Vergütungspolitik der ETHENEA Independent Investors S.A.

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1 Vergütungspolitik der Letzte Aktualisierung: 18. März Vorbemerkungen Diese Vergütungspolitik (die Vergütungspolitik ) ist wesentlicher Bestandteil der Politik der ( ETHENEA ) und ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden unter ETHENEA oder dem Sammelbegriff ETHENEA-Gruppe geführt). Die Vergütungspolitik zielt darauf ab, die Einhaltung der Bestimmungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Institutionen/Organisationen/Unternehmen, wie im CSSF 1 -Rundschreiben 10/437 vom (ebenfalls im CSSF-Rundschreiben 12/546 erwähnt) festgehalten, sowie die Einhaltung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (Im Folgenden OGAW- Richtlinie), zu gewährleisten. 2. Anwendungsbereich der Vergütungspolitik Die Vergütungspolitik gilt für die ETHENEA-Gruppe und legt die geltenden Grundsätze fest für: - Jegliche Form der Zahlung oder sonstigen Leistungen gegenüber Mitarbeitern durch die ETHENEA; - Jeder direkt durch den von der ETHENEA verwalteten OGAW selbst gezahlte Betrag (im Folgenden der betreffende OGAW ), einschließlich der leistungsabhängigen Vergütung und; - Jegliche Übertragung von Anteilen des betreffenden OGAW, im Austausch für professionelle Dienstleistungen, die von den Mitarbeitern der ETHENEA und, gegebenenfalls, der ETHENEA-Gruppe erbracht werden, einschließlich der exekutiven sowie nichtexekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Risikoträger, den Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger und deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der ETHENEA und/oder des betreffenden OGAW (im Folgenden unter dem Sammelbegriff identifizierte Mitarbeiter geführt) haben, sowie die Mitarbeiterkategorien, denen gelegentlich Funktionen im Bereich Investment Management im Hinblick auf den betreffenden OGAW insoweit übertragen wurden ( Delegierte ), dass sich ihre Investitionsentscheidungen direkt auf das Risikoprofil des betreffenden OGAW auswirken. Hinsichtlich der identifizierten Mitarbeiter, welche angesichts der verschiedenen sektoralen Vergütungsregelungen entweder der EU- oder nicht-eu-gesetzgebung unterliegen, und des möglichen Konflikts zwischen den entsprechenden sektoralen Vergütungsgrundsätzen, sollten diese identifizierten Mitarbeiter entlohnt werden auf Basis der sektoralen Vergütungsgrundsätze, die im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, einer übermäßigen Risikobereitschaft der Mitarbeiter 1 Commission de Surveillance du Secteur Financier.

2 entgegenzuwirken, als wirksamer erachtet werden und die die Interessen der entsprechenden Einzelpersonen mit denen der Anleger des betreffenden OGAW in Einklang bringen. 3. Allgemeine Informationen zu den Vergütungspraktiken der ETHENEA ( Vergütungssystem(e) ) 3.1 Vergütungsphilosophie Das Vergütungssystem wurde auf Basis einer einheitlich umgesetzten Vergütungsphilosophie errichtet. Teil dieser Vergütungsphilosophie ist, die Vergütungsentscheidungen zu nutzen, um die Erreichung strategischer Geschäftsziele der ETHENEA zu unterstützen, um Anreize für Mitarbeiter zu schaffen, sich in einer verantwortungsvollen und risikobewussten Weise zu verhalten 2 und um die Schaffung von Werten für die Anteilseigner zu fördern. Dies schafft eine ergebnisorientierte Unternehmenskultur, die die persönliche Leistung und individuellen Stärken der Mitarbeiter wertschätzt, was sie somit motiviert, ihr persönliches Leistungspotenzial im Interesse der ETHENEA vollkommen auszuschöpfen. Somit werden die Interessen der ETHENEA-Geschäftsleitung und der Mitarbeiter, die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, mit denen der Anteilseigner in Einklang gebracht. Um die Vergütungsphilosophie umzusetzen, hat die ETHENEA folgende Grundprinzipien für die Entwicklung der Vergütungssysteme definiert, die in allen Einheiten der ETHENEA-Gruppe angewandt werden müssen: Die Vergütungssysteme sollen: die Profitabilität sowie die Risiko- und Kapitalkosten der ETHENEA berücksichtigen; die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und langfristige Ertragskraft der ETHENEA gewährleisten; den Mitarbeitern der ETHENEA ein attraktives und wettbewerbsfähiges Anreizsystem bieten; ein Bewusstsein für die langfristigen Folgen und ein verantwortungsvolles Handeln der Mitarbeiter fördern; einer übermäßigen Risikobereitschaft der Mitarbeiter entgegenwirken; garantieren, dass die ETHENEA auch in Zukunft hochqualifizierte und talentierte Mitarbeiter einstellen und weiterbeschäftigen kann; in der Berechnung der Vergütung angemessen zwischen den Bereichen und Verantwortlichkeiten unterscheiden; eine transparente und nachvollziehbare Zusammensetzung aufweisen und unnötige Komplexität vermeiden. Entsprechend hat die Vergütungspolitik zum Ziel: ein solides und wirksames Risikomanagement zu fördern; zu gewährleisten, dass die Vergütung im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der ETHENEA und dem betreffenden OGAW steht; zu keiner Übernahme von Risiken zu ermutigen, die mit den Risikoprofilen, Regeln oder Satzungen oder Vertragsbedingungen der betreffenden OGAW nicht vereinbar ist; die Kohärenz mit und die Förderung eines soliden und effektiven Risikomanagements zu gewährleisten, um eine übermäßige Risikobereitschaft zu vermeiden; 2 Schließt folgende Risiken ein, aber beschränkt sich nicht auf diese: operationelle Risiken, Compliance-Risiken, Anlagerisiken und Risiken, die im Prospekt jedes betroffenen OGAW beschriebenen sind.

