Ordnung für die Diplomprüfung in Biophysik an der Universität Kaiserslautern Vom 12. August (Staatsanzeiger Nr. 34, S. 2138)

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1 Ordnung für die Diplomprüfung in Biophysik an der Universität Kaiserslautern Vom 12. August 2002 (Staatsanzeiger Nr. 34, S. 2138) 1

2 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche Physik, Biologie und Chemie der Universität Kaiserslautern am 25. Januar 2002, 12. Juli 2002 und 23. Januar 2002 die folgende Ordnung für die Diplomprüfung in Biophysik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Diplomprüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 30. Juli 2002, Az.: 1537 Tgb. Nr. 20/02, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Biophysik. In ihr soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten der akademische Grad Diplom-Biophysikerin oder Diplom-Biophysiker (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Biophys. ) verliehen.*) (1) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Einhaltung der Fristen *) Anmerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Weiteren neben der männlichen nicht auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer. (2) Das Studium gliedert sich in 1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt; 2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplom-Hauptprüfung sechs Semester umfasst. Für die Stoffvermittlung sind acht Semester vorgesehen. Die Fachprüfungen werden als studienbegleitende Prüfungen im Anschluss an die entsprechenden Lehrveranstaltungen sowie als mündliche Prüfung in Biophysik vor Beginn der Diplomarbeit abgelegt. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas und der Anfertigung der Diplomarbeit von neun Monaten dienen. (3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Pflichtund Wahlpflichtlehrveranstaltungen beträgt 184 oder 186 SWS in den Spezialisierungsrichtungen Physik und Chemie bzw. 186 SWS in der Spezialisierungsrichtung Biologie. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Diplomprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. (4) Bei Ermittlung von Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien der Universität, der Studentenschaft oder des Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise obliegen den Studierenden. 2

3 (5) Die Universität stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Prüfungs- und Studienleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Der Studierende soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Studierenden sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. 4 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission (1) Die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Prüfungsausschuss, der von dem gemeinsamen Ausschuss Biophysik der Fachbereiche Physik, Biologie und Chemie eingesetzt wird. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Professoren, davon jeweils einem Professor aus den Fachbereichen Physik, Biologie und Chemie, einem akademischen Mitarbeiter aus einem der drei Fachbereiche Physik, Biologie oder Chemie, einem studentischen Vertreter aus dem Diplomstudiengang Biophysik und einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter aus einem der drei Fachbereiche Physik, Biologie oder Chemie. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden gemeinsam für die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung von den Fachbereichsräten Physik, Biologie und Chemie bestimmt. 24 Abs. 4 des Universitätsgesetzes bleibt unberührt. In der Übergangszeit gilt 26 Abs. 2. (3) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Universität achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses; er berichtet regelmäßig dem gemeinsamen Ausschuss über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsordnung. Für Fragen zu Bescheinigungen allgemeiner Art, Prüfungsterminen und formellen Prüfungsangelegenheiten ist das Prüfungsamt zuständig. Spezielle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten, Genehmigungen von Wahlpflichtfachkombinationen usw. sind an den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses zu richten. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Fachprüfungen beizuwohnen. (5) Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zum Prüfer und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung in demjenigen Studiengang, zu dem das Fachgebiet gehört, auf das sich die Fachprüfung bezieht, an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, muss der Prüfer in dem Fachgebiet, auf das sich die Fachprüfung bezieht, eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 24 Abs. 3 des Universitätsgesetzes bleibt dabei unberührt. (6) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und für die mündlichen Fachprüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen; der Vorschlag begründet jedoch keinen Anspruch. Die Namen der Prüfer werden den Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Fachprüfung bekannt gegeben. (7) Mündliche Fachprüfungen werden vor mehreren Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, so ist sie in Gegenwart eines Beisitzers durchzuführen. Schriftliche Fachprüfungen müssen von mindestens zwei Fachprüfern korrigiert werden. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 5 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 3

4 (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem Studiengang Biophysik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Kaiserslautern Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-Hauptprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Universität benannten Arztes verlangt werden. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe nach Satz 1 an, so wird ein neuer Termin anberaumt; die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Satz 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. 4

