Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) AOK Hamburg Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.

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1 Prüfungs- und Beschwerdeausschuss vom 18. Januar 2005 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Hamburg, zugleich für die Bundesknappschaft, dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV), Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Hamburg, dem BKK Landesverband NORD, der IKK Hamburg, der See-Krankenkasse, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Hamburg und der Krankenkasse für den Gartenbau handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung wird folgender Vertrag zur Bildung eines Prüfungs- und Beschwerdeausschusses gem. 106 Abs. 4 SGB V sowie zur Errichtung einer Geschäftsstelle des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses gem. 106 Abs. 4a SGB V geschlossen: Präambel Bei der Umsetzung der Änderungsinhalte des 106 SGB V und der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung unter den Rahmenbedingungen des GMG verpflichten sich die Vertragspartner gemeinschaftlich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie verfolgen dabei gemeinsam die Ziele, 1. die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Art und Umfang wie durch 106 SGB V vorgegeben sachgerecht durchzuführen, 2. den Eintritt der in 106 Abs. 4b SGB V vorgesehenen Haftung der Vorstände zu vermeiden sowie 3. die Haushaltsmittel der Prüfungseinrichtung neuen Rechts sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Zu diesem Zweck schließen die Vertragspartner den nachstehenden Vertrag, der die Übergangsvereinbarung zum Änderungsbedarf aus 106 SGB V in der Fassung des GKV- Modernisierungsgesetzes vom ablöst.

2 1 Prüfungs- und Beschwerdeausschuss (1) Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss nach 106 Abs. 4 SGB V werden bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg gebildet. (2) Für den Prüfungsausschuss werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren jeweils vier Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der Krankenkassen sowie Stellvertreter in ausreichender Anzahl bestellt. Gleiches gilt für den Beschwerdeausschuss. Dabei können als Vertreter der Krankenkassen auch Mitarbeiter der Verbände benannt werden. (3) Die Vertragspartner benennen für eine Amtsdauer von zwei Jahren für den Prüfungs- und den Beschwerdeausschuss jeweils einen unparteiischen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (4) Die unparteiischen Vorsitzenden und deren Stellvertreter erhalten für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Anlage 1 zu dieser Vereinbarung. (5) Die erste Amtsperiode der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie der Vertreter der KVH und der Krankenkassen beginnt nach Maßgabe der Übergangsvereinbarung am Die Bestellung der vorgenannten Personen wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt 2 Geschäftsstelle des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses (1) Die Geschäftsstelle des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses wird bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg errichtet. Der Eigenständigkeit der Geschäftsstelle wird durch von anderen Abteilungen der KVH gesonderte Geschäftsräume und eine eigenständige Organisation der administrativen Abläufe Rechnung getragen. (2) Als Geschäftsstelle wird die Prüfabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg mit denjenigen Mitarbeitern eingesetzt, die bisher die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Prüfgremien alten Rechts wahrgenommen haben. Die weitere Personalausstattung fällt in die Kompetenz der Geschäftsstelle selbst. Die Geschäftsstelle ist ab in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Entscheidungen des gemeinsamen Prüfungs- und Beschwerdeausschusses nach 3 gebunden. (3) Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ist Arbeitgeber der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und übt diesen gegenüber arbeitsrechtlich die Disziplinargewalt aus. Eine Haftung der KVH für Maßnahmen aus ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber den Vertragspartnern ist ausgeschlossen. (4) Die Geschäftsstelle zieht die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung erforderlichen fachlichen, medizinischen, pharmakologischen und rechtlichen Informationen insbesondere von den Vertragspartnern bei.

