Prüfungsordnung. - DLRG - Wasserrettungsdienst -
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- Frank Baum
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1 - DLRG - Wasserrettungsdienst -
2 - DLRG-Wasserrettungsdienst- 1. Auflage 1995 Stand: Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. - Präsidium Im Niedernfeld 2, Bad Nenndorf Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprachen übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Weg bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, gestattet. Bezugsquelle: DLRG - Materialstelle Im Niedernfeld Bad Nenndorf Bestell-Nr
3 Bezugsmöglichkeiten...2 I Präambel...2 II Gemeinsame Bestimmungen Anwendung der Prüfungsordnung Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen Regeln für Tauchübungen und -prüfungen Regeln für Sprungübungen und -prüfungen Beurkundungen...4 III.4 Bestimmungen für den DLRG-Wasserrettungsdienst DLRG-Wasserrettungsdienst Grundlagenausbildung Fachausbildung Wasserrettungsdienst Auffrischungsseminar Fachausbildung Wasserrettungsdienst Leinenführer-Ausbildung DLRG-Führungsausbildung Einsatzlehre Grundausbildung Einsatzlehre-Fortbildung Wachleiter-Ausbildung Wachleiter-Grundausbildung Wachleiter-Fortbildung Ausbilder/Prüfer-Ausbildung Ausbilder/Prüfer Wasserrettungsdienst Multiplikatoren-Ausbildung Multiplikator Wasserrettungsdienst...24 IV Übergangsbestimmungen DLRG-Wasserrettungsdienst Einsatzlehre Fortbildung Wachleiter-Grundausbildung Wachleiter-Fortbildung Ausbilder/Prüfer Wasserrettungsdienst...28 Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich...29 Anlg. 2 Der Weg zum Ausbilder für den Wasserrettungsdienst...30 Stand: Seite 1 von 30
4 Bezugsmöglichkeiten Die Prüfungsordnung kann sowohl als Gesamtausgabe als auch in ihren Einzelabschnitten bezogen werden. Folgende Artikel sind lieferbar: Artikel Bestellnummer Gesamtausgabe Ringordner für Gesamtausgabe mit Registerblättern Abschnitt III.1 Schwimmen / Rettungsschwimmen Abschnitt III.2 (frei für internationale Regelungen) Abschnitt III.3 Erste-Hilfe- und Sanitätsausbildung Abschnitt III.4 DLRG Wasserrettungsdienst Abschnitt III.5 Bootsführer-Ausbildung Abschnitt III.6 Tauchausbildung Abschnitt III.7 Sprechfunk-Ausbildung Abschnitt III.8 Katastrophenschutz-Ausbildung Abschnitt III.9 Rettungssport und Breitensport I Präambel Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und ihre Ausführungsbestimmungen geregelt ( 14 der Satzung der DLRG vom 22. Oktober 1966, zuletzt geändert durch die Bundestagung am 14. Oktober 1995). Die nunmehr gänzlich neu konzipierte Prüfungsordnung soll diesem Auftrag gerecht werden. Sie ist nicht nur als Regelwerk für die Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern umfaßt auch das gesamte Vorfeld der Eingangsvoraussetzungen und der Ausbildung. Ferner werden Verwaltungsfragen (z.b. die Registrierung der Prüfungen und Umschreibemodalitäten) geregelt. Stand: Seite 2 von 30
5 II Gemeinsame Bestimmungen 1 Anwendung der Prüfungsordnung Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen Ausbilder und Prüfer. 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden. Sie wird, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen. Die Lehrgangsteilnehmer (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) bestätigen vor Beginn der Ausbildung durch ihre Unterschrift, daß sie die Bestimmungen der Prüfungsordnung nebst Ausführungsbestimmungen anerkennen. Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen (z.b. Gezeiten, Wind und Strömung). Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen. 3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Die Leistung ist erst dann erfüllt, wenn der Prüfling ohne fremde Hilfe das Wasser verlassen hat. Wassertemperaturen unter 18 0 Celsius sind für die Prüfungsabnahme nicht geeignet, es sei denn, es wird ein geeigneter Kälteschutzanzug getragen. Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die beiden Partner in etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben. Stand: Seite 3 von 30