5 Diplom-Vorprüfung 7 Zulassung Die Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen der Diplom-Vorprüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung und 2. die Einschreibung als Student der Universität Kaiserslautern für den Diplomstudiengang Biophysik. 8 Meldung zu den studienbegleitenden Prüfungen (1) Die studienbegleitenden Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung, spätestens jedoch bis vier Wochen nach Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung abgehalten. Sie können in Form von Klausuren oder mündlichen Prüfungen durchgeführt werden. (2) Die Termine und Orte für die studienbegleitenden Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie ihre Form sind spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Form bekannt zu geben. Die Kandidaten müssen sich bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen schriftlich anmelden. (3) Ein unbegründeter Rücktritt von einer Prüfung ist bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung möglich. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt gemeldet werden. 9 Ziel, Umfang und Gliederung der Diplom-Vorprüfung (1) In der Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat in den Prüfungsfächern die notwendigen Kenntnisse erworben hat, um sein Studium entsprechend den Anforderungen der Studienordnung mit Erfolg fortsetzen zu können. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden mündlichen und schriftlichen Prüfungen in den Fächern: 1. Physik, 2. Biologie, 3. Chemie, 4. Mathematik. Zusätzlich haben die Studierenden Leistungsnachweise in bestimmten Fächern zu erbringen. Die geforderten Leistungen sind im Einzelnen in Absatz 3 aufgeführt. Die Prüfungen können in Form von Klausuren oder mündlichen Prüfungen durchgeführt werden. (3) Die Diplom-Vorprüfung gliedert sich in folgende Fachprüfungen: 1. Die Fachprüfung in Physik, sie erstreckt sich auf folgende Lehrveranstaltungen: Lehrveranstaltung Typ SWS Experimentalphysik I V/Ü 4/3 Experimentalphysik II V/Ü 4/3 Theoretische Physik I V/Ü 3/1 Biophysik I V 2 Biophysik III V 2 Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum. 5

6 2. Die Fachprüfung in Biologie, sie erstreckt sich auf folgende Lehrveranstaltungen: Lehrveranstaltung Typ SWS Tierphysiologie V/P 5/4 Pflanzenphysiologie V/P 4/4 Zellbiologie V/P 2/3 Zoologie V 3 Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Prüfungen in Tier- und Pflanzenphysiologie sowie Zellbiologie sind Leistungsnachweise über den erfolgreichen Besuch der Praktika in Tier- und Pflanzenphysiologie sowie Zellbiologie. Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum zur Allgemeinen Biologie IV. 3. Die Fachprüfung in Chemie, sie erstreckt sich auf folgende Lehrveranstaltungen: Lehrveranstaltung Typ SWS Allg. u. anorg. Chemie V 3 Biophysik II V 2 Chem. Thermodynamik V 3 Org. Chemie I oder II V 2 Biochemie I oder III V 4 Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme am Chemischen Praktikum. 4. Die Fachprüfung in Mathematik. Lehrveranstaltung Typ SWS Höh. Mathematik II/IV V/Ü 4/2 Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung in Mathematik ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen. 10 Durchführung der Diplom-Vorprüfung (1) Das Grundstudium ist so angelegt, dass die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Fachsemesters abgeschlossen werden kann. Die studienbegleitenden Prüfungen der Diplom- Vorprüfung sollen bis zum Ende des vierten Fachsemesters, sie müssen spätestens jedoch bis vier Wochen nach dem offiziellen Beginn der Lehrveranstaltungen des siebten Fachsemesters abgelegt sein. Entsprechendes gilt für die Vorlage der erforderlichen Scheine zu den Praktika und Seminaren. (2) Die studienbegleitenden Einzelprüfungen finden mündlich oder in Form von Klausuren statt. In den Fachprüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Fachprüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. (3) Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfungen beträgt für jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Die schriftlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 90 Minuten und höchstens 4 Stunden; die Bewertung erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen. (4) Die mündliche Prüfung wird von einem bestellten Prüfer und einem Beisitzer mit abgeschlossenem Studium in dem entsprechenden Fach abgenommen. Die Fachprüfer werden vom Prüfungsamt bestellt. Über den Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Fachprüfung hervorgehen. (5) Dem Kandidaten ist nach Erbringung jeder Prüfungsleistung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. (6) Die Diplom-Vorprüfung ist mit Erbringung der in 9 Abs. 2 geforderten Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und mit Beendigung der letzten Fachprüfung abgeschlossen. 6