3 3 Gemeinsamer Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln sowie die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle entscheiden gemäß 106 Abs. 4a SGB V der Prüfungs- und Beschwerdeausschuss in gemeinsamer Sitzung. Die Einzelheiten sind Gegenstand der Geschäftsordnung sowie der Geschäftsverteilungspläne der Ausschüsse. 4 Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen zur Besorgung der Geschäfte der Ausschüsse und der Geschäftsstelle (1) Die KVH stellt zur Gewährleistung der Arbeit der Ausschüsse und der Geschäftsstelle alle notwendigen Sach- und Dienstleistungen bereit. Dazu gehören insbesondere: 1. Büroräume, Büromöbel sowie technische und sonstige Büroausstattung und Sitzungsräume für die Sitzungen der Ausschüsse. 2. Dienstleistungen der Personalverwaltung, Buchhaltung und Hausverwaltung. 3. Dienstleistungen der EDV. (2) Die KVH wird bei Tätigkeiten für die Geschäftsstelle und die Ausschüsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen die besonderen Anforderungen des Datenschutzes angemessen gewährleisten und diese Maßnahmen dem Gemeinsamen Prüfungs- und Beschwerdeausschuss und den Vertragspartnern darlegen. 5 Kostenregelung (1) Die Vertragspartner teilen die nach 106 Abs. 4a SGB V zu berücksichtigenden Kosten der Ausschüsse und der Geschäftsstelle zwischen der KVH und den Verbänden hälftig auf. Die auf die Verbände entfallenden Kosten werden anhand der Versichertenanteile zwischen diesen aufgeteilt. Maßgeblich dafür sind die Versichertenzahlen gemäß der Statistik KM 6. (2) Die Verbände der Krankenkassen leisten auf die Kosten nach Abs.1 halbjährliche Abschlagszahlungen. Deren Höhe beträgt 6/12 der für die Geschäftsstelle vom gemeinsamen Prüfungs- und Beschwerdeausschuss festgelegten Einnahmen- und Ausgabenübersicht unter Anwendung des Verteilungsschlüssels nach Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Abschlagszahlungen sind zum 5. Tag des Kalenderhalbjahres für das jeweilige Kalenderhalbjahr fällig. (3) Binnen zwei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erfolgt ein Rechenschaftsbericht durch die Geschäftsstelle. Mit dieser Schlussrechnung werden die Abschläge nach Abs. 2 saldiert und der Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung der Kostenteilung sowie des Kostenschlüssels ausgeglichen.

4 6 Zuständigkeiten (1) Prüf- und Widerspruchsverfahren die Prüfungs-(Bezugs-)zeiträume bis einschließlich 2003 betreffen, gehen auch nach dieser Vereinbarung zum in die Zuständigkeit der Prüfungseinrichtung neuen Rechts über. (2) Für diese Verfahren gilt materiell jeweils das bis zum geltende Recht. Das bedeutet insbesondere für die Richtgrößenprüfung, dass die in 106 Abs. 5c SGB V beschriebenen Verrechnungsmodalitäten von Richtgrößenregressen sowie die in 106 Abs. 5d SGB V vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung einer individuellen Richtgröße für Richtgrößenprüfungen bis einschließlich des Prüfungs-(Bezugs-) zeitraumes 2003 keine Anwendung finden. 7 Inkrafttreten, Kündigung, Salvatorische Klausel (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übergangsvereinbarung zum Änderungsbedarf aus 106 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom außer Kraft. (2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem halben Jahr bis zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung gilt dieser Vertrag längstens 12 Monate weiter. (3) Eine eventuelle Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtskonforme und wirksame Regelung zu ersetzen. Hamburg, den

5 ANLAGE 1 zum Vertrag zur Bildung eines Prüfungs- und Beschwerdeausschusses gem. 106 Abs. 4 SGB V sowie zur Errichtung einer Geschäftsstelle des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses gem. 106 Abs. 4a SGB V Die unparteiischen Vorsitzenden und deren Stellvertreter erhalten für Ihre Tätigkeit: 1. einen monatlichen Grundbetrag von 500 Euro 2. für die Vorbereitung von Sitzungen eine Pauschale von 150 Euro 3. eine Entschädigung für Sitzungen in Höhe von 19 Euro je angefangene Stunde. Bei der Bemessung des Grundbetrages wird eine gleichmäßige Arbeitsverteilung zwischen den Vorsitzenden und Stellvertretern zugrundegelegt.

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