2016 Qualitätsbericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2016 Qualitätsbericht"

Transkript

1 216 Qualitätsbericht

2 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, rund 18.8 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten versorgen in der Region Nordrhein die Patientinnen und Patienten auf medizinisch hohem Niveau der Qualitätssicherung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Die Sicherung der Qualität bei der Versorgung reicht für uns weit über die Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinaus. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass wir aktuellen Herausforderungen wie der Versorgung der vielen Flüchtlinge, die seit dem Jahr 215 in Nordrhein Zuflucht suchen, mit großem Engagement und hoher Flexibilität begegnen. Seit dem 1. Oktober 215 existiert ein Rahmenvertrag zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, den die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossen haben, der die Erstversorgung in den mehr als 16 Einrichtungen des Landes zur Aufnahme von Flüchtlingen verbessert hat. Viele Ärztinnen und Ärzte haben unter schwierigsten Rahmenbedingungen freiwillig geholfen und mit enormem Einsatz die Versorgung der Hilfe suchenden Menschen ermöglicht. Die Versorgung der Flüchtlinge wird die Praxen weiterhin vor vielfältige Aufgaben stellen. Dabei wollen wir unsere Mitglieder unterstützen, zum Beispiel durch das Projekt Die Fremdheit anderer Kulturen und Religionen in der Praxis besser verstehen lernen, das über die Qualitätszirkeltutoren an die Qualitätszirkelmoderatoren vermittelt wird. Zudem hat sich der nordrheinische Moderatorentag in diesem November unter anderem dem Thema Interkulturalität und Menschen auf der Flucht gewidmet. Ein wichtiger Qualitätsnachweis für die Arbeit der Ärzte und Therapeuten in Nordrhein ist das Vertrauen, das deren Patienten über lange Zeiträume entwickelt haben. Das Vertrauen ist groß und ungebrochen, wie die aktuelle Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ergeben hat: 92 Prozent der Befragten aus Nordrhein gaben an, ein gutes bis sehr gutes Verhältnis zu ihrem Arzt zu haben. Dies ist ein erfreuliches Ergebnis, denn ein intaktes, vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis ist die Basis für eine erfolgreiche Behandlung und Therapie. Im 1. Qualitätsbericht der KV Nordrhein informieren wir Sie über die zum 1. Juli 216 in Kraft getretene Qualitätssicherungsvereinbarung zu der spezialisierten geriatrischen Diagnostik. Diese ermöglicht Hausund Fachärzten, Patienten ab einem Alter von 7 Jahren an einen Geriater überweisen zu können, um eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Weiter erfahren Sie, wie die neu etablierten Leistungen im Rahmen der Pflegeheimversorgung durch stärkere Vernetzung und Kooperation von Ärzten und Pflegekräften den Menschen in Pflegeheimen zugutekommt. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! KVNO-Vorstand Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Vorsitzender Bernhard Brautmeier Stellvertretender Vorsitzender

3 INHALT 1. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Übersicht Leistungen der Qualitätssicherung Instrumente der Qualitätssicherung AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Gesund schwanger Neuer Vertrag zur Vermeidung von Frühgeburten Spezialisierte geriatrische Diagnostik (Geriatrie) 2 2. Neuer Kooperationsvertrag stärkt Pflegeheimversorgung 22. Leistungsbereiche VON A-Z ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein struktur der Mitglieder der KV Nordrhein 81 IMPRESSUM 82

4 1Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung

5 1. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung 1 Rund 1.1 Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen unterliegen in der vertragsärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Qualitätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden die Aufgaben der Qualitätssicherung stets neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zunehmend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst. In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassenarzt erfüllen muss, um von der KV die Genehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese sind auch für ihr Fortbestehen an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise durch Stichprobenprüfungen oder den Nachweis regelmäßiger Dokumentationen ermittelt die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelnen den aktuellen Qualitätsstandard. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht diese Entwicklung. Jährlich kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medizinischen Fortschritt immer wieder neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Während Anfang der 9er Jahre lediglich sieben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 6 Leistungsbereiche Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Lithotripsie Mammografie Mammografie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsbereichen gibt der nachfolgende Bericht für den erfassten Zeitraum des Jahres 215 einen Überblick über die Entwicklung der und die Zahl der. 26 DMP Asthma / COPD DMP Diabetes Typ 1 Hautkrebsscreening Interventionelle Radiologie Palliativvertrag PKK Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Lithotripsie Mammografie Mammografie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammografie Mammografie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PKK PDT Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie Akupunktur Amb. OP Zentrumsvertrag Hausarztvertrag BKK Homöopathie-Vertrag Katarakt-Verträge BKK/ IKK MR-Angiografie Palliativvertrag EKK Prävention U7a/ U1 BKK Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie 28 Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztvertrag IKK BIG Makuladegeneration AOK,BKN Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammografie Mammografie-Screening MR-Angiografie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PDT Prävention U7a/ U1 BKK entfällt ab.6.8 Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie

6 1. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Makuladegeneration LKK, BKK Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Ultraschallvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammografie Mammografie-Screening MR-Angiografie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie 21 ADHS Balneophototherapie HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Tonsillotomie Vitreoretinale Chirurgie Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammografie Mammografie-Screening MR-Angiografie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 211 Belegarzt J2 ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammografie Mammografie-Screening MR-Angiografie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie Hörgeräteversorgung Molekulargenetik MRSA Pflegeheimvertrag Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomografie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammografie Mammografie-Screening MR-Angiografie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonografie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 11

7 1. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Schizophrenie ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie 214 Allergologie-Vertrag Dünndarm-Kapselendoskopie IVM-Vertrag Rheumatoide Arthritis Holmium-Lasertherapie Heptatits-C-Struktur-Vertrag ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Neuropsychologische Therapie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schizophrenie Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie 215 Amblyopiescreening-Vertrag Flüchtlingsvertrag ADHS Akupunktur Amb. OP Allergologie-Vertrag Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Dünndarm-Kapselendoskopie Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebscreening Hepatitis-C-Struktur-Vertrag Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i.r. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundsweite Vereinbarung) Holmium-Lasertherapie Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVM-Vertrag IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Neuropsychologische Therapie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Rheumatoide Arthritis Schizophrenie Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie 216 Geriatrie PET/PET-CT Gesund schwanger Amblyopiescreening-Vertrag ADHS Akupunktur Amb. OP Allergologie-Vertrag Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Dünndarm-Kapselendoskopie Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Flüchtlingsvertrag Hausarztverträge Hautkrebscreening Hepatitis-C-Struktur-Vertrag Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i.r. Hautkrebs- Screening HIV-Aids (bundsweite Vereinbarung) Holmium-Lasertherapie Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVM-Vertrag IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Neuropsychologische Therapie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U1/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Rheumatoide Arthritis Schizophrenie Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie 1

8 1. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Instrumente der Qualitätssicherung Einzelfallprüfungen durch Stichproben/Dokumentationsprüfungen Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomographie, zur Magnetresonanz-Tomographie, zur Arthroskopie und weiteren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumentationen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Koloskopie, der Mammographie, der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten. Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen Hier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatorischer Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Genehmigung im ambulanten Bereich zwar notwendig aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung genügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss. Eingangsprüfung In besonders sensiblen Bereichen wird über die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammographie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie. Feedbacksysteme Feedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenannten Feedback-Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedback- Systeme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse. Frequenzregelungen Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertragsärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unteranderem festgelegt für: Histopathologie im Hautkrebs-Screening HIV-Infektionen interventionelle Radiologie invasive Kardiologie Katarakt Koloskopie kernspintomographische Untersuchungen der weiblichen Brust Onkologie Schmerztherapie und Vakuumbiopsie der Brust Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betreffenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Werden die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmigung als letzte Konsequenz widerrufen und der Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Rezertifizierung, Konstanzprüfung und Wartungsnachweis Bei Ärzten, die Mammographien durchführen, beinhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen. In anderen Leistungsbereichen wie der Ultraschalldiagnostik ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vorgesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 2 Prozent der abrechnenden Ärzte statt. Hygieneprüfungen und Praxisbegehungen Praxisbegehungen von ambulant operierenden Praxen finden seit 25 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung besondere bauliche und hygienische Strukturen vorhalten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut. Koloskopiegeräte unterliegen strengen Hygienevorschriften

