Mitgliederinformation Mengendifferenzen bei Verkaufsverpackungen - insbesondere bei LVP April 2011

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1 Mitgliederinformation Mengendifferenzen bei Verkaufsverpackungen - insbesondere bei LVP April 2011 Positionspapier Duale Systeme Positionspapier Duale Systeme

2 Ein altbekanntes Problem ist auch 2011 wieder aktuell. Bei den dualen Systemen mussten im letzten Jahr und vermutlich auch in diesem Jahr wieder Verpackungen verwertet werden, die nicht bezahlt/lizenziert worden sind. Dass es bei der Lizenzierung von Verpackungsmaterialien im letzten Jahr tatsächlich erhebliche Unregelmäßigkeiten gegeben haben dürfte, zeigt sich nun auch in der Jahresbilanz: Insgesamt wurden fast 1 Million Tonnen Leichstoff-Verpackungen zu wenig lizenziert t wurden von den Herstellern und Abfüllern zu wenig lizenziert und weitere t wurden zwar per Vollständigkeitserklärung an den DIHK gemeldet, aber nicht von den dualen Systeme an die Gemeinsame Stelle. Den 2,3 Millionen t LVP, die pro Jahr in der Gelben Tonne erfasst werden, stehen nur gut 1 Million t LVP gegenüber, die an die Gemeinsame Stelle gemeldet werden und damit das gesamte System finanzieren. Bei den Fehlmengen zwischen Vollständigkeitserklärungen und Meldungen an die Gemeinsame Stelle liegt die Hauptverantwortung bei den dualen Systemen. Dennoch können und sollten sich Handelsunternehmen vertraglich dagegen absichern, dass ihre Mengen nicht ordnungsgemäß gemeldet oder ihre Entsorgungsnachweise fälschlicherweise zum Abzug gebracht werden. Das zur Unternehmensgruppe REMONDIS gehörende Duale System EKO-PUNKT hat Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Mengenbetrugs erstattet. Die Strafanzeige wird durch die Kölner Staatsanwaltschaft bearbeitet. Gegenüber dem Europaticker bestätigte die Staatsanwaltsschaft, dass sie die Strafanzeige sehr ernst nehme. Die Strafanzeige wird auch durch den Grünen Punkt Duales System Deuschland GmbH (DSD) gestützt. Sie bezieht sich auf die Fehlmenge zwischen Vollständigkeitserklärungen und Meldungen an die Gemeinsame Stelle. Für Händler ist die Verpackungsverordnung ein Thema, mit dem nicht leichtfertig umgegangen werden kann. Der derzeitige Fokus bei dem Mengenschwund liegt vor allem auf einzelnen Maklern und Systembetreibern, jedoch bleibt der Händler auch bei der Einschaltung von Lizenzmaklern der Verpflichtete. Das bedeutet in der Praxis, dass auch der Händler für die Verfehlungen von Bevollmächtigten in die Haftung genommen werden können und so in den Fokus staatsanwaltlicher Ermittlungen geraten könnte. Eine weitere Diskrepanz von ca t besteht zwischen der Sammelmenge der Leichtverpackungen und den Mengen der Vollständigkeitserklärungen. Bei diesen t handelt es sich um eine Unterlizenzierung der Verpflichteten. Der Handel ist hier vor allem dort betroffen, wo er selber Hersteller im Sinne der Verordnung ist. Die GVM-Studie gibt folgende Gründe für eine Unterlizenzierung durch die Hersteller an: 2