6 4 Regeln für Tauchübungen und -prüfungen Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Jeder Tauchende muß dauernd unter Kontrolle stehen. Wenn Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen, soll das Streckentauchen mit einem Kopfsprung begonnen werden. Dies gilt nicht für Streckentauchen mit ABC-Ausrüstung. Die Leistung beim Streckentauchen beginnt an der Absprung- oder Abstoßstelle. Während des Tauchvorgangs sollte der Tauchende möglichst nahe über dem Grund schwimmen (Tauchtiefe 1 bis 2 m); sein Körper muß sich jederzeit vollständig unter der Wasseroberfläche befinden. Die vorgeschriebene Strecke muß in gerader Richtung durchtaucht und gemessen werden. Bei undurchsichtigen Gewässern ist eine Abweichung von höchstens 2 m nach rechts oder links gestattet. Beim Tieftauchen muß der ertauchte Gegenstand über die Wasseroberfläche gehoben werden; dabei darf der Schwimmer nicht mit dem Kopf unter Wasser sein. Besteht ein Prüfungsteil aus mehreren innerhalb einer bestimmten Zeit abzuleistenden Tauchgängen, darf sich der Prüfling nicht am Beckenrand o.ä. festhalten. 5 Regeln für Sprungübungen und -prüfungen Falls für Sprungprüfungen keine genügend hohe Absprungmöglichkeit vorhanden oder die Wassertiefe geringer als 3,50 m ist, bestimmt der Prüfer in Verbindung mit seiner Gliederung bzw. beauftragenden Institution eine Ersatzleistung (mehrere verschiedene Sprünge aus geringer Höhe, z.b. Paketsprung, Startsprung und Abrenner) und trägt diese in das Schwimmzeugnis ein. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur zu erteilen, wenn entsprechend ausgerüstete Bäder nicht aufgesucht werden können. Ihre Geltungsdauer ist auf zwei Jahre zu beschränken. Unterricht und Prüfung haben altersgerecht zu erfolgen. Stand: Seite 4 von 30
7 6 Beurkundungen Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und - soweit vorhanden - die Prüfberechtigungsnummern der Prüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt. Der Landesverband regelt verantwortlich die Ausstellung der Urkunden und den Verbleib der Prüfungsunterlagen, sofern nicht ausdrücklich eine Registrierung auf Präsidialebene erfolgt. Ersatzbescheinigungen, -urkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten ausgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat. Stand: Seite 5 von 30
8 III.4 Bestimmungen für den DLRG-Wasserrettungsdienst 4 DLRG-Wasserrettungsdienst Der Einsatz im Wasserrettungsdienst stellt hohe Anforderungen an die Rettungsschwimmer, die über die normalen Fertigkeiten der Rettungsschwimmausbildung hinausgehen. Deshalb wurde eine Reihe von Lehrgängen und Prüfungen geschaffen, die zur Vorbereitung auf die Tätigkeit im Wasserrettungsdienst dienen und Basis für weitergehende Ausbildungen sind. Der Einsatz im Wasserrettungsdienst ist bereits nach Erfüllung der Grundvoraussetzungen und Abschluß der Basisausbildung möglich. 4.1 Grundlagenausbildung Fachausbildung Wasserrettungsdienst Die Fachausbildung soll von jedem Mitglied vor dem Einsatz im Wasserrettungsdienst durchlaufen werden und ist Voraussetzung für weitergehende Lehrgänge und Prüfungen Voraussetzungen Grundvoraussetzungen Mindestalter 16 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung Basisausbildung Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber (1.5.2) Erste-Hilfe-Ausbildung (3.1.2) Aufbauausbildung Deutsches Schnorcheltauchabzeichen (6.1.1) Sanitätsausbildung A (3.3.1) Sprechfunkzeugnis der DLRG (7.1.1) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Ausbildungsseminaren: Stand: Seite 6 von 30
9 Einführungsveranstaltung Wasserrettungsdienst (WRD) Einführung und Organisation WRD Besondere Gegebenheiten im WRD Grundlagen der Einsatzlehre (4.2.1) Revierkunde (örtliche Gegebenheiten) Seemannschaft und praktische Ausbildung Rettungsschwimmpraxis Betreutes Praktikum Die Ausbildung (Basis- und Aufbauteil) und der Besuch der Seminare sollte kontinuierlich nach Ablegung der Prüfung zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Bronze (2.1.1) durchgeführt werden, damit die Prüfung sofort nach dem Erreichen der Altersgrenze abgelegt werden kann. Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Rettungsschwimmabzeichen Silber nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf die Sanitätsausbildung A nicht länger als drei Jahre zurückliegen Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus vier Teilen (drei praktische und einem theoretischen Teil). Die vier Prüfungsteile sind: theoretische Prüfung praktische Prüfung Kombinierte Übung praktische Prüfung Rettungsübung praktische Prüfung Einsatzübung Stand: Seite 7 von 30
