- Mantelbogen Betrieb -
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- Linus Tiedeman
- vor 8 Jahren
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1 - 1 - Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer gemäß Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Arbeitsbereich Vieh, Fleisch, Eier und Geflügel Menzinger Straße München Fax 089/ Eingangsstempel - Mantelbogen Betrieb - Erstanzeige Änderungsanzeige Im Falle einer Änderungsanzeige bitte die nach dem LegRegG bereits erteilte Kennnummer des Betriebs angeben. X - D E X 1. Name und Anschrift des Betriebes (Standort des Betriebes) (Für weitere Betriebsstätten und Ställe, die nicht zu der u. g. Registriernummer nach 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung gehören, sind eigene Anträge zu stellen) Firma oder Name des Betriebes Straße/ Hausnummer (wenn nicht vorhanden wegen Außenbereich: Gemarkung, Flur und Flurstück, Feldblocknr.) PLZ/ Ort, ggf. Ortsteil Registriernummer nach 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (BALIS/ Betriebs-Nummer; siehe Mehrfachantrag) Im Rahmen des ökologischen Landbaus (VO [EG] Nr. 834/2007 und VO [EG] Nr. 889/2008) vergebene Nummer, soweit vorhanden: Telefonnummer Fax-Nummer 2. Name und Anschrift des Betriebsinhabers Firma oder Name des Betriebsinhabers Name und Vorname der für den Betrieb verantwortlichen vertretungsberechtigten natürlichen Person (z. B. Inhaber, Geschäftsführer), nur auszufüllen sofern Betriebsinhaber eine juristische Person ist: Straße/ Hausnummer PLZ/ Ort, ggf. Ortsteil Telefonnummer Fax-Nummer
2 Anzahl der Ställe, die zum unter 1. genannten Betrieb gehören Für jeden Stall ist eine gesonderte Anlage Stall (siehe Seite 4) abzugeben! 4. Anzahl der gesamten Legehennenplätze des unter 1. genannten Betriebes 5. Andere Betriebe bzw. Ställe des Betriebsinhabers (Zutreffendes bitte ankreuzen.) Ist der Inhaber des unter 1. genannten Betriebes a) Inhaber eines weiteren Legehennenbetriebes? Nein Ja, dann bitte Name, Anschrift und Kennnummer (soweit vorhanden) angeben Name/Anschrift (für weitere Betriebe bitte ggf. Anlage beifügen) Kennnummer - D E - b) als Halter für einen weiteren Legehennenbetrieb verantwortlich? Nein Ja, dann bitte Name, Anschrift und Kennnummer (soweit vorhanden) angeben Name/Anschrift (für weitere Ställe bitte ggf. Anlage beifügen) Kennnummer - D E - Jede Änderung der im Mantelbogen Betrieb und in den Anlagen gemachten Angaben ist der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft gemäß 3 Abs. 3 Legehennenbetriebsregistergesetz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ich versichere, dass die im Mantelbogen Betrieb und in den Anlagen gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Ort, Datum Unterschrift (Antragsteller) ja nein; Grund: EDV-Eingabe vollständig Vergabe Kennnummer Kontroll- und Bearbeitungsvermerke der LfL IEM 4 Vorprüfung: Antrag plausibel und vollständig: Datum/ NZ Datum/ NZ -DE-09 EDV-Erf. Vollst. Dat./NZ EDV-Erf. Unvollst. Dat/NZ vollst. Datum/NZ Datum/NZ
3 - 3 - Anlage Beizufügende Anlagen Wichtig: Folgende Anlagen sind für die jeweilige Haltungsart dem Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes beizufügen. Sind die Anlagen nicht vollständig vorhanden, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet und somit keine Kennnummer vergeben werden! Bitte kreuzen Sie Ihre beigefügten Anlagen unter der jeweiligen Haltungsart an! Ökologische Erzeugung Freilandhaltung Bodenhaltung Käfighaltung Anlage Stall für jeden Stall gesondert auszufüllen (Seite 4 des vorliegenden Antrags) Lageplan des Betriebes, aus dem der/die Standort/e des Stalls bzw. der Ställe (durchnummeriert!) hervorgeht/ en (Anlage z.b. als Katasterauszug, Luftbild, etc.) Maßstabsgetreuer Nachweis des Auslaufes mit Angabe der Auslauffläche in Quadratmetern Ist die Fläche nicht rechteckig, muss der Nachweis durch Vermessung erbracht werden. Werden Unterstände benötigt (ab 150 m Entfernung einer Auslauföffnung zur Auslaufgrenze), sind deren Standorte im Lageplan zu markieren. Falls ein mobiler Hühnerstall betrieben wird, wird ein Lageplan mit den vorgesehenen Standorten einschließlich der Auslaufflächen benötigt. Bestätigung der Veterinärbehörde auf Einhaltung der Haltungsanforderungen für Legehennen gem. Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (Anlage 1/ Seite 5 des vorliegenden Antrags; diese ist für jeden Stall vom Veterinär gesondert auszufüllen) Bestätigung der zuständigen Öko-Kontrollstelle (Anlage 2/ Seite 6 des vorliegenden Antrags) Vermarktungsformular (Anlage 3/ Seite 7 des vorliegenden Antrags)