9 2 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

10 2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 2 Konstant 2.1 Gesund schwanger Neuer Vertrag zur Vermeidung von Frühgeburten hohe Frühgeburtenraten stellen national wie international ein Problem in der Geburtshilfe dar. Dabei sind Frühgeburten das heißt Geburt vor der abgeschlossenen 7. Schwangerschaftswoche mit Problemen für Mutter und Kind sowie beträchtlichen Mehrkosten für das Gesundheitswesen verbunden. Studien zufolge ist es jedoch möglich, das Frühgeburtsrisiko zu senken, indem sowohl medizinische Risikofaktoren wie die bakterielle Vaginose als auch nicht medizinische verhaltensbedingte Risikofaktoren berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammen mit den Berufsverbänden der Frauen- und Laborärzte, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, der GWQ ServicePlus AG sowie derzeit sieben Betriebskrankenkassen einen neuen Versorgungsvertrag zur Vermeidung von Frühgeburten abgeschlossen. Dieser Vertrag gilt seit dem 1. Juli 216. Gesamtrisiko minimieren Das vorliegende Versorgungsprogramm setzt ganzheitlich bei den relevantesten Risikofaktoren an und soll das Gesamtrisiko minimieren. So ist eine der Hauptursachen für eine Frühgeburt eine aszendierende Infektion, die Wehen oder einen vorzeitigen Blasensprung auslöst. Ein konsequentes Screening nach vaginalen asymptomatischen Infektionen im frühen zweiten Schwangerschaftstrimenon ermöglicht eine frühzeitige Diagnose und kann durch die Einleitung adäquater Therapie- und Nachsorgemaßnahmen die Frühgeburtenrate reduzieren. Die Versorgung der Schwangeren wird weiterhin qualitativ verbessert, indem frühzeitig ein Ultraschall durchgeführt wird. Zudem wird die werdende Mutter über negative verhaltensbedingte Einflussfaktoren wie Nikotin- und Alkoholkonsum aufklärt und zur aktiven Reduktion von selbst steuerbaren Risikofaktoren motiviert. Eine Beratung zu einer bewussten Ernährung gehört ebenfalls zum Programm. Leistungen des Versorgungsvertrags Zu den Vertragsleistungen gehören: Eine Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung in Kombination mit einem individuellen Risikoscreening und einer umfangreichen Beratung zur Vermeidung von Risikofaktoren einer Frühgeburt Ein früher vaginaler Ultraschall in der 4. bis zur vollendeten 8. Schwangerschaftswoche Ein Infektionsscreening auf Bakterien und Mykose- Erreger zwischen der 16. und der vollendeten 24. Schwangerschaftswoche. Ergänzt werden diese Leistungen um eine mikroskopische Auswertung nach Nugent-Kriterien (Unterscheidungskritierien für die bakterielle Vaginose) sowie eine mykologisch-mikroskopische Befundung. Diese Leistung wird üblicherweise durch die teilnehmenden Gynäkologen als Auftragsleistung an teilnehmende Laborärzte beziehungsweise Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie vergeben und von diesen abgerechnet. Teilnahmevoraussetzungen zur Vereinbarung Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung und Durchführung der genannten Leistungen sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe berechtigt, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung ultraschalldiagnostischer Leistungen für den Anwendungsbereich 9.1 (Geburtshilfliche Basisdiagnostik) nach der Ultraschall-Vereinbarung gem. 15 Absatz 2 SGB V verfügen und sich unter Anerkennung der Bedingungen dieser Vereinbarung eingeschrieben haben. Damit der am Vertrag teilnehmende Arzt die entsprechenden Laborleistungen erbringen kann, benötigt er ein gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch zur Gram-Färbung oder an einem dieses Verfahren inkludierenden Ringversuch entsprechend den für alle Ärzte gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untesuchungen. Dies gilt ebenso für die teilnahmeberechtigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Fachärzte für Mikrobiologie und Virologie. Derzeit haben bereits 95 Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und 17 Laborärzte in Nordrhein ihre Teilnahme an diesem Versorgungsvertrag erklärt. Schwangere der teilnehmenden Krankenkassen können sich bei ihrem teilnehmenden Gynäkologen in den Vertrag einschreiben und diese Leistungen in Anspruch nehmen. Ziel der Vereinbarung ist es, die Versorgungsqualität bei schwangeren Versicherten zu erhöhen und durch besondere ambulante Maßnahmen die Frühgeburtenrate zu senken. Mittels eines systematischen Risikoscreenings und einer individuell auf die Versicherte abgestimmten ausführlichen Beratung soll eine strukturierte Information und Aufklärung der Schwangeren hinsichtlich der allgemeinen und individuellen Risikofaktoren für eine Frühgeburt erfolgen und gesundheitsbewusstes Verhalten gefördert werden. Gleichzeitig wird beabsichtigt, asymptomatische vaginale Infektionen frühzeitig zu diagnostizieren und gemäß der aktuell geltenden Leitlinien zu therapieren. Für eine gezielte Therapieentscheidung werden der bakterielle Erregerstatus nach quantitativen Nugent-Kriterien sowie ein therapierelevanter Befall mit Mykoseerregern bestimmt

11 2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Spezialisierte geriatrische Diagnostik Die Geriatrie befasst sich mit präventiven, klinischen, rehabilitativen und sozialen Aspekten von Krankheiten beim älteren Menschen. Betroffen sind in erster Linie Krankheitsbereiche aus der Allgemeinmedizin, der Inneren Medizin, der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Die geriatrische Versorgung älterer Patientinnen und Patienten setzt vor allem bei vorhandenen Mehrfacherkrankungen an, die häufig auch mit dem Vorliegen einer Pflegestufe einhergehen. In diesen Fällen ist es aufgrund der Vielseitigkeit der Erkrankungen für die Betroffenen notwendig, fächerübergreifende medizinische Unterstützung zu erhalten. Qualitätssicherungs-Vereinbarung Zum 1. Juli 216 wurde nun eine Qualitätssicherungs- Vereinbarung zu der spezialisierten geriatrischen Diagnostik eingeführt. Diese ermöglicht es, dass Hausärzte und Fachärzte Patienten ab einem Alter von 7 Jahren an einen Geriater überweisen können, so dass diese eine entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Der Vertrag zielt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den überweisenden Hausärzten, dem Geriater und eine abgestimmte Kooperation mit den Berufsgruppen der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Der spezialisierte Geriater erstellt einen individuellen Behandlungsplan je Patient und ermöglicht somit auch dem weiterbehandelnden Hausarzt, wohnortnahe Therapiemaßnahmen einzuleiten. So können durch die Kooperation der genannten Berufsgruppen auch Krankengymnastik, Sprachförderung sowie Unterstützung der eigenen Handlungsfähigkeit Teil der Behandlung sein. Die neuen Leistungen sind begrenzt auf Patienten, die 7 Jahre alt sind, mindestens zwei geriatrische Syndrome oder ein geriatrisches Syndrom und zusätzlich eine Pflegestufe haben. Zu den geriatrischen Syndromen können Mobilitätsstörungen einschließlich Fallneigung, Altersschwindel, Inkontinenz oder ein therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom gehören. Hier kann der Hausarzt eine Überweisung zu einem Geriater ausstellen. Der Patient erhält dadurch Zugang zu einer großen Bandbreite an Behandlungsmethoden und Therapiemaßnahmen, die sein Leben im täglichen Ablauf in vielen Bereichen unterstützen. Fachliche Befähigungen und organisatorische Anforderungen Ärzte, die folgende fachlichen Befähigungen nachweisen, können geriatrisch tätig sein: Fachärzte für jeweils mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie, Innere Medizin und Geriatrie oder die Zusatzbezeichnung Geriatrie. Darüber hinaus ist auch Ärzten mit abweichender fachlicher Qualifikation eine Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung möglich: Wenn sie die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin, Allgemeinmedizin (Hausarzt) oder Physikalische und rehabilitative Medizin besitzen. Einen Nachweis über die Behandlung von 1 geriatrischen Patienten erbringen. Über fünf Jahre Berufserfahrung verfügen. Eine geriatrische Qualifikation mit einem Umfangvon 16 Stunden und eine ärztliche Tätigkeit von zwölf Monaten in einer medizinisch-geriatrischen Einrichtungnachweisen. Außerdem können Fachärzte, die vor dem Jahr 2 auf Grundlage einer früheren (Muster-) Weiterbildungsordnung die fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie absolviert haben, eine Genehmigung erlangen. Um die organisatorischen Anforderungen zu erfüllen, sind mindestens zweimal jährlich multiprofessionelle Qualitätszirkel, regelmäßige Schulungen der Praxismitarbeiter und patientenorientierte Fallbesprechungen mit den kooperierenden Berufsgruppen (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden) durchzuführen. Der Zugang zur Praxis und die Räumlichkeiten für die Patientenbetreuung und -untersuchung müssen zudem behindertengerecht sein. Weiter sind alle zwei Jahre 48 Fortbildungspunkte zu altersassoziierten Krankheiten, Syndromen und Versorgungsformen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Innere Medizin Allgemeinmedizin (Hausarzt) interventionelle Radiologie Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie 2 21

