schulgeld der DSP s.r.o. angerechnet. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Beginn jedes Schuljahres fällig. 3

4 Dritter Teil Organe des Vereins 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (i) Mitgliederversammlung (Mitgliedertreffen); (ii) Vorstand (Ausschuss); (iii) Rechnungsprüfer. 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahresmitgliedsversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Schuljahres stattzufinden. (3) Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, falls der Vorstand des Vereins darüber entscheidet oder falls der Vorstandsvorsitzende darum von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich mit der Angabe von Gründen ersucht wird. Die Mitgliederversammlung findet dann innerhalb von drei Wochen statt. (4) Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss bis spätestens zehn Tage vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung abgeschickt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder bei Abstimmungen anwesend ist. Abwesende Mitglieder können sich von anwesenden Mitgliedern nicht vertreten lassen. Der Vorstandsvorsitzende ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung. (6) Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird eine neue Mitgliederversammlung vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss. Die Einladung muss bis spätestens drei Tage vor der Abhaltung der Ersatzmitgliederversammlung abgeschickt werden. Die neu einberufene Ersatzmitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. (7) Die Mitgliederversammlung hat folgende ausschließlichen Befugnisse: (i) (ii) Entscheidung über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung; Entgegennahme des Berichts des Vorstandsvorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstands des Vereins; (iii) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfers ( 13 Abs. 2); (iv) Entgegennahme des Berichts des Schulleiters; 4

5 (v) (vi) Entgegennahme des Berichts des Vorstands der Stiftung Deutsche Schule Prag ( Stiftung ); Bestätigung der vom Stiftungskuratorium vorgeschlagenen neuen Kuratoriumsmitglieder der Stiftung; (vii) Genehmigung der Haushaltsführung und des ordentlichen Jahresabschlusses; (viii) Entscheidung über den Haushalt für das neue Haushaltsjahr, der vom Vorstand vorgelegt wird; (ix) (x) (xi) Entlastung des Vorstands; Entscheidung über die Anträge des Vorstands, derer Wortlaut den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde; Entscheidung über die Anträge der Mitglieder, die dem Vorstand des Vereins schriftlich spätestens innerhalb von 5 Tagen vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden; (xii) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds ( 8 Abs. 2); (xiii) Wahl der Mitglieder des Vorstands ( 12); (xiv) Ausschließung der Mitglieder des Vorstands ( 12); (xv) Wahl der Kassenprüfer ( 13); (xvi) Ausübung sämtlicher aus der Stiftungssatzung hervorgehender Rechte und Pflichten; (xvii) Änderungen der Satzung ( 18); (xviii) Entscheidung über Auflösung des Vereins mit Liquidation oder ohne Liquidation ( 19); (xix) Wahl des Liquidators ( 19). (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soweit nichts anderes festgesetzt wird - werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, wobei die Lehrer und Angestellten der Schule kein Stimmrecht bei der Wahl des Vorstands und bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands haben. (9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll niedergeschrieben, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Der Vorstandsvorsitzende sichert die Absendung der Protokollkopien an alle Mitglieder und an den deutschen Botschafter. Die Anträge auf Änderungen des Protokolls werden von dem Vorstandsvorsitzenden in die Akten eingetragen und in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung eingeführt. 12 Vorstand (1) Der Vorstand ist exekutives und statutarisches Organ des Vereins. Für sein Handeln ist der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. (2) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands können lediglich Mitglieder des Vereins sein. Nicht wählbar sind Lehrkräfte, Angestellte und Geschäftsführung der DSP s.r.o. sowie Mitglieder der Elternbeiräte und des Schulrats. (3) Der Vorstand soll so gewählt, dass darin alle von der DSP s.r.o. betriebenen Schulzweige vertreten sind, und zwar in folgendem Verhältnis: 5

