7-07. Satzung. der Stadt Landau in der Pfalz. über die Benutzung des Krematoriums in der Stadt Landau. (Benutzungsordnung Krematorium)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "7-07. Satzung. der Stadt Landau in der Pfalz. über die Benutzung des Krematoriums in der Stadt Landau. (Benutzungsordnung Krematorium)"

Transkript

1 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Benutzung des Krematoriums in der Stadt Landau (Benutzungsordnung Krematorium) Der Stadtrat hat am 13. Mai 1997 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. vom (GVBl. S. 153), 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz i. V. m. 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBl. S. 65) folgende Satzung beschlossen: *) **)***) *) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit **) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit ***) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit

2 2 1 Zweck (1) Das Krematorium Landau dient als öffentliche Einrichtung ausschließlich der Einäscherung von Verstorbenen, die nach den Vorschriften des Bestattungsrechtes bestattet werden müssen oder können. (2) Beim Betrieb und der Nutzung des Krematoriums ist sicherzustellen, dass das Wohl der Allgemeinheit und die Würde der Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Anlage ist so zu gestalten, auszustatten und instandzuhalten, dass sie den Anforderungen nach Abs. (1) entspricht. 2 Betreiber, Verantwortlicher (1) Das Krematorium wird durch die Krematorium Landau GmbH Landau/Pfalz GmbH betrieben. (2) Deren jeweiliger Geschäftsführer ist für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage und die Beachtung der Rechtsvorschriften als ausdrücklich in Pflicht genommener Betriebsleiter verantwortlich. 3 Benutzung, Entgelt (1) Die Benutzung erfordert den Abschluss eines Vertrages zwischen einem nach 9 Bestattungsgesetz Verantwortlichen und der Betreiberin. (2) Für die Benutzung erhebt die Betreiberin ein Entgelt, dessen Höhe der Zustimmung der Stadt Landau bedarf. 4 Zutritt (1) Der Zutritt zu der Einäscherungsanlage ist mit Ausnahme des Annahmebereiches nur Mitarbeitern der Betreiberin gestattet. Den Vertretern der zuständigen Behörden ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit freier Zugang zu gewähren.

3 3 (2) Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, insbesondere Angehörigen von Verstorbenen, kann der Zugang zu der Einäscherungsanlage gestattet werden. Der ordnungsgemäße Betrieb des Krematoriums darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. 5 Einlieferung, Aufbewahrung (1) Die Einlieferung Verstorbener erfolgt zu den von der Betreiberin festgesetzten Annahmezeiten. Sie setzt einen schriftlichen Antrag eines nach 9 BestG Verantwortlichen voraus. (2) Der Antrag muss mindestens enthalten: a) Vor- und Familienname sowie Geschlecht des Verstorbenen b) Name des Einlieferers (Fa. des Bestattungsunternehmens) c) Tag der Einlieferung. (3) Bis zur Einäscherung sind die Verstorbenen in besonderen Räumen (nichtöffentliche Leichenhalle) aufzubewahren. Särge mit Verstorbenen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausgehen kann, sind bei ihrer Einlieferung entsprechend zu kennzeichnen und verschlossen zu halten. (4) Verstorbene dürfen nicht ohne Zustimmung des Amtsarztes, der Staatsanwaltschaft oder der Ordnungsbehörde aus dem Krematorium entfernt werden. 6 Särge, Sargausstattung, Beigaben, Hilfsstoffe (1) Särge, Sargausstattung, Beigaben und Hilfsstoffe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die bei der Verbrennung stark rußen, giftige Gase oder starke Hitze entwickeln oder Schmelzrückstände hinterlassen. (2) entfällt. (3) Abdichtungsmaterialien müssen den Anforderungen an Särge entsprechen (z. B. wasserdichtes Papier oder Polyethylenfolie). Als Aufsaugstoffe sind Sägemehl, Hobelspäne und Holzwolle sowie Sicherheitstrockenvlies und/oder Sicherheitskristallpulver zugelassen. Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein. (4) Sargbeschläge dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen gefertigt sein. Beschläge aus anderen Werkstoffen werden vor der Einäscherung entfernt, ebenso nicht brennbare Metallteile; ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht.

