Betreuungsvertrag. E_Name. Unter Berücksichtigung der Angebotsstruktur der Einrichtung wird folgender Platz belegt (Gruppenform und Buchungszeit)

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1 Betreuungsvertrag Der VKJ, Verein für Kinder- und Jugendarbeit in sozialen Brennpunkten Ruhrgebiet e.v. als Träger, vertreten durch die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder Ausfertigung für Einrichtung Ausfertigung für Personensorgeberechtigte E_Name und als Personensorgeberechtigte(r) Name: SB1_Vorname SB1_Name Anschrift: SB1_Strasse/HsNr SB1_PLZ SB1_Ort Name: SB2_Vorname SB2_Name Anschrift: SB2_Strasse/HsNr SB2_PLZ SB2_Ort schließen einen Vertrag für die Aufnahme/Betreuung des Kindes Name: K.-Vorname K.-Name Geburtsdatum: K.-Geburtsdatum ab: Aufnahmedatum Unter Berücksichtigung der Angebotsstruktur der Einrichtung wird folgender Platz belegt (Gruppenform und Buchungszeit) [x] [x] [x] Gruppenform I Kinder im Alter von zwei Jahren bis Schuleintritt [x] 25 Stunden [x] 35 Stunden [x] 45 Stunden bis Uhr bis Uhr Ganztagsbetreuung (inklusive Mittagessen) oder inklusive Mittagessen bis Uhr und bis Uhr Gruppenform II Kinder im Alter von unter drei Jahren [x] 25 Stunden [x] 35 Stunden [x] 45 Stunden bis Uhr bis Uhr Ganztagsbetreuung (inklusive Mittagessen) oder inklusive Mittagessen bis Uhr und bis Uhr Gruppenform III Kinder im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt [x] 25 Stunden [x] 35 Stunden [x] 45 Stunden bis Uhr bis Uhr Ganztagsbetreuung (inklusive Mittagessen) oder inklusive Mittagessen bis Uhr und bis Uhr 1

2 1 Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (1) Der VKJ verpflichtet sich, den Personensorgeberechtigten den vereinbarten Platz zur Verfügung zu stellen. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes ist die Vorlage des Untersuchungsheftes über die Durchführung der in den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Kinderuntersuchungen (Untersuchungsheft nach 26 SGB V) oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Die Kosten für diese Bescheinigung sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. 2 Gesetzliche Grundlagen Für alle Kinder, die die Tageseinrichtung besuchen, gelten die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (Ki- Biz) des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich ergänzender Richtlinien und Verordnungen sowie die entsprechenden Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der VKJ verpflichtet sich, die ihr durch die gesetzlichen Grundlagen übertragenen Aufgaben sorgfältig wahr zu nehmen. 3 Elternbeiträge und Essensgeld für Mittagsmahlzeiten (1) Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beiträge, die vom örtlichen Jugendamt festgesetzt und erhoben werden. Zur Erhebung der Elternbeiträge ist der Träger verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die hierfür erforderlichen Daten wie Namen, Geburtsdatum, Anschrift des Kindes bzw. der Personensorgeberechtigten sowie Eintritts- und Austrittsdatum mitzuteilen. (2) Kinder, die ganztägig oder über Mittag betreut werden, nehmen an der Mittagsmahlzeit in der Einrichtung teil. Der Träger verpflichtet sich, für eine kindgerechte Mahlzeit Sorge zu tragen. Der hierfür zu leistende kostendeckende Essensbeitrag (Essensgeld und Anteil an den hauswirtschaftlichen Sachkosten) ist von den Personensorgeberechtigten monatlich über 12 Monate zu zahlen. Eventuelle Überschüsse aus dem Essensgeld zum Ende des Kalenderjahres werden der Einrichtung im folgenden Kalenderjahr für Sachausgaben zur Verfügung gestellt. Der Essensbeitrag beträgt 60 im Monat. 4 Grundrichtung des VKJ und pädagogisches Konzept Der VKJ hat seine Geschichte, seine Philosophie und seine Identität in einem Leitgedanken formuliert. Dieser Leitgedanke ist in allen Arbeitsfeldern die Grundlage für die alltägliche Arbeit, den Umgang mit den Kindern, Jugendlichen und Familien und stellt die Vereinskultur dar. Ausnahmslos alle Kinder- und Jugendliche haben ein Recht auf Chancengleichheit. 5 Bildung, Erziehung und Betreuung (1) Der gesetzlich formulierte Auftrag für Tageseinrichtungen ist Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Der VKJ verpflichtet sich, diesen Auftrag sorgfältig zu erfüllen. Die wesentlichen Schwerpunkte und Ziele in der pädagogischen Arbeit mit Kindern sind: Hilfe zur größtmöglichen Selbständigkeit und Eigenaktivität des Kindes Stärkung und Anregung seiner Lernfreude Hilfe beim Aufbau der emotionalen und Förderung der schöpferischen Kräfte des Kindes Förderung der körperlichen Entwicklung und Vermittlung von Grundwissen über den Körper des Kindes Unterstützung bei der Entfaltung der geistigen Fähigkeiten und Interessen des Kindes 2