4 - 4 - Anlage Stall zum Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer für Stall Nr. (bitte ausfüllen) Vergabe Kennnummer Bearbeitungsvermerke der LfL IEM 4 Datum/ NZ -DE Name/ Anschrift der für den Stall verantwortlichen natürlichen Person (Halter) (sofern abweichend vom Inhaber des Betriebes auf Seite 1, Nr. 2) Name/ Vorname Straße/ Hausnummer PLZ/ Ort, ggf. Ortsteil Telefonnummer Fax-Nummer 2. Betriebsinterne Bezeichnung des Stalls (freiwillige Angabe) 3. Beantragtes Haltungssystem (Mehrfachnennung möglich) 0 = ökologische Erzeugung 2 = Bodenhaltung 1 = Freilandhaltung 3 = Käfighaltung Derzeit tatsächlich verwendetes Haltungssystem (nur bei Mehrfachnennungen anzugeben) ACHTUNG: Jeder Wechsel des tatsächlich verwendeten Haltungssystems ist unverzüglich bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unter der Fax-Nr. 089/ oder [email protected] anzuzeigen! Bitte beachten Sie in den Hinweisen unter D. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Stall auf den Seiten 12 und 13 die Anforderungen an das Haltungssystem Freilandhaltung und die Anforderungen an die Unterstände. 4. Stallsystem Es handelt sich um einen mobilen Stall ortsfesten Stall 5. Anzahl max. Legehennenplätze des Stalls (Bestätigung durch zuständige Veterinärbehörde erforderlich, siehe Anlage 1/ Seite 5)
5 - 5 - Anlage 1 zum Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer Bestätigung der Veterinärbehörde der für den Sitz des Legehennenbetriebes zuständigen Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des Legehennenbetriebsregistergesetzes Für den Betrieb (Bezeichnung des Betriebs) BALIS-Nummer 0 9 mit dem Stall in (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort) Stallbezeichnung laut Antrag (Stall-Nr. u. Name) sind die Mindestanforderungen an die Tierhaltung gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zum jetzigen Zeitpunkt a) gegeben b) nicht gegeben *) Maßgeblich für die Beurteilung ist 13a ( Bodenhaltung ) Übergangsregelungen: 45 Abs. 4 (Kleingruppenhaltung) 45 Abs. 3 (ausgestaltete EU-Käfige) Es handelt sich um einen Neubau einen Umbau eines bestehenden Stalles eine Nutzung eines bestehenden Stalles Diese Bestätigung gilt für die maximale Zahl von Legehennen. Die Bestätigung erfolgt auf Grundlage der Betriebsbesichtigung vom Bemerkungen (falls erforderlich): Ort, Datum Unterschrift und Stempel der Behörde *) Falls b) zutrifft, wird eine genaue Beschreibung des Mangels mit Nennung der nicht eingehaltenen Rechtsgrundlage an die LfL geschickt.
6 - 6 - Anlage 2 zum Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer Beantragtes Haltungssystem: 0 = Ökologische Erzeugung Bestätigung der zuständigen Öko-Kontrollstelle Für den Betrieb (Bezeichnung des Betriebs) mit dem Stall in (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort) Stallbezeichnung laut Antrag (Stall-Nr. u. Name) Betriebsnummer (nach der VO (EG) Nr. 834/2007) sind die Anforderungen nach der VO (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 zum jetzigen Zeitpunkt für die maximale Zahl von Legehennen uneingeschränkt erfüllt. nicht erfüllt. * Eine aktuell gültige Zertifizierung liegt vor und das Original der Bescheinigung ist im Betrieb einsehbar. ja nein Die Haltung erfolgt in Abteilungen zu je Legehennen. Die Bestätigung erfolgt auf Grundlage der Betriebsbesichtigung vom Name der Kontrollstelle: Anschrift: Kontrollstellennummer: Bemerkung (falls erforderlich): Ort, Datum Unterschrift und Stempel der zuständigen Öko-Kontrollstelle * Falls b) zutrifft, wird eine genaue Beschreibung des Mangels mit Nennung der nicht eingehaltenen Rechtsgrundlagen an die LfL geschickt.