3 zu vermeiden, dass die ETHENEA daran gehindert wird, pflichtgemäß im besten Interesse des betroffenen OGAW zu handeln; Interessenkonflikte zu vermeiden und/oder zu bewältigen. 3.2 Allgemeine Vergütungsstrukturen Die Vergütung im Rahmen dieser Politik setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie Zusatzleistungen zusammen. Der feste Vergütungsbestandteil besteht aus dem monatlichen Gehalt des identifizierten Mitarbeiters. Das Monatsgehalt wird auf Basis der im individuellen Arbeitsvertrag festgelegten Konditionen festgesetzt. Der feste Vergütungsbestandteil wird im Folgenden unter dem Begriff feste Vergütung geführt. Der variable Vergütungsbestandteil ist die leistungsabhängige Vergütung, wie eine etwaige einmal jährlich erfolgende Sonderzahlung sowie andere Zahlungen (z. B. für Projekte). Der variable Vergütungsbestandteil wird im Folgenden unter dem Begriff variable Vergütung geführt. Die Zusatzleistungen umfassen alle anderen Leistungen wie etwa den Gesundheitsschutz und Schulungen. Zusätzlich dazu kann einigen Mitarbeitern, einschließlich jenen die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, die eine bestimmte Tätigkeit oder bestimmte Aufgaben ausüben (z. B. Außendienst, Management), ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Die variable Vergütung sollte stets in einem angemessenen Verhältnis zu der festen Vergütung stehen und es sollte immer ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der festen und variablen Vergütung geben, und zwar im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der ETHENEA. Die ETHENEA hat für das Verhältnis zwischen der festen und variablen Vergütung eine angemessene Obergrenze definiert, die nachstehend beschrieben wird. Dieses Verhältnis variiert je nach Tätigkeitskategorie. Die Obergrenze gilt für den Teil der zielorientierten Sondervergütung an der Gesamtvergütung. Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen, einschließlich jener die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche. 3.3 Allgemeine Vergütungsgrundsätze Die Vergütungssysteme basieren auf den folgenden allgemeinen Vergütungsgrundsätzen: Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Die feste Vergütung ist derart gestaltet, dass Mitarbeiter, einschließlich jener der unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, nicht auf die variable Vergütung angewiesen sind, um angemessene Lebenshaltungskosten zu decken. Grundsätzlich sind garantierte variable Vergütungen (z. B. garantierte jährlich erfolgende Sonderzahlungen) nicht gewährt. Diese werden in der Regel nur im Rahmen des Beginns des Arbeitsverhältnisses gewährt und sollten auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt sein. Abfindungszahlungen finden nur im Zusammenhang mit dem Austritt eines Mitarbeiters, einschließlich jener die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, mit einem Vertrag, der ein individuelles Recht beinhaltet, statt. Es muss sichergestellt sein, dass keine Belohnung für Versagen