3 Pauschale Abzüge, Falschzuordnung, Verweigerung, fehlerhafte Gewichtsermittlung, nichtlizenzierte Importe und fehlende Lizenzierung durch Kleinstinverkehrbringer. Der HDE sieht die Daten der GVM-Studie 1 mit Besorgnis, ein weiterer Mengenschwund im dualen System sollte dringend vermieden werden. Die Problematik des Mengenschwundes hat laut GVM-Studie eine Vielzahl von Gründen. So muss auf allen Ebenen entsprechend gehandelt werden, um dem Mengenschwund entgegenzuwirken. Um die Unterlizenzierungslücke durch die Verpflichteten zu schließen sollten alle Beteiligten die Anstrengungen vergrößern. Vermeidung von Unterlizenzierungen Bei der Lizenzierung gibt es acht wesentliche Problemfelder bei denen es zu einer Unterlizenzierung kommen kann. 1. Verpackungsdefinition 2. Gewichtsermittlung 3. Pauschale Abzüge 4. Schnittstellendefinition 5. Kleinstinverkehrbringer 6. Verweigerung 7. Branchenlösungen und 8. Eigenrücknahmen. Diese werden im Folgenden genauer erläutert: 1. Verpackungsdefinition Bei der Definition kann es in verschieden Hinsichten zu Fehlern kommen, die dann direkt zu einer Unterlizenzierung führen können. So kommt es immer wieder zu Falschzuordnungen bei den Materialgruppen. Dabei werden Verpackungen den falschen Mengenstromfraktionen zugeordnet. Ein Getränkekarton beispielsweise darf nicht in die Einzelfraktionen PPK, Aluminium und Kunststoff eingeordnet werden. Ein weiterer Fehler ist die fälschliche Definition einer Verpackung als Nichtverpackung. Diese Verpackung wird dann nicht im Sinne der Verpackungsverordnung lizenziert. In der Verpackungsverordnung wird die Verpackung und auch die Verkaufsverpackung in 3 definiert. In 3 Abs. 1 Ziff. 1 wird zunächst allgemein definiert, welche Gegenstände als Verpackung einzustufen sind. Die Ziff. 2 bis 4 enthalten die Definitionen für bestimm- 1 Handlungsoptionen zur Steigerung des Lizenzierungsgrades von Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher GVM

4 te Verpackungsarten, die in der VerpackV mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geregelt sind. Hier ist auch der Unterfall der Serviceverpackung enthalten, welche erst in der Verkaufsstelle befüllt wird. Weiterhin werden Verpackungen fälschlich als Mehrweg deklariert, obwohl sie die Mehrwegdefinition der VerpackV nicht erfüllen. So versteht die VerpackV gem. 3 Abs. 3 unter Mehrweg: Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Die Frage, wie eine Verpackung einzuordnen ist, regelt sich dem Grunde nach 3 VerpackV. Internetseiten wie z.b. geben weitere Hinweise zur Einordnung, zusätzlich sei auch auf die Mitteilungen der LAGA verwiesen. Es ist jedoch zu beachten, dass sowohl als auch die LAGA Mitteilungen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. 2. Gewichtsermittlung Auch bei der Gewichtsermittlung können Fehler entstehen, die sich auf die Unterlizenzierung auswirken. So ist bei der Gewichtsermittlung darauf zu achten, dass die gesamte Verpackung inkl. aller Packhilfsmittel, Verschlüsse, Bündelungs- und Umverpackungen lizenziert werden muss. So reicht es nicht aus, wenn nur der Behälter oder die Folie lizenziert wird. Vielmehr sind auch der Verschluss oder das Etikett zu lizenzieren. Dies gilt auch für Umverpackungen, wie z.b. Bündelungsfolien von PET Einwegflaschen. Gem. 5 Abs. 1 S. 2 gelten bei der Abgabe von Umverpackungen an den Verbraucher dieselben Rücknahmepflichten wie für Verkaufsverpackungen. Wichtig ist weiterhin, dass die Durchschnittsgewichte der Packmittel richtig bemessen werden. Gerade das falsche Durchschnittsgewicht hat eine hohe Streubreite. Es gibt bislang keine abgestimmten Vorgaben der Vollzugsbehörden zur Ermittlung der Verpackungsgewichte. Grundsätzlich gibt es mehrere Methoden zur Gewichtsermittlung. 1. Nachweis, dass alle Verpackungsbestandteile der betreffenden Verpackung auf der Basis von exakten Spezifikationen mit Gewichtsangaben, die auf Mittelwerten basieren, hergestellt werden. 2. Vorlage einer Wägebescheinigung eines ö.b.u.v. Sachverständigen für Verpackungsentsorgung. 3. Eigenverwiegung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gewichtsermittlung. 4