3 Entwicklung von Verständnis und Förderung von Toleranz gegenüber anderen Kulturen und Weltanschauungen Erziehung zu einem partnerschaftlichen, gewaltfreien und gleichberechtigten Miteinander (2) Eine systematische, praxisnahe Beobachtung aller Kinder durch die pädagogischen MitarbeiterInnen ist die Grundlage zur individuellen Förderung und Unterstützung der Kinder: Die Dokumentation in Entwicklungsbögen bedarf der Zustimmung der Eltern (weitere Hinweise siehe 11 zum Aufnahmevertrag). (3) Die Einrichtung verpflichtet sich weiterhin, für jedes Kind zum Ende der Kindergartenzeit eine individuelle und zusammenfassende Bildungsdokumentation zu erstellen unter der Voraussetzung, dass entsprechend 13 Kinderbildungsgesetz die Eltern dem zugestimmt haben (weitere Hinweise siehe Anlage 11 zum Aufnahmevertrag). (4) Den Eltern wird mindestens einmal jährlich ein Gespräch über die Entwicklungsschritte ihres Kindes angeboten. 6 Öffnungszeiten (1) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten, werden in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendhilfeträger die Bedarfe der Familien soweit wie möglich berücksichtigt und einmal jährlich im Rat der Einrichtung abgestimmt. Die Einrichtung verpflichtet sich zur Einhaltung der in der Tageseinrichtung geltenden Öffnungszeiten. (2) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die geltenden Öffnungszeiten einzuhalten. (3) Über notwendige Schließungen an einzelnen Tagen wird unter Angabe der Gründe rechtzeitig informiert. Eine Elternbeitragserstattung erfolgt bei Schließungszeiten nicht. 7 Aufsichtspflicht (1) Für die Dauer der Betreuung in der Einrichtung übertragen die Personensorgeberechtigten der Einrichtung die Aufsichtspflicht über das Kind. Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Aufsichtspflicht über die angemeldeten Kinder. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogischen MitarbeiterInnen der Einrichtung. (2) Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg obliegt allein den Personensorgeberechtigten. Der Träger hat grundsätzlich seine Pflicht erfüllt, wenn das Kind in der vereinbarten Weise aus der Tageseinrichtung entlassen ist. (3) Sollten die Personensorgeberechtigten und die pädagogischen MitarbeiterInnen einvernehmlich der Meinung sein, dass das Kind körperlich und seelisch in der Lage ist, den Heimweg allein zurückzulegen, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. 8 Abholberechtigung (1) Beauftragen die Personensorgeberechtigten eine andere Person zum Abholen des Kindes, verpflichten sie sich, damit nur eine geeignete, zuverlässige, der Einrichtung vorher schriftlich benannte Person zu betrauen. (2) Die Mitarbeiter sind berechtigt, die Übergabe des Kindes an eine Person zu verweigern, die die in Punkt 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die nach Einschätzung der pädagogischen MitarbeiterInnen nicht in der Lage ist, für einen sicheren Heimweg des Kindes zu sorgen. 3