7 (7) Der Kandidat kann nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. (8) Bei jeder mündlichen Fachprüfung können Studierende des Diplomstudienganges Biophysik anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. (9) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Bewertung der Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) nicht ausreichend (5) = eine hervorragende Leistung; = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erhöhung oder Erniedrigung der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die Fachnote wird aus dem Durchschnitt der Teilnoten errechnet. Die Teilnoten sind die Noten der mündlichen bzw. schriftlichen Einzelprüfungen. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die in 9 Abs. 2 geforderten Nachweise der erfolgreichen Teilnahme erbracht und sämtliche Teilnoten mindestens ausreichend (4,0) sind. (4) Die Fachnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend. (5) Die Gesamtnote ergibt sich als gewichtetes Mittel der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Fachprüfungen in Physik, Biologie und Chemie haben das Gewicht zwei, die Fachprüfung in Mathematik hat das Gewicht eins. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet: bei einem Mittelwert bis 1,5 sehr gut, bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 bestanden. (6) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 12 7

8 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Die studienbegleitenden Prüfungen können jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Ausnahmen sind in Absatz 2 geregelt. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters abgelegt werden. Nicht bestandene Prüfungen im Diplomstudiengang Biophysik oder diesen gleichwertige Prüfungen auch an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. (2) Eine zweite Wiederholung ist pro Fach nur in einer Teilprüfung möglich. Weitere zweite Wiederholungen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Der Kandidat hat ein Recht darauf, vom Prüfungsausschuss gehört zu werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. 13 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Abschlusses der Diplom-Vorprüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. (5) Studierende, die die Universität ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Diplom-Hauptprüfung 14 Zulassung und Meldung zur Diplom-Hauptprüfung (1) Die Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen der Diplom-Hauptprüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. bestandene Diplom-Vorprüfung und 2. die Einschreibung als Student der Universität Kaiserslautern für den Diplomstudiengang Biophysik. (2) Die studienbegleitenden Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung, spätestens jedoch bis vier Wochen nach Ende der jeweiligen Lehrveranstaltung abgehalten. Sie können in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. (3) Die Termine und Orte für die studienbegleitenden Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie ihre Form (vgl. 8 Abs. 1) sind spätestens vier Wochen vorher in geeigneter Form bekannt zu geben. Die Kandidaten müssen sich bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen schriftlich anmelden. 8