6 (i) Kindergarten: 1 Vertreter (ii) Deutsche Grundschule (Klasse 1 bis 5): 2 Vertreter (iii) Deutsches Gymnasium (Klasse 6 bis 12 des A-Zweigs): 2 Vertreter (iv) Tschechisches Privatgymnasium (Klasse 6 bis 13 des B-Zweigs): 2 Vertreter (4) Falls das oben im 12 Abs. 3 genannte Verhältnis bei der Wahl des Vorstands nicht einzuhalten ist, können für den Schulzweig, für den kein, bzw. nur ein Mitglied in den Vorstand gewählt wurde, auch Mitglieder aus einem anderen Schulzweig gewählt werden. (5) Alles Weitere bestimmt die zum Zeitpunkt der Wahl gültige Wahlordnung. (6) Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Prag oder eine von ihm beauftragte Person, der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Person und der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung oder eine von ihm beauftragte Person können an allen Versammlungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Grund des Beschlusses des Vorstands können weitere Beteiligten mit beratender Stimme an der Versammlung oder Verhandlung einzelner Punkte der Tagesordnung teilnehmen. (7) Die Amtsperiode der Mitglieder des Vereinsvorstands dauert zwei Jahre. Zum Ende eines Schuljahres scheiden drei oder vier Vorstandsmitglieder turnusgemäß aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Wenn der gesamte Vorstand neu zu wählen ist, werden vier Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt und drei Mitglieder für die Dauer eines Jahres. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Vorstandmitglied bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes im Amt. (8) Die Annahme des Amtes des Mitglieds des Vereinsvorstands stellt auch die Annahme des Amtes des Mitglieds des Vorstands der Stiftung dar. (9) Wenn ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsperiode zurücktritt, oder falls sein Mandat durch Verlust der Voraussetzung seiner Wählbarkeit erlischt, kann der Vorstand durch Kooptation ergänzt werden. Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. (10) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand wählt weiterhin aus seiner Mitte einen Schatzmeister, einen Schriftführer und ihre Vertreter. (11) Ein Mitglied des Vorstands der Stiftung, das von dem Kuratorium der Stiftung wegen einem stiftungsschädlichen Verhalten abberufen worden ist, kann nicht mehr in den Vorstand des Vereins gewählt werden. (12) Ein Vorstandsmitglied, das durch sein Verhalten oder Auftreten den Interessen des Vereins schadet, wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausgeschlossen. (13) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden. (14) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (15) Der Vorsitzende lädt zur Tagung des Vereinsvorstands mindestens eine Woche vor dem Beginn der Tagung ein. Wenn zwei Vorstandsmitglieder, der deutsche Botschafter, der Schulleiter oder der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums darum ersuchen, wird die Tagung von dem Vorsitzenden innerhalb von einer Woche einberufen. (16) Der Vorstand führt sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen, und führt die Beschlüsse und Anweisungen der 6

7 Mitgliederversammlung aus, es sei denn, dass diese Entscheidungen oder diese Anweisungen bestehenden Satzungen oder Rechtsvorschriften zuwiderliefen. (17) Der Vorstand vertritt den Verein und handelt im Namen des Vereins, und zwar so, dass zwei Mitglieder des Vorstands zusammen verhandeln, von denen einer der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. (18) In die Kompetenz des Vorstands gehören unter anderen: (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Geschäftsführung des Vereins und Durchführung sämtlicher Rechtsgeschäfte, falls diese nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen; Konsultation und Aufstellung der Haushalts der Verein für das neue Wirtschaftsjahr; Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, Abgabe und Annahme von Erklärungen für den Verein und Durchführung sämtlicher damit zusammenhängenden Rechtshandlungen; Entscheidung über die Aufnahme ( 4 Abs. 2) und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ( 8 Abs. 1); Eiberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. Führung eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses; (vii) Ausübung aller Rechte des Vereins gegenüber der Stiftung zur Einwirkung auf die DSP s.r.o.; (viii) Ausübung aller Rechte des Vereins, die mit dem gesamten Schulbetrieb zusammenhängen; (ix) Schriftliche Mitteilung der Veränderung der Satzung an das Innenministerium der Tschechischen Republik, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach deren Genehmigung. Zu dieser Mitteilung fügt der Vorstand in zweifacher Ausfertigung den Text der Satzungsveränderung hinzu. (19) Eintragungen und Löschungen der Mitglieder im Mitgliederverzeichnis vollzieht der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied, und zwar stets innerhalb von 10 Tagen ab dem Stichtag. Das Mitgliederverzeichnis wird den Mitgliedern insbesondere aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt. 13 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die gesamte Vermögensverwaltung, insbesondere die Führung der Kasse und Einhaltung des Haushalts des Vereins beaufsichtigen. Die Kassenprüfer überprüfen ferner den Jahresabschluss und kontrollieren das Wirtschaften des Vorstands. (2) Die Amtsperiode der Kassenprüfer dauert jeweils ein Jahr und deckt sich mit dem Wirtschaftsjahr ( ). Eine Wiederwahl ist möglich. 7