7 - 7 - Anlage 3 zum Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer Angaben des Betriebsinhabers zur Vermarktung der im Legehennenbetrieb erzeugten Eier Die Vermarktung/der Verkauf der auf dem im Mantelbogen genannten Betrieb erzeugten Eier erfolgt (zutreffendes bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich) unsortiert (d.h. keine Sortierung nach Gewichts- und Güteklasse) ab Hof oder auf einem öffentlichen Markt (z.b. Wochenmarkt) oder an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher sortiert (d.h. Sortierung nach Gewichts- und Güteklasse) ab Hof oder auf einem öffentlichen Markt (z.b. Wochenmarkt) oder an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher ( Packstellenzulassung erforderlich) an Wiederverkäufer von frischen Eiern, z. B. Gaststätten, Metzger, Bäcker, Lebensmitteleinzelhandel ( Packstellenzulassung erforderlich) zur Verarbeitung an Gaststätten, Metzger, Bäcker oder sonstige Betriebe ( Packstellenzulassung erforderlich) an Eierpackstelle/n zur Sortierung, Verpackung und Vermarktung Bemerkungen: Hinweis: Nach 7 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) stellt eine Vermarktung von Eiern nach Güte- und Gewichtsklasse ohne entsprechende Zulassung des Betriebes als Packstelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Nur zugelassene Packstellen dürfen Eier nach Gewichts- und Güteklasse sortieren. Eine Vermarktung ohne Sortierung nach Güte- und Gewichtsklasse ist nur zulässig, wenn die Eier unsortiert ab Hof, unsortiert auf einem öffentlichen Markt oder unsortiert an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden. Ich versichere, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Ort und Datum Unterschrift des Betriebsinhabers
8 - 8 - Hinweise zum Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer (Erzeugercode) In Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ernährungswirtschaft und, Menzinger Straße 54, München Telefon: 089/ Fax: 089/ Homepage: [email protected] für die Registrierung von Legehennenbetrieben und die Zuteilung einer Kennnummer zuständig. A. Allgemeine Hinweise Nach 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegReg) müssen alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, sowie Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer registriert werden. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe, die Legehennen ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern halten, oder Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, die Eier ausschließlich ab Hof oder an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher und nicht nach Güte- und Gewichtsklasse sortiert vermarkten. Nicht registrierungspflichtige Betriebe können sich auf Antrag freiwillig registrieren lassen. Die erteilte Kennnummer ist mit dem Erzeugercode identisch, mit dem nach den europäischen Vermarktungsnormen für Eier seit dem 1. Januar 2004 alle Eier der Güteklasse A zu stempeln sind. Das vorliegende Formular wird sowohl für die obligatorische als auch die freiwillige Registrierung verwendet. Das Formular besteht aus einem Mantelbogen Betrieb, in dem die zum Betrieb gehörenden Angaben abgefragt werden und aus einer Anlage Stall, in der die Angaben zu jedem einzelnen Stall abgefragt werden. Wenn ein Betrieb mehrere Ställe hat, ist für jeden Stall eine gesonderte Anlage Stall einzureichen. Es gilt zudem zu beachten, dass dem Antrag weitere Anlagen (siehe Seite 3 des Antrages) beizulegen sind. Jede Änderung der im Mantelbogen Betrieb und in der Anlage Stall gemachten Angaben ist unverzüglich der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft anzuzeigen. Wird dies versäumt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
9 - 9 - B. Hinweise zum Ausfüllen des Mantelbogens Betrieb Bei einer Erstanzeige (erstmalige Registrierung im Legehennenbetriebsregister) ist das Formular vollständig auszufüllen. Bei einer Änderungsanzeige für einen bereits bestehenden Betrieb (z.b. zusätzlicher Stall, Erhöhung der Stallplätze in einem bestehenden Stall, Erweiterung um ein Haltungssystem, usw.) müssen lediglich die bereits erteilte Kennnummer des Betriebs und die geänderten Daten angegeben werden. Wichtig: Bei jeder Erst- bzw. Änderungsanzeige ist die Bestätigung des zuständigen Veterinäramtes einzuholen! Zu Nummer 1 und 2: Ein Betrieb (Nr. 1) ist eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern. Dies entspricht der Definition Betrieb in 2 Nr. 3 LegRegG. Die Angabe der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung ist in jedem Fall verpflichtend. Ein Betrieb, in dem Legehennen nach den Grundsätzen der VO (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-VO) und der VO (EG) Nr. 889/2008 (DVO-Öko) gehalten werden, muss auch die im Rahmen der Durchführung der EG-Öko-VO vergebene Nummer angeben. Der Betriebsinhaber (Nr. 2) ist der Träger des wirtschaftlichen Risikos, Einstaller der Legehennen, Eigentümer der gelegten Eier und Nutzungsberechtigter des Stalls/der Ställe als Eigentümer oder Pächter. Betrieb und Betriebsinhaber können natürliche oder juristische Personen sein. Nur sofern bei Betrieb und Betriebsinhaber juristische Personen angegeben werden, ist bei Name und Vorname der für den Betrieb verantwortlichen vertretungsberechtigten natürlichen Person der Inhaber, Geschäftsführer o. ä. anzugeben. Die Richtigkeit dieser Angaben ist von besonderer Bedeutung, weil sich hiernach die Verantwortlichkeiten für behördliche Verfügungen und Schreiben richten. Zu Nummer 3: Hier sind alle Ställe anzugeben, die zum unter Nr. 1 genannten Betrieb gehören. Für jeden Stall ist eine gesonderte Anlage Stall abzugeben (zur Definition des Begriffs Stall siehe D. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Stall ).