9 (4) Ein unbegründeter Rücktritt von einer Prüfung ist bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung möglich. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt gemeldet werden. 15 Umfang der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus 1. der Diplomarbeit, 2. studienbegleitenden Einzelprüfungen in den Fächern Physik, Biologie und Chemie, 3. einer mündlichen Prüfung in Biophysik, 4. studienbegleitenden Prüfungen im Wahlpflichtfach und 5. einer studienbegleitenden Prüfung in der gewählten Spezialisierungsrichtung. (2) Prüfungsstoff der studienbegleitenden Einzelprüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind: - im Rahmen der Fachprüfung Physik die Inhalte der physikalischen Lehrveranstaltungen im Pflichtprogramm, - im Rahmen der Fachprüfung Biologie die Inhalte der biologischen Lehrveranstaltungen im Pflichtprogramm und - im Rahmen der Fachprüfung Chemie die Inhalte der chemischen Vorlesungen im Pflichtprogramm. (3) In den Spezialisierungsrichtungen Physik oder Chemie erfolgt eine studienbegleitende Einzelprüfung über den Inhalt der beiden Spezialvorlesungen im Rahmen der Spezialisierungsrichtung. In der Spezialisierungsrichtung Biologie erfolgt eine studienbegleitende Prüfung über den Inhalt des Spezialpraktikums. (4) Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung in Biophysik sind die Grundlagen und Inhalte der Vorlesungen Biophysik IV bis VI. (5) Der Umfang des Wahlpflichtfaches nach Absatz 1 Nr. 4 umfasst mindestens 10 SWS im Hauptstudium. Davon sind die Inhalte von 6 SWS Gegenstand von studienbegleitenden Prüfungen der Diplom- Hauptprüfung. Der Prüfungsmodus richtet sich nach der Diplomprüfungsordnung des gewählten Wahlpflichtfaches. In den restlichen 4 SWS sind Leistungsnachweise zu erbringen. Die Vorlesungen, Übungen und Praktika können aus dem Lehrangebot anderer Fachbereiche der Universität gewählt werden. Es sind dabei mindestens 6 SWS aus dem Lehrangebot der Fachbereiche zu wählen, die nicht an der Ausbildung im Studiengang Biophysik beteiligt sind. 4 SWS können aus den Lehrveranstaltungen von jeweils zwei der drei Fachbereiche Biologie, Physik und Chemie gewählt werden. Lehrveranstaltungen aus dem Fachbereich, in dem die Spezialisierungsrichtung durchgeführt wird, sind jedoch grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen. Mögliche Wahlpflichtfächer sind: Elektrotechnik/Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau/Verfahrenstechnik, Mathematik, Philosophie und Wirtschaftswissenschaften; andere Fächer können als Wahlpflichtfächer vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 16 Diplomarbeit (1) Die Anfertigung der Diplomarbeit ist zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. (2) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. (3) Die Diplomarbeit wird in den Spezialisierungsrichtungen Physik, Biologie und Chemie von den Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten des jeweiligen Fachbereichs ausgegeben und betreut. Bei der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit informiert der Betreuer den Kandidaten über den erwarteten Umfang der Arbeit. Die Ausgabe der Diplomarbeit ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichsrates, der die Spezialisierungsrichtung vertritt, in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches oder der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einem hauptamtlich in der Forschung Tätigen betreut werden kann. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Dekan des Fachbereiches zu richten, dem der Betreuer der Diplomarbeit angehört. 9

10 (4) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf neun Monate nicht überschreiten. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. (5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat eine Diplomarbeit erhält, wenn er die Prüfungsleistungen nach 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erbracht hat. (6) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgeben. Bei triftigen Gründen kann der Prüfungsausschuss eine Ausnahme zulassen. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 17 Annahme und Beurteilung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und von einem zweiten, vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Gutachter zu beurteilen. Beide Gutachter müssen dem in 16 Abs. 3 beschriebenen Personenkreis angehören. Einer der Gutachter muss Professor sein. (3) Die Gutachten müssen spätestens einen Monat nach Abgabe der Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. (4) Bei unterschiedlicher Benotung mit einer maximalen Differenz von einer Note wird der Mittelwert aus beiden Beurteilungen gebildet. Andernfalls wird ein dritter Gutachter eingeschaltet. Dieser entscheidet über die Benotung der Diplomarbeit im Rahmen der Bewertung des ersten und des zweiten Gutachters. 18 Durchführung der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Diplom-Hauptprüfung (einschließlich der Diplomarbeit) muss spätestens bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt sein, andernfalls gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit gemäß 16 Abs. 4 wird nicht auf diese Frist angerechnet. 3 Abs. 4 ist anzuwenden. (2) Die studienbegleitenden Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung ( 15 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5) sowie die mündliche Prüfung in Biophysik ( 15 Abs. 1 Nr. 3) müssen vor Beginn der Diplomarbeit abgelegt werden. (3) Die Fachprüfungen können entweder als Kollegial- oder Einzelprüfung durchgeführt werden. (4) Die Prüfungsdauer in der mündlichen Fachprüfung Biophysik ( 15 Abs. 1 Nr. 3) beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens eine Stunde. Für die studienbegleitenden Prüfungen gelten 10 Abs. 3 bis 9 entsprechend. 19 Zusatzfächer (1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten als Einzelnote in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 20 Bewertung der Leistungen 10