8 Vierter Teil Prinzipien des Wirtschaftens 14 Charakter des Vereins Der Verein ist eine gemeinnützige Gemeinschaft. Falls die Einkommen des Vereins in einzelnen Geschäftsjahren für die Deckung der mit Tätigkeit des Vereins verbundenen Kosten nicht ganz ausgegeben werden und ein Überschuss entsteht, wird dieser Überschuss nicht an die Mitglieder ausgezahlt; er wird allerdings laufend akkumuliert, damit er zukünftig für Erfüllung des Zwecks und des Ziels des Vereins verwendet werden kann ( 2). 15 Behandlung des Vermögens des Vereins Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Vereins zu behandeln ( 2). Beim Umgang mit dem Vermögen des Vereins ist immer auf kaufmännische Sorgfalt zu achten; die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit sind einzuhalten. 16 Buchhaltung Buchhaltung des Vereins wird im Einklang mit allgemeinen Rechtsvorschriften geführt. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Schuljahr ( ). 17 Quellen Finanzquellen, aus denen die Tätigkeit des Vereins finanziert wird, sind insbesondere die Folgenden: (i) Mitgliedsbeiträge; (ii) Spenden oder Dotationen; (iii) Eventuelle Vermögenserträge des Vereins. 8

9 Fünfter Teil Sonstige Bestimmungen 18 Änderung der Satzung Über die Änderung der Satzung der Verein kann lediglich die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. 19 Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland (1) Beschlüsse, die sich auf Umfang und Art der deutschen Förderung auswirken, sind im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu fassen. (2) Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei personellen Entscheidungen des Schulvereinsvorstandes, sind durch den Dienstvertrag, die Dienstordnung, die Schulordnung und die Konferenzordnung festgelegt. 20 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Wahlberechtigten entscheiden. Die Auflösung des Vereins kann entweder mit oder ohne Liquidation erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Bundesrepublik Deutschland mit der Bestimmung, dass es während eines Zeitraums von zehn Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule am gleichen Ort bereitgehalten werden soll. Nach Ablauf dieser Frist soll das Vereinsvermögen nach Befinden des deutschen Auswärtigen Amtes für die Zwecke anderer deutscher Auslandsschulen, in erster Linie in demselben Lande, verwendet werden. (2) Im Fall einer Vereinigung des Vereins mit einem anderen bürgerlichen Verein auf Grund der Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphs geht sämtliches Vermögen des Vereins auf den anderen bürgerlichen Verein über. (3) Im Fall einer freiwilligen Auflösung des Vereins führt die Liquidation der durch die Mitgliederversammlung gewählte Liquidator durch. Zu einem Liquidator kann auch ein Vorstandsmitglied gewählt werden. (4) Im Fall der Entscheidung des Gerichts über die Auflösung des Vereins führt die Liquidation der von diesem Gericht bestimmte Liquidator durch 9

10 21 Erlöschen des Vereins Der Verein erlischt: (i) durch freiwillige Auflösung; (ii) durch den Zusammenschluss mit einem anderen Verein; (iii) durch rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über seine Auflösung. 10

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