4 (3) Besitzt einer der bisher Sorgeberechtigten nicht mehr das uneingeschränkte Personensorgerecht über das Kind, kann von Seiten der Einrichtung die Herausgabe des Kindes nur dann erfolgen, wenn der andere Personensorgeberechtigte, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, vorher die Einrichtung informiert und schriftlich hierzu sein Einverständnis erklärt hat. (4) Die Abholberechtigte Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. 9 Versicherungsschutz und Haftung (1) Alle in die Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Tageseinrichtung stehen. Hierzu gehören auch gemeinsame Ausflüge, Besichtigungen und Veranstaltungen. (2) Bei Unfällen muss die Tageseinrichtung innerhalb von drei Tagen schriftlich die zuständige Unfallbehörde informieren. Aus diesem Grunde verpflichten sich die Personensorgeberechtigten, Unfälle der Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen (spätestens am nächsten Tag). (3) Der Versicherungsschutz beinhaltet ausschließlich Leistungen im Hinblick auf Personenschäden. Für Sachschäden an persönlichem Eigentum, wie z.b. Brillen, Kleidungsstücke, Spielzeug usw., wird keine Haftung übernommen. 10 Datenschutz (1) Der VKJ verpflichtet sich, die persönlichen Daten der Personensorgeberechtigten und ihres Kindes im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung schließt die Weitergabe schriftlicher oder mündlicher Informationen über die Entwicklung des Kindes mit ein. (2) Soweit die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, stimmen die Personensorgeberechtigten dem zu. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der für die Erhebung der Elternbeiträge erforderlichen Daten an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. (3) In der Tageseinrichtung werden im Rahmen der pädagogischen Arbeit anlassbezogen Spielszenen, Projekte und Aktionen der Kinder sowie besondere Gemeinschaftsveranstaltungen, z.b. Feste und Feiern durch Fotos, Film- und Videoaufnahmen festgehalten und dokumentiert. Der Aushang von Fotos in der Einrichtung oder die Veröffentlichung in der Presse im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit erfordert im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung der Eltern. (4) Werden von Seiten der Eltern/Personensorgeberechtigten Fotos, Filme, Videos etc. in oder auf dem Gelände der Einrichtung sowie bei Aktivitäten außerhalb erstellt, so verpflichten sie sich, diese nicht für kommerzielle Zwecke zu verwenden. 11 Informationsaustausch zwischen Kindergarten und Grundschule Von Seiten der Grundschule werden die Eltern/ Sorgeberechtigten bei Anmeldung ihres Kindes gebeten, eine datenschutzrechtliche Erklärung zum Informationsaustausch zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift gestatten die Eltern/Personensorgeberechtigten die Dokumentation bestimmter personenbezogener Informationen über die Entwicklung des Kindes zwecks Weiterleitung an die Grundschule. Liegt hierzu die Einverständniserklärung der Eltern/Personensorgeberechtigten vor, verpflichtet sich die Tageseinrichtung, diese Informationen schriftlich zu erstellen. 4

5 12 Umgang mit Erkrankungen und Abwesenheit aus sonstigen Gründen (1) Beim Umgang mit Krankheiten gelten die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Die Mitarbeiter verpflichten sich, die Personensorgeberechtigten durch ein Merkblatt über die entsprechenden Verpflichtungen und Maßnahmen zu informieren. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die sie betreffenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. (2) Bei Krankheit muss das Kind der Tageseinrichtung fernbleiben. Eine Mitteilung von Seiten der Personensorgeberechtigten an die Einrichtung muss umgehend erfolgen. Erkrankt das Kind während der Betreuungszeit in der Einrichtung, werden die Personensorgeberechtigten informiert. Sie sind zum Wohl des Kindes verpflichtet, das Kind abzuholen bzw. von einer hierzu berechtigten Person abholen zu lassen. (3) Bei meldepflichtigen Krankheiten ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich, dass das Kind gesund ist. (4) Längeres Fernbleiben aus sonstigen Gründen muss ebenfalls umgehend mitgeteilt werden. 13 Umgang mit Medikamenten (1) Die MitarbeiterInnen der Tageseinrichtung dürfen den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreichen. Ist zur Beendigung einer medizinischen Behandlung bzw. bei chronischen Erkrankungen die Einnahme eines Medikamentes unbedingt erforderlich, muss eine vom Arzt ausgefüllte sowie unterschriebene Bescheinigung, in der genaue Angaben zum Medikament und dessen Dosierung angegeben sind, vorgelegt werden. (2) Jede Medikamentengabe erfolgt auf Gefahr und Risiko der Personensorgeberechtigten. Für Fehler bei der Verabreichung haftet der VKJ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 14 Informationspflichten der Personensorgeberechtigten Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die Mitarbeiter über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für die Betreuung des Kindes in der Einrichtung von Bedeutung sind und deren Änderungen unverzüglich zu informieren. Dazu gehören insbesondere: Angaben zur Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten (private und berufliche Anschrift und Telefonnummer) Angaben über Personen, an die sich die MitarbeiterInnen der Einrichtung bei Nichterreichbarkeit der Personensorgeberechtigten wenden können Änderung der Abholberechtigung Angaben über die der Einrichtung nicht bekannte, gesundheitliche Beeinträchtigungen und ansteckende Krankheiten des Kindes bzw. von Familienmitgliedern Änderungen des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts 5