10 Zu Nummer 4: Hier ist die maximale Zahl der verfügbaren Legehennenplätze im Betrieb anzugeben (sind mehrere Ställe im Betrieb, ist dies die Summe der in den einzelnen Ställen verfügbaren Legehennenplätze). Danach bemisst sich die Zahl der Legehennen, die gleichzeitig im Betrieb gehalten werden können. Die zulässige Zahl bestimmt sich bei den Haltungssystemen (Freiland, Boden und Käfig) nach dem Tierschutzrecht und wird auf der Anlage 1 von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde bestätigt. Bei ökologischer Erzeugung bestimmt sich die zulässige Zahl nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007 sowie der VO (EG) Nr. 889/2008 und wird auf der Anlage 2 durch die zuständige Öko-Kontrollstelle bestätigt. Ggf. weitergehende immissionsund baurechtliche Vorschriften können diese Zahl noch verringern. Zu Nummer 5: Hier sind alle anderen Betriebe und/oder Ställe anzugeben, die dem Betriebsinhaber gehören oder die von ihm als Halter verwaltet werden. Halter ist im Gegensatz zum Inhaber diejenige natürliche Person, die für die Legehennen eines Stalls bzw. eines Betriebs tatsächlich verantwortlich ist. Anzugeben sind auch Betriebe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen. Sind hier mehr als zwei weitere Betriebe oder Ställe anzuzeigen, sind diese auf einem gesonderten Blatt entsprechend den Vorgaben der Nr. 5 des Antrages aufzuführen.
11 C. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Beizufügende Unterlagen Je nach beantragter Haltungsart müssen Sie folgende Anlagen Ihrem Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes beifügen: für jeden gesonderten Stall eine Anlage Stall Lageplan der Betriebsstätte mit Adresse, fortlaufender Nummerierung und ggf. betriebsinterne Bezeichnung aller Ställe. Dabei sollte es sich möglichst um die Kopie eines amtlichen Lageplans handeln. bei Freilandhaltung eine maßstabsgetreue Aufzeichnung des Auslaufes ggf. mit eingezeichneten Unterständen bei einem mobilen Hühnerstall : Lageplan mit vorgesehenen Standorten einschließlich der Auslaufflächen Bestätigung der Veterinärbehörde auf Einhaltung der Haltungsbestimmungen bei Legehennen Bestätigung der zuständigen Öko-Kontrollstelle Vermarktungsformular Bitte kreuzen Sie Ihre beigefügten Anlagen unter der jeweiligen Haltungsart an! Sind die Anlagen nicht vollständig vorhanden, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet und somit keine Kennnummer vergeben werden!