12 2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 2 2. Neuer Kooperationsvertrag stärkt Pflegeheimversorgung Vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft in Deutschland ist strukturierte Versorgung von älteren Menschen, die eine optimale Zusammenarbeit aller daran Beteiligten gewährleistet, notwendig. Den Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen hatte der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren vorgesehen, um die Patientenversorgung in diesem Bereich zu optimierten. Bislang wurden Maßnahmen für eine bessere Vernetzung und Kommunikation aller Beteiligten jedoch nicht zusätzlich honoriert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Mitte des Jahres 216 mit den Krankenkassen für die ärztliche Betreuung von Heimbewohnern, die im Rahmen spezieller Kooperationsverträge zwischen Arzt und Pflegeheim erfolgt, Vergütungsregelungen vereinbart. Der Fokus liegt hier auf der verbesserten Vernetzung und Kooperation der betreuenden Ärzte und Pflegekräfte. Gemäß den neuen Pflegekooperationsverträgen soll der Hausarzt die Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses übernehmen. Hierzu gehören die Koordination und Durchführung diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen sowie die entsprechenden Absprachen zur Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Dokumentation. Wichtig sind in diesem Zusammenhang konkrete Übereinkünfte zu Vertretungsdienstregelungen, Visiten und telefonischer Erreichbarkeit sowie die Versorgung der Patienten an Wochenenden, Feiertagen und nachts. Die Pflegeeinrichtungen sind darüber hinaus dazu angehalten, Regelungen über die Rücksprache vor Krankenhauseinweisungen und die Vertraulichkeit der Patientendaten zu bestimmen. Allen Kooperationspartnern sollten Regelungen zur Aufbewahrung von Patientendokumentationen und Befunden bekannt sein. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein hat ihren Mitgliedern einen entsprechenden Musterpflegeheimvertrag angeboten, auf dessen Basis die Ärzte mit den Pflegeheimen in Kontakt treten können. Anschließend erfolgt eine Prüfung des Vertrages durch die KV. Für die Berechnung der zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen sind zum 1. Juli 216 weitere Gebührenordnungspositionen in ein neues Kapitel 7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgenommen worden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Die Resonanz auf die Einführung der neuen Gebührenordnungspositionen im EBM fiel in Nordrhein sehr positiv aus. Bereits ein Quartal nach deren Einführung lagen der Abteilung Qualitätssicherung mehr als 25 Pflegeheimkooperationsverträge zur Überprüfung vor. 22 Abb. Region KV Nordrhein 2

13 Genehmigungsbereiche von A-Z

14 . Leistungsbereiche von A-Z Leistungsbereiche Ansprechpartner Genehmigungsbereiche -adresse telefon ADHS-Vertrag 211/ / / Akupunktur 211/ / Allergologie 211/ / / Ambulantes Operieren 211/ / Arthroskopische Leistungen 211/ / Balneophototherapie 211/ / / Belegarzttätigkeit 211/ Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung 211/ und Assistenten aufgrund besonderer Umstände 211/ / / / Chirotherapie 211/ / / Computertomografische Leistungen 211/ / Dialyse-Leistungen 211/ / DMP-Asthma-bronchiale/COPD 211/ / / DMP-Brustkrebs 211/ DMP-Diabetes Typ II 211/ / / / DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische Eva-Lotte.Stens@kvno.de 211/ Schwerpunktpraxen Jennifer.Pfingsten@kvno.de 211/ DMP-KHK Uwe.Wirth@kvno.de 211/ Resi.Knoebbiche@kvno.de 221/ Kriemhild.Schumacher@kvno.de 221/ genehmigungsbereiche -adresse telefon Dünndarm-Kapselendoskopie Juergen.Kalthoff@kvno.de 211/ Walentina.Roessner@kvno.de 221/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Genehmigung EDV-Abrechnung Christiane.Jakobs@kvno.de 211/ Marina.Tissen@kvno.de 221/ Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) Petra.Oymann@kvno.de 211/ Sabine.Adams@kvno.de 211/ Uwe.Wirth@kvno.de 211/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Walentina.Roessner@kvno.de 221/ Hautkrebsscreening/Histopathologie Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 211/ Resi.Knoebbiche@kvno.de 221/ Kriemhild.Schumacher@kvno.de 221/ Hepatitis C Jessica.Luengen@kvno.de 211/ Christine.Dammrath@kvno.de 211/ Jennifer.Pfingsten@kvno.de 211/ Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen Ralf.Becker@kvno.de 211/ Hanna.Mathes@kvno.de 211/ HIV/AIDS-Vereinbarung Miriam.Mauss@kvno.de 211/ Marion.Templin@kvno.de 211/ Homöopathische Therapie Uwe.Wirth@kvno.de 211/ Resi.Knoebbiche@kvno.de 221/ Kriemhild.Schumacher@kvno.de 221/ Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Simone.Andre-Reimer@kvno.de 211/ Kriemhild.Schumacher@kvno.de 221/ Resi.Knoebbiche@kvno.de 221/ Hygiene Anna-Lena.Poth@kvno.de 211/ Invasive Kardiologie Sabine.Fink@kvno.de 211/ Beatrix.Sydon@kvno.de 211/ IVOM-Verträge und IVM Josephine.Voit@kvno.de 211/ (Intravitreale Medikamenteneingabe) Andrea.Schween@kvno.de 211/ Kernspintomographische Leistungen Sabine.Fink@kvno.de 211/ auch der Mamma Beatrix.Sydon@kvno.de 211/ Knochendichtemessung Jannis.Kalthoff@kvno.de 211/ Nadine.Rohner@kvno.de 211/ Andrea.Hermann@kvno.de 221/ Ralf.Aussem@kvno.de 221/ Koloskopie Juergen.Kalthoff@kvno.de 211/ Walentina.Roessner@kvno.de 221/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Langzeit-EKG-Untersuchungen Petra.Oymann@kvno.de 211/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Walentina.Roessner@kvno.de 221/ LDL-Apheresen / Immun-Apheresen Barbara Hollon@kvno.de 211/ Hanna.Mathes@kvno.de 211/ Mammographie Sabine.Fink@kvno.de 211/ Beatrix.Sydon@kvno.de 211/