6 15 Vertragsdauer und Beendigung des Vertrages (1) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kindergartenjahres (Dauer: bis ) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. (2) Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am des jeweiligen Einschulungsjahres. (3) Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende nur möglich bei Umzug der Personensorgeberechtigten Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch der Tageseinrichtung nicht mehr zulässt. Die Einrichtung teilt dem Jugendamt der Stadt Essen die fristgerechte Kündigung mit. (4) Der Träger hat das Recht zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die das Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen lassen, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Kindes nicht mehr gewährleistet ist, bei einem Rückstand an Essensgeldbeiträgen von mehr als zwei Monaten und vergeblicher schriftlicher Zahlungsaufforderung, bei unentschuldigtem Fehlen eines Kindes von mehr als vier Wochen; die Zahlungsverpflichtung bleibt jedoch bestehen, solange der Platz freigehalten wird, bei Auflösung von Gruppen aufgrund der demographischen Entwicklung oder durch Veränderung der gesetzlichen bzw. kommunalen Vorgaben. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig darüber informiert. 16 Auflösung des Vertrages Träger und Personensorgeberechtigte können den Vertrag einvernehmlich auflösen, wenn der Wechsel in eine andere Maßnahme bzw. Einrichtung für das Kind aufgrund eines besonderen spezifischen Förderbedarfes erforderlich ist. 17 Erläuterung zur Dokumentation des Entwicklungsstandes Unsere Kindertageseinrichtung hat den gesetzlichen Auftrag, Erziehung zu leisten, Bildung zu vermitteln und Ihr Kind zu betreuen. Die Bestandteile des Bildungsauftrages sind 2003 in der Bildungsvereinbarung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt worden. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes ist von wesentlicher Bedeutung. Ihr Kind soll sich in unserem Hause wohl fühlen und alle seine Fähigkeiten bestmöglich entwickeln. Um diese Entwicklung erfolgreich begleiten, fördern und herausfordern zu können, beobachten wir regelmäßig seine Handlungen im Rahmen seines Spiel-, Sprach- und Sozialverhaltens, seiner Bewegungsabläufe und vielfältiger Ausdrucksmöglichkeiten. Über unsere Beobachtungen fertigen wir interne Notizen und Zusammenfassungen. Sie können Ihre Zustimmung zur Dokumentation jederzeit zurücknehmen. Im Rahmen der Bildungsvereinbarung werden wir gebeten, bevor Ihr Kind unsere Einrichtung verlässt, eine zusammenfassende Dokumentation über den aktuellen Entwicklungsstand Ihres Kindes anzufertigen, sofern Sie dieser Dokumentation zustimmen. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen Informationen über den Entwicklungsstand Ihres Kindes nicht an Dritte (z.b. Lehrkräfte, Mitarbeiter/innen des Gesundheitsamtes ) weitergegeben werden. Wenn Ihr Kind unsere Kindertageseinrichtung verlässt, wird Ihnen diese Dokumentation ausgehändigt. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Unterlagen an Dritte weitergeben möchten. 6

7 Die Information, dass Sprachförderung in der KiTa erfolgt, kann zur Vermeidung von Doppelförderung, mit den von den Grundschulen gemeldeten Bedarfe an Sprachförderung im Jugendamt abgeglichen werden. Einverständniserklärung zur abschließenden Dokumentation des Entwicklungsstandes gemäß der Bildungsvereinbarungen NRW: Ich bin damit einverstanden, dass der Entwicklungsstand meines Kindes (Kipphardt), sowie der Sprachstand (SISMIK, SELDAK, Delfin 4) in einer abschließenden Bildungsdokumentation festgehalten wird. Ich lehne die Erstellung einer abschließenden Bildungsdokumentation über den Entwicklungs- und Sprachstand meines Kindes ab. Hierdurch entstehen meinem Kind keine Nachteile. 18 Schlussbestimmungen (1) Die Grundlagen des Betreuungsvertrages werden mit den nachfolgenden Unterschriften anerkannt. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (3) Dieser Vertrag ist in zwei gleich lautenden Exemplaren angefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. (4) Änderungen bedürfen der Schriftform. Ort/Datum (Personensorgeberechtigte/r) Ort/Datum (Personensorgeberechtigte/r) Ort/Datum i.v. (Einrichtungsleitung) 7

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