10 Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung möglich ist Praktische Prüfung Kombinierte Übung Rettungsschwimmen und HLW 100 m Anschwimmen mit ABC-Ausrüstung, Antauchen eines 5 kg Ringes in 3 m Tiefe, Aufnehmen des Ringes und damit weitertauchen zu einer in 5 m Entfernung auf Grund abgelegten Wettkampfpuppe (Dummy), Ablegen des Tauchringes und Heraufholen der Puppe mit anschließendem Abschleppen über eine Strecke von 50 m, anschließend 3 Minuten Demonstration der HLW. Die Übung ist ohne Pause vollständig durchzuführen. Bei Abbrechen der Übung ist diese komplett zu wiederholen. Rettungsübung (Erste-Hilfe-Übung) Abprüfung der Erste-Hilfe-Kenntnisse im Einsatz Es ist eine Situation der täglichen Praxis im Wasserrettungsdienst nachzustellen. In Form von Fallbeispielen (z.b. stark blutende Schnittwunde, bewußtlose Person am Strand) soll der Prüfling die erforderlichen Erste-Hilfe-Leistungen und den Einsatz von Hilfsmitteln richtig demonstrieren. Einsatzübung Abprüfung des Gesamtverhaltens bei einem Einsatz Es ist eine Unfallsituation realistisch nachzustellen. Der Prüfling soll nachweisen, daß er die Maßnahmen eines Einsatzablaufes unter Einbeziehung aller Einsatzkomponenten (Funk, Motorrettungsboot, andere Hilfsgeräte) beherrscht. Die Übung sollte als Abschluß der Ausbildung absolviert werden, wobei die Einsatzübung auch als Gruppenübung durchgeführt werden kann. Stand: Seite 8 von 30
11 Theoretische Prüfung Für die theoretische Prüfung sind die bundeseinheitlichen Prüfungsbogen zu verwenden. Bei einer im Auswerteraster der Prüfungsbogen festgelegten Punktzahl erfolgt eine mündliche Nachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehen der theoretischen Prüfung entscheidet Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) im speziellen Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Teilnahme an Ausbildungsseminaren und die Abnahme von Prüfungselementen in verschiedenen Gliederungen oder im Rahmen von Lehrgängen des Präsidiums ist zulässig. Die Stundenaufteilung, insbesondere der Ausbildungsseminare, ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Fachausbildung Wasserrettungsdienst im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung des Ausweises wird durch die örtliche Gliederung vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../411/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum / Verlängerung Die Fachausbildung ist zwei Jahre gültig. Danach muß ein Auffrischungsseminar (4.1.2) besucht werden. Stand: Seite 9 von 30
12 4.1.2 Auffrischungsseminar Fachausbildung Wasserrettungsdienst Um die Einsatzfähigkeit zu erhalten, ist alle zwei Jahre ein Auffrischungsseminar zu besuchen Voraussetzungen gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Silber (2.1.2) Abgeschlossene Fachausbildung WRD (4.1.1) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgendem Ausbildungsseminar: Erste-Hilfe-Training-Modul-Wasserrettung (3.2.2) Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Rettungsschwimmabzeichen Silber nicht älter als zwei Jahre sein. Die Fachausbildung muß keine Gültigkeit mehr besitzen. Die kann in jedem Fall durch dieses Auffrischungsseminar erneuert bzw. verlängert werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Erste-Hilfe-Training nicht länger als zwei Jahre zurückliegen Leistungen Die Prüfung besteht aus drei praktischen Teilen. Die drei Prüfungsteile sind: praktische Prüfung Kombinierte Übung praktische Prüfung Rettungsübung Stand: Seite 10 von 30
13 praktische Prüfung Einsatzübung Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung möglich ist Praktische Prüfung Die praktische Prüfung ist analog der praktischen Prüfung zur Fachausbildung ( ) durchzuführen Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) in speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Abnahme von Prüfungselementen in verschiedenen Gliederungen oder im Rahmen von Lehrgängen des Präsidiums ist zulässig Ausstellung und Registrierung Die Verlängerung der Fachausbildung WRD wird durch die örtliche Gliederung vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../412/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen Das Auffrischungsseminar verlängert die Gültigkeit der Fachausbildung WRD um weitere zwei Jahre. Danach ist erneut ein Auffrischungsseminar zu besuchen. Das Auffrischungsseminar kann auch innerhalb des Gültigkeitszeitraums (zwei Jahre) der Fachausbildung WRD absolviert werden. Es verlängert jeweils ab Prüfungsende (Ausstellungsdatum) die Gültigkeit um zwei Jahre. Stand: Seite 11 von 30
