NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

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1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 14 JUN 2016 gültig ab: sofort wird hiermit aufgehoben. Festlegungen zur Qualifikation von Leitungspersonal in Luftfahrtunternehmen gem. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer -zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 gem. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M)

2 Festlegungen zur Qualifikation von Leitungspersonal in Luftfahrtunternehmen gem. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gem. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M) 1. Allgemeines Diese NfL bezieht sich auf Anforderungen an das Leitungspersonal von Luftfahrtunternehmen gem. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sowie die Anforderungen an das Leitungspersonal von Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gem. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.706. Gem. ORO.GEN.210 a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit M.A.706 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist vom Luftfahrtunternehmer ein verantwortlicher Betriebsleiter zu bestellen und gem. ORO.AOC.135 a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind Personen zu bestellen, die für die Bereiche Flugbetrieb, Besatzungsschulung und Bodenbetrieb verantwortlich sind, so genannte verantwortliche Personen (Nominated Persons). Darüber hinaus ist gem. M.A. 706 d) in Verbindung mit ORO.AOC.135 a) Nr. 4 eine verantwortliche Person für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ernennen, die für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gem. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuständig ist. Des Weiteren ist durch den Luftfahrtunternehmer gem. ORO.GEN.210 b) in Verbindung mit ORO.GEN.200 a) Nr. 6 ein Leiter Compliance Management (Compliance Monitoring Manager) und gem. AMC1 ORO.GEN.200 a) Nr. 1 ein Leiter Sicherheitsmanagement (Safety Manager) zu bestellen, sofern das Luftfahrtunternehmen als komplex im Sinne von AMC1 ORO.GEN.200 b) anzusehen ist. Für das Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist gem. M.A. 712 a) ein Leiter des Qualitätssystems zu benennen. In Luftfahrtunternehmen ist eine Personalunion mit dem Leiter Compliance Management möglich. Das Leitungspersonal bzw. die verantwortlichen Personen müssen den Anforderungen der EU Verordnungen sowie des AMC Materials genügen. Die Anforderungen werden durch diese NfL konkretisiert. 2. Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter gem. ORO.GEN.210 a) in Verbindung mit Teil-M, M.A.706 a) bzw. b) Der verantwortliche Betriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens/Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss folgendes nachweisen können: a) Kenntnisse: i) Grundkenntnisse der nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften bezogen auf den gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen (Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, ii) Umfassende Kenntnisse der Betriebsdokumentation des Luftfahrtunternehmens/ Unternehmens, einschließlich des Qualitätssystems und des Managementsystems, b) angemessene Managementerfahrung in einer vergleichbaren Organisation und/oder Leitungsfunktion; c) Unabhängigkeit der Person in ihren betrieblichen Entscheidungen, d. h. Erteilung von Vollmachten (Bestellung zum Prokuristen, zum Geschäftsführer, usw.); d) Einbindung in das Unternehmen durch einen Arbeitsvertrag mit der Ermächtigung: 1