11 (1) Für die Bewertung der Diplomarbeit und der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplom-Hauptprüfung sowie für die Bildung der Fachnoten gilt 11 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend. (2) Die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung ergibt sich als gewichtetes Mittel folgender Noten: - den Fachnoten der Fächer Physik, Biologie und Chemie, - der Note der mündlichen Prüfung in Biophysik, - der Note der studienbegleitenden Prüfung in der Spezialisierungsrichtung, - der Note im Wahlpflichtfach und - der Note der Diplomarbeit. Die Note der Diplomarbeit hat das Gewicht drei, die Note der Prüfung in Biophysik das Gewicht zwei, die Fachnoten der Fächer Physik, Biologie und Chemie sowie des Wahlpflichtfaches jeweils das Gewicht 1,5 und die Note der Prüfung in der Spezialisierungsrichtung das Gewicht eins. Im Übrigen gilt 11 Abs. 5 und 6 entsprechend. Die Fachnoten in den Fächern Physik, Biologie, Chemie sowie im Wahlpflichtfach werden als Mittelwert aller studienbegleitenden Prüfungen der Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums des jeweiligen Faches ermittelt. (3) Die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden sind. (4) Werden die Diplomarbeit mit der Note 1,0 und mindestens drei weitere Prüfungsleistungen nach 18 Abs. 2 mit 1,0 bewertet und sind die Noten aller übrigen Prüfungsleistungen mindestens 1,3, dann kann das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. 21 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung (1) Die Prüfungen der Diplom-Hauptprüfung, die nicht ausreichend sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des folgenden Semesters abgelegt sein. Nicht bestandene Prüfungen im Diplomstudiengang Biophysik oder diesen gleichwertige Prüfungen auch an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. (2) Ist die Diplom-Hauptprüfung nicht bestanden, weil die Diplomarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet wurde oder gilt sie als nicht bestanden, weil die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert wurde, so erhält der Kandidat auf Antrag ein neues Thema. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens der Diplom-Hauptprüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, andernfalls gilt die Diplom-Hauptprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine Rückgabe des neuen Themas der Diplomarbeit in der in 16 Abs. 6 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat; im Übrigen gilt 16 entsprechend. (3) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Kandidat für mindestens eine Fachprüfung nach 18 Abs. 2 die Note ausreichend erhalten hat. Die Frist für die zweite Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungen darf ein Semester nicht überschreiten. Der Kandidat hat ein Recht darauf, vom Prüfungsausschuss gehört zu werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Wiederholung einer bestandenen Einzelprüfung ist nicht zulässig. 22 Freiversuch (1) Die mündliche Prüfung in Biophysik und eine oder mehrere studienbegleitende Prüfungen der Diplom- Hauptprüfung gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn sie vor Ende des achten Semesters abgelegt wurden und die weiteren Teile der Diplom-Hauptprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können (Freiversuch). Für die Diplomarbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen. 11

12 (2) Die im Freiversuch bestandenen Prüfungen können einmal zur Notenverbesserung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. 23 Zeugnis, Diploma Supplement (1) Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung erhält der Kandidat innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis, welches das Thema der Diplomarbeit, die in den Prüfungsfächern und in der Diplomarbeit erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Auf Antrag des Kandidaten wird eine Bescheinigung über die bis zum Abschluss der Diplom-Hauptprüfung benötigte Fachstudiendauer als Anlage zum Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. Als Datum des Abschlusses der Diplom-Hauptprüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Modell von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS- Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.* Auf Antrag des Prüflings soll ihm die Hochschule zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen. (3) 13 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. *Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: (Stichwort: Diploma Supplement). 24 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. (2) Das Diplom wird von den Dekanen der Fachbereiche Physik, Biologie und Chemie und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Schlussbestimmungen 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl.S. 308). (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen

13 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) In einer Übergangszeit bis zum 30. September 2003 besteht der Prüfungsausschuss aus insgesamt 7 Professoren aus den drei beteiligten Fachbereichen, aus jeweils einem akademischen Mitarbeiter und einem studentischen Vertreter aus den Fachbereichen Physik, Biologie und Chemie sowie einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter aus einem der drei Fachbereiche Physik, Biologie oder Chemie. Zusätzlich wird ein weiterer Professor aus einem der beteiligten Fachbereiche zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt. Die Übergangszeit gemäß Satz 1 kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Kaiserslautern, den 12. August 2002 Die Dekane der Fachbereiche Prof. Dr. B. B ü d e l (Biologie) Prof. Dr. Dr. D. S c h r e n k (Chemie) Prof. Dr. H. F o u c k h a r d t (Physik) 13

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