Musterkooperationsvertrag 1
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- Erwin Berger
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1 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März 2017 Musterkooperationsvertrag 1 Spezialisierte geriatrische Diagnostik entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik gemäß 135 Abs. 2 SGB V Inhalt Vertragspartner Gegenstand des Kooperationsvertrages Ärztliche Anforderungen und Aufgaben Anforderungen und Aufgaben an Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden Apparative Ausstattung und Räumlichkeit der Leistungserbringung Zusammenarbeit Schweigepflicht Datenschutz Antikorruptionsvereinbarungen Salvatorische Klausel Schlussbestimmungen Dieser Musterkooperationsvertrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet die Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Seite 1 von 6
2 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März 2017 Der Vertrag wird zwischen folgenden Parteien geschlossen: Berufsgruppe Name der Vertragsarztpraxis Name der Einrichtung Adresse Datum, Unterschrift des Vertragsbevollmächtigten O Vertragsarzt O Vertragsärztin O MVZ O BAG O Weitere O Physiotherapie O Ergotherapie O Logopädie O Physiotherapie O Ergotherapie O Logopädie O Physiotherapie O Ergotherapie O Logopädie Vertragspartner Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im folgenden Vertragstext Berufs- und Funktionsbezeichnungen stets in der maskulinen Form verwendet. Die Bezeichnungen umfassen jedoch jeweils Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. Seite 2 von 6
3 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 14. März Gegenstand des Kooperationsvertrages (1) Die Vertragspartner schließen diesen Kooperationsvertrag entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik gemäß 135 Abs. 2 SGB V (QSV), um eine bedarfsgerechte Einbindung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden bei der Durchführung der geriatrischen Assessmentverfahren nach 4 QSV zu gewährleisten. (2) Durch verbesserte kooperative und koordinierte geriatrische Diagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung beabsichtigen die Vertragspartner eine fallspezifische Einbindung von Heilberufen gemeinsame interdisziplinäre Fallbesprechungen gemeinsame Veranstaltung von Qualitätszirkeln und Weiterbildung von Mitarbeitern eine indikationsgerechte Versorgung geriatrischer Patienten zu fördern (3) Die Vertragspartner arbeiten eng, kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Dies umfasst den Aufbau strukturierter Prozesse für einen funktionierenden Informationsaustausch. (4) Das Recht auf freie Arztwahl und freie Wahl der Heil- und Hilfsmittelerbringer der Patienten bleibt durch diesen Vertrag unberührt. 2 Ärztliche Anforderungen und Aufgaben (1) Die ärztliche Praxis verfügt über die fachliche Befähigung, um die Genehmigungen der spezialisierten geriatrischen Diagnostik erlangen zu können und übernimmt die Steuerung des multiprofessionellen Assessmentverfahrens. Hierzu gehört die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen unter Einbeziehung aller beteiligten Berufsgruppen; dies wird durch die nachfolgenden Absprachen zur Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch und zur Dokumentation gewährleistet. (2) Zur Förderung eines kooperativen und koordinierten geriatrischen Assessments benennt die ärztliche Praxis mindestens einen Ansprechpartner für die anderen Vertragspartner und teilt anlassbezogen mit, wer diesen im Fall einer Verhinderung (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit) vertritt. (3) Die ärztliche Praxis steht dem Versicherten und den Angehörigen beziehungsweise Bezugspersonen als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung. Gleiches gilt für die überweisende hausärztliche Praxis. (4) Die ärztliche Praxis koordiniert bedarfsgerecht die medizinisch erforderliche Einbindung im Rahmen der spezialisierten geriatrischen Diagnostik. Gleiches gilt für patientenorientierte Fallbesprechungen. Seite 3 von 6
4 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 09. März Anforderungen und Aufgaben an Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden (1) Die an diesem Vertrag partizipierenden Heilberufe verfügen über die Qualifikationen gemäß 5 Abs. 2 QSV, die sie jederzeit unter Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen können müssen. Derzeit handelt es sich um die folgenden Anforderungen: Ausbildung gemäß Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Zulassungsempfehlungen) in der Fassung vom mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mindestens eine nachgewiesene Fortbildung im Bereich Geriatrie Erfahrung in der Anwendung von Assessmentverfahren (2) Zur Förderung eines kooperativen und koordinierten geriatrischen Assessments benennt der heilberufliche Leistungserbringer mindestens einen Ansprechpartner für die anderen Vertragspartner und teilt anlassbezogen mit, wer im Fall einer Verhinderung (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit) vertritt. (3) Die Vertragspartner führen auf Anforderung des behandelnden Arztes Leistungen im Rahmen des spezialisierten geriatrischen Assessments durch und nehmen regelhaft an interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (4) Der heilberufliche Leistungserbringer unterstützt bedarfsorientiert die ärztliche Praxis bei der Koordination und Durchführung von diagnostischen, medizinischen und therapeutischen Maßnahmen. 4 Apparative Ausstattung und Räumlichkeit der Leistungserbringung (1) Um eine zügige Abwicklung des spezialisierten geriatrischen Assessments zu gewährleisten, ermöglichen die räumliche und apparative Ausstattung die Diagnostik von geriatrischen Patienten. Der Zugang und die Räumlichkeiten für die Patientenbetreuung und -untersuchung sowie die sanitären Einrichtungen sind behindertengerecht. Barrierefreiheit ist anzustreben. Adresse der Räumlichkeit: Seite 4 von 6
5 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 09. März 2017 (2) Wenn die Diagnostik nicht ausschließlich in der unter Absatz 1 benannten Räumlichkeit erbracht werden kann, sind folgende Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden: Adresse der Räumlichkeit: Adresse der Räumlichkeit: 5 Zusammenarbeit (1) Zur Konkretisierung der engen, kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit haben die ärztliche Praxis und die Heilberufseinrichtung nach diesem Vertrag folgende Maßnahmen ergriffen: (2) Bezüglich der Dokumentation der ärztlichen Leistungen, Befunderhebungen und Anweisungen haben die Vertragspartner nach diesem Vertrag und die Pflegeeinrichtung Folgendes als gemeinsame Dokumentationsform und -aufbewahrung vereinbart: 6 Schweigepflicht Die Vertragspartner gewährleisten, dass zur Durchführung der hier getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zur Dokumentation und zum Informationsaustausch, entsprechende schriftliche Erklärungen des Patienten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers zur Entbindung von der gesetzlichen ärztlichen Schweigepflicht vorliegen. Seite 5 von 6
6 Musterkooperationsvertrag: Spezialisierte geriatrische Diagnostik, Stand: 09. März Datenschutz (1) Die Vertragspartner sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Mit der Weitergabe der Daten dieses Vertrages an Dritte zum Zwecke des Kooperationsnachweises (bspw. Kassenärztliche Vereinigung) sind die Vertragspartner einverstanden. 8 Antikorruptionsvereinbarungen (1) Die Annahme außerhalb des spezialisierten geriatrischen Assessments liegender Vorteile für die Vertragspartner oder Dritte als Gegenleistung für die Teilnahme an dem Vertrag sind unzulässig. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. (2) Der vorliegende Kooperationsvertrag unterliegt keinen vergaberechtlichen Anforderungen, da er außerhalb der Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlicher Institutionen liegt. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden beziehungsweise Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich dieser Vertrag als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, ihn unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen. 10 Schlussbestimmungen Diese Kooperationsvereinbarung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik gemäß 135 Abs. 2 SGB wird mit Wirkung zum geschlossen. Sie kann von den Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von Monaten / Wochen bis zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Dieser Umstand ist der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mitzuteilen. Seite 6 von 6
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