4 4 (5) Zur Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken und Kissen) dürfen nur Zelluloseprodukte z. B. Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) verwendet werden; zulässig ist ein maximaler Synthetikanteil (stickstofffrei) von 30 v. H. (6) Dasselbe gilt für Totenwäsche und persönliche Kleidungsstücke. Ausgeschlossen sind Kleidungsstücke (z. B. Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen. (7) Sonstige Sargbeigaben (religiöse Symbole, Blumen u. ä.) müssen Natur- (8) produkte oder aus Naturprodukten gefertigt sein. Von ihnen dürfen bei der Einäscherung keine umweltschädlichen Einwirkungen ausgehen. 7 Leichnam (1) Der einzuäschernde Leichnam ist außer für Amtsärzte oder Gerichtsmediziner unantastbar. Dies betrifft insbesondere den Bereich der inkorporierten Fremdstoffe, wie Dentalwerkstoffe, Dentalprothesen, Implantatwerkstoffe, Herzschrittmacher u. a.. Soweit für die Feuerbestattung von Leichnamen besondere Vorschriften bestehen (z. B. aus Gründen des Strahlenschutzes) trifft die notwendigen Anordnungen der Amtsarzt. (2) Entfernbare äußerliche Gegenstände am Leichnam (z. B. abnehmbare Prothesen, Brillen, Schmuck) gelten nicht als dessen Bestandteil sondern als Beigaben (vgl. 6 Abs. 6 und 7). 8 Kontrolle, Zurückweisungsrecht, Entfernung unzulässiger Beigaben (1) Die angelieferten Särge sind auf die Einhaltung der Anforderungen nach 6 zu kontrollieren. (2) Die Betreiberin ist ermächtigt, Verstorbene in Särgen, die oder deren Sargausstattungen den Anforderungen des 6 nicht entsprechen oder die mit unzulässigen Hilfsstoffen behandelt sind, zurückzuweisen. (3) Gegenstände, die den Anforderungen nach Abs. 6 oder Abs. 7 nicht entsprechen, werden auf Kosten der Benutzer entfernt. 9 Genehmigung (1) Die Einäscherung darf erst erfolgen, wenn dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter die Bestattungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes vorliegt sowie die Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau

5 5 nach dem Muster der Anlage 5 zu 9 Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz. Liegt der Bestattungsort außerhalb von Rheinland-Pfalz, tritt anstelle der Bestattungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes eine Feuerbestattungsgenehmigung der für den Einäscherungsort zuständigen Ortspolizeibehörde. (2) Die schriftliche Freigabe durch die Stadtverwaltung Landau ersetzt die Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau. 10 Einäscherung (1) In jeder Ofenkammer darf nur jeweils ein Leichnam eingeäschert werden. Bei nicht bestattungspflichtigen Fehlgeburten unter 500 g sind Sammeleinäscherungen zulässig, soweit diese in ein und derselben Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt werden sollen. (2) Die Identität der Asche Verstorbener ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Sarg vor Einführung in die Verbrennungskammer ein hitzebeständiger Stein beigegeben wird, der die laufende Nummer der Einäscherung und den Namen des Krematoriums enthält. (3) Unverzüglich nach der Einäscherung ist die Asche zusammen mit dem Stein in einer Urne zu verschließen. Die Urne stellt die Betreiberin. Der Urnendeckel muss in geprägter Schrift den Namen des Krematoriums Landau in der Pfalz, die laufende Nummer der Einäscherung, den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen und den Tag der Einäscherung enthalten, bei Sammeleinäscherungen nach 10 Abs. 1 Satz 2 können die Vor- und Familiennamen der Verstorbenen entfallen. (4) Die Vergabe der laufenden Nummern hat an die Nummerierung des bisher von der Stadt Landau betriebenen Krematoriums anzuschließen. 11 Einäscherungsverzeichnis (1) Alle Einäscherungen sind in ein Einäscherungsverzeichnis einzutragen, das alle nachstehenden Angaben über den Verstorbenen enthalten muss: a) Vor- und Familiennamen b) Geschlecht c) Geburtsdatum und Geburtsort d) Sterbetag und Sterbeort e) laufende Einäscherungsnummer f) Tag und Stunde der Einäscherung g) Bestattungsplatz h) Versandart und Versandtag der Asche dorthin