3 i. über das erforderliche Budget zu verfügen, um den Flugbetrieb und die Instandhaltungsmaßnahmen finanzieren und diese nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können, ii. Personal einzustellen, umzusetzen und zu entlassen, iii. die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens zu gestalten, iv. Sach- und Betriebsmittel zu beschaffen, und v. Entscheidungen zu allen den sicheren Betrieb des Luftfahrtunternehmens berührenden Belangen zu treffen; e) eine vertragliche Vereinbarung bzw. Festlegung in der Aufgabenbeschreibung (z. B. in der betrieblichen Dokumentation), dass der verantwortliche Betriebsleiter gegenüber dem LBA der Gesamtverantwortliche im Hinblick auf die Erfüllung aller Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Luftfahrtunternehmen ist. 3. Allgemeine Anforderungen an die verantwortlichen Personen gem. ORO.AOC.135 a) bzw. Personen gem. M.A.706 c), den Leiter Compliance Management (Compliance Monitoring Manager) gem. ORO.GEN.210 b) in Verbindung mit ORO.GEN.200 a) Nr. 6, den Leiter Sicherheitsmanagement (Safety Manager) gem. AMC1 ORO.GEN.200 a) Nr.1 bzw. den Leiter des Qualitätssystems gem. M.A.712 a) Verantwortliche Personen bzw. Leiter Compliance Management/Sicherheitsmanagement/ Qualitätssystem müssen folgendes nachweisen können: a) umfassende Kenntnisse über: i. einschlägige Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften der Europäischen Union und die damit verbundenen Vorschriften, Anforderungen und Verfahren, ii. die Betriebsdokumentation des Luftfahrtunternehmens/Unternehmens, einschließlich Vertrautheit mit dem Qualitätssystem und dem Managementsystem, und iii. nationale, europäische und internationale Rechtsvorschriften und Regelungen bezogen auf den entsprechenden Funktionsbereich, b) angemessene Managementerfahrung in einer vergleichbaren Organisation oder Funktion; c) Einbindung in das Unternehmen durch einen Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag muss eine ausreichende Arbeitszeit zur Bewältigung der anfallenden Arbeiten für das Unternehmen in dieser Position gewährleisten und d) eine vertragliche Vereinbarung bzw. Festlegung in der Aufgabenbeschreibung (z. B. in der betrieblichen Dokumentation), dass i. innerhalb des Fach- bzw. Funktionsbereiches fachliche Weisungsbefugnis und ii. für den jeweiligen Fach- bzw. Funktionsbereich die spezielle Verantwortlichkeit gegenüber dem LBA besteht. 4. Weitere Anforderungen Über die o. g. allgemeinen Forderungen hinaus, werden die folgenden unter den Punkten 5. bis 10. aufgeführten speziellen Anforderungen an die einzelnen verantwortlichen Personen bzw. die Leiter Compliance Management, Sicherheitsmanagement gestellt und müssen durch geeignete Unterlagen, z. B. Lebenslauf, Zeugnisse, Ausbildungsnachweise, nachgewiesen werden. 2

4 5. Spezielle Anforderungen an die verantwortliche Person Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gem. M.A. 706 c) und d) und ORO.AOC.135 a) Nr. 4 Die verantwortliche Person muss einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzen, insbesondere muss nachgewiesen werden: a) umfassende Kenntnisse der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014 und ggf. (EU) Nr. 965/2012 einschließlich der Änderungen und Ergänzungen sowie der damit verbundenen Vorschriften, Anforderungen und Verfahren, b) praktische Erfahrung und Sachverstand hinsichtlich der Anwendung technischer Sicherheitsstandards und sicherer Betriebsverfahren, c) Kenntnisse des Qualitätssystems und des Managementsystems des Unternehmens, d) mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, von denen zwei Jahre in einer entsprechenden Position in der Luftfahrt absolviert wurden, e) als berufsqualifizierenden Abschluss: i. einen technischen Hochschulabschluss, oder ii. einen Hochschulabschluss in Fächern, die für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen relevant sind, oder iii. eine Qualifikation als Luftfahrzeugtechniker (Teil-66 Cat B) mit Zusatzausbildung, Anmerkungen: Für Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge betreiben, i. deren höchstzulässige Startmasse (MTOM) weniger als kg beträgt, und ii. deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl kleiner als 20 ist, können die Voraussetzungen nach Punkt b) wie folgt reduziert werden: i. Lizenzierung gem. Teil-66.A.1 - Kategorie B1 oder B2, oder ii. Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Lizenz gem. Teil- 66.A.1 Kategorie B1 oder B2. Darüber hinaus Nachweis von Grundkenntnissen über die elektronische Ausrüstung der im Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge. Alternativ kann die geforderte Ausbildung durch fünf zusätzliche Jahre Erfahrung in der Luftfahrttechnik ersetzt werden, wenn dabei die verschiedenen Aspekte, wie Durchführung der Instandhaltung, Planung und Ingenieurwesen in adäquatem Umfang und Anteilen nachgewiesen werden können. f) detaillierte Kenntnisse über die Verfahren der CAME; g) Kenntnisse über relevante Luftfahrzeugmuster des Unternehmens, die durch einen formalisierten Lehrgang erworben worden sind. Relevante Luftfahrzeuge unterscheiden sich im Allgemeinen deutlich hinsichtlich MTOM, Bauart, Technologie, geplante Betriebsarten und/oder Muster an sich. In Abhängigkeit der Vorkenntnisse und bereits betriebener Muster wird im Einzelfall unter Beachtung von Punkt e) die Notwendigkeit und Angemessenheit der Lehrgangsinhalte und -tiefe beurteilt, h) nachgewiesene Kenntnisse über Instandhaltungsverfahren und i) sofern entsprechende Luftfahrzeuge im Unternehmen betreut werden: i. Lehrgang Fuel Tank Safety Phasen 1 und 2 wenn entsprechende Luftfahrzeuge betreut werden. ii. Kenntnisse im Bereich EWIS gem. AMC

5 6. Spezielle Anforderungen an die verantwortliche Person Flugbetrieb gem. ORO.AOC.135 a) Nr. 1 Die verantwortliche Person muss insbesondere folgendes nachweisen können: a) praktische Erfahrung und Sachverstand hinsichtlich der Anwendung flugbetrieblicher Sicherheitsstandards und sicherer Betriebsverfahren, b) umfassende Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 c) umfassende Kenntnisse der Inhalte des Betriebshandbuches (OM A bis D) des Luftfahrtunternehmens, d) fünf Jahre sachbezogene Arbeitserfahrung, davon mindestens zwei Jahre als Pilot im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens, e) Inhaber einer Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr mit einer gültigen Muster- bzw. Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot für ein im Luftfahrtunternehmen betriebenes Luftfahrzeugmuster bzw. eine im Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeugklasse, dessen Komplexität den überwiegend im Luftfahrtunternehmen verwendeten Luftfahrzeugen entspricht. f) Erfüllung der für den jeweiligen gewerblichen Betrieb einschlägigen Altersvoraussetzungen für den Einsatz im gewerblichen Luftverkehr gemäß FCL.065 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Anmerkungen: i. Beinhaltet das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Luftfahrzeuge, zu deren Betrieb eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, ist ein ATPL (A) bzw. (H) mit Musterberechtigung als verantwortlicher Pilot erforderlich (im Falle von Hubschraubern im Instrumentenflugbetrieb auch zusätzlich eine Instrumentenflugberechtigung), die nach Teil-FCL bzw. JAR-FCL ausgestellt wurde. ii. Beinhaltet das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) nur Luftfahrzeuge, zu deren Betrieb eine Mindestflugbesatzung von einem Piloten vorgeschrieben ist, sind bei Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung für den Sichtflug mindestens eine CPL (A) bzw. (H), bei Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung auch für den Instrumentenflug ein CPL (A) bzw. (H) mit Instrumentenflugberechtigung erforderlich, die nach Teil-FCL bzw. JAR-FCL ausgestellt wurde. iii. Liegt eine oben geforderte gültige Lizenz nicht mehr vor, kann das LBA nach Prüfung der Gesamtumstände im Einzelfall zustimmen, dass das Unternehmen einen Stellvertreter mit einer gültigen Lizenz nach e) benennt. iv. Werden im Luftfahrtunternehmen Flugzeuge und Hubschrauber betrieben, so richten sich die Anforderungen an die Person nach den im Unternehmen überwiegend eingesetzten Luftfahrzeugen. v. Im Rahmen der kontinuierlichen Aufsicht überprüft das LBA, ob die Voraussetzungen nach Buchstabe e) nicht nur vorübergehend entfallen sind. 7. Spezielle Anforderungen an die verantwortliche Person Besatzungsschulung gem. ORO.AOC.135 a) Nr. 2. Die verantwortliche Person muss insbesondere folgendes nachweisen können: a) praktische Erfahrung und Sachverstand hinsichtlich der Anwendung flugbetrieblicher Sicherheitsstandards und sicherer Betriebsverfahren, b) umfassende Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 c) umfassende Kenntnisse der Inhalte des Betriebshandbuches (OM A bis D) und des Schulungskonzepts des Luftfahrtunternehmens, 4

