506 Parcoursskizze. 507 Hindernisse

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1 506 Parcoursskizze 1. Eine Skizze des Parcours mit genauer Wiedergabe der Einzelheiten muss in der Nähe des Einritts vor der Besichtigung durch die Teilnehmer angeschlagen sein; die Richter müssen eine Kopie erhalten. 2. Die Skizze muss enthalten: a) den Parcours, anzudeuten durch Richtungspfeile gem. c) oder, wo er genau eingehalten werden muss, anzuzeigen durch eine fortlaufende Linie; b) Start- und Ziellinie; c) die Hindernisse. Diese sind zu nummerieren und mit Pfeilen zu versehen, die die Richtung angeben, in der die Hindernisse zu überwinden sind; d) Wendepunkte; e) Länge des Parcours; Richtverfahren und Geschwindigkeit; f) -Erlaubte Zeit. (EZ) und >Höchstzeit< (HZ); g) Entscheidungen der Richter, die sich auf diesen Parcours beziehen (z.b. geschlossene Kombination); h) bei Prüfungen mit Stechen: zusätzlich die Nummern und Reihenfolge der vorgesehenen Hindernisse, Parcourslänge und EZ 3. Eine Änderung der bereits angeschlagenen Parcoursskizzen ist nur mit Zustimmung der Richter zulässig. Die Änderung ist den Teilnehmern unverzüglich bekanntzugeben. 507 Hindernisse Die Hindernisse müssen achtunggebietend und fair sein. Bei Hoch- und Hochweitsprüngen muss mindestens das obere Viertel des zu überwindenden Teils des Hindernisses abwerfbar oder das ganze Hindernis umwerfbar sein. 1. Es gibt folgende Hindernisse a) Hochsprünge wie Mauer, Gatter, Rick, Doppelrick usw.; b) Hochweitsprünge wie Oxer, Triplebarre, überbaute Gräben usw.; c) Auf- und Absprünge wie Billard, Wall usw.; d) Weitsprünge als Wassergraben; Bei einem Wassergraben darf sich weder vor, noch in der Mitte, noch über oder hinter dem wassergefüllten Graben ein Hindernisteil befinden. Die Weite des Grabens ist auf der Absprung- und Landeseite am Rand des Wasserspiegels durch eine Holzlatte, Gummi- oder Kunststoffband zu begrenzen. Auf der Absprungseite ist statt dessen auch eine am Boden zu befestigende, bis 50 cm. hohe Absprungbegrenzung wie Hürde oder Stange zulässig. Diese wird in die Weite des Grabens einbezogen, gilt im übrigen aber nicht als Teil des Hindernisses. 2. Ein nicht mehr in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzendes Hindernis ist durch ein annähernd gleichwertiges zu ersetzen. 3. Bei Hoch-Weit-Sprüngen in Springprüfungen aller Klassen müssen jeweils für die hintere Stange Sicherheitsauflagen verwendet werden. 508 Kombinationen 1. Als Kombinationen bezeichnet man zwei, drei oder mehr Hindernisse, deren Abstand zueinander jeweils zwischen mindestens 6,50 m und höchstens 12 m beträgt, und nicht versetzbare, ortsfeste Hindernisse, bei denen die Entfernung weniger als 6,50 m betragen kann. Der Abstand wird am Boden gemessen, und zwar vom Fuß des einen Hindernisses (Landeseite) bis zum Fuß des folgenden Hindernisses (Absprungseite). 2. Es werden unterschieden: 1. offene Kombinationen; 2. geschlossene Kombinationen, wenn ihre Begrenzung in jeder Richtung nur durch einen Sprung zu überwinden ist; 3. teils offene, teils geschlossene Kombinationen. 40

2 Vor der Prüfung müssen die Richter festlegen, ob eine Kombination als geschlossene oder teils geschlossene Kombination gilt. Diese Entscheidung muss auf der Parcoursskizze angegeben werden, andernfalls gilt die Kombination als offen. 509 Flaggen 1. Die nachstehenden Einzelheiten eines Parcours werden unter Verwendung von roten und weißen Flaggen angezeigt: a) die Startlinie, b) die äußere Begrenzung der für die Bewertung maßgebende Teile der Hindernisse, c) die Wendepunkte, d) die Ziellinie. 