15 . Genehmigungsbereiche von A-Z genehmigungsbereiche -adresse telefon Genehmigungsbereiche -adresse telefon Mammografie-Screening 211/ Rheuma-Vertrag 211/ Medizinische Rehabilitation 211/ / / / / / Methadon-Substitution 211/ / / Schizophrenie-Vertrag 211/ / / Molekulargenetik 211/ / / Schlafapnoe (Polygrafie/Polysomnografie) 211/ / Schmerztherapie-Vereinbarung 211/ MR-Angiografie 211/ / / Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 211/ MRSA Simone 211/ Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen 211/ / gemäß Kapitel 2. bzw. entspr. Kap. 1 Franz.Trieba@kvno.de 221/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Christiane.Sybertz@kvno.de 221/ Neuropsychologische Therapie Miriam.Mauss@kvno.de 211/ Stoßwellenlithotripsie Jannis.Kalthoff@kvno.de 211/ Christiane.Kamps@kvno.de 211/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) Sabine.Fink@kvno.de 211/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ Beatrix.Sydon@kvno.de 211/ Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) Sabine.Fink@kvno.de 211/ Onkologie-Vereinbarung Hanna.Mathes@kvno.de 211/ Beatrix.Sydon@kvno.de 211/ Yvonne.Yeboah@kvno.de 211/ Tonsillotomie-Vertrag Christine.Dammrath@kvno.de 211/ Otoakustische Emissionen Simone.André-Reimer@kvno.de 211/ Jessica.Luengen@kvno.de 211/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Jennifer.Pfingsten@kvno.de 211/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ Ultraschall (incl. Echokardiografie und Irene.Rogalski@kvno.de 211/ Palliativmedizinische Versorgung Daniela.Schomaker@kvno.de 211/ Doppler-/Duplexsonografie) Melanie.Oster@kvno.de 211/ Gabriele.Tepper@kvno.de 221/ Kathleen.Mohr-Mueller@kvno.de 211/ Walentina.Roessner@kvno.de 221/ Gabriele.Fischer@kvno.de 221/ Pflegeheimversorgung Yvonne.Yeboah@kvno.de 211/ Lucia.Ragusa@kvno.de 221/ Hanna.Mathes@kvno.de 221/ Kevin.Hilgers@kvno.de 221/ Silke.Schlick@kvno.de 221/ Vakuumbiopsie der Brust Sabine.Fink@kvno.de 211/ Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Bettina.Rabenschlag@kvno.de 211/ Beatrix.Sydon@kvno.de 211/ Phototherapeutische Keratektomie (PTK) Andrea.Schween@kvno.de 211/ Vakuumbiopsie der Brust/Mammografie-Screening Susanne.Junge@kvno.de 211/ Josephine.Voit@kvno.de 211/ Verordnung von Soziotherapie Martina.Rathay@kvno.de 211/ Prävention Kinder Melanie.Chrobok@kvno.de 211/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ Vertrag diabetisches Fußsyndrom Eva-Lotte.Stens@kvno.de 211/ Psychosomatische Grundversorgung und Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 211/ Jennifer.Pfingsten@kvno.de 211/ übende Verfahren (AT / Hypnose) Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Verträge über die Förderung ambulant Julia.Sickmann@kvno.de 211/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ durchgeführter Kataraktoperationen Shambavi.Vasudeva@kvno.de 211/ Psychotherapeutische Leistungen Carmen.Ramirez-Andrea@kvno.de 211/ Verträge zur Durchführung und Abrechnung Josephine.Voit@kvno.de 211/ (PT/AT/VT - Einzel-/ Gruppenbehandlung) Selma.Krieger@kvno.de 221/ netzhaut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe Andrea.Schween@kvno.de 211/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ Ziffer 211 (Behandlung des Diabet. Fußes) Sabine.Adams@kvno.de 211/ Radiologie Jannis.Kalthoff@kvno.de 211/ Hannelore.Reul@kvno.de 221/ (konventionelle/interventionelle/röntgenleistungen) Nadine.Rohner@kvno.de 211/ Selma.Krieger@kvno.de 221/ Andrea.Hermann@kvno.de 221/ Leistungen zur Zervix-Zytologie Undine.Dohm-Beier@kvno.de 211/ Ralf.Aussem@kvno.de 221/ Martina.Juncker@kvno.de 211/ Hanna.Mathes@kvno.de 211/

16 . Genehmigungsbereiche von A-Z Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Diagnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen ADHS und deren Versorgungssituation durch gezielte Maßnahmen zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leitlinienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden. Gemeinsam mit dem nordrheinischen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte hat die KV Nordrhein zum 1. Januar 214 mit der Barmer GEK einen Vertrag zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie für Patienten bis zum 25. Lebensjahr geschlossen. Allergologievertrag Teilnehmen können HNO-Ärzte mit dem Qualitätssiegel Allergologie des HNO-Berufsverbandes und mit dem Nachweis eines von der Ärztekammer anerkannten Notfalltrainings für Arztpraxen. Die Finanzierung des Vertrages erfolgt extrabudgetär durch die Barmer GEK. Das Honorar wird als Einzelleistung vergütet..1 ADHS. Allergologievertrag Vertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäß 16 Abs. 4 SGB V Vertrag zur Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung nach 7 a SBG V über die Durchführung der spezifischen Immuntherapie Akupunktur Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der KV erforderlich. Folgendefachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung Akupunktur gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Akupunktur Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter) Nordrhein, eine 8-stündige Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 8 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in 5 und 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur zu erfüllen. Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach 15 Abs. 2 SGB V.4 Ambulantes Operieren Ambulantes Operieren des Vorstandes: 7 Mitglieder Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 212 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Hiernach können ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen Eingriffe gemäß 115b SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wurde. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezogen durch Praxisbegehungen überprüft. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

17 . Genehmigungsbereiche von A-Z Die.5 Arthroskopische Untersuchungen.7 BELEGARZT Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätzlich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie erworben Arthroskopie hat oder für die arthroskopische Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie zu führen. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich. Belegarzt Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten. des Vorstandes: 4 Mitglieder Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen BMV-Ä, 8 bis Balneophototherapie.8 Chirotherapie Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Behandlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-) Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade- PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitätssicherungs- vereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 2 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation. Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (21, 211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom Arzt durchgeführt und abgerechnet Chirotherapie werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Vertragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Chirotherapie besitzen. Balneophototherapie Bestimmung des EBM z. Zt. noch keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

18 . Genehmigungsbereiche von A-Z Die.9 Diabetischer FuSS (Abrechnung der Ziff. 211) Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Vertragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antragstellung je Quartal mindestens 1 Patienten mit Diabetes mellitus behandelt haben und die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirurgie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leistung (Nr. 211) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können. Diabetisches FuSSsyndrom - Vertrag mit der AOK Rheinland/Hamburg, SVLFG, pronova BKK, Knappschaft-Bahn, LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau Strukturvertrag nach 7a SGB V Diabetischer FuSS Bestimmung des EBM Diabetologen: 88 Chirurgen: 11 Mobile/r Wundassistent/in: Diabetisches FuSSsyndrom Vertrag mit der AOK Rheinland/ Hamburg, SVLFG, pronova BKK, Knappschaft-Bahn, LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau Die KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Berufsverband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Diabetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Vereinbarung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bis- her für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/ Hamburg gekündigt. Diesem Vertrag sind mit Wirkung zum 1. Oktober 212 die LKK NRW, SVLFG, pronova BKK, Knappschaft-Bahn und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten..11 DIALYSE Die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung gestaffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdialyse wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde sowie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie gefordert. Dialyse Bei gleichwertiger aber abweichender Qualifikation oder bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/ oder der Arzt nach dem sogenannten Arzt-Patienten- Schlüssel erforderlich ist. 4 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 1 MDK-Vertreter Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte

19 . Genehmigungsbereiche von A-Z.12 DMP Brustkrebs Das Disease-Management-Programm (DMP) Brustkrebs ist am 11. Oktober 22 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Vertragsärzte/stationären Einrichtungen zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen DMP BRUSTKREBS Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbildungscurriculum Brustkrebs absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen. DMP Diabetes Typ 1 : Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß 17 f SGB V Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen gemäß 17f SGB V Hausärzte: 879 Schwerpunktpraxen: 149 Kinderdiabetologen: DMP Diabetes mellitus Typ 2.1 DMP Diabetes mellitus Typ 1 Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 26 in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist unter anderem die Qualifikation des Arztes als Diabetologe sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten. Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2 in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an einer DMP Diabetes Typ 2 Fortbildung beim Zentralinstitut der kassen ärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen. 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern gemäß 17 f SGB V Hausärzte: Schwerpunktpraxen:

