BÜRGERMEISTERDIREKTWAHL 2017 IN WOLFHAGEN

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1 BÜRGERMEISTERDIREKTWAHL 2017 IN WOLFHAGEN Informationen für Wahlvorschlagsträger

2 Hinweise für Parteien, Wählergruppen und Wahlbewerber Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 I. Gesetzliche Grundlagen... 4 II. Allgemeines zur Bürgermeisterdirektwahl Wahltermin Amtszeit Wählbarkeit Wahlsystem... 5 III. Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen Aufstellung der Wahlvorschläge Form und Inhalt der Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften Das Mängelbeseitigungsverfahren Rücknahme von Wahlvorschlägen Stimmzettelgestaltung... 9 IV. Anhänge Anhang 1: Terminkalender für die Bürgermeisterdirektwahl Anhang 2: Ansprechpartner der Stadt Wolfhagen Seite 2

3 Vorwort Nach Art. 138 der Hessischen Verfassung, werden Bürgermeister als Leiter der Gemeinden unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese direkte demokratische Legitimation findet im Wege von Direktwahlen statt, deren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Amtszeit des jeweiligen Amtsinhabers steht. Bereits ein geringfügiger Formfehler kann dazu führen, dass ein Wahlvorschlag nicht zugelassen werden kann. In der vorliegenden Informationsbroschüre wird ausschließlich auf die Bürgermeister-Direktwahl der Stadt Wolfhagen eingegangen. Sie soll den Parteien, Wählergruppen und Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern eine möglichst kompakte Einführung in das Wahlsystem geben und als Hilfe für das Aufstellen der Wahlvorschläge dienen. Wolfhagen im September 2016 Der besondere Wahlleiter Seite 3

4 I. Gesetzliche Grundlagen Für die Vorbereitung und Durchführung von Direktwahlen gelten: das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) die Kommunalwahlordnung (KWO) Wichtige Vorschrift enthält auch die Hessische Gemeindeordnung (HGO). Die amtlichen Vordruckmuster des Hessischen Innenministeriums sind im Internet veröffentlich. Die bedeutsamen Vorschriften sowie die amtlichen Vordruckmuster sind im Themenportal Wahlen bereit gestellt. II. Allgemeines zur Bürgermeisterdirektwahl 1. Wahltermin Der Tag der Direktwahl sowie der Tag der evtl. erforderlich werdenden Stichwahl wird gem. 42 KWG durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen bestimmt. Gemäß Beschlussfassung vom wurde als Termin für die Bürgermeisterdirektwahl 2017 der 19. März 2017 als Wahltermin und der 2. April 2017 als Stichwahltermin bestimmt. 2. Amtszeit Die allgemeine Dauer der Amtszeit der Bürgermeister ist gesetzlich geregelt; sie beträgt sechs Jahre. Einen landeseinheitlichen gemeinsamen Beginn aller Amtszeiten gibt es in Hessen nicht; er ist in den einzelnen Gemeinden abhängig von dem individuellen Ende der Amtszeit des jeweiligen Amtsinhabers (Ruhestand, Abwahl). 3. Wählbarkeit Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 (1) GG und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, der am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und das siebenundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Seite 4

5 Wer vom aktiven Wahlrecht nach 31 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht zum Bürgermeister wählbar. 4. Wahlsystem Der Bürgermeister wird nach den Grundätzen der Mehrheitswahl gewählt; jeder Bürger hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälft der gültigen Stimmen erhalten hat, 39 Abs. 1a HGO. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Dies gilt auch, wenn es bei der Hauptwahl, an der nur zwei Bewerber teilgenommen haben, zu einem Patt gekommen ist. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn einer der beiden Bewerber verzichtet hat; in diesem Fall ist der verbliebene Bewerber nur dann gewählt, wenn in der Stichwahl die Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja abgegeben werden. Wird bei der Direktwahl nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und erhält er nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, ist das Wahlverfahren vollständig zu wiederholen. Die gilt auch, wenn beide für eine Stichwahl qualifizierten Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder wenn der einzige Teilnehmer an der Stichwahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält. III. Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen 1. Aufstellung der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge bilden die Grundlage für die Stimmabgabe der Wahlberechtigten. Werden keine Wahlvorschläge aufgestellt, eingereicht und zugelassen, so kann keine Wahl stattfinden. Es ist Aufgabe der politischen Parteien und der Wählergruppen, bei der Direktwahl aber auch von so genannten Einzelbewerbern, durch die Aufstellung von Wahlvorschlägen die Grundlage dafür zu schaffen, dass der Wähler in den Stand gesetzt wird, seine Wahl zu treffen. Aus diesem Grund stellt das Wahlgesetz sehr strenge Anforderungen an das Zustandekommen, die Einreichung, die Prüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge. Eine Verletzung der Formvorschriften kann zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. An einer Direktwahl können sich auch so genannte Einzelbewerber mit einem Wahlvorschlag beteiligen. Für diese gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei- bzw. Wählergruppenbewerbern naturgemäß nicht, allerdings sind die sonstigen Formvorschriften unbedingt zu beachten. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Seite 5