2. Die Flaggen müssen so angebracht sein, dass der Teilnehmer die rote Flagge zur Rechten und die weiße Flagge zur Linken hat. 3. Mit gekreuzten roten und weißen Flaggen sind die nicht zur laufenden Prüfung gehörenden Hindernisse zu kennzeichnen. 510 Glockenzeichen Das Glocken- oder ein anderes akustisches Zeichen dient als Signal für den Teilnehmer: 1 Gem. 505, Ziffer 1 - Parcoursbesichtigung -, 2. zur Freigabe des Starts; 3. zum Anhalten; 4. zur Fortsetzung seiner Prüfung nach einer Unterbrechung; 5. dass ein Hindernis erneut zu springen ist; 6. für den Ausschluss aus der Prüfung durch wiederholte Betätigung. 511 Durchreiten von Start- und Ziellinie, Überwinden der Hindernisse 1. Start- und Ziellinie sind zu Pferde zu passieren. Vor dem Start und im Verlaufe der Prüfung können sie beliebig oft durchritten werden, soweit dies nicht ausdrücklich verboten ist. 2. Jedes Hindernis muss zwischen seinen Begrenzungsflaggen in der ausgeflaggten Richtung in einem Sprung überwunden werden. 512 Hindernisfehler A. Hoch- und Hochweitsprünge 1. Ein durch Pferd und/oder Reiter verursachter Hindernisfehler liegt vor, wenn in der Zeit, in der sich der Teilnehmer zwischen Start- und Ziellinie befindet: a) ein Hindernisteil oder das ganze Hindernis fällt oder nicht mehr auf seiner Auflage ruht, auch wenn der fallende Teil von irgendeinem anderen Teil des Hindernisses im Fallen aufgefangen wird, b) mindestens eines seiner Enden nicht mehr auf seiner Auflage ruht - unter Auflage versteht man die gesamte zum Tragen des Hindernisses (Hindernisteil) bestimmte Vorrichtung -, c) eine Vorrichtung fällt, die zur Sicherung der Festigung des Hindernisses dient und einen Bestandteil der Auflage bildet. Je Hindernis wird nur ein Hindernisfehler berechnet, auch wenn mehrere Hindernisteile fallen. 2. ist ein Hindernis oder ein Hindernisteil auf seiner Absprungseite oder an anderer Stelle aus genau senkrecht übereinandergebauten Teilen zusammengesetzt, so wird an dieser Stelle nur das Abwerfen des obersten Hindernisteiles als Fehler berechnet 3. Bei überbauten Gräben werden Hindernisfehler nur gem. Ziffer 1 gewertet. Hindernisfehler gem. B sind ausgeschlossen B. Weitsprünge (Wassergräben) 41

3 513 Sturz 1. Als Hindernisfehler gilt das Berühren des Wasserspiegels oder Fußen innerhalb der oder auf den Bändern bzw. Latten, welche den Wassergraben begrenzen. 2. Wird die vordere Absprungsbegrenzung wie Hürde oder Stange durch Einwirkung des Pferdes umgeworfen, verschoben oder zerbrochen, gilt dies nicht als Hindernisfehler. 1. Ein Sturz des Reiters liegt vor, wenn er sich ohne Sturz des Pferdes von diesem trennt und erneut aufsitzen oder aufspringen muss, um in den Sattel zu gelangen. 2. Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn Schulter- und Hüftpartie gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren. 514 Ungehorsam 1. Hierzu gehören: A) Stehen bleiben; B) Ausbrechen; C) Widersetzlichkeit; D) Volte; E) Korrigiertes Verreiten. A. Stehen bleiben 1. Ein Stehen bleiben liegt vor, wenn ein Pferd vor einem zu überwindenden Hindernis stehen bleibt, gleichgültig, ob dieses dabei durch Berühren, Verschieben oder Umwerfen verändert wird. Stehen bleiben ohne Veränderung des Hindernisses ohne Rückwärtstreten oder Seitwärtstreten des Pferdes mit unmittelbar folgendem Springen aus dem Stand gilt nicht als Ungehorsam. 