14 4.1.3 Leinenführer-Ausbildung Zum Einsatz als Leinenführer in der DLRG ist eine spezielle, von der BAGUV festgelegte Ausbildung zu absolvieren. Für die Ausbildung ist die Anweisung für Leinenführer der DLRG verbindlich Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst (4.1.1) Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zum Einsatz als Leinenführer der DLRG durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus zwei Teilen (einem praktischen und einem theoretischen Teil). Ausführungsbestimmungen Die praktische Prüfung sollte in Form einer Übung absolviert werden. Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung möglich ist Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Tauchlehrer oder Tauchlehrer III (6.8.2 oder 6.9.1) im speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums. Stand: Seite 12 von 30
15 Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Leinenführer der DLRG im Handbuch Teil F zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Bestätigung der Ausbildung ist durch die örtliche Gliederung im Taucherdienstbuch/Logbuch vorzunehmen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../413/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum / Verlängerungen Die Gültigkeit ist durch eine jährliche Belehrung zu erhalten, die ebenfalls im Taucherdienstbuch/Logbuch zu bestätigen ist. Stand: Seite 13 von 30
16 4.2 DLRG-Führungsausbildung Jeder Einsatz muß geführt werden. Deshalb ist das Verständnis für diesen Vorgang sehr wichtig, und die Zusammenhänge sollten deshalb schon sehr frühzeitig vermittelt werden. Die Grundausbildung ist aus diesem Grund bereits integraler Bestandteil der Fachausbildung Wasserrettungsdienst Einsatzlehre Grundausbildung Voraussetzungen Mindestalter 16 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Silber (2.1.2) Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Rettungsschwimmabzeichen Silber nicht älter als zwei Jahre sein Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht nur aus einem theoretischen Teil. Die Prüfung sollte in Form eines Lehrgespräches durchgeführt werden Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) in speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums. Stand: Seite 14 von 30
17 Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum DLRG- Führungsausbildung - Grundausbildung im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Bestätigung der Ausbildung wird durch die örtliche Gliederung vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../421/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen - entfällt Einsatzlehre-Fortbildung Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst (4.1.1) Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Stand: Seite 15 von 30
18 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht nur aus einem theoretischen Teil. Die Prüfung sollte in Form eines Lehrgesprächs durchgeführt werden Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) im speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum DLRG- Führungsausbildung - Fortbildung im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Bestätigung der Ausbildung wird durch die örtliche Gliederung vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../422/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen - entfällt - Stand: Seite 16 von 30
19 4.3 Wachleiter-Ausbildung Das Leiten einer Wasserrettungsdienst-Station erfordert umfangreiches Fachwissen und umfassende Fähigkeiten. Neben dem theoretischen Wissen ist eine entsprechende praktische Erfahrung unumgänglich Wachleiter-Grundausbildung Jeder angehende Wachleiter sollte auf seine neuen Aufgaben vorbereitet werden. Das Seminar soll helfen, das notwendige Wissen für den späteren Einsatz zu vermitteln Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst (4.1.1) Sanitätsausbildung B (3.3.2) abgeschlossene Führungsausbildung der DLRG (4.2.2) Nachweis längerer aktiver Mitarbeit im Wasserrettungsdienst (mind. 2 Jahre) Befürwortung durch die örtliche Gliederung Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf die Sanitätsausbildung B nicht länger als drei Jahre zurückliegen Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus drei Teilen (zwei praktische und einem theoretischen Teil). Stand: Seite 17 von 30