4 vorliegt. Insbesondere ist es nicht erlaubt, den Mitarbeitern garantierte Zahlungen/Abgangsentschädigungen im Falle eines künftigen Austritts zuzusichern (goldene Fallschirme). Die Vergütungssysteme sind so ausgelegt, dass die ETHENEA die Option hat, Anpassungen im Falle von unverhältnismäßig hohen variablen Vergütungssummen vorzunehmen. Insbesondere kann die ETHENEA Ex-Post-Risikoadjustierungen vornehmen, bei denen die Vergütungssummen nach eigenem Ermessen unangemessen hoch sind, unter Berücksichtigung der geltenden zugrundeliegenden Risikopositionen, der gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen der OGAW-Richtlinie. Die variable Vergütung wird auf die Erreichung der Ziele, die in der Strategie der ETHENEA festgehalten werden, ausgerichtet und insbesondere auf das jeweilige Risikoprofil, was zu einer Reduktion führen kann. Sollten bestimmte Faktoren auftreten (wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf: Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegenden Fehler einer Person, deutlichen Rückgang der finanziellen Entwicklung/Performance/Geschäftsentwicklung oder erhebliches Versagen des Risikomanagements in der ETHENEA-Gruppe, eine signifikante Veränderung in der finanziellen Situation der ETHENEA und, im Allgemeinen, wenn die Sondervergütung auf gefälschten Daten beruht), könnte die Ex-Post- Risikoadjustierung der ETHENEA zu einer Reduktion und einer entsprechenden Rückforderung der variablen Vergütung führen, die an die identifizierten Mitarbeiter vergeben wurde. Mitarbeiter, einschließlich jener die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, sollten nicht dazu ermutigt werden, übermäßige oder unangemessene Risiken einzugehen. Die Summe der variablen Vergütung der Mitarbeiter der Revision und der Mitarbeiter der Bereiche, die durch diese geprüft werden, einschließlich jener die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, darf nicht auf Basis paralleler Vergütungsparameter definitiv festgelegt werden. Alle Mitarbeiter der ETHENEA sind verpflichtet, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen. Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen der OGAW-Richtlinie erleichtern. Die Vergütungssysteme müssen mindestens einmal jährlich überprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie angemessen sind und, soweit erforderlich, angepasst werden. ETHENEA führt nicht-komplexe Aktivitäten aus. ETHENEA verwaltet ausschließlich OGAW unter folgenden Prämissen: jeder betroffene OGAW investiert primär in Aktien, Anleihen, Kasse/liquide Mittel und darauf bezogene Instrumente sowie innerhalb der vom Gesetz und dem Prospekt vorgeschriebenen Grenzen und Restriktionen; jeder betroffene OGAW darf nicht in andere Instrumente als die vom Gesetz und vom Prospekt erlaubten investieren; Das Portfolio jedes OGAW weist eine, in Relation zu seinem Risikoprofil niedrige Volatilität auf.

5 Darüber hinaus wird die ETHENEA von der CSSF als Verwaltungsgesellschaft beaufsichtigt im Sinne des Kapitels 15 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, in seiner geänderten Fassung. Entsprechend möchte die ETHENEA vom Verhältnismäßigkeitsprinzip profitieren, d. h. einige Bestimmungen aus Artikel 14b der OGAW-Richtlinie nicht anwenden oder außer Acht lassen, nämlich (i) den Mindestanteil von 50 % der variablen Vergütung in Instrumente und der entsprechenden Aufbewahrungsrichtlinien hinsichtlich der Risiko-Gruppe 2 (wie im unteren Abschnitt 5.2 erläutert wird) und (ii) jede Mindesthaltedauer. 3.4 Ausgestaltung der variablen Vergütungselemente und entscheidende Vergütungsparameter Die Leistung ist ein Schlüsselaspekt der ETHENEA-Unternehmenskultur. Daher sind ergebnis- und leistungsorientierte variable Vergütungselemente ein wesentlicher Bestandteil der Vergütungssysteme der ETHENEA. Dabei wird die variable Vergütung in einer marktorientierten Art und Weise konzipiert und in regelmäßigen Abständen mit jener von Konkurrenten verglichen. Im Prinzip berücksichtigt die Berechnung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr (vor allem eine etwaige jährliche Sondervergütung) die risikoadjustierten Ergebnisse der ETHENEA und ihrer einzelnen Geschäftsbereiche sowie die individuelle Leistung der Mitarbeiter, die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, und wird über einen mehrjährigen Zeitraum bewertet, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen ist. Die Definition der Kriterien zur Messung innerhalb der ETHENEA-Gruppe und der Bereichsergebnisse müssen von der ETHENEA-Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat koordiniert und kontrolliert werden. Dabei werden die relevanten Indikatoren für die einzelnen Geschäftsbereiche unter Berücksichtigung der relevanten Strategien, Ziele, Risiken und notwendigen Aktivitäten speziell entwickelt. Die individuellen Ziele und zielorientierten Sondervergütungen werden im Rahmen der internen Regelungen im entsprechenden Bereich in Abstimmung zwischen der Geschäftsleitung/Bereichsleitung und den Mitarbeitern, einschließlich jener die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, vereinbart und/oder festgelegt. 4. Delegierte Die Delegierten müssen nachweisen, dass das Gesetz sie zu einer gleichwertigen Vergütungspolitik ermächtigt. Wenn ein ernannter Portfolio Manager oder Investment Manager gesetzlich nicht das Recht auf eine gleichwertige Vergütungspolitik hat, beurteilt der Verwaltungsrat der ETHENEA die jeweilige Vergütungspolitik und macht Vorschläge, um die Vergütungspolitik mit den entsprechenden Vorschriften, Richtlinien und anderen geltenden Gesetzen und Bestimmungen in Einklang zu bringen und/oder zieht in Erwägung, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit solchen Delegierten zu treffen. 5. Besondere Ausgestaltung der Vergütungssysteme 5.1 Identifizierung von risikorelevanten Mitarbeitern, die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen

6 Die Geschäftsleitung der ETHENEA hat die Mitarbeiter, die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen, und deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der ETHENEA (relevante Entscheidungsfunktion, Zugang zu Systemen, Prüfungstätigkeiten, usw.) identifiziert. Diese werden im Folgenden bezeichnet als risikorelevante Mitarbeiter. 5.2 Unterteilung in Mitarbeitergruppen Bei der Gestaltung der Vergütungssysteme hat die ETHENEA die verschiedenen Kategorien der identifizierten Mitarbeiter und die beruflichen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der ETHENEA und/oder des betreffenden OGAW haben, berücksichtigt, auf Grundlage der unten aufgeführten Hauptkriterien (nicht erschöpfende Liste): der Umfang der Verpflichtungen, die ein Risikoträger im Auftrag der ETHENEA und/oder des betreffenden OGAW übernehmen kann; die Größe der Gruppe von Personen, die nur gemeinsam eine wesentliche Auswirkung auf das Risikoprofil der ETHENEA und/oder des betreffenden OGAW haben; die Vergütungsstruktur der identifizierten Mitarbeiter, insbesondere die folgenden Elemente: - die Höhe der variablen Vergütung; - der Prozentsatz der variablen Vergütung gegenüber der festen Vergütung. Dementsprechend unterscheidet die ETHENEA die folgenden Mitarbeitergruppen, die unter den Begriff identifizierte Mitarbeiter fallen: Risikogruppe 1 (relevante Entscheidungsfunktion und Zugang zu relevanten Systemen (Zugang, Erfassungs- und Leserechte)): Geschäftsleitung, Portfolio Management Risikogruppe 2 (relevante Entscheidungsfunktion, Kontrollfunktion und Zugang zu relevanten Systemen (Leserechte)): Data- & Risikomanagement, Fund Operations, Finance & Controlling, IT) Risikogruppe 1: Risikogruppe 2: variable Vergütung kann bis zu 200 % der festen Vergütung betragen variable Vergütung kann bis zu 100 % der festen Vergütung betragen Hinsichtlich der Risikogruppe 1 müssen mindestens 50 % der variablen Vergütung (abhängig von den rechtlichen Strukturen jedes betroffenen OGAW und dessen Fondsbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften), aus Anteilen der durch die ETHENEA verwalteten OGAW bestehen, mit einer Mindesthaltedauer von zwei Jahren. Die variable Vergütung wird in der Art ausgezahlt, dass kein Interessenkonflikt ausgelöst wird oder zu einer Risikobereitschaft ermutigt wird, die unvereinbar mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder den Satzungen des betreffenden OGAW ist.

7 5.3 Vergütungsart für beide Mitarbeitergruppen Vorbehaltlich obigen Absatz 5.2. sollen etwaige einmal jährlich geleistete Sondervergütungen spätestens im Juni des folgenden Jahres in Form einer Sonderzahlung gezahlt werden, sofern nicht anders schriftlich mit dem risikorelevanten Mitarbeiter vereinbart. 6. Prüfungszulassung und Umsetzung der Vergütungssysteme Um Verwaltungsvorschriften/verwaltungsrechtliche Bestimmungen durchzusetzen sollte die Geschäftsleitung den Verwaltungsrat der ETHENEA in Bezug auf die Angemessenheit der Vergütungssysteme und ihrer Ausgestaltung und Weiterentwicklung beraten. Die Sondervergütungen, die von der Geschäftsleitung der ETHENEA vorgeschlagen werden, müssen mindestens einmal jährlich von den Mitgliedern des Verwaltungsrats der ETHENEA geprüft und durch einen Beschluss des Verwaltungsrats genehmigt werden. 7. Interne und externe Offenlegung Die Vergütungspolitik steht allen Mitarbeiter der ETHENEA und den identifizierten Mitarbeitern über den Zugang auf ein Laufwerk im ETHENEA-IT-System zur Verfügung. Identifizierte Mitarbeiter werden durch die Personalabteilung der ETHENEA über ihren Status als solche und dessen Auswirkungen auf ihre Vergütungsregelungen in Kenntnis gesetzt. Die Vergütungspolitik wird der Öffentlichkeit gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der OGAW-Richtlinie zugänglich gemacht. Auf Anfrage werden den Anlegern des betreffenden OGAW Ausdrucke zur Verfügung gestellt. Eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik befindet sich in den Prospekten des betreffenden OGAW und ein Auszug ist verfügbar auf [ Munsbach, März 2016

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