2. Bei stehen bleiben mit Veränderung des Hindernisses und folgendem Überwinden oder Durchgleiten durch ein Hindernis entscheiden die Richter unverzüglich, ob Ungehorsam oder Hindernisfehler anzurechnen ist. Bei Entscheidung auf Ungehorsam ist der Teilnehmer sofort anzuhalten. B. Ausbrechen Ein Ausbrechen liegt vor, wenn das Pferd sich vor dem zu überwindenden Hindernis der Reiters entzieht und nicht springt. Einwirkung des C. Widersetzlichkeit 1. Eine Widersetzlichkeit liegt vor, wenn sich das Pferd an irgendeiner Stelle des Parcours der Vorwärtsbewegung entzieht - stehen bleiben, Rückwärtsbewegung, Kehrtwendung, Steigen usw Bei grober und/oder längerer Widersetzlichkeit entscheiden die Richter, ob ein- oder mehrfacher Ungehorsam anzurechnen ist. D. Volte Eine Volte liegt vor, wenn das Pferd zwischen 2 aufeinanderfolgenden Hindernissen, Punkten oder Linien seinen Weg kreuzt, ohne dass eine besondere Erlaubnis vorliegt. Volten im Zusammenhang mit stehen bleiben, Ausbrechen oder Widersetzlichkeit zum erneuten Anreiten eines Hindernisses gelten nicht als Ungehorsam. E. Korrigiertes Verreiten Ein korrigiertes Verreiten liegt vor, wenn der Teilnehmer 1. nach Verreiten gem. 515 den Parcours dort wieder aufnimmt, wo der Fehler begangen wurde, ohne vorher ein falsches Hindernis überwunden zu haben oder 2. während seines Parcours deutlich vom Normalweg abweicht und infolgedessen nur durch Wenden oder Rückwärtsrichten das Hindernis, Wendepunkt oder Ziel ordnungsgemäß zwischen den Flaggen passieren kann. 42

4 2. Ein Teilnehmer, der ausscheidet oder aufgibt, hat die Möglichkeit, vor Verlassen des Prüfungsplatzes einen erneuten Versuch zu machen. Dieser Versuch kann nur über ein Hindernis des gleichen Parcours - niemals eine Kombination - unternommen werden. Anschließend an den Versuch hat der Teilnehmer den Prüfungsplatz schnellstmöglich zu verlassen. 515 Verreiten Als Verreiten.gilt: Nichteinhalten des der Skizze entsprechenden Parcours: a) durch Nichtbeachten der eingetragenen Richtungszeichen und Flaggen, b) durch Nichteinhalten der vorgeschriebenen Reihenfolge der Hindernisse, c) durch Springen eines nicht zum Parcours gehörenden Hindernisses oder Auslassen eines Hindernisses. 516 Fehler an Kombinationen Alle Hindernisfehler, Fälle von Ungehorsam und Stürze bei jedem einzelnen Hindernis und bei jedem Versuch werden gesondert bewertet. A. Offene Kombinationen Bei Ungehorsam ist der Teilnehmer verpflichtet, alle Hindernisse der Kombination zu wiederholen. B. Geschlossene Kombinationen und geschlossene Kombinationsteile 1. Bei Ungehorsam ist der Teilnehmer verpflichtet, den Parcours durch Sprung über die noch nicht überwundenen Hindernisse der Kombination fortzusetzen. 2. Springt ein Teilnehmer auf einer anderen Seite als der vorgeschriebenen heraus, wird dies als Springen eines nicht zum Parcours gehörenden Hindernisses gewertet. 3. Verlassen Pferd und/oder Reiter die Kombination infolge eines Sturzes, erfolgt Ausschluss. C. Teils offene, teils geschlossene Kombination Bei Ungehorsam innerhalb des offenen Teils der Kombination ist auch der ggf. bereits überwundene geschlossene Teil zu wiederholen. 517»Fremde Hilfe«1. Als verbotene >Fremde< Hilfe- wird jede Einmischung eines Dritten, dazu aufgefordert oder nicht, und in der Absicht, die Aufgabe des Reiters zu erleichtern oder seinem Pferd zu helfen, angesehen. In Zweifelsfällen entscheiden die Richter endgültig. Rückgabe der Brille und Reiterkappe ist jederzeit erlaubt. 518 Zeitmessung 1. Gemessen wird die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours zurückzulegen. Sie beginnt in dem Augenblick, in dem der Teilnehmer zu Pferde/Pony die Startlinie passiert, und endet in dem Augenblick, in dem er zu Pferde/Pony die Ziellinie passiert. Passiert ein Teilnehmer die Startlinie nicht innerhalb von 45 Sekunden nach Startfreigabe, so beginnt die dem Teilnehmer angerechnete, gebrauchte Zeit bereits in dem Moment, wenn die 45 Sekunden verstrichen sind. 2. Für die Zeitmessung sind wenigstens zwei von Hand zu bedienende Additions-Stoppuhren zu verwenden. Darüber hinaus ist in Kat.A automatische Zeitmessanlage vorgeschrieben, in Kat. B empfohlen. Bei Zeitmessung nur mit der Hand wird die gemessene Zeit in vollen Sekunden ausgedrückt, wobei angefangene Sekunden als volle Sekunden gerechnet werden. Bei automatischer Zeitmessung wird die gemessene Zeit in vollen und Zehntel- / oder Hundertstel Sekunden ausgedrückt. 