20 Die drei Prüfungsteile sind: praktische Prüfung Einsatzabwicklung praktische Prüfung Fachwissen theoretische Prüfung Fragebogen Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung möglich ist Praktische Prüfung Einsatzabwicklung Nachweis der Befähigung, komplexe Einsatz-Situationen im Wasserrettungsdienst als Wachleiter zu lösen Es ist eine komplexe Einsatz-Situation mit Störfaktoren aus der täglichen Praxis im Wasserrettungsdienst nachzustellen. Der Prüfling soll nachweisen, daß er die Situation richtig erkennen und auswerten kann, die folgerichtigen Entscheidungen treffen und die nötigen Maßnahmen unverzüglich einleiten kann. Die von ihm getroffenen Entscheidungen soll er anschließend kurz begründen. Fachwissen Überprüfung der Fähigkeiten, die eingesetzten Geräte in ihrer praktischen Anwendung zu beherrschen und zu erklären Es sind verschiedene Geräte vom Prüfling in ihrer Anwendung zu demonstrieren. Außerdem muß er in der Lage sein, jungen Rettungsschwimmern die Geräte in der Anwendung zu erklären Theoretische Prüfung Für die theoretische Prüfung sind die bundeseinheitlichen Prüfungsbogen zu verwenden. Stand: Seite 18 von 30
21 Bei einer im Auswerteraster der Prüfungsbogen festgelegten Punktzahl erfolgt eine mündliche Nachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehen der theoretischen Prüfung entscheidet Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) im speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Wachleiter- Grundausbildung im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Bestätigung der Ausbildung wird durch die örtliche Gliederung vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../431/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen Die Wachleiter-Grundausbildung ist unbegrenzt gültig. Es wird aber die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen (4.3.2) zu speziellen Themen empfohlen Wachleiter-Fortbildung Zur Vertiefung und Auffrischung der Kenntnisse sollten regelmäßig Wachleiter-Fortbildungsseminare besucht werden. Für diese Seminare gibt es keine festen Themen, sondern es werden verschiedene Schwerpunktthemen vertieft Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung Stand: Seite 19 von 30
22 gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst (4.1.1) Wachleiter-Grundausbildung (4.3.1) Nachweis längerer Mitarbeit als Wachleiter im Wasserrettungsdienst Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am Wasserrettungsdienst durchzuführen und muß bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen Leistungen der Prüfung - entfällt Berechtigung zur Ausbildung Berechtigt zur Ausbildung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Prüfer Wasserrettungsdienst (4.8.1) in speziellem Auftrag ihrer Gliederung bzw. des Präsidiums. Es sollten für besondere Themen spezielle Fachleute herangezogen werden Sonstige Regelungen Ausbildung Die Ausbildung wird in den Landesverbänden, Bezirken, Ortsgruppen oder Präsidium durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Wachleiter- Fortbildung im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Bestätigung der Teilnahme wird durch die durchführende Gliederungsebene vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../432/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen - entfällt - Stand: Seite 20 von 30
23 4.8 Ausbilder/Prüfer-Ausbildung Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung im Bereich Wasserrettungsdienst ist eine besondere Ausbilder- und Prüferqualifikation erforderlich Ausbilder/Prüfer Wasserrettungsdienst Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG abgeschlossene Fachausbildung WRD (4.1.1) abgeschlossener Wachleiter-Grundlehrgang (4.3.1) erfolgreich abgeschlossener Ausbildungshelferlehrgang Rettungsschwimmen Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durch Assistenz bei der WRD-Ausbildung Befürwortung des zuständigen LV oder des Präsidiums Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden Leistungen der Prüfung Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung) Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß ein Lehrgang zum Erwerb der allgemeinen Lehrbefähigung absolviert werden. Dieser Lehrgang ist fachübergreifend und für alle Ausbildungsgänge zum Erwerb der speziellen Lehrqualifikation verbindlich. Ausnahmen können durch die Landesverbände oder das Präsidium zugelassen werden, wenn der Bewerber die nötigen methodischen, organisatorischen und innerverbandlichen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat. Stand: Seite 21 von 30