6 6 i) Tag der Urnenbeisetzung. Abweichend von Satz 1 sind in das Einäscherungsverzeichnis bei Einäscherung nicht bestattungspflichtiger Fehlgeburten unter 500 g folgende Eintragungen vorzunehmen: a) Familienname b) Geburtstag und Geburtsort c) Geburtsgewicht (2) Das Einäscherungsverzeichnis wird bei der Stadt Landau geführt. Meldungen nach Abs. (1) Buchstabe i) sind nachzutragen. (3) Das Einäscherungsverzeichnis und die ihm zugrunde liegenden Genehmigungen und Bescheinigungen sind 15 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Die Betreiberin hat der das Einäscherungsverzeichnis führenden Stelle alle erforderlichen Angaben zu liefern. 12 Urnenversand (1) Die Urne wird an den Friedhofsträger des Bestattungsplatzes versandt oder mit einem Bestattungswagen überführt. (2) Die Aushändigung der Urne an Angehörige ist nur gestattet, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach 4 Abs. 2 BestG vorliegt. 13 Gebühren Das Recht der nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zur Gebührenerhebung bleibt unberührt. 14 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

7 7 Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Feuerbestattungsanlage der Stadt Landau in der Pfalz vom außer Kraft. Landau in der Pfalz, 14. Mai 1997 Die Stadtverwaltung: Dr. Christof Wolff Oberbürgermeister

Benutzungsordnung Krematorium 7/30/7. S a t z u n g

Benutzungsordnung Krematorium 7/30/7. S a t z u n g S a t z u n g der Stadt Worms über die Errichtung und Betreibung eines Krematoriums in der Stadt Worms i. S. des 16 BestG Rheinland Pfalz (Benutzungsordnung Krematorium) vom 21. Dezember 2007 Der Stadtrat

Mehr

Satzung über die Benutzung des Krematoriums der Stadt Koblenz (Benutzungssatzung Krematorium)

Satzung über die Benutzung des Krematoriums der Stadt Koblenz (Benutzungssatzung Krematorium) Satzung über die Benutzung des Krematoriums der Stadt Koblenz (Benutzungssatzung Krematorium) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.4.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung

Mehr

Bestattung von Totgeburten

Bestattung von Totgeburten Bestattung von Totgeburten Die maßgeblichen Auszüge aus Landesgesetzen (zum Teil auch einzelne Paragraphen, um die für das vorliegende Thema nicht relevanten Absätze gekürzt): Baden-Württemberg: BestattG

Mehr

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Zum 09.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom

Satzung. über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim. vom Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Klein-Winternheim vom 22.02.2002 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Klein-Winternheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für Leistungen der Hamburger Krematorium GmbH (zur HKG gehören die Krematorien in Hamburg Ohlsdorf und Öjendorf sowie die angeschlossenen Verstorbenenhallen) 1. Geltungsbereich

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3934 18. Wahlperiode 29.02.2016 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates 1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des

Mehr

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom vor 7/18 SATZUNG der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987 1. geändert durch Satzung vom 04.04.1990 2. geändert durch Satzung

Mehr

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303) SaBremR 2133-a-1 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (Brem.GBl. S. 87)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV)

Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) Vernehmlassungsvorlage 715.2 Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) vom 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Betriebsordnung der Feuerbestattung Oberösterreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Betriebsordnung der Feuerbestattung Oberösterreich Allgemeine Geschäftsbedingungen und Betriebsordnung der Feuerbestattung Oberösterreich Krematorien Betriebs- und Errichtungs GmbH gültig ab 1. Oktober 2015 Seite 1/6 Allgemeine Geschäftsbedingungen Pietät

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom 02.04.90 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und der 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Bestattungsgesetz. Vom 4. März Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom , (GVBl 2014 Nr. 20 S.

Bestattungsgesetz. Vom 4. März Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom , (GVBl 2014 Nr. 20 S. Bestattungsgesetz Vom 4. März 1983 Stand: 15.01.2015 letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom 19.12.2014, (GVBl 2014 Nr. 20 S. 301) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet

Mehr

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 05/2003 für die Landeshauptstadt Potsdam

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt 05/2003 für die Landeshauptstadt Potsdam Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofsgebührensatzung)

Mehr

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Seite 1 von 11 [FriedHO] [Friedhofsordnung Bremen] Verkündungsstand: 28.12.2015in Kraft ab: 01.01.2015 BRE Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 18. Dezember 1990 ( S. 476) SaBremR

Mehr

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die städtischen Friedhöfe (Bestattungsgebührenordnung) vom 28.06.2010 einschließlich Änderung vom

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009) 1 GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009) Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der

Mehr

Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg vom

Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg vom Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Coburg vom 23.06.2014 1 Geltungsbereich und Grundsätze (1) Diese Betriebsordnung gilt für das Krematorium der Stadt Coburg. (2) Das Krematorium ist ein Betrieb

Mehr

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Speyer vom

Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Speyer vom Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Speyer vom 21.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 13.12.2012 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung

Mehr

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Vom 16. Oktober 1990 Stand: 01.01.2016 letzte berücksichtigte Änderung: Gesetz vom 15.12. 2015 (Brem.GBl. S. 607). Der Senat

Mehr

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) 1 BestG: Leichen (1) Leiche im Sinne

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom Gebührensatzung für die Städtischen Friedhöfe Hemer vom 01.03.2014 Aufgrund 1. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666

Mehr

A n g e b o t. für eine einfache Feuerbestattung o h n e Trauerfeier

A n g e b o t. für eine einfache Feuerbestattung o h n e Trauerfeier A n g e b o t für eine einfache Feuerbestattung o h n e Trauerfeier Gehrmann Bestattungen netto : 1. 500, 00 19 % UsSt : 285, 50 brutto : 1. 785, 00 + 1. 785, 00 Fremdkosten Gebühren : 186, 57 Einäscherung

Mehr

Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen. Vom 6. Dezember 2010 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom Nr.

Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen. Vom 6. Dezember 2010 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom Nr. Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen Vom 6. Dezember 2010 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 17.12.2010 Nr. 26) Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und

Mehr

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012 Merkblatt für Todesfälle Januar 2012 Friedhofkommission Nach Friedhofvereinbarung 19 sind bei einem Todesfall sämtliche zu treffende Vorbereitungen, wie Meldung an die zuständige Behörde und das entsprechende

Mehr

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat in seiner Sitzung vom 02.03.2009 aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT KAUFBEUREN (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Vom 20.12.1979 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen -1- Friedhofsgebührenordnung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen Auf Grund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I

Mehr

Bekanntmachung. Satzung

Bekanntmachung. Satzung Bekanntmachung der Satzung der Stadt Konz für den Waldfrieden Konz vom 08. August 2016 Der Stadtrat von Konz hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der 2 Abs. 3, 5 Abs.

Mehr

vom 11. Dezember 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2007) und Antwort

vom 11. Dezember 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2007) und Antwort Drucksache 16 / 11 546 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Kitschun (SPD) vom 11. Dezember 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2007) und Antwort Islamische

Mehr

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand:

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand: Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom 28.09.2012 Stand: 17.12.2014 Aufgrund von 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

Gebührensatzung. zur Friedhofssatzung der Stadt Borken vom 19. Dezember 2013

Gebührensatzung. zur Friedhofssatzung der Stadt Borken vom 19. Dezember 2013 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Borken vom 19. Dezember 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 13.12.2013 Aufgrund von 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) in der Fassung der

Mehr

67.3. Abschnitt A Allgemeines

67.3. Abschnitt A Allgemeines Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofsund Bestattungsgebührensatzung) vom 18.05.1983

Mehr

Weimarer Ortsrecht 67.2 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung

Weimarer Ortsrecht 67.2 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung Seite 1 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weimar Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und der 1,

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG Aufgrund der 5 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Der Oberbürgermeister. Krematorium der Stadt Köln. Krematorium der Stadt Köln

Der Oberbürgermeister. Krematorium der Stadt Köln. Krematorium der Stadt Köln Der Oberbürgermeister Krematorium der Stadt Köln Krematorium der Stadt Köln Der Tod eines Angehörigen zählt zu den besonders schmerzhaften und belastenden Erfahrungen im Leben. Trotzdem müssen die Betroffenen

Mehr

S A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung

S A T Z U N G. 1 Gebührenerhebung S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kolbermoor - Bestattungsgebührensatzung zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dez. 2015 1 Gebührenerhebung

Mehr

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro)

Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro) Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hirschberg (Friedhofsgebührensatzung /Fassung in Euro) Auf Grund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fasunug der Bekanntmachung

Mehr

Vom 12. Mai Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/16 vom Inhaltsverzeichnis:

Vom 12. Mai Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/16 vom Inhaltsverzeichnis: Betriebsordnung der Landeshauptstadt Dresden für das Krematorium des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Betriebsordnung Krematorium) Vom 12. Mai 2016 Veröffentlicht im

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.011 Fachbereich 8 09.02.2011

Mehr

Betriebsordnung für das Krematorium

Betriebsordnung für das Krematorium GZ.: 2345/13 Betriebsordnung für das Krematorium der Krematorium Wien GmbH gültig ab 01.01.2014 Krematorium Wien GmbH Simmeringer Hauptstraße 339 1110 Wien Telefon: +43 (0) 1 534 69-0 FN 302727 m Handelsgericht

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010 Auf Grund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung

Mehr

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Grundsätze

Mehr

Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)

Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG) Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. 12. 2005 (Nds. GVBl. S. 381) Inhaltsübersicht 1. Grundsatz 2. Begriffsbestimmungen 3. Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

Mehr

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe Friedhofsgebührensatzung für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V), der 1, 2,

Mehr

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 Übersicht Seite I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Alsdorf vom 11.12.1981 (Inkrafttreten: 01.01.1982) 43 23.12.1981 1. Änderung der o. a. Satzung vom

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath. vom

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath. vom Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkrath vom 23.12.1975 - in Kraft getreten am 01.01.1976 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom

7-77. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom 7-77 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom 09.05.1997 Stand: Januar 2016 1 7-77 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom 09.05.1997 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 1. März 2007 1) 2) geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde

Mehr

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung Friedhofsgebührenordnung Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariae Geburt Nittenau in Nittenau erlässt gemäß 31 der Friedhofsordnung vom 20.03.2013 folgende Friedhofsgebührenordnung: 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023), geändert

Mehr

2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Stadt Oestrich-Winkel Rechtsgrundlagen 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3. 2128-1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 617 Vom 3. Juli 1998 Änderungen 1. 4,

Mehr

Satzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung. über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. (Friedhofsgebührensatzung) Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24. März 2010 Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 4.

Mehr

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung -1- STADT TROCHTELFINGEN LANDKREIS REUTLINGEN Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Vermeidung und Verwertung (1) Jeder ist gehalten, die

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 507 2013 Verkündet am 27. September 2013 Nr. 75 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 25. September 2013 Der

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut Aufgrund von - 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), - 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes

Mehr

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen 1 Friedhofszweck (1) Die katholische Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam betreibt in einem Teil der ehemaligen

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Saalfeld/Saale

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Saalfeld/Saale Friedhofsgebührensatzung der Stadt Saalfeld/Saale Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Amtliche Bekanntmachung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Amtliche Bekanntmachung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Beselich Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) Satzung Beschlossen / Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Gebührensatzung für die Friedhöfe der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom 01.01.2011 Aufgrund der 6,8,40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme

Mehr

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Malschwitz-Guttau in Malschwitz und Guttau. Aufgrund von 2 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der

Mehr

Stadtrecht der Seite 1 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein

Stadtrecht der Seite 1 Gebührensatzung Großen Kreisstadt Traunstein Stadtrecht der Seite 1 Gebührensatzung Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Traunstein (Friedhofsgebührensatzung) 1. Stadtratsbeschluss: 29.09.2016 2. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner

Mehr

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom vor 9/2 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16.12.2011 1. geändert duch Satzung vom 20.12.2013 2. geändert durch Satzung vom 05.05.2015 S a t z u n g der Stadt Bad

Mehr

I. Allgemeine Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 997 A. Allgemeines 8.48 Art. Gestützt auf die Kantonale Verordnung

Mehr

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal H2 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung

Mehr

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 16. Dezember 1992 i.d.f. vom 10. Dezember 2008 Inhaltsübersicht: I. ALLGEMEINES 1 Öffentliche

Mehr

Vom 18. Mai zuletzt geändert durch Satzung vom

Vom 18. Mai zuletzt geändert durch Satzung vom S a t z u n g ü b e r d i e B e s t a t t u n g s - u n d F r i e d h o f s g e b ü h r e n d e r S t a d t H o f ( F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g ) Vom 18. Mai 2001 zuletzt geändert durch

Mehr

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG)

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) Vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), geändert durch Artikel

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom 19.12.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) Satzung Datum Veränderungen in Kraft getreten Friedhofsgebührensatzung 20.06.1996 01.08.1996 1. Nachtrag 12:12:1996 Gebührentarif

Mehr

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 26. Juni 1972/6. Juli 1973 mit Änderungen zuletzt vom 24.07.2012 1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. Gebührenpflicht

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. Gebührenpflicht Gebührensatzung im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Schweinfurt Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 des Kostengesetzes folgende SATZUNG

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Rechtsgrundlagen: 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Ortsrecht der Gemeinde Burbach Ortsrecht der Gemeinde Burbach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Burbach (Friedhofsgebührensatzung) Gliederungsziffer Zuständigkeit 7.8 FB 3 Bauen, Wohnen,

Mehr

Satzung der Stadt Plauen über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Plauen über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Satzung der Stadt Plauen über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Vom 02.02.2012 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite Satzung

Mehr

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung)

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (EURO-Anpassungs-Satzung) Große Kreisstadt Bretten Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den O (O-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 5 a, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes

Mehr