3. Die Zeitmessung wird unterbrochen bei jedem durch die Richter veranlassten Anhalten des Teilnehmers. Das Anhalten des Teilnehmers erfolgt sofort bei Ungehorsam, der den 43

5 Wiederaufbau eines oder mehrerer Hindernisse zum erneuten Überwinden erforderlich macht. Die Zeitmessung wird erneut in Gang gesetzt mit dem Signal zur Fortsetzung der Prüfung. 4. Bei Unterbrechung der Zeitmessung gem. Ziffer 3 wird der für den Parcours benötigten Zeit Zeitzuschläge hinzugerechnet. Sie betragen: a) bei Ungehorsam vor einem einfachen Hindernis oder dem 1. Hindernis einer offenen Kombination oder einem Hindernis einer geschlossenen Kombination 6 Sekunden, b) bei Ungehorsam vor dem 2. Hindernis einer offenen Kombination 8 Sekunden, c) bei Ungehorsam vor dem 3. oder weiteren Hindernis einer offenen Kombination 10 Sekunden. 5. Während der Unterbrechung der Zeitmessung kann sich der Teilnehmer frei auf dem Prüfungsplatz bewegen. Allein die Vorschriften über Sturz und Ausschluss behalten Gültigkeit. 519 Ausschlüsse In allen nachfolgenden Fällen erfolgt Ausschluss des Teilnehmers: 1. Wenn er nach Aufruf zum Start durch die Richter binnen 60 Sekunden nicht auf den Prüfungsplatz eingeritten ist. 2. Wenn er ohne Sondergenehmigung der Richter abgesessen den Prüfungsplatz betritt oder verlässt bzw. aufgesessen das Pferd/Pony hineinführen lässt. 3. Wenn nicht 45 Sekunden nach Passieren der Startlinie das 1. Hindernis überwunden wurde. 4. Start, bevor das Signal zum Start gegeben ist. 5. >Zeigen< eines Hindernisses auf dem' Prüfungsplatz - gleich, ob es zum Parcours gehört oder nicht. Das >Zeigen< des Hindernisses nach einem Ungehorsam ist gestattet 6. Vorsätzliches Springen eines Hindernisses auf dem Prüfungsplatz vor dem Start bzw. nach dem Ziel. 7. Springen eines Hindernisses auf dem Prüfungsplatz, das nicht zum Parcours der Prüfung gehört. 8. Springen eines Hindernisses außerhalb der vorgeschriebenen Reihenfolge 9. Springen eines veränderten Hindernisses, bevor es wieder aufgebaut ist. 10. Verreiten ohne Korrektur. 11. Wenn er mehr als 60 Sekunden benötigt, um ein Hindernis zu überwinden. 12. Wenn er nach einem Ungehorsam in einer offenen oder dem offenen Teil einer Kombination nicht alle Hindernisse der Kombination wiederholt. 13. Verlassen einer geschlossenen Kombination an falscher Stelle zu Pferde 14. Wenn er nach einer Unterbrechung weiterreitet, ohne das Freigabesignal abgewartet zu haben. 15. Vornehmen von Veränderungen an Einzelheiten des Parcours 16. Springen eines Hindernisses von der falschen Seite auf dem Prüfungsplatz. 17. Wenn ein Pferd sich 45 Sekunden hintereinander während des Parcours widersetzt. 18. Verwendung nicht erlaubter Ausrüstung. 19. Verbotene >Fremde Hilfe<. 20. Reiter und/oder Pferd verlassen nach dem Start den Prüfungsplatz vor Beendigung des Parcours. 21. Wenn er nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung der Richter zu Fuß den Prüfungsplatz betritt. 22. Bei unreiterlichem Benehmen auf dem Vorbereitungs- oder Prüfungsplatz (vgl. 46). 23. Bei Nichtbeachtung von Vorschriften, Geboten und Verboten der TO. 24. Sturz Reiter und/oder Pferdes (wenn nicht durch ein Reglement anders geregelt). 44

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