24 Fachausbildung für die spezielle Ausbilder-Prüferqualifikation Prüfung In der anschließenden Fachausbildung wird die Ausbilder-Prüferqualifikation für den Bereich Wasserrettungsdienst erworben. Hierzu gehören folgende Module: a) Vertiefung der Einsatzlehre-Kenntnisse b) Vertiefung rechtlicher Kenntnisse im WRD c) Lehrgangsplanung d) technische Hilfsmittel im WRD Aufgrund nachgewiesener Qualifikationen kann auf einzelne Module verzichtet werden. Die Prüfung ist in Form von Lehrproben zu den Inhalten der einzelnen Module abzulegen. Die Einbindung in bestehende Lehrgänge ist zum Nachweis der Lehrproben möglich. Die Leistungen sind von einer Prüfungskommission zu bewerten Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung zum Erwerb der Lehrqualifikation für den WRD erfolgt durch Multiplikatoren Wasserrettungsdienst im speziellen Auftrag des Landesverbandes oder des Präsidiums Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbandes oder des Präsidiums abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an der Technische Leiter des Landesverbandes oder sein Vertreter der Referent für den Wasserrettungsdienst des Landesverbandes oder sein Vertreter vom Landesverband benannte Multiplikatoren WRD Stand: Seite 22 von 30
25 Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilder-Prüferqualifikation WRD werden in den Landesverbänden oder beim Präsidium durchgeführt. Die Stundenaufteilung, insbesondere der notwendigen Module, ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Ausbilder/Prüfer Wasserrettungsdienst im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung des Ausweises wird durch den zuständigen Landesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../481/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für jeweils weitere vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an einer Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes oder Präsidiums teilgenommen hat. Stand: Seite 23 von 30
26 4.9 Multiplikatoren-Ausbildung Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer im Bereich Wasserrettungsdienst sind Multiplikatoren zuständig. Es handelt sich hierbei um erfahrene Ausbilder/Prüfer, die aufgrund zusätzlich erworbener Qualifikation im Auftrag der Technischen Leitung des Präsidiums oder des Landesverbandes diese Aufgabe wahrnehmen Multiplikator Wasserrettungsdienst Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG gültige Ausbilder/Prüfer Ausbildung (4.8.1) gültiger DLRG-Lehrschein Schwimmen/Rettungsschwimmen (1.8.1) Befürwortung des zuständigen LV oder des Präsidiums Die Mitgliedschaft muß vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden Leistungen der Prüfung Nachweis der Kenntnisse zur Durchführung von Weiterbildungsseminaren für Ausbilder/Prüfer im Bereich Wasserrettungsdienst Die Einbindung in bestehende Lehrgänge ist zum Nachweis der Befähigung möglich. Die Leistungen sind von einer Prüfungskommission zu bewerten Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung zum Erwerb der Multiplikatoren-Qualifikation für den WRD erfolgt durch eine Prüfungskommission im speziellen Auftrag des Landesverbandes oder des Präsidiums Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbandes oder des Präsidiums abgelegt. Stand: Seite 24 von 30
27 Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungkommission gehören an der Technische Leiter des Landesverbandes oder sein Vertreter der Referent für den Wasserrettungsdienst des Landesverbandes oder sein Vertreter vom Landesverband benannte Multiplikatoren WRD Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilder-Prüferqualifikation WRD werden in den Landesverbänden oder beim Präsidium durchgeführt. Die Stundenaufteilung ist dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan bzw. dem Curriculum Multiplikatoren-Ausbildung Wasserrettungsdienst im Handbuch Teil H zu entnehmen Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung des Ausweises wird durch den zuständigen Landesverband oder das Präsidium vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../491/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerungen Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für jeweils vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an einer Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes oder Präsidiums teilgenommen hat. Stand: Seite 25 von 30