6 (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Ein Parteiorgan, dem auch Funktionsträger kraft Amtes angehören, ist keine entsprechende Vertreterversammlung, da den Funktionsträger der spezielle Auftrag zur Bewerberaufstellung fehlt. Der Vorschrift der geheimen Abstimmung ist genüge getan, wenn die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt wird. Den Bewerberinnen und Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Mindestzahl von Versammlungsteilnehmer ist gesetzlich nicht festgelegt. Da jedoch geheime Abstimmung notwendig ist müssen mindestens drei Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen. Aus wahlrechtlicher Sicht müssen Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in nicht abstimmungsberechtigt sein. Hierbei sind jedoch interne Regelungen bzw. Satzungen der Partei oder Wählergruppe zu beachten. Im Rahmen der Nominierungsversammlung müssen eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter benannt werden (diese müssen nicht wahlberechtigt sein). Vorsorglich sollten auch zwei Ersatzpersonen bestimmt werden. Die Wahlvorschläge sind von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu unterzeichnen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (Vordruck DW 1) anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweiligen Ersatzpersonen enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder Vertretern die an der Versammlung teilgenommen haben zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist als Anlage dem Wahlvorschlag bei seiner Einreichung beizufügen. 2. Form und Inhalt der Wahlvorschläge Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Muster (DW Nr. 6) im Original eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten: 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe (ggfs. Kurzbezeichnung), bei Einzelbewerbern den Familiennamen als Kennwort; 2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers; 3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Seite 6

7 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Die persönlichen Angaben des Bewerbers sind auch die Grundlage für die Prüfung des Wahlvorschlages sowie für Bezeichnung des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sie müssen daher vollständig und genau sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem einzigen Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern unterzeichnen diese selbst. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufstellung zustimmt Zustimmungserklärung (DW 9) 2. eine Bescheinigung durch die Stadt Wolfhagen, dass der Bewerber wählbar ist Bescheinigung der Wählbarkeit (DW 10) 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist 4. Benötigt eine Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften (siehe folgendes Kapitel), so müssen diese mit den Wahlrechtsbescheinigungen dem Wahlvorschlag ebenfalls beigefügt sein. Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr beim Wahlleiter einzureichen. Wegen der Möglichkeit der Mängelbeseitigung ist es jedoch zweckmäßig und dringend ratsam, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit schon früher einzureichen. 3. Unterstützungsunterschriften Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das KWG einen Nachweis dafür, dass ein Wahlvorschlag unter den Wahlberechtigten ein Mindestmaß an Unterstützung findet. Für die Wahlvorschläge der Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit im Hessisch Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sind, sind von einem erhöhten Unterschriftenquorum ausgenommen (Unterschriftenprivileg); für sie genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter. Ausreichend sind die Unterschriften der beiden Vertrauenspersonen auch dann, wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der letzten allgemeinen Kommunalwahlperiode ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen vertreten war. Das Unterschriftenprivileg gilt weiterhin für Wahlvorschläge des amtierenden Bürgermeisters der Stadt Wolfhagen. Bei einer erneuten Kandidatur des Amtsinhabers unterstellt der Gesetzgeber die Seite 7

8 Ernsthaftigkeit der Bewerbung, so dass es der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nicht bedarf. Ist zweifelhaft, ob das Unterschriftenprivileg in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt sich vorsorglich Unterstützungsunterschriften zu sammeln, um eine Zurückweisung des Wahlvorschlags oder eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden. Parteien und Wählergruppen ohne Unterschriftenprivileg sowie Einzelbewerber, müssen die Unterschriften von zweimal so vielen Wahlberechtigten beibringen, wie Sitze in der Stadtverordnetenversammlung vorhanden sind. Daher sind in der Stadt Wolfhagen 62 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Der Unterstützer eines Wahlvorschlags muss am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt sein; dies muss bei Einreichung des Wahlvorschlags nachgewiesen werden. Mitglied der unterstützten Partei oder Wählergruppe muss er dagegen nicht sein. Jeder Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge zur selben Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Auch die Wahlbewerber selbst können ihren eigenen Wahlvorschlag unterstützen. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen persönlich und handschriftlich unterschrieben werden. Die Unterstützungsunterschriften erfolgen auf einzelnen Formblättern nach amtlichen Muster (DW 7), die auf Anforderung durch die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber vom Wahlamt der Stadt Wolfhagen kostenfrei ausgegeben werden. Mangelhafte Unterschriften zählen nicht mit. Es ist daher dringend zu empfehlen, nicht gerade die geforderte Mindestzahl von Unterschriften, sondern einige mehr leisten zu lassen, damit bei Unwirksamkeit einer Unterschrift nicht der ganze Wahlvorschlag zurückgewiesen werden muss. 4. Das Mängelbeseitigungsverfahren Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach ihrem Eingang beim Wahlleiter auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Sofern Mängel vorliegen, werden die Vertrauenspersonen hierüber unverzüglich unterrichtet. Daher sollte sichergestellt sein, dass die Vertrauenspersonen jederzeit für den Wahlleiter erreichbar sind. Sofern es sich um Mängel handelt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können diese vor Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr) noch behoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel jeder Art abgestellt werden. Es ist daher Zweckmäßig, die Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit der Wahlleiter rechtzeitig prüfen und auf Fehler hinweisen kann. Seite 8

9 Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist, also der Wahlvorschlag nicht formgerecht bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr bei dem Wahlleiter eingereicht worden ist, 2. die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre oder seine Person nicht feststeht, 3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, 4. der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist, 5. der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt. Die hiernach fehlenden Nachweise können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. Alle sonstigen Mängel berühren die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nicht, Sie können auch nach Ablauf der Einreichungsfrist, bis spätestens zur Entscheidung über die Zulassung behoben werden. Nach der Entscheidung des Wahlausschusses (am ) über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 5. Rücknahme von Wahlvorschlägen Bis zum Zeitpunkt der Zulassung am 58. Tag vor der Wahl ( ) kann ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden. Dies kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geschehen. 6. Stimmzettelgestaltung Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach dem Kommunalwahlgesetz festgelegten Reihenfolge: zunächst die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen sodann die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Seite 9

10 IV. Anhänge Anhang 1: Terminkalender für die Bürgermeisterdirektwahl Monate Spätestens 90. Tag Spätestens 79. Tag Bis zum 69. Tag Tag Bis zum 58. Tag Tag Spätester Zuzug, um wahlberechtigt zu sein Öffentliche Bekanntmachung des Wahl- und Stichwahltermins Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 1. Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang 2. Sofortige Aufforderung an die Vertrauensperson, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen 1. Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen 2. Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln, die einen Wahlvorschlag ungültig machen 1. Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln gültiger Wahlvorschläge 2. Ablauf der Frist zur Rücknahme oder Änderung von Wahlvorschlägen Wahlausschusssitzung: Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge 56. Tag Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen Wahltag Seite 10

11 Anhang 2: Ansprechpartner der Stadt Wolfhagen Besonderer Wahlleiter Frank Nagelschmitt Telefon: Fax: Besonderer Stellvertreter Kai Liebig Telefon: Fax: Wahlamt Natja Krug Telefon: Fax: Monika Woch Telefon: Fax: Briefwahl und Wählerverzeichnis Jan Fischer Telefon: Fax: Seite 11

12 Literaturhinweise Hannappel/Meireis: Leitfaden Direktwahlen im Lande Hessen, Ausgabe 2012 Kohlhammer GmbH / Deutscher Gemeindeverlag GmbH Herausgeber BESONDERER WAHLLEITER der Stadt Wolfhagen Burgstraße Wolfhagen Seite 12

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