12 D. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Stall Bei einem Stall im Sinne des 2 Nr. 2 LegRegG handelt es sich um einen Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen. Befinden sich in einem Raum mehrere Abteile mit demselben Haltungssystem, so handelt es sich im Sinne des Legehennenbetriebsregisters um einen Stall, siehe hierzu Seite 13, Beispiele für die Definition Stall. Befinden sich in einem Raum Abteile unterschiedlicher Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 auf Seite 14 (z.b. ein Abteil Bodenhaltung und ein Abteil Freilandhaltung), gelten die Abteile desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall im Sinne des Legehennenbetriebsregisters mit eigener Kennnummer. Zu Nummer 1: Halter ist diejenige natürliche Person, die tatsächlich für die in einem Stall untergebrachten Legehennen verantwortlich ist, z.b. der Farmleiter oder Stallbetreuer. Der Halter muss nicht mit der für die Betriebsstätte oder für den Betrieb verantwortlichen Person (siehe B. Hinweise zum Ausfüllen des Mantelbogens Betrieb zu Nummer 1, 2 und 3) identisch sein. Der Halter ist neben dem Inhaber/ Geschäftsführer der Betriebsstätte oder des Betriebes auch für die Einhaltung der EG-Vermarktungsnormen verantwortlich. Zu Nummer 2: Diese Angabe ist freiwillig und dient der Erleichterung der Durchführung der Registrierung. Zu Nummer 3: Eine Mehrfachnennung ist möglich, z.b. bei einer Anlage zur Freilandhaltung, die auch die Anforderungen an die Bodenhaltung erfüllt. Werden mehrere Haltungssysteme angekreuzt, wird für jedes Haltungssystem eine gesonderte Kennnummer vergeben. Ein Wechsel des Haltungssystems ist der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) unverzüglich anzuzeigen. Eine entsprechende Vermarktung der im neuen Haltungssystem produzierten Eier ist erst nach Mitteilung an die LfL möglich. Anforderungen an das Haltungssytem Freilandhaltung: Den Legehennen ist tagsüber ab spätestens 10 Uhr morgens uneingeschränkt Zugang zu einem Auslauf im Freien zu gewähren (Anhang II Nr.1 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 589/2008). Ist Auslauffläche vorhanden, die mehr als 150 m von der Auslauföffnung des Stalles entfernt ist, müssen gleichmäßig verteilt mindestens 4 Unterstände pro Hektar vorhanden sein. Die maximale Entfernung der Auslauffläche von der Auslauföffnung beträgt 350 m (Anhang II Nr.1 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 589/2008). Die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. jeder Henne müssen mindestens 4 m² zur Verfügung stehen.
13 Anforderungen an die Unterstände: Die Gesamtunterstandfläche je Hektar beträgt mindestens 30 m². Die Unterstandsfläche pro Unterstand beträgt mindestens 5 m². Nach Tierschutznutztierhaltungsverordnung, 13 a Ziffer 10 müssen Auslaufflächen so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können. Bäume, Sträucher, Hecken und andere natürliche Unterstände sind genauso geeignet wie künstliche Unterstände. Sträucher müssen so gepflegt werden, dass die Hennen unter die gesamte Strauchfläche unterschlüpfen können. Zu Nummer 4: Hier ist anzugeben, ob es sich um einen mobilen oder ortsfesten Stall handelt. Zu Nummer 5: Hier ist die maximale Zahl der verfügbaren Legehennenplätze anzugeben. Sie bestimmt die maximale Anzahl an Legehennen, die gleichzeitig im Stall gehalten werden können. Die zulässige Zahl bestimmt sich bei konventionellen Haltungssystemen (Freiland, Boden, Käfig) nach dem Tierschutzrecht und wird auf der Anlage 1 von der örtlich zuständigen Veterinärbehörde bestätigt. Die Anlage 1 ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen. Bei ökologischer Erzeugung bestimmt sich die zulässige Zahl nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007sowie der VO (EG) Nr. 889/2008 und wird auf der Anlage 2 durch die zuständige Öko- Kontrollstelle bestätigt. Ggf. weitergehende immissions- und baurechtliche Vorschriften können diese Zahl noch verringern. Für diesen Antrag relevante Rechtsgrundlagen: 1. Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) 2. Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - Vieh- VerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) 3. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom S. 1) 4. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom S. 1) 5. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier vom 23. Juni 2008 (ABl. Nr. L 163 vom S. 6) 6. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. Nr. L 203 vom , S. 53) 7. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei Ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001, neugefasst durch Bek. v (BGBl. I 2043) 8. Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates
14 Beispiele für die Definition Stall 1.1 Ein Gebäude Boden Boden Ein Gebäude Zwei Abteile Bodenhaltung Stall Ein Gebäude Boden Boden Freiland Ein Gebäude Zwei Abteile Bodenhaltung Ein Abteil Freilandhaltung Stall 1 Stall Zwei Gebäude Boden Freiland Boden Freiland Zwei Gebäude mit je ein Abteil Bodenhaltung je ein Abteil Freilandhaltung Stall 1 Stall 2 Stall 3 Stall Zwei Gebäude Freiland Freiland Zwei Gebäude Gleiche Haltungsart Stall 1 Stall 2
- Mantelbogen Betrieb -
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