28 IV Übergangsbestimmungen Mit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung zum werden in fast allen Bereichen des Einsatzes erhöhte Anforderungen an die Bewerber für Sonderqualifikationen gestellt. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die neu geschaffene Fachausbildung Wasserrettungsdienst, die für die Mehrzahl der Fachbereiche des Einsatzes (z.b. Bootsführerschein oder Rettungstauchschein) eine Eingangsvoraussetzung darstellt. Aber auch für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Multiplikatoren sind gänzlich neue Strukturen geschaffen worden. Solange die neuen Ausbildungsgänge nicht in der Breite umgesetzt sind, müssen ausreichend bemessene Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Zugleich ist festzulegen, welche Altlizenzen in die neuen Ausbilder- und Multiplikatorenlizenzen umgeschrieben werden können. Bei dieser Gelegenheit soll auch bewährten Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und damit der entsprechenden fachlichen Zusatzberechtigung sind, die Möglichkeit gegeben werden, die Qualifikation nachträglich zu erwerben. Der formale Aufbau der Übergangsbestimmungen entspricht dem des Abschnitts III. Dementsprechend werden auch die gleichen Gliederungsnummern benutzt. Die Übergangsbestimmungen laufen zum aus und werden danach aus derprüfungsordnung herausgenommen. 4 DLRG-Wasserrettungsdienst Einsatzlehre Fortbildung Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung abgeschlossene Einsatzlehre Grundausbildung (4.2.1) Stand: Seite 26 von 30
29 Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen Wachleiter-Grundausbildung Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung Solange keine abgeschlossene Sanitätsausbildung B vorliegt, wird diese ersetzt durch: abgeschlossene Sanitätsausbildung A oder abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als ein Jahre zurückliegen darf Solange keine abgeschlossene Führungsausbildung vorliegt, wird diese ersetzt durch: abgeschlossene Einsatzlehre Grundausbildung oder durch langjährigen Einsatz erworbene vergleichbare Kenntnisse (Bestätigung der Gliederung) Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen Wachleiter-Fortbildung Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre Teilnahme an mindestens einer DLRG-Sprechfunkunterweisung abgeschlossene Sanitätsausbildung A abgeschlossene Einsatzlehre Grundausbildung Als Wachleiter-Grundausbildung werden auch die vor Einführung der neuen Prüfungsordnung durchgeführten Wachleiter-Grundseminare des Präsidiums ( ) anerkannt. Stand: Seite 27 von 30
30 Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen Ausbilder/Prüfer Wasserrettungsdienst Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung abgeschlossene Sanitätsausbildung A abgeschlossene Einsatzlehre Grundausbildung Als Wachleiter-Grundausbildung werden auch die vor Einführung der neuen Prüfungsordnung durchgeführten Wachleiter-Grundseminare des Präsidiums ( ) anerkannt. Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen. Stand: Seite 28 von 30
31 Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich Multiplikator Multip. Multip. Multip. Multip. Multip. Multip. Fachspezifische Multiplikatorenschulung WRD BF A BF B RT (TL 3) FM KatS Ausbilder/Prüfer Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Fachspezifische Lehrqualifikationsausbildung WRD BF A BF B RT (TL 2) FM KatS Ausb. GTG (TL 1) Gemeinsamer Block zur Erlangung der Lehrqualifikation Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG Assistenz WRD BF A BF B RT FM KatS Fachspezifische Fortbildung WL San B Tauch- EL KatS-EL Unterführer Allg. Grundlagen der Führung Einsatzlehre Fortbildung (Modul 3-5) Fachspezifische Ausbildung Allgem. Eingangsvoraussetzung WRD BF A BF B RT FM KatS (San B) Fachausbildung Wasserrettungsdienst Stand: Seite 29 von 30
32 Anlg. 2 Der Weg zum Ausbilder für den Wasserrettungsdienst Fachspezif. Multiplikatorenqualifikation Berufung durch den Landesverband oder das Präsidium Multiplikator Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung von Seminaren Wasserrettungsdienst UE Ausbilder/Prüfer Fachspezifische Lehrqualifikation Leistungskontrolle Prüfung 4 UE Vertiefung der praktischen Kenntnisse Technische Hilfsmittel im Vertiefung der theoretischen Kenntnisse Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse Wasserrettungsdienst Rechtsfragen Lehrgangsplanung Einsatzlehre (Modul 1-5) Ausbildungshelfer Rettungsschwimmen 8 UE 4 UE 4 UE 20 UE 17 UE Allgemeine Lehrqualifikation Gemeinsamer Block zur Erlangung der Lehrqualifikation der DLRG Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG 15 UE Eingangsvoraussetzungen Feststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der WRD-Ausbildung 15 UE Fachspezifische Fortbildung Wachleiter-Grundlehrgang 18 UE Einsatzlehre Fortbildung 18 UE (Modul 3-5) Fachspezifische Ausbildung San B - Ausbildung 24 UE Allgemeine Eingangsvoraussetzung Fachausbildung Wasserrettungsdienst Stand: Seite 30 von 30
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