20 . Genehmigungsbereiche von A-Z.15 DMP Asthma bronchiale Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 26 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine DMP Asthma bronchiale indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen..17 DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) Das Disease-Management-Programm (DMP) Koronare Herzkrankheit ist am 15. August 212 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich regelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt Kardiologie, die fachärztlich tätig sind, teilnahmeberechtigt. Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß 17 f SGB V DMP KHK : Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß 17 f SGB V.16 DMP COPD Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 26 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit COPD. DMP COPD Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen. Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß 17 f SGB V Hausärzte: 5142 Konventionell kardiologisch tätige Ärzte: 11 Invasiv-kardiologisch tätige Ärzte: Dünndarm-Kapselendoskopie Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen mittels Dünndarm-Kapselendoskopie (QS-Vereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie) ist zum 1. Juli 214 in Kraft getreten. Die Untersuchung dürfen Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie durchführen. Sie benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Anforderungen, die Vertragsärzte erfüllen müssen, sind in der neuen Qualitätssicherungs- vereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie festgelegt. Der Bewertungsausschuss hat für die Durchführung und Auswertung der Kapsel endoskopie zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) für Erwachsene und für Kinder definiert und in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Durchführung der Untersuchungen Kinder GOP 4528, Erwachsene GOP 1425, Auswertung der Untersuchung Kinder GOP 4529, Erwachsene GOP

21 . Genehmigungsbereiche von A-Z Dünndarm-Kapselendoskopie z. Zt. 15 Abs. 2 SGB V für die Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie).21 Hautkrebsscreening/Histopathologie Zum 1. Juli 21 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufgenommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 5 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden. Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Vertragsärzte unter anderem den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen. Hautkrebs-Screening Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen ( Krebsfrüherkennungs-Richtlinien ).19 Fortbildungsverpflichtung gem. 95 d SGB V 1278 der vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 215 nachweispflichtigen Ärzte sowie 21 der Psychotherapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbildung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein fristgemäß erbracht. 8 Ärzte sowie 5 Psychotherapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung Hausarztverträge (Primärkassen) Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt sichert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordinieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder Hausarztverträge durchzuführen und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen)..22 Hepatitis C Ziel des Strukturvertrages zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis-C-(HCV)-Infizierten ist, eine am individuellen Krankheitsverlauf der Hepatitis C abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung nach dem allgemeinen Stand der medizi- Hepatitis C Mitglieder der KV Nordrhein nischen Erkenntnisse durch in der Therapie erfahrene Ärzte zu etablieren. Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Hepatitis-C-Vertrag ist eine Genehmigung durch die KV Nordrhein erforderlich. Strukturvertrag nach 7a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten mit der AOK Rheinland/Hamburg : 7 B SGB V i.v.m. 14 a ff. SGB V

22 . Genehmigungsbereiche von A-Z Untersuchungen.2 Herzschrittmacherkontrollen.25 Homöopathie zur Herzschrittmacherkontrolle dürfen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzungen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Herzschrittmacherkontrollen Mitglieder der KV Nordrhein Kardiologie oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkontrollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden. Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie bestehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Teilnahmeberechtigt sind nieder- Vereinbarung mit klassischer Homöopathie gelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeichnung und/oder Zusatzweiterbildung Homöopathie. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet. Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach 7 c SGB V HIV/Aids An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausreichende praktische Erfahrung in der Behandlung therapiebedürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben. Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich Fortbildungspunkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids- HIV/Aids Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen..26 Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Zum 1. April 21 ist die bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 972 bis 975 und 2272 bis 2275 EBM genehmigungspflichtig. Antragsberechtigt sind: Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiolo Mitglieder der KV Nordrhein Bundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

23 . Genehmigungsbereiche von A-Z Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Gesamt: 58 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung Erwachsene: 2 Kinder: LDL-Apherese Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich familiärer Anamnese und eventuell vorliegender LDL-Apherese Begleiterkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen müssen jährlich überprüft und erneuert werden. Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein 15 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung.27 Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt Rheumatologie führt. Erst nachdem Immunapherese die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungspflichtige Krankenkasse abhängig. Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein 15 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Ärzte: 18 Patienten: Invasive Kardiologie Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersuchungen Invasive Kardiologie Mitglieder der KV Nordrhein 1 14 und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt. Voraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) Ärzte: 111 Patienten:

24 . Genehmigungsbereiche von A-Z Diagnostische Katheterisierungen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr. 4291) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 15 erreicht haben < entfällt IVM 4 Mitglieder der KV Nordrhein (inkl. 1 Stellvertretung) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (QS-Vereinbarung IVM) Diagnostische und therapeutische Katheterisierungen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr. 4291, 4292) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 15 erreicht haben Anzahl Ärzte mit... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 4292) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 5 erreicht haben < entfällt < entfällt.1 a IVOM-Verträge - Operateure Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration, diabetischen Makulaödemen, Makulaödemen nach retinalen Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisationen bei pathologischer Myopie und akuter pos- IVOM-Verträge terioren Uveitis mittels intravitrealer operativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocorticoiden. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist. 8 Mitglieder, (6 Ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter). Intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) ist seit dem 1. Oktober 214 qualitätsgesichert. Die Abrechnung erfolgt über den EBM. Vertragsärzte, die diese IVM-Leistungen durchführen und abrechnen, benötigen dafür die Genehmigung der KV Nordrhein. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-Vereinbarung) IVM regelt unter anderem die Anforderungen, die beim Antrag nachzuweisen sind: Demnach muss der Arzt die Gebietsbezeichnung Augenheilkunde führen und mindestens 25 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund selbständig unter Anleitung ausge- wertet haben. Nachzuweisen ist die Durchführung von 1 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie) und die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen IVM-Kurs. Darüber hinaus muss er über die Berechtigung zur Durchführung der Eingriffe gemäß 115b Abs. 1 SGB V (ambulantes Operieren im Operationsraum) verfügen und die Anwendung der fachgerechten Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren nachweisen sowie ein OP-Mikroskop vorhalten. Die Indikation und Durchführung der IVM ist zu dokumentieren. Verträge mit: der AOK Rheinland/Hamburg der Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TK der DAK dem BKK LV Nordwest

25 . Genehmigungsbereiche von A-Z.1 B IVOM-Verträge - Ergänzungsvereinbarung Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM-Verträge Operateur) vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung die intensive Nachbetreuung von Patienten auf qualifizierte, nicht operativ tätige Augenärzte, zu erweitern. Die an der Ergänzungsvereinbarung zu den IVOM- IVOM-Verträge Ergänzungsvereinbarung Verträgen teilnehmenden, nicht operativ tätigen Augenärzte, verpflichten sich, die Vereinbarungen in dieser Ergänzungsvereinbarung anzuerkennen. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Teilnameantrag bei der KV Nordrhein, Abteilung Qualitätssicherung der Hauptstelle, als Genehmigungsstelle, einzureichen. Kataraktoperationen Vertrag nach 7 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der AOK Ergänzungsvereinbarungen mit: der AOK Rheinland/Hamburg der Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TK der DAK Vertrag nach 7 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Betriebskrankenkassen Vertrag nach 7 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen Ersatzkassen.2 Kataraktoperationen An den Verträgen zur Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilnehmen, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 1 Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müssen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach DIN EN ISO 91:28 inklusive Hygiene zertifiziert ist. Die Genehmigung ist neben den fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen auch abhängig von der vertraglich festgelegten Bedarfsplanung. Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den 2 und genannten Voraussetzungen erfüllt sind Vertrag nach 7 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Innungskrankenkassen