6 d) fünf Jahre sachbezogene Arbeitserfahrungen, davon mindestens zwei Jahre im Bereich der Schulung von Piloten und ggf. Kabinenpersonal, e) Inhaber einer Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr gemäß Abschnitt 6 e), f) Erfüllung der Altersvoraussetzungen gemäß Abschnitt 6 f), g) Inhaber einer gültigen Lehrberechtigung für Musterberechtigung bzw. Klassenberechtigung (TRI bzw. CRI) für ein im Luftfahrtunternehmen betriebenes Luftfahrzeugmuster bzw. betriebene Luftfahrzeugklasse, dessen Komplexität den überwiegend im Luftfahrtunternehmen verwendeten Luftfahrzeugen entspricht. Anmerkungen: i. Beinhaltet das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Luftfahrzeuge, zu deren Betrieb eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, ist ein ATPL (A) bzw. (H) mit Musterberechtigung als verantwortlicher Pilot erforderlich (im Falle von Hubschraubern im Instrumentenflugbetrieb auch zusätzlich eine Instrumentenflugberechtigung), die nach Teil-FCL bzw. JAR-FCL ausgestellt wurde. ii. Beinhaltet das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) nur Luftfahrzeuge, zu deren Betrieb eine Mindestflugbesatzung von einem Piloten vorgeschrieben ist, sind bei Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung für den Sichtflug mindestens eine CPL (A) bzw. (H), bei Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung auch für den Instrumentenflug ein CPL (A) bzw. (H) mit Instrumentenflugberechtigung erforderlich, die nach Teil-FCL bzw. JAR-FCL ausgestellt wurde. iii. Im Rahmen der kontinuierlichen Aufsicht überprüft das LBA, ob die Voraussetzungen nach Buchstabe e) und g) nicht nur vorübergehend entfallen sind. 8. Spezielle Anforderungen an die verantwortliche Person Bodenbetrieb gem. ORO.AOC.135 a) Nr. 3 Die verantwortliche Person muss insbesondere folgendes nachweisen können: a) praktische Erfahrung und Sachverstand hinsichtlich der Anwendung flugbetrieblicher Sicherheitsstandards und sicherer Betriebsverfahren, b) eingehende Kenntnisse des Bodenabfertigungskonzeptes des Luftfahrtunternehmens einschließlich "Beförderung gefährlicher Güter" und "Luftsicherheit", c) fünf Jahre sachbezogene Arbeitserfahrung, davon mindestens zwei Jahre in der Bodenabfertigung eines Luftfahrtunternehmens oder eines Bodenabfertigungsdienstes an Flughäfen. 9. Spezielle Anforderungen an den Leiter Compliance Management (Compliance Monitoring Manager) gem. ORO.GEN.200 a), den Leiter Sicherheitsmanagement (Safety Manager) gem. AMC1 ORO.GEN.200 a) Nr. 1 bzw. den Leiter des Qualitätssystems gem. M.A.712 a) Die verantwortliche Person muss insbesondere folgendes nachweisen können: a) praktische Erfahrung und Sachverstand hinsichtlich des Betriebes und der Instandhaltung von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen und bei der Anwendung betrieblicher Sicherheitsstandards, b) Nachweis der umfassenden Kenntnisse über: i. Verordnungen (EG) Nr. 216/2008, (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, ii. Inhalte und Funktion von Qualitätssystemen, 5

7 iii. Auditierungs- und Inspektionspraktiken, iv. Inhalte der Betriebshandbücher (OM A bis D)/CAME des Luftfahrtunternehmens, c) Unabhängige Stellung im Unternehmen mit direktem Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter. d) Nachweis der Teilnahme an entsprechenden fachspezifischen Lehrgängen zu den Themen Grundlagen der Qualitätssicherung und Auditierung sowie Qualitätssicherung in Luftfahrtunternehmen, e) Der Leiter Compliance Management/Qualitätssystem muss direkt dem verantwortlichen Betriebsleiter berichten. Er muss über einen ausreichenden Verantwortungsbereich verfügen, um zu gewährleisten, dass alle mit dem Managementsystem verbundenen Aufgaben und Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden und die Wirksamkeit der ausgewählten vorsorgenden und korrigierenden Maßnahmen überprüft wird. Er muss im Rahmen des Management Systems des Luftfahrtunternehmens mit dem Leiter Sicherheitsmanagement koordiniert zusammenarbeiten. f) Der Leiter Compliance Management/Qualitätssystem muss vertiefte Kenntnisse des Unternehmens und der innerbetrieblichen Verfahren und Abläufe haben, um seiner Funktion (Analyse von Prozessen im Unternehmen) gerecht werden zu können. g) Der Leiter Sicherheitsmanagement muss direkt dem verantwortlichen Betriebsleiter berichten. Er muss über einen ausreichenden Verantwortungsbereich verfügen, um zu gewährleisten, dass alle mit dem Sicherheitsmanagement verbundenen Aufgaben und Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden und die Wirksamkeit der ausgewählten vorsorgenden und korrigierenden Maßnahmen überprüft wird. h) Der Leiter Compliance Management/Sicherheitsmanagement/Qualitätssystem muss einschlägige betriebliche Erfahrungen sowie fundierte Kenntnisse der damit verbundenen Vorschriften besitzen, um den Gesamtzusammenhang der entsprechenden Abläufe und die damit verbundenen Risiken nachvollziehen und bewerten zu können. Diese Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Managementsysteme nachgewiesen werden. i) Diese Aufgaben dürfen nicht durch den verantwortlichen Betriebsleiter oder eine der verantwortlichen Personen wahrgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um ein Luftfahrtunternehmen, dass gem. AMC1 ORO.GEN.200 (b) nicht als komplex gilt. j) Quality Manager gem. M.A. 712 a) müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen nachweisen: i. Grundkenntnisse in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ii. Kenntnisse über relevante Luftfahrzeugmuster des Unternehmens, iii. Lehrgang Fuel Tank Safety Phase 1, wenn entsprechende Luftfahrzeuge betreut werden. 10. Einrichtung der Funktionen und Personalunion von Verantwortlichkeiten Leitungspersonal kann unten den nachfolgend aufgeführten Bedingungen mehrere Leitungspositionen eines Luftfahrtunternehmens in Personalunion wahrnehmen, sofern diese Person die für die Leitungsposition jeweils einschlägigen Anforderungen und Qualifikationen gemäß Abschnitt 1 bis 9 nachweisen kann. a) In Luftfahrtunternehmen gemäß GM1 ORO.AOC.135 a) sind die Verantwortlichkeiten für den Flugbetrieb, die Besatzungsschulung, den Bodenbetrieb und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie die Aufgaben des Leiters Sicherheits- und Compliance Management durch den verantwortlichen Betriebsleiter in Personalunion wahrnehmbar. 6

8 b) In Luftfahrtunternehmen, die gemäß AMC1 ORO.GEN.200 b) als komplex anzusehen sind, ist ein Leiter Sicherheitsmanagement einzusetzen, ist ein Leiter Compliance Management einzusetzen, darf der Leiter Compliance Management nicht in Personalunion als Verantwortlicher für den Flugbetrieb, für die Besatzungsschulung, für den Bodenbetrieb und bzw. für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestellt werden, kann eine Person als Leiter Compliance Management und als Leiter Sicherheitsmanagement in Personalunion bestellt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen nachweisen werden kann, dass beiden Managementfunktionen unter Berücksichtigung der Größe des Luftfahrtunternehmen sowie der Art und Umfang des Betriebs ausreichend Ressourcen zugeteilt sind. Anmerkung: i) Die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als komplex erfolgt nach AMC1 ORO.GEN.200 b). c) In Luftfahrtunternehmen, die weder den Luftfahrtunternehmen nach a) noch nach b) zuzuordnen sind, kann der verantwortliche Betriebsleiter die Aufgaben des Leiters Compliance Management in Personalunion übernehmen. d) Unbeschadet der Festlegungen der Absätze a) bis c) kann eine Person, die bereits als Verantwortlicher für einen Bereich gem. ORO.AOC.135 a) bestellt wurde, zusätzlich und in Personalunion als Verantwortlicher für einen oder mehrere andere Bereiche gem. ORO.AOC.135 a) und / oder zusätzlich auch als verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen die Einhaltung von AMC1 ORO.AOC.135 a) und AMC2 ORO.AOC.135 a) nachweisen kann. 11. Allgemeine Hinweise Nachfolgende Hinweise gelten für alle oben aufgeführten Anforderungen an das Leitungspersonal: a) Das LBA kann auch andere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen anerkennen, sofern sie schriftlich nachgewiesen und geeignet sind, den Anforderungen an die Person für die in Frage kommende Position gerecht zu werden. b) Gem. 