Infos zur Ausbildung bis 18 Wien, 03. Oktober 2016

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1 Infos zur Ausbildung bis 18 Wien, 03. Oktober Seite 1

2 APflG tritt mit 1. August 2016 in Kraft, Ausbildungspflicht ab Juli 2017 Zielgruppe: Alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die die Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten Alle die die Pflichtschule im Schuljahr 2016/2017 abschließen (NUR DIESE!) Auch Jugendliche mit Behinderung sind umfasst Jugendliche AsylwerberInnen sind nicht erfasst Seite 2

3 Wie wird die Ausbildungspflicht erfüllt: Schulbesuch und privater Unterricht Berufliche Ausbildungen (Lehre, ÜBA, TQ) Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (bspw. PSA) Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf Durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung Das SMS wird zukünftig eine Liste jener Maßnahmen bekannt machen, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Seite 3

4 Es besteht keine Ausbildungspflicht (mehr), wenn bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule oder eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG oder eine Teilqualifizierung gemäß 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit 8c) BAG oder gemäß 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. Seite 4

5 Aufgaben des SMS laut APflG Das SMS hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen. eine Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen kundzumachen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllt. auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht erfüllt. Hinweisen auf Verletzungen der Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Das SMS kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen. Seite 5

6 Meldepflicht Eltern sind angehalten die Koordinierungsstelle zu verständigen wenn nicht binnen 4 Monaten nach Abgang/Abbruch eine weitere Ausbildung begonnen wird. Auch die Schule, das AMS, das SMS, die Lehrlingsstelle u.a. sollen zumindest vier Mal im Jahr an die Statistik Austria melden. Falls eine Meldung eingeht erfolgt die Kontaktaufnahme durch die Koordinierungsstelle Strafen gibt es erst ab 2018 Informationskampagne erfolgt durch die Ministerien Koordinierungsstellen übernehmen Informationsarbeit insbesondere für konkrete und persönliche Anfragen Seite 6

7 Seite 7

8 Perspektiven und Betreuungsplan: Die Aufgabe der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplanes obliegt abhängig von der Zielgruppe dem AMS oder dem SMS und kann von diesen an Beratungs- und Betreuungseinrichtungen übertragen werden. Die Schulen und Lehrlingsstellen haben bei der Umsetzung des Perspektiven- und Betreuungsplanes ihre Unterstützung zu leisten und soweit zweckmäßig die Fortsetzung eines Schulbesuches bzw. einer Lehrausbildung zu ermöglichen. Der Perspektiven und Betreuungsplan wird überarbeitet und abgestimmt Seite 8

9 Voraussichtliche Aufgaben der Koordinierungsstelle Wien - Meldeprozess: Übernahme der Meldung, Koordination und Dokumentation des Falles Kommunikation mit dem JUCO, ev. auch mit dem AMS Jgdl. Rückmeldung an das SMS Auswertungen und Berichte an das SMS - Informationsarbeit: Infotelefon für ALLE (insbesondere Eltern, Jugendliche, ) - Vernetzungsarbeit: Unterstützung aller regionalen Player Seite 9

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