5 Diese Grundsätze sehen vor, dass die Gewichtsermittlung in den Fällen 2 (Wägebescheinigung) und 3 (Eigenverwiegung) jährlich bzw. nach gewichtsrelevanten Änderungen erfolgt. Die Waage muss für entsprechende Wiegungen ausgerichtet und geeicht sein. Die technischen Voraussetzungen für die Verwiegung müssen gegeben sein und die Gewichtsermittlung erfolgt für die gesamte Verpackung auf der Basis von statistisch gesicherten Mittelwerten. 3. Pauschale Abzüge Die Verpackungsverordnung sieht grundsätzlich keine pauschalen Abzüge von in Verkehr gebrachten Mengen auf Grund von Bruch, Marktverlusten, Diebstahl, privater Exporte oder auf Grund von nicht restentleerten Verpackungen beim Verbraucher vor. Der Verordnungsgeber hat mit den Ausführungen in der Begründung zur 5. Novelle eine hohe Barriere gezogen. Für den Abzug von der Beteiligungspflicht ist zwingend eine Einzeldokumentation des tatsächlichen Rücklaufs der nicht abgesetzten Ware zum Verpflichteten notwendig. Sofern Waren (z.b. wg. Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums) in Abzug gebracht werden sollen, ist der tatsächliche Rücklauf individuell zu dokumentieren (Warenwirtschaftssystem). Der Grund liegt darin, dass Waren, die nicht mehr an den Kunden verkauft werden, durchaus noch bei Endverbrauchern anfallen können. So werden z.b. die Verpackungen von Lebensmitteln, die private Organisationen einer karitativen Verwendung zuführen, von privaten Endverbrauchern entleert. Diebstahl oder sonst verloren gegangene Waren in Verkaufsverpackungen stellen keinen Abzugsgrund dar. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass auch diese Verpackung beim privaten Endverbraucher anfällt und somit dort zu entsorgen ist. 4. Schnittstellendefinition Weitere Fehlerquellen finden sich in der Schnittstellendefinition von Verpackungen. Ein Beispiel dafür ist die Einordnung formidentische Transport- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen für Möbel werden die Verpackungen fälschlicherweise vollständig den Transportverpackungen zugeordnet. Verkaufsverpackungen werden nur soweit lizenziert, als sie über den Einzelhandel vertrieben werden. Verkaufsverpackungen für das Kleingewerbe werden oft fälschlich als 7 Verpackungen (Anfall beim Nichtendverbraucher) eingeordnet. Schließlich werden Splitting-Vereinbarungen der DSD GmbH, die den Anteil des privaten Endverbrauchs zu niedrig bemessen, weiterhin zum Ansatz gebracht. 5

6 5. Kleinstinverkehrbringer /Importe Bei den Kleinstinverkehrbringern und auch bei den Importen finden sich weitere Knackpunkte der Unterlizenzierung. So kommt es bei importierten Verkaufsverpackungen dazu, dass sich Importeure, Großhändler oder ausländische Hersteller als nicht zuständig für die Lizenzierung erklären oder nicht um ihre Pflichten wissen. Das gleiche Bild zeigt sich bei den Kleinstinverkehrbringern, wie z.b. Landwirten. Auch Serviceverpackungen müssen lizenziert werden, da auch sie Verkaufsverpackungen darstellen ( 3 Abs. 1 Nr. 2). Die Lizenzierung kann jedoch schon beim Kauf durch den Hersteller erfolgt sein. Der Händler hat hier die Möglichkeit bereits lizenzierte Verpackungsmaterialien zu erwerben, die er dann nicht noch einmal lizenzieren muss. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bagatellgrenzen für Vollständigkeitserklärungen ( 10 Abs. 4) nur von der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreien, eine Beteiligungspflicht an den Dualen Systemen besteht jedoch. 6. Verweigerung Die Verweigerung der Lizenzierung ist ein weiterer Punkt, der zur Unterlizenzierung beiträgt. Beispiele für eine Verweigerung der Lizenzierung finden sich bei nicht lizenzierter Aktionsware, so werden Verpackungen zeitlich oder regional begrenzter Aktionsware zum Teil im Handel nicht lizenziert. Ein weiterer Punkt betrifft die Verpackungen des Versandhandels oder des Direktvertriebs, dort werden Versandverpackungen als "Transportverpackungen" zum Teil nicht lizenziert. Die Verpackungen fallen jedoch beim Endverbraucher an und müssen somit auch lizenziert werden. Vereinzelt kommt es auch zu Fällen bei denen Unternehmen die Beteiligung an Dualen Systemen oder Branchenlösungen vollumfänglich verweigern. Es ist darauf zu achten, dass es ein Vertriebsverbot für Verkaufsverpackungen, für die sich der Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat, gibt ( 6 Abs. 1 S. 3). Sofern der Vertreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher abgibt, für die keine Systembeteiligung besteht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. 7. Branchenlösungen Bei den Branchenlösungen handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zur Teilnahme an einem dualen System ( 6 Abs. 2 VerpackV). Vor dem Hintergrund kann auch die Ausnahme Branchenlösung nur mit klaren Kriterien und Konzepten verordnungskonform umgesetzt werden. 6