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Amtssprache deutsch. c) Den Nachweis der Kenntnisse kann das LBA durch geeignete Maßnahmen feststellen, z.b. durch ein Interview oder einen schriftlichen Test. Im Allgemeinen wird vom LBA ein ergänzendes persönliches Gespräch im Unternehmen oder im LBA geführt, um Kenntnisstand und Qualifikation gem. dieser NfL abschließend beurteilen zu können. d) Ungeachtet der fachlichen Eignung kann das LBA die Zustimmung zur Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters gem. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 von der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig machen. e) Personelle Änderungen des Leitungspersonals im Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bedürfen gemäß M.B. 706 a) in Verbindung mit M.B. 702 a) der vorherigen Genehmigung. f) Personelle Änderungen beim verantwortlichen Betriebsleiter gemäß ORO.GEN.210 a) sowie bei einer Person gemäß ORO.GEN.210 b), die dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass der Betreiber die einschlägigen Anforderungen stets einhält, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das LBA. 7

9 Zu der Person bzw. zu der Gruppe der Personen nach ORO.GEN.210 b) zählt auch der Leiter Compliance Management ( Compliance Monitoring Manager ) in Verbindung mit ORO.GEN.200 a) Nr. 6 sowie in Verbindung mit AMC1 ORO.GEN.200 a) Nr. 6 c). Zu der Person bzw. zu der Gruppe der Personen nach ORO.GEN.210 b) zählt bzw. zählen außerdem im Spezialfall des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) aufgrund von ORO.AOC.135 a) auch die jeweils zu bestellende verantwortliche Person für den Flugbetrieb, für die Besatzungsschulung, für den Bodenbetrieb und für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Änderungen an der Person bzw. an der Gruppe der Personen nach ORO.GEN.210 b) gehören ausweislich GM1 ORO.GEN.130 a) zu den Tatbeständen, für die nach ORO.GEN.130 a) die vorherige Genehmigung des LBA einzuholen ist. g) Personellen Änderungen beim Leiter des Sicherheitsmanagements ( Safety Manager ) gemäß ORO.GEN.200 a) Nr. 1 in Verbindung mit GM1 ORO.GEN.200 a) Nr. 1 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das LBA. Der Leiter Sicherheitsmanagement stellt ein Element des Managementsystems des Betreibers gemäß ORO.GEN.200 a) Nr. 1 dar. Aufgrund von ORO.GEN.130 a) Nr. 2. zählen Änderungen an einem der Elemente des Managementsystems des Betreibers, wie sie in ORO.GEN.200 a) Nr. 1 vorgeschrieben sind, zu den Tatbeständen, für die die vorherige Genehmigung des LBA einzuholen ist. h) Gem. ORO.GEN.200 Managementsystem muss das Luftfahrtunternehmen über eine verlässliche Führungsstruktur verfügen, um die sichere Durchführung des Flugbetriebes zu gewährleisten. Verantwortliche Personen sowie Leiter Compliance Management sind Teile dieser Führungsstruktur und werden deshalb im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgewiesen. i) Die Nichteinhaltung der Forderungen von ORO.GEN.210 und ORO.AOC.135 ist eine Beanstandung gemäß ARO.GEN.350 und kann zum Aussetzen bzw. Widerruf des AOC führen. Das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters ist gemäß ARO.GEN.350 b) Nr. 4 eine Beanstandung der Kategorie 1 und hat infolgedessen sofortige Maßnahmen zur Folge, um Tätigkeiten des Luftfahrtunternehmens zu verbieten oder einzuschränken. NfL wird hiermit aufgehoben. Braunschweig, den Az: B / Luftfahrt-Bundesamt im Auftrag L o s a n s k y 8

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