26 . Genehmigungsbereiche von A-Z. Kernspintomografie In der Vereinbarung zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die allgemeine Kernspintomografie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomografie der Mamma (MRM) geregelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomografische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und unter andere den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann. Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammografie ist zwingend in einem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Gesamtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden..4 Kinderprävention Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 / U 11 AOK Rheinland/Hamburg Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Kernspintomografie (allgemein) Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung) Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 / U 11 BKK Landesverband NW Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Kernspintomografie der Mamma Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung) Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 / U 11 LKK NRW Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 51

27 . Genehmigungsbereiche von A-Z Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 / U 11 / J2 Techniker Krankenkasse Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Kinderfrüherkennungsuntersuchungen J2 pronova BKK Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U1 / u 11 / J2 Knappschaft Kinderfrüherkennungsuntersuchungen J2 NOVITAS BKK Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Kinderfrüherkennungsuntersuchungen J2 Bergische Krankenkasse.5 Koloskopie Verträge nach 7 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden halbjährlich geeignete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt. Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden. 52 5

28 . Genehmigungsbereiche von A-Z Koloskopie Mitglieder der KV Nordrhein.6 Langzeit-EKG-Untersuchungen Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Innere 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) kurativ präventiv und kurativ Langzeit-EKG-Untersuchungen Mitglieder der KV Nordrhein Medizin oder durch den Nachweis über die selbständige Durchführung und Auswertung von mindestens 1 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewiesen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt. Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen MAMMografIE Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung teilge- nommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung dieser Überprüfung erfolgt im Abstand von jeweils 24 Monaten eine Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentationen statt. Mammografie (Überprüfung der Dokumentationen nach Abschnitt E) Mammografie kurativ 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie 15 Abs. 2 SGB V (Anlage BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert in Kraft getreten Mitglieder Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie 15 Abs. 2 SGB V (Anlage BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert Prüfergebnis / Kriterien erfüllt Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 54 55

29 . Genehmigungsbereiche von A-Z Ärzte,.7.1 Fallsammlung Mammografie die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Anzahl Beurteilung von Mammografieaufnahmen gemäß Abschnitt C 6 (Fallsammlung) Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten. 1. Prüfung Wiederholungsprüfungen 16 8 davon bestanden 12 5 davon nicht bestanden 4 Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben Mammografie-Screening Gesamtanzahl der Programmverantwortliche Ärzte (PVA) Referenzzentrum Münster, Radiologie- Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, : 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle Ermächtigte Krankenhausärzte Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D 1 (Fallsammlung) teilgenommen haben 19.9 Medizinische Rehabilitation - davon erfolgreiche Teilnahme 11 davon nicht erfolgreiche Teilnahme 8 Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß 11 Abs. b davon bestanden davon nicht bestanden Medizinische Rehabilitation Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Strukturqualität nach 15 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Qualifikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curriculum) der Fortbildung gemäß 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt..8 Mammografie-Screening Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebskrankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 5. Lebensjahr. Internationale Studien haben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie für die Altersgruppe der 5- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammografie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich senken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms und eine hohe Teilnahmequote. 24 sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

30 . Genehmigungsbereiche von A-Z.4 Methadon-Substitution Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 5 Patienten. Ferner besteht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rahmen der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Prozent der abgerechneten Behandlungsfälle die Patientenbezogenen Dokumentationen mit den entsprechenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 215 wurden insgesamt 51 Patienten dokumentationen überprüft. Methadon : 474 Ärzte: Patienten:.41 Molekulargenetik Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 21 zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 211 neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für diese Davon erhielten 444 eine gute Bewertung und 69 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen. Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 215 wurden 121 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patientendokumentationen wurden von der ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und Vertreter der Krankenkassenverbände Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 15 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen abgeschlossen. 6 Molekulargenetik.42 MR-Angiografie 5 Mitglieder der KV Nordrhein In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiografie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiografien ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik sowie die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 15 MR-Angiografien (davon insgesamt 75 MR-Angiographien der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Nach 15 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen MR-ANGIOGRAfIE Mitglieder der KV Nordrhein Hirn- und Halsgefäße) unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Die nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mit der Time-of-Flight (TOF)-, und/ oder der Phasenkontrast- (PC-) und zu mindestens 2 Prozent mit der kontrastmittelverstärkten (CE-) Technik erstellt worden sein. Bezüglich der fachlichen Voraussetzungen erfolgte eine Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie) * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 58 59

31 . Genehmigungsbereiche von A-Z.4 MRSA Mit Ergänzung des 87 Abs. 2a SGB V wurde zum 1. April 21 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und am- MRSA bulanten Eradikationstherapie von MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risikopatienten eingeführt. Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 Abs. 2a SGB V Neuropsychologische Therapie Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Januar 21 eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 9, 91, 92, 9, 94 und 95 EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie den damit verbunden Störungen psychosozialer Beziehungen. Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt, Neuropsychologische Therapie 5 Mitglieder der KV Nordrhein 1 Mitglied als Sachverständiger Gast die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines Unfalls zu verbessern. Bislang konnte die Therapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und/ oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren. Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses).44 Netzhaut- und Glaskörperchirurgische Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie) Die KV Nordrhein hat zum 1. April 21 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen. Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alternative zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten und qualitäts- Vitreoretinale Chirurgie 1 Vertreter des MDK Nordrhein 4 Vertreter der Krankenkassen 5 Mitglieder der KV Nordrhein gesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt. Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen Onkologie Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert. Seit dem 1. Januar 21 besteht die bundesweit gültige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung, die einzelne Voraussetzungen für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung in modifizierter Form vorsieht. Die werden leistungsortbezogen erteilt. Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis über die fachliche Befähigung erforderlich. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem die Beschäftigung eines qualifizierten nichtärztlichen Personals sowie die Bildung einer interdisziplinären Kooperationsgemeinschaft. Darüber hinaus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Genehmigung ist weiterhin in Abhängigkeit der Fachgruppenzugehörigkeit die Betreuung entsprechender Patientenzahlen darzulegen. 6 61

32 . Genehmigungsbereiche von A-Z Onkologie 4 Mitglieder der KV Nordrhein 18 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung.48 Palliativmedizin Bereits zum 1. Januar 26 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/ Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung von ihrem Haus- oder Palliativmedizin behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genannten mulitprofessionellen palliativmedizinischen und -pflegerischen Netz werken zusammenschließen. So kann der Wunsch vieler Patienten verwirklicht werden, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß 7 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß 7 b SGB V i.v.m. 14 a ff. SGB V.47 Otoakustische Emissionen Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Bestimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder der Phoniatrie und Pädaudiologie gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst Otoakustische Emissionen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 15 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen Anlage I, Ziffer 5 in der Fassung vom Zuletzt geändert am , in Kraft getreten am Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung Augenheilkunde verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 2 Fluoreszenzangiographien und 5 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anleitung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berechtigt. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 1. Dezember 216 weiterhin ausgesetzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen. 62 6

33 . Genehmigungsbereiche von A-Z PDT Mitglieder der KV Nordrhein Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Psychotherapie und Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren Die Psychotherapie-Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (zum Beispiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose). Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung beziehungsweise Zusatzbezeichnung im psychothera- peutischen Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der psychologische Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen. Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren.5 Phototherapeutische Keratektomie (PTK) Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 27. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchgeführter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer- Laser erbringen. Alternativ wird als Qualifikations- nachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durchgeführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet außerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Dokumentation und zur Durchführung der phototherapeutischen Keratektomie. Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) PTK Psychotherapie 2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung) Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