7 In der Praxis finden sich verschiedene Fehlerquellen, die zu einer erhöhten Branchenlösungquote und damit zu einer Unterlizenzierung führen. Dazu zählen, Verkaufsverpackungen des Großgewerbes in Branchenlösungsquoten, überzogene Quoten aus Individual-Gutachten, Kombination von Standard- und Individualquoten, verhandelte Branchenlösungsquoten, Anwendung veralteter Gutachten, Einbeziehung unbepfandeter Einweg-Getränkeverpackungen und keine oder beliebige Wiegescheine. An die Beteiligung an einer Branchenlösung sind hohe Anforderungen gestellt. Hersteller und Vertreiber, die an einer Branchenlösung teilnehmen, müssen grundsätzlich alle Anfallstellen kennen, denn im Rahmen einer Branchenlösung muss eine regelmäßige kostenlose Rückgabe bei allen von den Herstellern und Vertreibern belieferten Anfallstellen gewährleistet sein. Alle belieferten Anfallstellen müssen die Möglichkeit haben, sich der Erfassung ihrer Verpackungsabfälle durch die Branchenlösung zu bedienen. Die Erfassung der gebrauchten Verpackungen muss am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen. Ein Zwang für die Anfallstelle, davon Gebrauch zu machen, besteht nicht. In Branchenlösungen können auch gewerbliche Verkaufsverpackungen (nach 7) und die entsprechenden Anfallstellen dieser gewerblichen Mengen einbezogen werden. In diesem Fall müssen auch für diese Verpackungen alle Anforderungen, die an Branchenlösungen für Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher gelten, erfüllt werden. 8. Eigenrücknahmen Die letzten Fallstricke finden sich bei der Eigenrücknahme. Die Eigenrücknahme in 6 Abs. 1 S. 5 bis 7 stellt keine Ausnahme zur Beteiligungspflicht an einem dualen System dar. Anders als die Branchenlösung gem. 6 Abs. 2, berechtigt die Eigenrücknahme nur zur Rückforderung von bereits geleisteten Entgelten auf privatrechtlicher Ebene. So liegt eine Eigenrücknahme vor, wenn ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend zugeführt hat ( 6 Abs. 1 S. 5). Dabei kommt es zu Fehleinschätzungen wann eine Eigenrücknahme vorliegt. Von diesen sollen nun ein paar exemplarisch genannt werden: Fälschliche Zurechnung von Umverpackungen als Eigenrücknahme, fälschliche Zurechnung nicht übergebener Verpackungen als Eigenrücknahme, fälschliche Zurechnung von Transportverpackungen, Transportverpackungen aus vorgelagerten Handelsbetrieben, fälschliche Zurechnung des Eigenverbrauchs der Handelsbetriebe, fälschliche Zurechnung bepfandeter Ein- 7

8 weg-getränkeverpackungen als Eigenrücknahme, und unspezifische, beliebige oder fehlende Wiegescheine für Eigenrücknahme Mittlerweile haben sich sechs der neun registrierten Dualen Systeme dem auf Initiative des BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.) entwickelten Zertifikat zur Sicherstellung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung durch Duale Systeme angeschlossen: Zu den fünf Erstunterzeichnern des Zertifikats, Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH, EKO- PUNKT GmbH, INTERSEROH Dienstleistung GmbH, BellandVision GmbH und ZENTEK GmbH & Co. KG hat sich noch die Veolia Umweltservice Dual GmbH gesellt. Redual, VfW und Landbell haben sich noch nicht zu dem Zertifikat positioniert, das Anfang 2011 eingeführt und den Teilnehmern hohe Auflagen erteilt, um gleichbleibend hohe ökologische Standards sowie ökonomische Sicherheit zu gewährleisten. Empfehlungen - Um für die Zukunft sicherzustellen, dass das privatwirtschaftliche Duale System auch in Zukunft besteht und wir nicht bereits 2012 wieder um die flächendeckende privatwirtschaftliche Entsorgung von Verpackungen bangen müssen, empfehlen wir Ihnen nur seriöse Anbieter zu beauftragen. Dies lässt sich durch plausibilisierte Angebote überprüfen. Der Händlern sollte bei den Lizenzierungsverträgen nicht nur auf (Paket- )preise achten: Wer seine Mengen realistisch kalkuliert, sollte stets zum Vergleich neben Paket- auch Mengenpreise vergleichen. - Geben Sie korrekte Vollständigkeitserklärungen ab und lizenzieren Sie korrekt! Achten Sie darauf, nicht unter eines der oben genannten Problemfelder zu fallen. - Bei dem Abschluss von Verträgen mit Lizenzmaklern, lassen Sie sich bescheinigen, dass Ihre Wiegescheine nicht anderweitig weiter genutzt werden. - Vergewissern Sie sich, dass von Ihnen bevollmächtigte Dritte ihre Zahlen korrekt meldet (Sie sind und bleiben der Verpflichtete). - Vergewissern Sie sich, dass die Dualen Systeme die Standards der VerpackV einhalten. 8

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