34 . Genehmigungsbereiche von A-Z Zum.52 Rheuma-Vertrag BKK 1. November 214 hat die KV Nordrhein in Abstimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internistischen Rheumatologen einen Vertrag zur Behandlung von Rheuma-Patienten mit dem Landesverband der Betriebskrankenkassen abgeschlossen. Rheuma-Vertrag BKK Der Vertrag gilt für Versicherte mit den gesicherten Diagnosen: rheumatoide Arthritis Spondylarthritiden Systemkrankheiten des Bindegewebes.54 Schlafapnoe Schlafapnoe Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qualifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich. Mitglieder der KV Nordrhein Vertrag nach 7 c SBG V über die ambulante Medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 15 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer kardiorespiratorische Polygrafie Schizophrenie-Vertrag Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland / Hamburg haben zum 1. Januar 21 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophrenie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine Mindestfallzahl von 2 Patienten mit der Diagnose F2 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird. Die DAK ist zum 1. Januar 211 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben. kardiorespiratorische Polysomnografie Schizophrenie-Vertrag Vereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie.55 Schmerztherapie Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie- erforderlich. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen

35 . Genehmigungsbereiche von A-Z Schmerztherapie Mitglieder der KV Nordrhein Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gemäß 15 Abs. 2 SGB V Soziotherapie Die Soziotherapie nach 7a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psycho-soziale Defizite abzubauen. Soziotherapie Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur kooperiert. 7a SGB V i. V. m. 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich.56 Sozialpsychiatrie Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiater sowie von Kinderärzten, Sozialpsychiatrie Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen Vertrag auf Bundesebene, 1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene Die Richtlinien zu den Laboratoriumsuntersuchungen regeln die Erbringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen des Kapitels 2. EBM. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für die Labor explizit im Anhang zu Abschnitt E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen. 5 Mitglieder der KV Nordrhein Abs. 2 SGB V ; 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassen-/ vertragsärztlichen Versorgung

36 . Genehmigungsbereiche von A-Z Zur.59 StoSSwellenlithotripsie bei Harnsteinen StoSSwellenlithotripsie Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sonografischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden. Knochendichtemessung 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 15 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer Nuklearmedizin Mitglieder der KV Nordrhein.6 Strahlendiagnostik und -therapie Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Computertomografie Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung beziehungsweise Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden Strahlentherapie (Hochvolt- und Brachytherapie) 4 Mitglieder der KV Nordrhein 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

37 . Genehmigungsbereiche von A-Z Weichstrahltherapie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Interventionelle Radiologie 5 Mitglieder Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) : 15 Abs. 2 SGB V, gilt seit Radiologie (konventionell) 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Tonsillotomie Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abgeschlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Tonsillotomie Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung beziehungsweise Wartung der Geräte ergänzt..6.1 Interventionelle Radiologie Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach 7c SGB V Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiografischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert. Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiografien jährlich 1 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen nachweisen müssen, haben Genehmigungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiografien einen Nachweis über mindestens 1 Katheterangiografien, wovon mindestens 5 interventionell sein müssen, zu erbringen

38 . Genehmigungsbereiche von A-Z.62 Ultraschall Die Genehmigung kann für insgesamt 1 Anwendungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwendungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbildung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Lieferfirma nachzuweisen..6 Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ und im Rahmen des Mammografie-Sreenings) Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammografisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkablagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kurativen Versorgung als auch des Mammografie-Screenings zur Anwendung. Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 15 Abs. 2 SGB V trat zum 1. Oktober 29 in Kraft. Ultraschall 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 15 Abs. 2 SGB V 4 1 * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Ultraschalldiagnostik der Säuglingshüfte 5 Mitglieder der KV Nordrhein Anlage V der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gemäß 15 Abs. 2 SGB V Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (im Rahmen des Mammografie-Sreenings) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 15 Abs. 2 SGB V

39 . Genehmigungsbereiche von A-Z.64 Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben einen Strukturvertrag nach 7a SGB V zur wirtschaftlichen Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und -streifen geschlossen. Damit streben die Vertragspartner eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung der Diabetiker mit Blutzuckertestgeräten und -teststreifen mit Wirkung zum 1. Juni 214 an. Die Verordnungen finden auf der Basis des anerkannten medizinischen Standes der Versorgung statt. Unter Berücksichtigung der patientenindividuellen medizinischen Situation sollen Blutzuckerteststreifen entsprechend 12 Abs. 1 SGB V verordnet werden. Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen.66 Zertifizierung von Qualitätszirkeln Seit fast 2 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein bewährtes und etabliertes Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarzt und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln. Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrundausbildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Monaten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatorenausbildung wird von den Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Moderatoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Moderatorenkollegen nach dem Train-the-trainer-Prinzip methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden ( lehrende Vertragsärzte ). Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Moderatorenarbeit durch Weiterbildungen wie regelmäßige Moderatorentage. Sie unterstützen damit die KV Nordrhein bei der Entwicklung der QZ-Arbeit. Vertrag nach 7 c SBG V über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen Qualitätszirkel Zusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte) Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß 75 Absatz 7 SGB V Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ) Gesamtzahl Moderatoren Gesamtzahl Gesamtzahl QZ-Sitzungen Gesamtzahl Tutoren.65 Zervix-Zytologie Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkundenachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, die die Begutachtung von 2 Präparaten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung. Zytologie Mitglieder der KV Nordrhein 1 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 15 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)

40 4 Zahlen und Daten der KV Nordrhein

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Sollten in der vertragsärztlichen Versorgung genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden, ist eine Genehmigung zu beantragen.

Mehr

2013 Qualitätsbericht

2013 Qualitätsbericht 2013 Qualitätsbericht KVNO-Vorstand Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir freuen uns, Ihnen den zehnten Qualitätsbericht der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein

Mehr

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten)

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten) Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen / antragspflichtigen / zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 8. Juni 2011) genehmigungspflichtige Leistung

Mehr

genehmigungspflichtige Leistung GOP des EBM Ansprechpartner/in Tel.: Akupunktur 30790, Frau Richter

genehmigungspflichtige Leistung GOP des EBM Ansprechpartner/in Tel.: Akupunktur 30790, Frau Richter Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen, antragspflichtigen und zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 12.12.2016) genehmigungspflichtige Leistung

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie) Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung

Mehr

ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis

ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis Praxisstempel ANTRAG auf Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis Für folgende Ärzte wird die Genehmigung beantragt: 1. zugelassen angestellt 2. zugelassen angestellt 3. zugelassen angestellt 4. zugelassen

Mehr

2014 Qualitätsbericht

2014 Qualitätsbericht 2014 Qualitätsbericht 1 KVNO-Vorstand Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir freuen uns über Ihr Interesse an dem Qualitätsbericht 2014 der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)

Mehr

als angestellten Arzt beschäftigen zu dürfen. Er soll in folgendem Umfang (Anrechnung bedarfsplanerisch ) tätig werden:

als angestellten Arzt beschäftigen zu dürfen. Er soll in folgendem Umfang (Anrechnung bedarfsplanerisch ) tätig werden: KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes gemäß 101 Absatz 1 Nr. 5 SGB V ivm 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Mehr

Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt

Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher

Mehr

Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis

Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis 24 (3) Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Mehr

Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt

Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Job-Sharing-Zulassung gemäß 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V als Vertragsarzt Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde

Mehr

Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2 SGB V

Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2 SGB V KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 und 2

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Juli 2017 Spezialisierte geriatrische Diagnostik Wissenswertes für Vertragsärzte Ältere Patienten mit mehreren Erkrankungen haben mitunter einen besonderen Behandlungsbedarf.

Mehr

2015 Qualitätsbericht

2015 Qualitätsbericht 215 Qualitätsbericht Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Akteure unseres Gesundheitswesens stehen einmal mehr vor einer großen Herausforderung: Die medizinische Versorgung

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Mai 2016 Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 qualitätsgesichert Wissenswertes für Vertragsärzte Ältere Patienten mit mehreren Erkrankungen haben mitunter

Mehr

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I.

Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Anlage 3 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I. Beschuss des Bewertungsausschusses gemäß 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach 87b

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren gemäß 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik) Inhalt: Abschnitt

Mehr

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels

Mehr

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Aus Gründen

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezialisierte geriatrische Diagnostik Antrag auf Genehmigung zur Ausführung

Mehr

Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni Überweisender Hausarzt

Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni Überweisender Hausarzt ebm.aktuell Spezialisierte geriatrische Diagnostik ab 1. Juli 2016 neu im EBM Juni 2016 Der Abschnitt 30.13 mit Leistungen für die spezialisierte geriatrische Diagnostik wird zum 1. Juli 2016 neu in den

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 Teil A mit Wirkung zum 1. April 2005 1. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01102 in die Nummer

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt

Mehr

-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR

-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR Pflegeheimvertrag entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum

Mehr

Übersicht Qualifikationsmerkmale (Stand )

Übersicht Qualifikationsmerkmale (Stand ) Übersicht Qualifikationsmerkmale (Stand 16.06.2010) Abrechnungspositionen / Zuschlagsleistungen im Rahmen der HzV-Verträge, die nur mit Genehmigung / Qualifikation oder Vorhalten möglich sind: Leistung

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV

Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Praxissitzverlegung gemäß 24 Abs. 7 Ärzte-ZV Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung

Mehr

Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung KV RLP Hauptverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fax 06131 326-152 Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen... 3

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen mit Facharztbezeichnungen

Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen mit Facharztbezeichnungen Abschnitt D II. Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen mit Facharztbezeichnungen Nach bisherigem Recht erworbenen Zusatzbezeichnungen, die nach dieser Weiterbildungsordnung nicht mehr erwerbbar sind, können

Mehr

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Wir kümmern uns um Ihre Versorgung. Die KVBW ist verantwortlich für die Organisa tion der ambulanten medizinischen Versorgung im

Mehr

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis zugelassener Arzt/Therapeut und habe angestellte Ärzte/Therapeuten Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Kapitel 37 EBM

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010

Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Übersicht der QZV Stand: 23. Juni 2010 Arztgruppe Qualitätsgebundenes Zusatzvolumen

Mehr

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig

Mehr

Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1)

Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1) Selbstauskunft des Krankenhauses (Diabetes mellitus Typ 1) zur Anlage 1 des Rahmenvertrages gemäß 137 i.v.m. 137 g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären

Mehr

Qualitätsbericht 2009

Qualitätsbericht 2009 Qualitätsbericht 2009 1. Zusammenfassung 2 2. Einführung 4 2.1 Gesetzliche Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung 4 2.1.1 Entwicklung der Qualitätssicherungs- Richtlinien und Vereinbarungen seit

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V KHK zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus,

Mehr

Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.

Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. (Stand 2014) Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur

Mehr

Datenteil des Qualitätsberichts. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 100

Datenteil des Qualitätsberichts. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 100 Datenteil des Qualitätsberichts Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 214 Stand 29.5.215 214 KVSH Qualibericht Datenteil.docx 1 von 1 Inhaltsverzeichnis 1.1 Akupunktur... 3 1.2 Ambulantes Operieren...

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Antrag für ermächtigte Geriatrische Institutsambulanzen

Antrag für ermächtigte Geriatrische Institutsambulanzen Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag für ermächtigte Geriatrische Institutsambulanzen auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen

Mehr

Musterkooperationsvertrag 1

Musterkooperationsvertrag 1 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März 2017 Musterkooperationsvertrag 1 Spezialisierte geriatrische Diagnostik entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

QZV Leistungsziffern für II/2011 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen für das Quartal II/2011

QZV Leistungsziffern für II/2011 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen für das Quartal II/2011 Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen angehören Akupunktur 30790, 30791 Behandlung des diabetischen Fußes 02311

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag

Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag nach 119b Absatz 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen

Mehr

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor Anlage 2.1 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek- Landesvertretung,

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Antrag - K e r n s p i n t o m o g r a p h i e - MR- A n g i o g r a p h i e

Antrag - K e r n s p i n t o m o g r a p h i e - MR- A n g i o g r a p h i e HAUPTSTELLE Ansprechpartner/in Sabine Fink / Beatrix Sydon Abteilung für Qualitätssicherung Telefon 0211 / 5970 8278 / -8035 40182 Düsseldorf Telefax 0211 / 5970 9278 / -9035 / -8160 E-Mail sabine.fink@kvno.de

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1

Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Vorbemerkung Dieser Mustervertrag geht entsprechend der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag davon aus, dass einzelne Haus- oder Fachärzte eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Da es sich um einen Mustertext

Mehr

Vereinbarung. über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten "Onkologie-Vereinbarung" zwischen der

Vereinbarung. über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung zwischen der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten "Onkologie-Vereinbarung" zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und AOK Berlin 1 Grundsätze (1) Ziel der Vereinbarung

Mehr

Inhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )...

Inhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )... Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Stand 1. Januar 2015 Inhalt: D. Berücksichtigung

Mehr

Einzelheiten zur Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den HAUSARZT

Einzelheiten zur Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den HAUSARZT Einzelheiten zur Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den HAUSARZT I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der Hausärzteverband legt

Mehr

Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und. koordinierten ärztlichen und pflegerischen

Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und. koordinierten ärztlichen und pflegerischen Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von nach der Vereinbarung

Mehr

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 4 SGB V in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der

Mehr

Anlage 2 Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Anlage 2 Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Anlage 2 Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

Mustervertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1

Mustervertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Vorbemerkung Dieser Mustervertrag geht entsprechend der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag davon aus, dass einzelne Haus- oder Fachärzte eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Da es sich um einen Mustertext

Mehr

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV Nordrhein) schreibt gemäß der

Mehr

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Ausschreibung eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Screening-Einheit NO07 Köln linksrheinisch, Erftkreis Versorgungsauftrag im

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß 135 Abs.

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen

Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Psychotherapie- Vereinbarungen Ansprechpartner/innen: Bezirksstelle Düsseldorf, Abteilung Qualitätssicherung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf Carmen Ramirez 0211 / 5970 8561 Carmen.Ramirez@kvno.de 0211 / 5970-8574 Bezirksstelle Köln,

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Erhöhung des Orientierungswertes von 10,00 Cent auf 10,13 Cent. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,3 Prozent gegenüber dem Jahr 2013.

Erhöhung des Orientierungswertes von 10,00 Cent auf 10,13 Cent. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,3 Prozent gegenüber dem Jahr 2013. Vorstand An alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93-400 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-400 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der geriatrischen Versorgung von geriatrischen

Mehr

Berlin, Dr. Urban Vorsitzender

Berlin, Dr. Urban Vorsitzender A1118 KV-Blatt 09.2008 Ärztliche Psychotherapeuten Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit: Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit, dass für

Mehr

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit:

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit: Bitte zurücksenden an: Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsbereich Qualitätssicherung Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen

Mehr

Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1

Herzlich Willkommen zu EBM -  so geht`s  10/24/2015 EBM 1 Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst

Mehr

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 1 nach 137 f SGB V auf der Grundlage des 73 a SGB V

zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 1 nach 137 f SGB V auf der Grundlage des 73 a SGB V Anlage 1 zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Diabetes mellitus Typ 1 nach 137 f SGB V auf der Grlage des 73 a SGB V Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor gemäß

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt:

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt: Die neuen EBM-Positionen im Kapitel 31 Abschnitt 31.2.13 sowie 36.2.13 für die IVM: GOP für die : GOP Kurzlegende OP-Kategorie Bewertung 31371 Eingriff am rechten Auge (ambulant) Z1 1.618 Punkte 36371

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung Titel, Name, Vorname Privatanschrift Telefon Ich beantrage die Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung

Mehr

Steuerung der Leistungen

Steuerung der Leistungen Hessenspezifische Abrechnungsnummern 1/2017 Steuerung der Leistungen EGV, MGV, QZV und freie Leistungen (Basis Honorarvertrag, HVM) Stand: 01.04.2017 Vorbehalt: Die nachfolgend aufgeführten Leistungen

Mehr

Factsheet: Eckpunkte und Vergütung des Orthopädie-Vertrags

Factsheet: Eckpunkte und Vergütung des Orthopädie-Vertrags Factsheet: Eckpunkte und Vergütung des Orthopädie-Vertrags Vertragsgrundlage: 73c des Sozialgesetzbuchs V Vertragspartner: AOK Baden-Württemberg Bosch BKK MEDI Baden-Württemberg MEDIVERBUND AG Berufsverband

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr